Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01324 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 20. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, meldete sich am 20. März 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 = Urk. 7/4 = Urk. 7/46). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 22. März 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Februar 2005 zu (Urk. 7/62).
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 8. September 2008 (Urk. 7/97) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 13. Mai 2009 erstattet wurde (Urk. 7/106) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 10. September 2009 bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 82 % eine ganze Rente ab Juli 2009 zu (Urk. 7/120).
1.2 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 17. März 2013 (Urk. 7/131) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 15. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/153) und setzte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/156, Urk. 7/158, Urk. 7/162, Urk. 7/167) die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 11. November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % auf eine halbe Rente ab Januar 2015 herab (Urk. 7/179 + Urk. 7/173 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 15. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, es sei die bisherige ganze Rente weiter auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Beilage) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2009 verbessert; die depressive Episode sei seit 2013 remittiert und das frühere thorakovertebrale Schmerzsyndrom bestehe nicht mehr (S. 1 unten). Aus den im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztberichten ergäben sich keine neuen Tatsachen und ein leidensbedingter Abzug vom verwendeten Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das eingeholte Gutachten leide an bestimmten Mängeln und stehe im Widerspruch zu den Beurteilungen von behandelnder Seite (S. 8 f. Ziff. 5), weshalb sich daraus nicht auf eine revisionsrelevante Verbesserung ihres Gesundheitszustandes schliessen lasse (S. 10 f.). Schliesslich sei angesichts ihres Alters von 54 Jahren ein Abzug von 20 % vom statistischen Tabellenlohn angezeigt (S. 11 Ziff. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob auf das eingeholte Gutachten abgestellt werden kann, ob eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und allenfalls, wie es sich mit einem Abzug vom Tabellenlohn verhält.
Unstrittig ist, dass der für die Frage der Revision massgebliche Vergleichszeitpunkt (vorstehend E. 1.4) die 2009 erfolgte Rentenzusprache ist (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3).
3. Am 13. Mai 2009 erstatteten Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/106/1-34).
Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 5.1):
- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom links ohne eindeutige sensomotorische Ausfälle (failed back surgery Syndrom) mit / bei
- Status nach PLIF* und Spondylodese L5/S1 am 29. Oktober 2004 bei Spondylolyse
- Status nach Rest-Hemilaminektomie, Dekompression und Neurolyse des Wurzelabgangs L5 links, Schraubenumsetzung L5 links und Re-Instrumentierung links am 17. Dezember 2004
- Status nach Metallentfernung am 11. November 2005
- Status nach Neurolyse L5 links am 19. Juni 2006
- Status nach Implantation eines Neurostimulators probeweise am 9. Dezember 2008 und definitiv am 16. Dezember 2008
- chronisches cervicospondylogenes Syndrom links mit / bei
- degenerativen Veränderungen (Osteochondrose C4/5, C5/6, C6/7)
- zeitweise cervicoradikuläre Reizsymptomatik, wahrscheinlich C8 links
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
* PLIF: posterolaterale interkorporelle Fusion (Urk. 7/153/20 unten)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Adipositas und einen Status nach Schilddrüsenoperation im März 2007 (S. 26 Ziff 5.2).
Bezogen auf die bisherigen Tätigkeiten (als Kassiererin, Maschinistin und Schreinerin) bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und aus rheumatologischer Sicht - und damit insgesamt - keine Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 6.2).
In einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus rheumatologischer Sicht - und damit insgesamt - bestehe auch für eine körperlich leichte, rückenentlastende Verweistätigkeit (ohne Heben, Stossen oder Ziehen über 10 kg, ohne repetitives Bücken, ohne dauernde Reklination oder Inklination des Kopfes) eine Arbeitsfähigkeit von unter 30 % (S. 30 Ziff. 6.3).
4.
4.1 Dr. med. A.___, der die Beschwerdeführerin seit Februar 2004 behandelt (Urk. 7/17 lit. D.1), führte am 24. Oktober 2013 aus, ihr Gesundheitszustand sei gleichbleibend. Sie leide weiterhin an einem persistierenden panvertebralen Schmerzsyndrom, depressiver Stimmung und starken Kopfschmerzen mit Schwindel und zum Teil Übelkeit (Urk. 7/148/6).
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der die Beschwerdeführerin 2004 operiert hatte (vgl. Urk. 7/16/1), nahm am 25. März 2014 eine Hemilaminektomie, Foraminotomie, Dekompression und Neurolyse L3/4 links vor (Urk. 7/153/40).
4.3 Am 15. Mai 2014 erstatteten Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, je ein Gutachten sowie eine interdisziplinäre Beurteilung (Urk. 7/153/16-17 = Urk. 7/153/38-39). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin und die von ihnen am 1. und 14. Mai 2014 erhobenen Befunde.
4.4 Im psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/153/1-14) wurden keine Diagnosen mit anhaltender Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit und folgende Diagnosen ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 6 Ziff. 4):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- depressive Episode, seit anfangs 2013 remittiert (ICD-10 F32.4)
- Status nach familiären Schwierigkeiten, mässige kulturelle Integration (ICD-10 Z63, Z60.3)
Im Rahmen der Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, die Versicherte habe gesundheitsbedingt 2004 ihre Arbeitsstelle aufgeben müssen; danach sei sie zunehmend in eine soziale Isolation geraten (S. 7 unten) und habe eine psychiatrische Behandlung aufgenommen. 2012 sei sie in die Türkei gezogen, wo sie ebenfalls eine ambulante psychiatrische Behandlung durchgeführt habe (S. 7 f.). Ende 2012 habe sie sich mit einem Landsmann verheiratet, der in der Schweiz lebe. Der Ehemann sei alterspensioniert, die Eheverhältnisse seien positiv, die Versicherte werde vom Ehemann tatkräftig und moralisch unterstützt. Die Eheschliessung habe dazu geführt, dass es ihr deutlich besser gehe. Sie gebe an, seit der Verheiratung nicht mehr verstimmt zu sein und wieder Freude am Leben zu empfinden. Es gelinge ihr auch, die mitmenschlichen Kontakte wieder enger zu knüpfen, sie habe eine regelmässige Tagesgestaltung, fahre Auto und lese gerne türkische Bücher. Der heutige Befund sei aus psychiatrischer Sicht grossteils unauffällig, die Versicherte sei stimmungsmässig ausgeglichen, äussere keine Ängste, sie sei aber subjektiv durch die Schmerzen beeinträchtigt. Ihre prophylaktische Medikamenteneinnahme sei an sich zu begrüssen, hingegen sei eine Psychotherapie nicht mehr notwendig. Die Remission der depressiven Episode könne auf Anfang 2013 verlegt werden (S. 8 oben).
4.5 Im rheumatologischen Gutachten (Urk. 7/153/18-37) wurden die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 14 f.):
- chronisches lumbo-linksspondylogenes Schmerzsyndrom (failed low back surgery Syndrom)
- chronisches zerviko-linksspondylogenes Schmerzsyndrom (seit zirka 2006)
- aktuell keine radikuläre Symptomatik nachweisbar; freie HWS-Beweglichkeit
- deutliche degenerative Veränderungen an der unteren Halswirbelsäule (HWS)
- Schmerzbewältigungsstörung - Differentialdiagnose (DD) Aggravation / somatoforme Schmerzstörung
- Zustand nach thorakalem Schmerzsyndrom
- aktuell beschwerdefrei und klinisch unauffällige Verhältnisse
- Zustand nach (einzeln genannten) Operationen
Der Gutachter führte unter anderem aus, über dem linken Fussrücken habe die Versicherte kaum sicher zuzuordnende extreme Schmerzen schon bei leisem Berühren angegeben, während Konfektionsschuhe normal getragen werden könnten (S. 16 Mitte). Die Versicherte habe ihre Schmerzen zum Untersuchungszeitpunkt auf der Skala von 1-10 mit 10 eingestuft, sei dabei aber psychisch guter Dinge gewesen und habe ausgeglichen gewirkt. Spontan und bei der passiven Untersuchung sei die Halswirbelsäule schmerzlos völlig frei beweglich und bis auf eine leichte Irritationszone rechts palpatorisch unauffällig gewesen, die Nackenmuskulatur sei nicht verschmächtigt gewesen. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei zumindest sagittal erstaunlich gut gewesen, die Rückenmuskulatur kaum verschmächtigt. Die LWS habe sich angesichts der Vielzahl von chirurgischen Eingriffen in einem doch erstaunlich guten Zustand gefunden. Sowohl für die Nacken-Arm-Schmerzen wie auch die Rücken-Beinschmerzen bestehe also eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geklagten Schmerzen und dem klinischen Gesamteindruck (S. 16 unten).
Für Rückenschwerarbeit sei die Versicherte seit 2004 arbeitsunfähig (S. 17 Ziff. 2).
Für eine körperlich leichte (bis 3-4 kg) wechselbelastende Tätigkeit ohne grössere statische Fehlbelastung des Achsenskeletts sei die Versicherte aus rheumatologischer Sicht zu 60 % arbeitsfähig, wobei initial der körperlichen und mentalen Dekonditionierung Rechnung getragen werden müsse (S. 17 Ziff. 3). Im letzten somatischen Gutachten vom Mai 2009 sei für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von unter 30 % angenommen worden. Dieser Grad der Arbeitsunfähigkeit könne mit den heutigen klinischen Befunden nicht mehr aufrechterhalten werden; als Beginn der höheren Arbeitsfähigkeit sei der Untersuchungszeitpunkt vom 15. Mai 2014 (S. 1 unten) anzunehmen (S. 17 Ziff. 4).
Seit 2009 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert. Das frühere thorakovertebrale Schmerzsyndrom bestehe nicht mehr und die Halswirbelsäule lasse sich heute aktiv und passiv völlig frei bewegen und zeige klinisch altersnormale Verhältnisse, wobei aufgrund der radiologisch dargestellten Veränderungen an der HWS eine gewisse zervikale Symptomatologie nicht verneint werden könne. Auch bestehe zumindest heute eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem subjektiven Kranksein und dem klinischen Eindruck. Die von der Versicherten angegebene Verschlechterung seit 2009 könne angesichts der nicht übersehbaren Diskrepanzen im Gesamtbild und der im Vergleich zu 2009 verbesserten Klinik überhaupt nicht nachvollzogen werden (S. 18 Ziff. 7/8).
4.6 In der interdisziplinären Beurteilung (Urk. 7/153/16-17 = Urk. 7/153/38-39) führten die Gutachter aus, bis Ende 2012 habe für eine den rheumatologischen Befunden angepasste berufliche Tätigkeit eine Einschränkung von zirka 70 % bestanden. Seither könne vollumfänglich auf den rheumatologischen Gesichtspunkt abgestellt werden und die Arbeitsfähigkeit betrage 60 % (S. 2 Mitte).
4.7 In einem (übersetzten) Attest des Krankenhauses E.___ wurde angegeben, bei der Untersuchung am 29. Mai 2014 seien eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.1) und eine Angststörung, undefiniert (ICD-10 F41.9) festgestellt worden, und es wurden Konsultationstermine im Juni, Juli, August und Dezember 2013 sowie im Januar und Mai 2014 angegeben (Urk. 7/161/1 = Urk. 3/3).
4.8 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte am 4. August 2014, dass er bei der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2014 wegen eines lumbospondylogenen Syndroms notfallmässig einen Hausbesuch habe machen und gegen die starken Schmerzen ein bestimmtes Medikament habe verordnen müssen (Urk. 7/168/2 = Urk. 3/5).
4.9 Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) führte in seinem Bericht vom 3. September 2014 (Urk. 7/161/2 = Urk. 3/4) unter anderem aus, am 25. März 2014 sei, wegen engem Spinalkanal suprafusionell, eine Hemilaminektomie L3/4 links erfolgt (Ziff. 1). Gegenüber 2009 habe sich die Situation tendenziell verschlechtert (Ziff. 2). Nach üblicher Rekonvaleszenzzeit von 3-6 Monaten nach dem letzten Eingriff sei das Arbeitsprofil wie zuvor, es bestehe also eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und eine vorgeneigte Haltung wie beispielsweise beim Staubsaugen sollte dauerhaft vermieden werden; monotones Stehen oder Sitzen sei ebenfalls eingeschränkt (Ziff. 3). Seines Erachtens könne oder müsste eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit dem genannten Profil in Erwägung gezogen werden; das genaue Ausmass sei abhängig von der Arbeitsstelle (Ziff. 4).
5.
5.1 Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1) sind keine qualitativen Mängel der beiden 2014 erstatteten Gutachten ersichtlich.
Dass die psychiatrische Exploration nur von kurzer Dauer gewesen sei (S. 8 Mitte), wäre selbst zutreffendenfalls nicht per se ein Mangel, da es praxisgemäss nicht entscheidend auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern darauf, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3, 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3), sofern der zeitliche Aufwand für eine psychiatrische Untersuchung der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen ist (Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf therapeutische und medikamentöse Behandlung angewiesen sei (S. 8 unten), macht den Hinweis des Gutachters, die Medikation sei im Sinne der Prophylaxe zu begrüssen, eine Psychotherapie aber nicht mehr notwendig (vorstehend E. 4.4), nicht unzutreffend (und das Gutachten nicht mangelhaft), dies umso weniger, als die Behandlungen sehr weitmaschig und offenbar nur während Aufenthalten im Heimatland erfolgten (vorstehend E. 4.7), während der letzte Bericht des in der Schweiz aufgesuchten Psychiaters (Urk. 7/100) im November 2008 erstattet wurde. Dass der Rheumatologe nicht dargelegt habe, worin die von ihm festgestellte Verbesserung der klinischen Befunde bestünde (S. 9 Mitte), trifft nicht zu (vgl. vorstehend E. 4.5). Dass er bei seiner Untersuchung unter anderem ein Messband verwendet habe (S. 9 unten), vermag den Beweiswert des Gutachtens selbstredend nicht zu schmälern, und dass der operierende Chirurg von einer Verschlechterung seit 2009 ausging (S. 9 f.), ist im Zusammenhang mit dem - vom ihm und vom Gutachter formulierten - Belastungsprofil zu würdigen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden Gutachten die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich erfüllen, so dass auf sie abzustellen ist.
5.2 Gestützt auf das psychiatrische Gutachten ist davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2009 revisionsrelevant verbessert hat; im Zeitpunkt der Begutachtung (Anfang Mai 2014) war keine Depressivität festzustellen (vorstehend E. 4.4). Dementsprechend wenig plausibel ist, dass Ende Mai 2014 eine mittelgradige depressive Episode (und eine Angststörung) zu diagnostizieren gewesen sein soll; das entsprechende Attest (vorstehend E. 4.7) enthält denn auch keinerlei näheren Angaben über allfällige Befunde, welche die postulierte Diagnose gestützt hätten. Auch die dort genannten Konsultationstermine belegen nur, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich in Zeiten, in denen sie in der Türkei weilte, etwa einmal im Monat die betreffende Klinik aufgesucht hat; ob dies mit therapeutischen Vorkehren verbunden war oder lediglich der Medikamentenabgabe diente, muss dabei offen bleiben. So oder anders lässt sich daraus keine weitergehende Einschränkung als die im Gutachten erhobene ableiten.
5.3 In somatischer Hinsicht ist ebenfalls eine Verbesserung ausgewiesen, dies insbesondere bezüglich der Nacken- und Halswirbelproblematik. Die schon 2009 festgestellten degenerativen Veränderungen bestanden zwar logischerweise weiterhin, jedoch war nunmehr keine radikuläre Symptomatik mehr zu diagnostizieren und namentlich die Beweglichkeit erwies sich klinisch als nahezu uneingeschränkt (vorstehend E. 4.5). Bezüglich der lumbalen Rückenproblematik wurde im Gutachten hingegen keine Verbesserung im Vergleich zu 2009 festgestellt.
5.4 Ist somit ein Revisionsgrund ausgewiesen, sind der Gesundheitszustand und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Arbeitsfähigkeit aktuell zu beurteilen. Auch dafür ist auf die Einschätzung in den 2014 erstatteten Gutachten abzustellen.
Dementsprechend ist (neu) von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen, dies entsprechend den aus somatischer Sicht formulierten Einschränkungen (vorstehend E. 4.6). Diese Arbeitsfähigkeit gilt nur für Tätigkeiten, welche dem im Gutachten formulierten Belastungsprofil - körperlich leichte (bis 3-4 kg) wechselbelastende Tätigkeit ohne grössere statische Fehlbelastung des Achsenskeletts (vorstehend E. 4.5) - entsprechen, womit den doch erheblichen Einschränkungen insbesondere aufgrund der lumbalen Rückenproblematik Rechnung getragen wird.
Das genannte Belastungsprofil ist sodann ohne weiteres vereinbar mit der Beurteilung durch den behandelnden Chirurgen, wonach eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bestehe, eine vorgeneigte Haltung wie beispielsweise beim Staubsaugen dauerhaft vermieden werden sollte und monotones Stehen oder Sitzen ebenfalls eingeschränkt sei (vorstehend E. 4.8). Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Behandler dabei eine Teilarbeitsfähigkeit als gegeben erachtete, ohne diese zu quantifizieren, während der Gutachter einen bezifferten Grad der Arbeitsfähigkeit nannte, womit er seine Aufgabe erfüllte und die zur Anspruchsbeurteilung erforderlichen Informationen lieferte, auf welche denn auch abzustellen ist.
5.5 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass für näher umschriebene adaptierte Tätigkeiten seit Mai 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % besteht.
5.6 Die Beschwerdegegnerin hat ausgehend von der genannten Arbeitsfähigkeit die Invaliditätsbemessung vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von 52 % ermittelt (Urk. 7/154 S. 1). Dabei hat sie vom statistischen Tabellenlohn keinen Abzug vorgenommen (Urk. 7/170 S. 1 unten).
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, ihr fortgeschrittenes Alter von 54 Jahren rechtfertige einen Abzug von 20 % (vorstehend E. 2.2).
Dem kann nicht gefolgt werden, denn gemäss gefestigter Rechtsprechung wirkt sich das fortgeschrittene Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.3; vgl. Urteile 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2, 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.2, 8C_498/2012 vom 6. September 2012 E. 3.1, 9C_128/2012 vom 15. März 2012 E. 4.2, 8C_190/2010 vom 19. März 2010 E. 3.4), dies auch nicht im Fall, in welchem die verbleibende erwerbliche Aktivitätsdauer noch 13 Jahre betrug (Urteil 9C_366/2015 vom 22. September 2015, E. 4.3.2).
5.7 Damit erweist sich auch die Invaliditätsbemessung als zutreffend, was zum Schluss führt, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, Somit ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher