Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01328




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 16. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich

Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte

Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, Mutter von zwei Töchtern (geboren 1996 und 2002, Urk. 10/2/2), seit dem Jahr 2006 geschieden (Urk. 10/2/1), war zuletzt von November 2010 bis August 2011 im Verkauf in einem Teilzeitpensum im Stundenlohn tätig (Urk. 10/12). Am 19. Dezember 2011 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Standortgespräch (Urk. 10/7) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 31Januar 2012 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/13). Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen, wobei sie wiederholt Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten einholte und die Versicherte schliesslich am 19. November 2013 durch med. pract. Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen liess (Bericht vom 25. November 2013, Urk. 10/35). Am 28. Januar 2014 führte die IV-Stelle sodann eine Abklärung hinsichtlich Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 19. Februar 2014, Urk. 10/38). Gestützt auf die Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. April 2014 (Urk. 10/42) die Ausrichtung einer vom 1. August 2012 bis am 28. Februar 2014 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Verlaufsberichte zu den Akten genommen (Urk. 10/51-52) und RAD-Ärztin med. pract. Y.___ dazu Stellung genommen hatte (Urk. 10/53/2-3), verfügte sie am 10. November 2014 im angekündigten Sinne (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 15. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr auch nach November 2013 eine Rente zu gewähren. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Guy Reich zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-61) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 75 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 25 % im Haushalt tätig wäre.

    Sodann erwog sie, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit seit August 2011 erheblich eingeschränkt, wobei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ab August 2012 (Ablauf des Wartejahres, Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) Anspruch auf eine ganze Rente. Gestützt auf die regionalärztliche Untersuchung im November 2013 sei jedoch ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt wieder eine leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Bei einer solchermassen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit resultiere im Erwerbsbereich eine Einbusse von 3,10 % respektive ein Teilinvaliditätsgrad von 2,32 %. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin sodann zu 18 % eingeschränkt, respektive bestehe ein Teilinvaliditätsgrad von 4,5 %. Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 7 % (2,32 % und 4,5 %) sei deshalb ab März 2014 (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ein Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 2).

1.2    Die Beschwerdegegnerin wandte beschwerdeweise im Wesentlichen ein, aus den Berichten ihrer behandelnden Ärzte ergebe sich, dass sie aus orthopädischer Sicht in den alltäglichen Verrichtungen schmerzbedingt stark eingeschränkt sei. Die Beurteilung der RAD-Ärztin, wonach sie zu 80 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig sei, sei nicht nachvollziehbar begründet und stehe im starken Kontrast zu den Angaben in den übrigen medizinischen Unterlagen. Dass sie sodann ein demonstratives Verhalten und eine mangelnde Compliance gezeigt habe – wie die RAD-Ärztin festgehalten habe – werde bestritten. Auf deren Beurteilung könne demnach nicht abgestellt werden und eine Begutachtung sei notwendig. Schliesslich sei sie bei der Wohnungspflege eingeschränkter als im Abklärungsbericht vom 19. Februar 2014 festgehalten (Urk. 1).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3

2.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.3.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

2.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 465 E. 4.4 und E. 4.7).


3.

3.1    Nachdem die Beschwerdeführerin ab Februar 2010 über eine rechtsseitige Ischialgie geklagt hatte (Urk. 10/16/20-21), wurde am 12. Mai 2010 bei einer diagnostizierten S1-Radikulopathie rechts bei medio-lateraler Diskushernie bei L5/S1 eine Dekompression und Luxatentfernung durchgeführt (Operationsbericht des Operateurs Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Urk. 10/16/19).

    Aufgrund einer in der Folge aufgetretenen Rezidiv-Diskushernie bei L5/S1 (Urk. 10/16/17) führte Dr. Z.___ am 2. August 2010 eine Re-Dekompression durch (Urk. 10/16/16). Bei gutem postoperativem Verlauf erachtete der Operateur die Wiederaufnahme der Arbeit als Verkäuferin ab November 2010 als zumutbar (Urk. 10/9/9).

3.2    Ab Anfangs August 2011 klagte die Beschwerdeführerin über eine erneut aufgetretene Ischialgie rechts (Urk. 10/9/8). Ab dem 22. August 2011 attestierte der Hausarzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/11/7). Bei einer diagnostizierten S1-Radikulopathie rechts und einem Verdacht auf eine Rezidiv-Diskushernie bei L5/S1 rechts erfolgte am 27. Oktober 2011 eine Dekompression bei L5/S1 sowie eine Spondylodese bei L5/S1 (Operationsbericht von Dr. Z.___, Urk. 10/9/7).

3.3    Postoperativ kam es zu einem stark protrahierten Verlauf mit deutlich bewegungsabhängigen Schmerzen (Urk. 10/15/5). Nachdem weitere Untersuchungen veranlasst worden waren (Urk. 10/16/4-6), führte Dr. Z.___ schliesslich am 22. März 2013 bei einer aufgetretenen Pseudarthrose bei L5/S1 eine Verlängerungsspondylodese von L4 bis S1 durch und entfernte das Spondylodesenmaterial bei L5/S1 (Urk. 10/25/7-8).

3.4    Die Beschwerdeführerin klagte postoperativ weiterhin über eine Ischialgie (Urk. 10/25/9, Urk. 10/28/6). Dr. Z.___ berichtete am 28. August 2013 respektive am 5. November 2013 (Urk. 10/30/2, Urk. 10/33/2) über einen sehr frustrierenden Verlauf mit Restbeschwerden, welche nicht klar zuzuordnen seien, empfahl, die konservative Behandlung weiterzuführen und verordnete die Durchführung einer Classification-based cognitive functional therapy.

3.5    Am 19. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin von RAD-Ärztin med. pract. Y.___ untersucht (Bericht vom 25. November 2013, Urk. 10/35). Die Beschwerdeführerin gab an, unter Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein zu leiden. Sie könne weder während längerer Zeit Sitzen, noch Stehen oder Gehen. Bücken sei ihr zwar noch möglich, jedoch könne sie sich aus gebückter Haltung nicht wieder aufrichten. Das Heben und Tragen von Lasten sei ihr überhaupt nicht mehr möglich (Urk. 10/35/1). Sie berichtete, keine Physiotherapie mehr zu machen. Auch Therapien im Bewegungsbad hätten nur eine Verschlechterung hervorgerufen (Urk. 10/35/2). Einer Arbeitstätigkeit nachzugehen sei ihr zurzeit nicht möglich (Urk. 10/35/4).

    Die RAD-Ärztin hielt fest, es habe sich ein flüssiges, jedoch rechts hinkendes Gangbild gezeigt. Die Bewegungsprüfung des rechten Hüftgelenks habe sich als schwierig gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe aktiv dagegen gespannt und über starke Schmerzen der Lendenwirbelsäule bei allen Bewegungen des rechten Hüftgelenkes geklagt. Im Rahmen der Spontanbeweglichkeit sei die in der Untersuchung vorhandene Bewegungseinschränkung nicht zu beobachten gewesen (Urk. 10/35/6). Bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten beidseits aufgefallen bei allerdings eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund mangelnder Compliance. Bei der Kraftprüfung der Fussheber und –senker im Liegen habe die Beschwerdeführerin einen Kraftgrad von M1 demonstriert, der deutlich mit allen im Spontanverhalten zu beobachtenden Befunden kontrastiere (Urk. 10/35/8).

    Bei dem durchgeführten Medikamentenspiegel sei aufgefallen, dass bei einer im therapeutischen Bereich liegenden Opiatkonzentration im Serum ein deutlich überhöhter Wert im Urin gemessen worden sei (dreifach über dem therapeutischen Bereich). Damit stelle sich die Frage, ob ein Medikamentenmissbrauch vorliege oder eine Opiatabhängigkeit drohe. Weiter sei aufgefallen, dass die Waddell-Zeichen positiv gewesen seien, was auf eine erhebliche psychische Komponente des geklagten Schmerzes schliessen lasse. Bei der Untersuchung hätten deutliche Inkonsistenzen bestanden (Urk. 10/35/9).

    Die RAD-Ärztin diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Status nach Spondylodese bei L4 bis S1 bei Diskushernien und Degeneration der Lendenwirbelsäule (Urk. 10/35/8). Aufgrund dessen sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr arbeitsfähig. In angepassten Tätigkeiten (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige Tätigkeiten, welche die Wirbelsäule belasten), sei eine Arbeitstätigkeit zu 80 % zumutbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf, welcher zur Entlastung der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin notwendig sei (Urk. 10/35/9).

3.6    Am 4. Februar 2014 teilte Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin mit, die Beschwerdeführerin habe die Classification-based cognitive functional therapy abgebrochen, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin, weil man gegen sie sehr forsch aufgetreten sei und ihr gesagt habe, die Operationen seien unnötig gewesen. Die Beschwerdeführerin mache keine auswärtigen Therapien mehr. Aufgrund des stabilen Verlaufes sei der weitere Verlauf abzuwarten, insbesondere auch der Entscheid der Invalidenversicherung (Urk. 10/37/2).

    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte Dr. Z.___ zwei weitere Berichte ein (Berichte vom 25. Juni 2014 und 29. Juli 2014, Urk. 10/51-52). Der Arzt berichtete, die Beschwerdeführerin klage über vermehrte Ischialgie-Schmerzen. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könne mit einem weiteren operativen Eingriff die Situation nicht verbessert werden. Mögliche Massnahmen seien der Einsatz einer Schmerzpumpe oder eines Neurostimulators. Die Beschwerdeführerin sei in der Abklärung der Schmerzsprechstunde gewesen, es sei jedoch zu Differenzen mit dem behandelnden Arzt gekommen.

3.7    Auf Veranlassung der Beschwerdeführerin erstattete sodann ihr Hausarzt, Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, am 8. Dezember 2014 einen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/60). Dr. A.___ hielt dafür, es liege ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, mehr rechts als links, sowie eine beginnende zurzeit leicht aktivierte Gonarthrose links vor. Nebst der konsequenten Wahrnehmung der bereits eingeleiteten medikamentösen Therapie sei eine Aktivierung in Eigenregie wahrzunehmen.


4.    Gestützt auf die vorliegende Aktenlage durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der regionalärztlichen Untersuchung im November 2013 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten bestand. Die RAD-Ärztin tätigte umfassende Untersuchungen, setzte sich mit den Vorakten auseinander und ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in leidensangepassten Tätigkeiten arbeitsfähig sei - wobei das Pensum aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes zur Entlastung der Wirbelsäule um 20 % zu reduzieren sei - ist nachvollziehbar begründet. Dass die RAD-Ärztin auf gewisse Diskrepanzen hinwies, ist angesichts der erhobenen Befunde und dem teilweise abweichenden Spontanverhalten (vgl. E. 3.5) sodann nicht zu beanstanden.

    Von der Beurteilung der RAD-Ärztin abweichende medizinische Einschätzungen liegen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 1.2) keine vor. So attestierte Dr. Z.___ zwar im Anschluss an die Operationen in der Vergangenheit wiederholt Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 10/11/2, Urk. 10/15/6, Urk. 10/25/10, Urk. 10/28/6). Für den Zeitraum ab der regionalärztlichen Untersuchung im November 2013 nahm er jedoch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Stellung mehr. Dies, obwohl er zuhanden der Beschwerdegegnerin wiederholt Bericht erstattete und somit Anlass gehabt hätte, bei einer divergierenden Einschätzung diese kundzutun (vgl. E. 3.6). Gleiches gilt für den von Dr. A.___ eingereichten Bericht, welcher dafürhielt, es sei eine Aktivierung in Eigenregie wahrzunehmen (E. 3.7). Dafür, dass die von Dr. A.___ diagnostizierte leicht aktivierte Gonarthrose links einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, ergeben sich schliesslich keinerlei Hinweise.

    Dass es die Beschwerdegegnerin sodann als ausgewiesen erachtete, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit den durchgeführten Operationen zu einer temporären vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen ist, und von August 2011 bis zum Zeitpunkt der regionalärztlichen Untersuchung (November 2013) von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten ausging, wurde nicht beanstandet und erscheint vertretbar (vgl. die oben aufgeführten Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. Z.___).


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Erwerbs- und Haushaltsbereich auswirken. Hierzu ist einleitend zu klären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig respektive im Haushalt tätig wäre (sog. Statusfrage, siehe E. 2.3.2).

    Die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 75 % erwerbstätig und zu 25 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 10/38/4), wurde nicht beanstandet und erscheint mit Blick auf die getätigten Abklärungen als plausibel, weshalb ihr gefolgt werden kann.


5.2

5.2.1    Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt im Erwerbsbereich durch einen Einkommensvergleich (E. 2.3.1). Von August 2011 bis Ende Oktober 2013 ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (E. 4), weshalb in dieser Periode kein Einkommen erzielt werden konnte. Bei Annahme einer erwerblichen Tätigkeit von 75 % im Gesundheitsfall (E. 5.1) ergibt sich infolgedessen für diese Zeitperiode im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 75 %.

5.2.2    Ab November 2013 ist die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten wieder zu 80 % arbeitsfähig (E. 4), weshalb zur Bestimmung der Erwerbseinbusse ab diesem Zeitpunkt das Validen- als auch das Invalideneinkommen zu ermitteln ist. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Tabellenwerte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegeben Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010) und berücksichtigte dabei die Tabelle TA1, Ziff. 47 (Detailhandel), Frauen, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt). Gestützt darauf kam sie nach erfolgter Nominallohnindexierung auf das Jahr 2013 sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden auf ein Valideneinkommen von Fr. 42‘046.-- bei einem 75%-Pensum (Fr. 4‘360.-- ÷ 40 × 41,6 × 12 × 0,75 × Nominallohnindexierung; Urk. 10/39/1). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin gelernte Verkäuferin ist (Urk. 10/2/4), in der Vergangenheit stark schwankende Einkommen erzielte und bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen war (Urk. 10/5), ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.

    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens berücksichtigte die Beschwerdegegnerin sodann die Tabelle TA1, Total alle Branchen, Frauen, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten; Urk. 10/39/2). Gestützt darauf kam sie nach erfolgter Nominallohnindexierung auf das Jahr 2013 sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden auf ein Invalideneinkommen von Fr. 40‘744.-- bei einem 75%-Pensum (Fr. 4‘225.-- ÷ 40 × 41,6 × 12 × 0,75 × Nominallohnindexierung; Urk. 10/39/1-2). Dies gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.

    Bei solchermassen ermittelten Vergleichseinkommen resultiert im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 3,1 % (Valideneinkommen = Fr. 42‘046.--, Invalideneinkommen = Fr. 40‘744.--, Erwerbseinbusse = 1‘302.--). Unter Berücksichtigung eines Anteils von 75 % am gesamten Pensum (E. 5.1) ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 2,32 %.


5.3    Was die Einschränkungen im Haushaltsbereich betreffen, so ist ein Betätigungsvergleich vorzunehmen (E. 2.3.2). Hierzu wurde am 28. Januar 2014 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Bericht vom 19. Februar 2014, Urk. 10/38). Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden, der Wohnverhältnisse sowie der Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 20 % für die Ernährung (gewichtet 8 %), von 30 % für die Wohnungspflege (gewichtet 6 %), von 15 % für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet 3 %) sowie von 20 % für die Betreuung der Kinder (gewichtet 1 %) und errechnete infolgedessen eine Einschränkung von insgesamt 18 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushalttätigkeit von 25 % von 4,5 % (Urk. 10/38/6-9). Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen; er ist ausreichend begründet und erscheint plausibel, weshalb darauf abgestellt werden kann. Selbst wenn jedoch mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass sich im Haushaltsbereich Wohnungspflege die Einschränkung auf mehr als 30 % beliefe (E. 1.2), würde dies nichts ändern, da so oder anders kein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad resultiert (nachfolgend E. 5.4).

5.4    Von August 2011 bis Ende Oktober 2013 resultiert bereits aufgrund der Erwerbseinbusse im Erwerbsbereich (E. 5.2.1) ein Invaliditätsgrad von über 70 % (Mindestinvaliditätsgrad für einen ganzen Rentenanspruch, vgl. E. 2.2).

    Ab November 2013 ergibt sich sodann ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad (Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität, E. 2.3.2) von gerundet 7 % (Erwerb: 2,32 %, Haushalt: 4.5 %). Selbst bei einer höheren Einschränkung im Haushaltsbereich würde somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (maximaler Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 25 % bei einer hypothetischen maximalen Einschränkung von 100 %).


6.    Zusammengefasst hat damit die Beschwerdegegnerin zu Recht vom 1. August 2012 (Ablauf des Wartejahres, E. 2.2) bis am 28. Februar 2014 (drei Monate nach der Verbesserung, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) eine befristete ganze Rente zugesprochen und mit Wirkung ab dem 1. März 2014 einen Rentenanspruch verneint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (Urk. 7, Urk. 8/1-13), weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt Guy Reich ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

7.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Rechtsanwalt Reich machte mit Honorarnote vom 10. Dezember 2015 (Urk. 12) einen Gesamtaufwand von 8,7 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 150.-- geltend. Der geltend gemachte Aufwand erstreckt sich auf den Zeitraum vom 2. Mai 2014 bis zum 29. Dezember 2014. Rechtsanwalt Reich wird indes vom hiesigen Gericht nur für das vorliegende Beschwerdeverfahren, nicht hingegen für das Verwaltungsverfahren, als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt. Daher sind nur seine Aufwände ab dem 13. November 2014 (Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung, Urk. 1 S. 2) im Umfang von 4,6 Stunden sowie die ab diesem Zeitpunkt angefallenen Barauslagen von Fr. 64.-- zu entschädigen (vgl. Urk. 10). Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (für Aufwendungen bis Ende 2014) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1‘062.70 (inkl. Barauslagen und MWSt). In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Dezember 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Guy Reich als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Guy Reich, wird mit Fr. 1‘062.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Guy Reich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler