Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01323




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 6. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1944, zuletzt als selbständiger Wirt tätig, meldete sich am 19. Oktober 2007 unter Hinweis auf eine chronische Atemnot, Hustenanfälle, Rückenprobleme sowie eine Nervenkrankheit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Er bezog ab dem 12. Oktober 2006 Taggelder des Krankentaggeldversicherers Helsana Versicherungen AG (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte erwerbliche und medizinische Auskünfte ein. Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2008 stellte sie dem Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab 12. Oktober 2007 in Aussicht (Urk. 8/15-17), jedoch ohne in der Folge wie angekündigt zu verfügen. Seit dem 1. September 2009 bezieht der Versicherte eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/20-23).

1.2    Am 13. Januar 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Y.___ gegen X.___ Anklage wegen Betrugs und versuchten Betrugs (Urk. 8/24). Die Staatsanwaltschaft warf dem Versicherten vor, gegenüber dem Krankentaggeldversicherer und der IV-Stelle mit Vorbedacht verschwiegen zu haben, dass er trotz der angegebenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit weiterhin seinen Imbissstand betreibe und dabei vorwiegend alleine arbeite und lediglich über Mittag eine Aushilfe beschäftige.

1.3    Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2012 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/27). Nachdem der Versicherte hiegegen keinen Einwand erhoben hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 20. März 2012 wie angekündigt ab (Urk. 8/28).

1.4    Mit Urteil vom 18. April 2012 sprach das Bezirksgericht Z.___ X.___ vom Vorwurf des Betrugs und des versuchten Betrugs frei (Urk. 8/29/1-25). Dieses Urteil wurde der IV-Stelle am 9. November 2012 zugestellt (Urk. 8/29/31).

1.5    Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid (vom 18. April 2012) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 22. März 2013 mit, sie werde den Rentenanspruch nochmals prüfen, da die Verfügung vom 18. April 2012 [recte: 20. März 2012] offenbar aufgrund eines falschen Sachverhaltes erlassen worden sei. Sie holte beim Versicherten die Erfolgsrechnungen über die Jahre 2007 bis 2009 ein (Urk. 8/30 und Urk. 8/32-33) und veranlasste zur Abklärung der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Hausbesuch (vgl. der Abklärungsbericht vom 14. Oktober 2013, Urk. 8/38).

1.6    Am 27. Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten telefonisch mit, dass die Abklärungen nicht wieder hätten aufgenommen werden sollen, da er bereits im AHV-Alter sei, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 8/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41 ff.) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. November 2014 erneut ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 15. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügung vom 13. November 2014 sei aufzuheben und es sei ihm für das Jahr 2008 eine ganze und für das Jahr 2009 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    

1.1.1    Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a).

1.1.2    Falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

1.2    

1.2.1    Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).

1.2.2    Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, sie müssen mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1
S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen).

1.2.3    Es liegt im Wesen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, dass der Rückkommenstitel eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung verlangt und dass – gegebenenfalls – die Korrektur rückwirkend, das heisst ex tunc, greift. Es ist eine relative 90-tätige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 41 zu Art. 53 ATSG und N 35 ff. zu Art. 53 ATSG; Art. 55 Abs. 1 ATSG, i.V.m. Art. 67 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG).


2.

2.1    Mit Verfügung vom 20. März 2012 verneinte die IV-Stelle eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse und somit den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/28). Sie stützte sich bei diesem Entscheid auf die Angaben in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 13. Januar 2012 (Urk. 8/24). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Zur Begründung der erneuten Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 13. November 2014 (Urk. 2) verwies die Beschwerdegegnerin auf den Freispruch des Versicherten mit vorerwähntem Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 18. April 2012 und führte hierzu aus, formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssten nach Art. 53 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsache entdecke oder auffinde, deren Beibringen zuvor nicht möglich gewesen sei. Der Leistungsanspruch sei ab dem Jahr 2008 ausgewiesen, weshalb sich die Verfügung vom 20. März 2012 als zweifellos unrichtig erweise; die Beschwerdegegnerin legte dabei dar, dass sich für das Jahr 2008 ein Invaliditätsgrad von 83 % und für das Jahr 2009 ein solcher von 64 % ergebe. Nach Art. 88bis Abs. 1 IVV könnten die Leistungen aber nur für die Zukunft ausgerichtet werden. Da der Versicherte das AHV-Alter bereits erreicht habe und rückwirkend keine Leistungen gesprochen werden könnten, entstehe somit kein Leistungsanspruch.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 15. Dezember 2014 auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer das Leistungsbegehren abweisenden Verfügung vom 20. März 2012 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils hätte zuwarten müssen. Dies sei ihr bereits bei Erlass dieser Verfügung klar gewesen (Urk. 1 S. 3 f. und S. 5 Ziff. 5). Es könne nicht angehen, dass die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz willkürlich missachte (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Rechtsprechungsgemäss erfolge die Korrektur formell rechtskräftiger Verfügungen im Bereich der Rentennachzahlung nur bei IV-spezifischen Fehlern ex nunc, ansonsten sei die Wirkung ex tunc. Vorliegend handle es sich offensichtlich nicht um einen IV-spezifischen Sachverhalt. Die Problematik liege darin, dass die Beschwerdegegnerin einen erkennbaren Verfahrensfehler begangen habe, indem sie das Urteil des Bezirksgerichts Z.___ nicht abgewartet habe, obwohl sie zuvor bereits fast vier Jahre untätig geblieben sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6).


3.

3.1    Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung der Verfügung vom 13. November 2014 (Urk. 2) Aspekte der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung von Verwaltungsverfügungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu vermengen scheint. Die beiden Institute unterscheiden sich unter anderem darin, dass die Wirkung ex nunc et pro futuro gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nur im Falle einer Wiedererwägung Anwendung findet, während die prozessuale Revision ihre Wirkung ex tunc entfaltet (vgl. E. 1.1.2 und E. 1.2.3 hievor).

3.2    Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung setzt voraus, dass diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (E. 1.1 hievor). Bei periodischen Leistungen ist eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung regelmässig gegeben (BGE 140 V 85 E. 4.4; 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit liegt vor, wenn kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Dies ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (vgl. BGE 138 V 324 E. 3.3). Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1), wovon die Praxis etwa bei einer Invaliditätsbemessung, die auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhte und in diesem Sinne nichts rechtskonform zustande kam, ausgeht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3). Um eine rechtskräftig zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss zudem erstellt sein, dass die korrekte Invaliditätsbemessung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Ulrich Meyer, Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, N 86 zu Art. 30-31 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.3    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 20. März 2012 (Urk. 8/28) auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 13. Januar 2012 (Urk. 8/24). In der Anklage wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er seinen Imbisstand trotz der seit Oktober 2006 geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit weiterhin betreibe und dabei vorwiegend alleine arbeite und lediglich über den Mittag eine Aushilfe beschäftige. Einzig gestützt auf diese Angaben verneinte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 8. Februar 2012 (Urk. 8/27) das Vorliegen einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse. Nachdem der Beschwerdeführer hiegegen keinen Einwand erhoben hatte, verfügte sie wie angekündigt.

3.4    

3.4.1    Die IV-Stelle verfügte mithin, bevor sie den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hatte. Allein mit den Vorhalten in der Anklageschrift war im Verfügungszeitpunkt nicht erstellt, dass keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse vorlag, zumal die behandelnden Ärzte in ihren Berichten einen den Versicherten seit dem 12. Oktober 2006 in seinem Leistungsvermögen erheblich einschränkenden Gesundheitsschaden (Hauptdiagnose: schwere obstruktive Ventilationsstörung) bescheinigten (vgl. Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 10. November 2007, Urk. 8/6/1-7, sowie Bericht des Assistenzarztes Dr. med. B.___ und der Oberärztin Dr. med. C.___ von der medizinischen Klinik des D.___ vom 28. November 2007; Urk. 8/7), was auch der regionale ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2008 bestätigte (Urk. 8/14 S. 2). Die IV-Stelle hätte mit ihrem Entscheid bis zum Erlass des Strafurteils (weiter) zuwarten können (vgl. etwa Kaspar Plüss in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VGR], Alain Griffel [Hrsg.], 3. Auflage 2014, N 57 zu § 7) oder aber zusätzliche Erkundigungen oder eigene Abklärungen treffen müssen. Für eine rechtsgenügliche Beurteilung hätte sie zumindest Einblick in die gesamten Strafakten nehmen müssen, einschliesslich der Zeugenbefragungen sowie der Einvernahme des beschuldigten Versicherten durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Die Strafakten nahm die Beschwerdegegnerin aber weder zu ihren Akten noch waren sie ihr zur Einsicht zugestellt worden (Urk. 8/24/8).

3.4.2    Diese Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hätte der Beschwerdeführer damals rügen können. Dass er die betreffende Verfügung (vom 20. März 2012) unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, liegt nicht daran, dass er den massgebenden und ihm bekannten Sachverhalt nicht beweisen konnte, sondern dass er sich sei es weil er mit dem Entscheid einverstanden war (vgl. etwa Urk. 8/29 S. 8) oder in Unkenntnis seiner rechtlichen Möglichkeiten nicht gegen den Vorbescheid beziehungsweise gegen die Verfügung zur Wehr setzte. Dies stellt – zu dieser Einschätzung gelangte auch der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5) – keinen Revisionsgrund dar (vgl. zum VwVG etwa Karin Scherrer Reber in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, Bernhard Waldmann / Philipp Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, N 46 zu Art. 66). Zu Prüfen bleibt die Frage einer Wiedererwägung.

3.5    

3.5.1    Die ungenügenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin betrafen den Bestand beziehungsweise den Umfang einer gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse und somit einen IV-spezifischen Aspekt, weshalb sich die Wirkung einer Wiedererwägung in zeitlicher Hinsicht nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV richten würde und eine fehlerhafte Verfügung ex nunc zu berichtigen wäre (zur Wirkung ex tunc bei AHV-spezifischen Gesichtspunkten vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.5.2    Die IV-Stelle entdeckte den Mangel (vgl. E. 1.1.2 hievor) nach Kenntnis des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Z.___ vom 18. April 2012, das sie am 9. November 2012 in Empfang nahm (Urk. 8/29/31; vgl. auch Urk. 8/30). Ab diesem Zeitpunkt aber konnte eine Wiedererwägung der das Rentenbegehren abweisenden Verfügung vom 20. März 2012 keine Wirkung mehr entfalten, da der Versicherte bereits im Jahr 2009 das ordentliche AHV-Alter erreicht hatte (Urk. 8/20-23). Die nach Wiederaufnahme der Abklärungen und Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen erfolgte erneute Abweisung des Leistungsbegehrens ist insoweit nicht zu beanstanden.

    Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob sich die Invaliditätsbemessung in der Verfügung vom 13. November 2014 (Urk. 2) als richtig erweist.

3.6    Ein besonders schwerer Verfahrensfehler, der nach der Evidenztheorie zur Nichtigkeit der Verfügung vom 20. März 2012 führen könnte, liegt nicht vor und wird selbst vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.


4.

4.1    Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die nach Massgabe des Verfahrensaufwands auf Fr. 700.-- festzulegenden Gerichtskosten sind – abweichend vom Grundsatz, wonach die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) – in Anbetracht der fruchtlosen Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. auch Urk. 8/36, Urk. 8/38; § 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO).

4.2    Ausnahmsweise entsteht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten auch dann, wenn die Partei nicht obsiegt. Es gilt der Grundsatz, dass eine Partei unabhängig von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten zu tragen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, N 206 zu Art. 61 ATSG; vgl. auch § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).

    Gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer wird die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien ist sie ermessensweise auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli