Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01331




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 23. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Die 1967 geborene und zuletzt als Produktionsmitarbeiterin erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 15. Juli 2010 unter Hinweis auf psychische Probleme, einen Diabetes, ein Schilddrüsenleiden, eine Mageninfektion und allgemein Schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Nach Durchführung von Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Juli 2011 die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/54). Am 28. Juli 2011 und am 2. Oktober 2011 nahm die Versicherte dazu Stellung und ersuchte um Durchführung einer interdisziplinären psychiatrisch/orthopädisch/internistischen Begutachtung (Urk. 8/57 f., Urk. 8/65). Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein. Am 1. November 2012 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die MEDAS Y.___ mit einer bidisziplinären internistisch/psychiatrischen Begutachtung beauftragen werde (Urk. 8/93). Diesem Mitteilungsschreiben legte sie ihre Fragen an die Fachstelle bei (Urk. 8/92). Mit Eingabe vom 6. November 2012 verwahrte sich die Versicherte gegen eine Begutachtung im Y.___ (Urk. 8/95), worauf die Verwaltung mit Zwischenverfügung vom 12. November 2012 an der Abklärungsstelle festhielt (Urk. 8/96). Nachdem diese Verfügung vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 13. Mai 2013 (ProzNr. IV.2012.01253; Urk. 8/102) geschützt und das Bundesgericht mit Urteil 9C_475/2013 vom 6. August 2013 (Urk. 8/104) auf die dagegen geführte Beschwerde nicht eingetreten war, wurde die Versicherte im Y.___ untersucht (Gutachten vom 7. Januar 2014; Urk. 8/111/1-31). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2014 stellte die IV-Stelle erneut eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/113). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 22. Mai 2014 (Urk. 8/118), holte sie weitere Auskünfte der begutachtenden Ärzte ein (Urk. 8/122). Dazu äusserte sich die Versicherte am 29. September 2014 und reichte einen aktuellen Arztbericht ein (Urk. 8/132-133). Mit Verfügung vom 14. November 2014 entschied die Verwaltung im angekündigten Sinne (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 17. Dezember 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.):

1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2014 sei aufzuheben.

2.Auf das Gutachten des Y.___ vom 7. Januar 2014 sei nicht abzustellen.

3.Das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zusammen mit der Beschwerdeführerin im Konsens die Gutachter für eine bidisziplinäre Begutachtung aussucht.

4.Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

5.Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.

6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin.

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. April 2015 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihr ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Am 26. August 2015 legte Rechtsanwalt Dr. Heusser seine Honorarnote ins Recht (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    Gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 7. Januar 2014 und dessen Ergänzung vom 24. Juni 2014 verneint die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Urk. 2, Urk. 7). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin verschiedene Gründe dafür vor, dass auf dieses Gutachten nicht abgestellt werden könne. Insbesondere seien sowohl das Verfahren bei der Vergabe des Gutachtens als auch das Gutachten an und für sich sowie dessen Interpretation mangelhaft ausgefallen (Urk. 1, insbes. S. 25 f.).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, stellte in einem am 7. August 2010 an den Krankentaggeldversicherer erstatteten versicherungsmedizinischen psychiatrischen Konsilium (Urk. 8/19/8-12) folgende Diagnosen (S. 4):

-Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

-Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Dem Konsiliarbericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits um 2004 in ambulanter psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte. Auch seinerzeit sei es bereits um ganz ähnliche Themen gegangen, wie sie auch jetzt wieder im Vordergrund stünden. Vor allem sei es um einen Arbeitsplatzkonflikt sowie um die jahrelangen ehelichen Auseinandersetzungen nach der Trennung gegangen (S. 3).

    Schliesslich bestätigte Dr. Z.___ die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus psychiatrischer Sicht und ging davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit noch bis Ende August 2010 begründbar sei. Im September 2010 sollte eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % bestehen, sofern es zu keinem markanten Rückfall der Erkrankung beziehungsweise einer erneuten erheblichen Beschwerdezunahme komme. Ab Oktober 2010 sei die Beschwerdeführerin, soweit sich dies heute vorhersehen lasse, wieder in vollem Umfang arbeitsfähig. Diese Einschätzung stehe allerdings unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Ergebnisse von anstehenden internistischen klinischen Untersuchungen (S. 4).

3.2    Bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, war die Beschwerdeführerin ab November 2009 in Behandlung. Im Bericht vom 2. Oktober 2010 (Urk. 8/24) stellte er folgende, seit September 2009 bestehende Diagnosen:

-Anhaltende agitierte depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)

-Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Gestützt darauf attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 12. September 2009 und von 50 % ab 1. September 2010.

3.3    Im Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 8/72) attestierte der behandelnde Psychiater Dr. A.___ aufgrund der bereits gestellten Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit 1. November 2010 aus ausschliesslich psychiatrischer Sicht.

3.4    In dem bei der Beschwerdegegnerin am 3. April 2012 eingegangenen Bericht des B.___, Klinik für Endokrinologie (Urk. 8/78), wurde dem seit 2009 bestehenden Diabetes Mellitus Typ 2 eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten dagegen eine Steatosis Hepatis, eine Adipositas (BMI 41 kg/m2) sowie eine Dyslipoproteinanämie.

3.5    Im bidisziplinären Y.___-Gutachten vom 7. Januar 2014 (Urk. 8/111/1-31) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17):

1.Leichtgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0)

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter folgenden weiteren Diagnosen bei (S. 17):

2.Akzentuierte Persönlichkeitsaspekte mit vor allem histrionischen und ängstlich abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0)

3.Diabetes Mellitus Typ II

4.Hypothyreose (substituiert)

5.Adipositas (morbid)

    Laut Gutachten klagte die Beschwerdeführerin über Schwellungen an Händen, Füssen, Knien und Rücken, die wahrscheinlich auf den Diabetes zurückzuführen seien. Weiter habe sie Schmerzen in allen Knochen und in den Gliedern. Sie sei auf fast alle Medikamente allergisch und ertrage auch viele Nahrungsmittel nicht. Häufig würden Blutinfektionen und weitere Infekte auftreten. Im Sommer trete immer wieder ein Pruritus auf. Schliesslich habe sie morgens einen Drehschwindel (S. 10). Bei der psychiatrischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin auch Kopfschmerzen an (S. 24).

    Der internistische Gutachter führte aus, die Klagen der Beschwerdeführerin seien sehr vielfältig, aber ungenau und diffus. Im klinischen Status falle vor allem das ausgeprägte Übergewicht auf. Die leichte Hypertonie dürfte nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein. Sichere Anzeichen für das Vorliegen einer Polyneuropathie liessen sich nicht nachweisen. Auch sonst bestünden klinisch keine nennenswerten Pathologien. Im Labor hätten sich Zeichen eines entgleisten Zuckers sowie Hinweise auf eine Entzündung ergeben. Die Leberwerte seien abnorm. Hinweise auf eine Krankheit, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke, seien aber nicht vorhanden. Der Zucker lasse sich bei diszipliniertem Verhalten einstellen. Auch das Übergewicht könne ohne weiteres behandelt werden. Der leicht abnorme Schilddrüsenwert sei bedeutungslos. Eine Leberkrankheit könne trotz der pathologischen Leberwerte nicht diagnostiziert werden. Die vom Diabetes betroffenen Zielorgane zeigten bis jetzt keine Abnormitäten. Aus internistischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin eine leichte Arbeit mit 8.5 Stunden pro Tag fünf Tage pro Woche ohne Leistungseinbusse ausführen. Wegen der Zuckerkrankheit seien gefährliche Tätigkeiten nicht zumutbar (S. 16 f.).

    Im psychiatrischen Teilgutachten wurden depressive Symptome im Sinne von Freud- und Perspektivlosigkeit, Stimmungslabilität, Mühe mit dem Antrieb und eines gewissen sozialen Rückzugs geschildert. Unter Berücksichtigung der Auswirkung auf das alltägliche Leben könne die Ausprägung der depressiven Störung mit leichtgradig quantifiziert werden. Zusätzlich zeige die Beschwerdeführerin während der Exploration Mühe, eine gewisse Metaebene bezüglich ihrer Biographie einnehmen zu können. Es imponierten histrionische, aber auch abhängige Symptome und in Verbindung mit der Anamnese, die insbesondere auch dadurch gekennzeichnet sei, dass in den letzten 10 Jahren die Beziehungssituation nicht habe geklärt werden können, lasse sich eine zumindest akzentuierte Persönlichkeit mit vor allem abhängigen, aber auch histrionischen Anteilen diagnostizieren. Diese Persönlichkeitsauffälligkeit sei seit der für die Beschwerdeführerin traumatisierenden Trennung der Beziehung im Jahre 2002 mit einer gewissen Krankheitswertigkeit beladen und sei auch dafür verantwortlich, dass die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik zum einen und der depressiven Grundstörung zum anderen deutlich erschwert sei. Grundsätzlich und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend müsse aktuell die depressive Störung interpretiert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben der psychiatrischen Beurteilungen in den Vorakten sei es schwierig, eine klare Linie im bisherigen Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu finden. Es sei aber anzunehmen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in Anlehnung an das psychiatrische Konsilium von Dr. Z.___ vom 7. August 2010 (Urk. 8/19/8-12) vom September 2009 bis August 2010 100 % betragen und sich die Arbeitsfähigkeit ab September konsekutiv gebessert habe. Dr. Z.___ habe eine völlige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Wochen erwartet. Die vollständige Remission der psychiatrischen Störung habe sich dann aber nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei weiter beeinträchtigt geblieben. Aus retrospektiver Sicht sei aus den Akten zu schliessen, dass seit November 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe (S. 29 f.).

    In der interdisziplinären Beurteilung gingen die Gutachter davon aus, dass die Zuckerkrankheit entgegen den Angaben in dem bei der Beschwerdegegnerin am 3. April 2012 eingegangenen Arztbericht des B.___, Klinik für Endokrinologie (Urk. 8/78), nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führe. Vielmehr stehe das psychiatrische Leiden im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als ungelernte Produktionsmitarbeiterin sowie in jeder körperlich leichten Verweisungstätigkeit zu 5.5 Stunden pro Tag beziehungsweise 60 % arbeitsfähig. Seit der Trennung von ihrem Ehemann sei sie in ständiger psychiatrischer Behandlung, welche sie jetzt aus finanziellen Gründen abgebrochen habe. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht unter einer adäquaten Therapie und vor allem auch mit Hilfe in sozialen Belangen, wie die Klärung der Scheidungssituation, durchaus verbesserungsfähig. Weiter empfahlen die Gutachter die Durchführung von beruflichen Massnahmen, allenfalls eine Anpassung der Medikation sowie eine Re-Evaluation der psychiatrischen Situation in zwei Jahren (S. 18 ff.).

3.6    In der Stellungnahme vom 24. Juni 2014 zu den von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erhobenen Rügen (Urk. 8/122) führte der am bidiszipliren Gutachten des Y.___ beteiligte Psychiater aus, die Depression sei die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose. Es gebe individuell unterschiedlich ausgeprägte Persönlichkeitsstrukturen, die den Umgang mit externen Stressoren und auch die Überwindung von Krankheiten beeinflussten. Diese Persönlichkeitszüge könnten derartig ausgeprägt sein, dass eine Persönlichkeitsstörung resultiere, die für sich gesehen eine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könne. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden auffälligen Persönlichkeitszüge beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit für sich gesehen nicht, könnten aber eine Problembehandlung erschweren.

    Zur Diagnose des Schweregrades einer Depression gab der psychiatrische Gutachter sodann an, diese erfolge nicht nur anhand der erfüllten Kriterien, sondern auch aufgrund der Ausprägung der einzelnen Kriterien. Bei der Beschwerdeführerin könne aufgrund der im Vergleich eher gering ausgeprägten Begleitsymptome in Verbindung mit den ebenfalls nur leicht ausgeprägten Einschränkungen im Alltag von einer leichten Depression ausgegangen werden. Wenn auch mit erhöhtem Aufwand, sei die Beschwerdeführerin doch in der Lage, im häuslichen Alltag ihren Aktivitäten nachzugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 % spiegle einerseits den erhöhten Zeitaufwand auf dem freien Arbeitsmarkt wieder. Andererseits trage sie der Gefahr Rechnung, dass bei einer verstärkten Belastung über längere Zeit eine aufgrund des rezidivierenden Charakters der depressiven Störung stärkere Ausprägung der Depression mit konsekutiv vermehrter Arbeitsunfähigkeit resultieren könnte.

3.7    Licphil C.___, klinische und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, untersuchte die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2014. In ihrem Bericht auch vom delegierenden Arzt pract. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, unterzeichneten Bericht vom 23. September 2014 (Urk. 8/133) stellte sie folgende Diagnosen (S. 2 f.):

-Mittelgradige reaktive Depression (ICD-10 F33.1)

-Reaktiv auf jahrelange traumatische Beziehung mit (vermutlich) antisozialem Ehemann nach den Mechanismen eines PTBS (ICD-10 F43.1, aufgrund der Länge und der Heftigkeit der Erkrankung nicht ICD-10 F43.2 beziehungsweise 43.21)

-Adipositas permagna

-Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

-Akzentuierte narzisstische histrionische und abhängige Persönlichkeitsmerkmale

    Weiter führte sie aus, der psychiatrische Gutachter des Y.___ habe mehr als drei depressive Symptome angegeben, weshalb die Diagnose einer leichtgradigen Depression schon deshalb nicht gestellt werden könne (S. 3). Sodann könne bei der attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit gar keine leichte Depression vorliegen. Der Gutachter spreche auch von der traumatisierenden Trennung. Ein Trauma und die Depressionsdauer von fünf Jahren seit September 2009 widersprächen diametral der Diagnose einer nur leichten Depression. Ausserdem seien Willens- und Antriebsbildung laut dem Gutachter deutlich beeinträchtigt, weshalb dieses Merkmal nicht nur leicht ausgeprägt sei. Auch das starke Übergewicht spreche für eine mehr als leichte Depression. Angst, Verzweiflung und Unruhe würden mit übermässigem Essen zu kompensieren versucht (S. 5).

    Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gab die Psychologin an, die Erledigung des Haushalts mit ständigen Pausen von einer bis auch mehreren Stunden entspreche einem Arbeiten mit einer beträchtlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und könne keinem Arbeitgeber zugemutet werden. Auch auffällige Persönlichkeitseigenschaften wie histrionische und ängstlich-abhängige hätten direkte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Denn wer ängstlich-abhängig sei, zaudere und zögere ständig und könne sich nicht so gut konzentrieren. Dies werde durch die Angst, welche von den Traumatisierungen herrühre, verstärkt. Entsprechendes Gedankenkreisen verursache Konzentrationseinschränkungen, was sich massiv auf Geschwindigkeit und Fehleranfälligkeit auswirke. Auch dies sei einem Arbeitgeber nicht zumutbar (S. 5 f.).

    Schliesslich stellte die Psychologin C.___ fest, es sei bereits eine erhebliche Chronifizierung eingetreten, die bei einer viel früher erfolgten beruflichen Massnahme mit einem Aufbau- und Belastungstraining wohl nicht in dieser Art und diesem Ausmass eingetreten wäre. Diese Chronifizierung beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit. In einer Arbeit, die sie gerne mache und an einem Ort, wo sie sich wohlfühlen könne, sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 6 f.).

3.8    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, praktischer Arzt, bestätigte in seiner Stellungnahme vom 10. November 2014 (Urk. 3/5) die Ausführungen der Psychologin C.___ und des delegierenden Arztes med. pract. D.___ im Bericht vom 23. September 2014 (Urk. 8/133). Weiter nannte er folgende Diagnosen:

-Sonstige anhaltende wahnhafte Störungen (ICD-10 F22.8)

-Nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (ICD-10 E11)

-Arzneimittelinduzierte Adipositas (ICD-10 E66.1)

-Essentielle (primäre) Hypertonie (ICD-10 I10)

-Rückenschmerzen (ICD-10 M54)

    Aus seiner Sicht bestehe bei einer derart multimorbiden Patientin auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit selbst für körperlich leichte Tätigkeiten.


4.

4.1    Gegen das bidisziplinäre Y.___-Gutachten vom 7. Januar 2014 wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, es sei kein Einigungsversuch durchgeführt worden, obwohl dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend sei (Urk. 1 S. 4 ff.). Es trifft zu, dass das Bundesgericht mit dem am 3. Juli 2013 gefällten Urteil BGE 139 V 349 festgelegt hat, dass die IV-Stelle bei Einholung einer mono- oder bidisziplinären Expertise zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten hat (E. 5.4). Diese Praxisänderung führt jedoch nicht zum automatischen Verlust des Beweiswerts sämtlicher nach altem Verfahrensstandard eingeholten oder auch nur in Auftrag gegebenen mono- und bidisziplinären Gutachten. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls zu entscheiden, ob auf die vorhandenen Beweisgrundlagen abgestellt werden kann (entsprechend BGE 137 V 210 E. 6).

    Somit führt die  letztinstanzlich vom Bundesgericht (Urk. 8/104) geschützte  vor Erlass von BGE 139 V 349 am 3. Juli 2013 ergangene einseitige Bestimmung des Y.___ durch die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 12. November 2012 nicht zur Verneinung der Verwertbarkeit des Y.___-Gutachtens vom 7. Januar 2014.

4.2    Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Befangenheit des Y.___ und der dort tätigen Gutachter (Urk. 1 S. 6 ff.). Diese Rügen brachte sie bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Zwischenverfügung vom 12. November 2012 vor (Urk. 8/96) und wurden vom hiesigen Gericht im Urteil IV.2012.01253 vom 13. Mai 2013 behandelt (E. 5.2-5.3), was vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urk. 8/104). Neue fallbezogene Einwendungen wurden nicht vorgebracht. Darauf kann verwiesen werden.

4.3

4.3.1    Das bidisziplinäre Y.___-Gutachten vom 7. Januar 2014 erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es beruht auf einer eingehenden internistischen und psychiatrischen Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (Urk. 8/111/1-22 S. 4 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den relevanten früheren ärztlichen Stellungnahmen und den erhobenen Befunden auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein.

    So legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass in organischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und namentlich der Diabetes mellitus zu kontrollieren ist. Dass die substituierte Hypothyreose oder die Adipositas nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, ist ebenfalls einleuchtend und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. In psychiatrischer Hinsicht beschrieben die Gutachter sodann anhand der erhobenen Befunde, der Angaben der Beschwerdeführerin und der Vorakten schlüssig das Vorliegen einer depressiven Symptomatik, wohingegen sie die - in einzelnen ärztlichen Berichten thematisierte - somatoforme Schmerzstörung nicht erkennen konnten. Auch dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten und den Akten sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer ständigen Schmerzproblematik leidet, steht doch klarerweise die depressive Symptomatik im Vordergrund.

4.3.2    Die Beschwerdeführerin übt in verschiedener Hinsicht inhaltliche Kritik am Y.___-Gutachten vom 7. Januar 2014 (Urk. 1 S. 9 ff.).

    Vorweg ist zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2).

    In diesem Sinne liegt noch keine Fehlinterpretation des bidisziplinären Y.___-Gutachtens vor, wenn die Beschwerdegegnerin die darin geäusserte Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht übernimmt (vgl. Urk. 1 S. 10).

4.3.3    In Bezug auf die festgestellte Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitsaspekten mit vor allem histrionischen und ängstlich abhängigen Anteilen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Diagnose vor Auftreten der depressiven Störung vollzeitlich erwerbstätig war (Urk. 8/101), weshalb die Einschätzung der Gutachter, wonach diese auffälligen Persönlichkeitszüge die Arbeitsfähigkeit für sich gesehen nicht beeinträchtigen (Urk. 8/111/1-31 S. 17 f., Urk. 8/122 S. 1 f.), zu überzeugen vermag.

4.3.4    Ob nun gemäss Y.___-Gutachten vom 7. Januar 2014 eine leichte depressive Episode oder  gemäss Bericht der Psychologin C.___ vom 23. September 2014 (Urk. 8/133; vgl. auch Urk. 1 S. 11 ff., S. 17 f.) eine mittelgradige Depression vorliegt, ist aus folgenden Gründen nicht relevant: Nach der Rechtsprechung stellen leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).

    Nach Lage der Akten wird das Beschwerdebild massgeblich durch belastende Lebensumstände, namentlich die Auseinandersetzung mit dem (Noch-) Ehemann, geprägt. Sämtliche psychiatrischen Berichte weisen auf die unglückliche Ehe als Ursprung der depressiven Störung hin. Der Ehemann war eifersüchtig, schränkte ihre Kontakte ein, verfügte über das Geld und liess Kollegen sowie seine Ursprungsfamilie gratis bei sich wohnen. Nach der Trennung im Jahr 2002 traten dann depressive Episoden auf (Urk. 8/111/1-31 S. 26 und S. 28) und der Ehemann entwendete den Hausrat, Möbel das Geld vom Konto sowie das Auto. Ferner kam es zu massiven Drohungen (Urk. 8/133 S. 1 f.). Insofern erscheint es als zweifelhaft, ob eine von der Belastungssituation unterscheidbare und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung vorliegt und überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden angenommen werden kann (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a). Vielmehr enthält die Aktenlage deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die invaliditätsfremden Elemente nicht klar vom medizinischen Leiden selbst trennen lassen, sondern die depressive Störung in der psychosozialen Belastungssituation aufgeht.

    Ausschlaggebend ist zudem, dass die Beschwerdeführerin zunächst ab November 2009 in etwa dreiwöchentlichem Abstand psychotherapeutische Sitzungen besuchte (Urk. 8/24/2 Ziff. 1.5) und ab November 2010 durch den behandelnden Psychiater nurmehr als 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt beurteilt wurde (Urk. 8/72/2 Ziff. 1.6). Hinweise auf eine höhere Therapiefrequenz ergeben sich nicht aus den Akten. Nach der Rechtsprechung ist bei einem derartigen Therapieintervall nicht von einem Ausschöpfen der Therapieoptionen auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Im Januar 2014 sistierte sie die Behandlung, da das Sozialamt die Reisekosten (von F.___ nach G.___) nicht mehr bezahle (Urk. 8/111/1-31 S. 25), womit gar keine Behandlung mehr stattfindet. Auch das dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein ausgeprägtes psychisches Leiden. So führt die Beschwerdeführerin ihren Haushalt selbständig, geht auch ausser Haus und die Ferien scheiterten lediglich an der Kostengutsprache des Sozialamtes (Urk. 8/111/1-31 S. 24). Damit ist der rezidivierenden depressiven Störung praxisgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen.

4.3.5    Mit Bezug auf die somatischen Diagnosen lassen sich den Akten keine gesicherten fachärztlichen Angaben über eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit entnehmen. Selbst die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die körperlichen Probleme (Diabetes Mellitus Typ II, Hypothyreose, Adipositas) keine invalidisierende Wirkung haben (Urk. 1 S. 14).

4.3.6    Rechtsprechungsgemäss sind psychosoziale Belastungsfaktoren als invaliditätsfremd zu fassen und deshalb auszuklammern (BGE 127 V 294 E. 5a). Damit führen die sich aus den Akten ergebenden belastenden Lebensumstände (ungeklärte Trennungssituation, finanzielle Verhältnisse, Arbeitslosigkeit/Verlust der Arbeitsstelle) nicht zur Annahme einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.

4.3.7    Angesichts dieser Umstände ist erstellt, dass invalidenversicherungsrechtlich nicht von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Damit ergibt sich auch, dass nicht von einer - sich durch das Zusammenspiel verschiedener (invalidenversicherungsrechtlich) relevanter Gesundheitsbeeinträchtigungen ergebenden - medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Bei diesem Ergebnis besteht auch keine Veranlassung für Überlegungen zur Überwindbarkeit der Problematik (Urk. 1 S. 24), besteht doch keine Krankheit aus dem somatoformen Formenkreis.

4.4    Zusammenfassend steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Krankheit vorliegt, welche invalidenversicherungsrechtlich zur Annahme einer andauernden Arbeitsunfähigkeit führt. Damit ist sie nicht invalid im Sinne des Gesetzes, weshalb die Beschwerde gegen die leistungsverweigernde Verfügung der Beschwerdegegnerin abzuweisen ist.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Zudem ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 26. August 2015 (Urk. 12) machte dieser einen Aufwand von 13 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 78.80 geltend. Der gerichtsübliche Stundenansatz betrug bis Ende 2014 Fr. 200.; seit 1. Januar 2015 beläuft er sich auf Fr. 220. (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Demzufolge sind die im Jahre 2014 erbrachten Leistungen (11 Stunden) mit Fr. 200. und die späteren (2 Stunden 20 Minuten = 2.33 Stunden) mit Fr. 220. (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu honorieren. Daraus ergibt sich eine Aufwandentschädigung von Fr. 2‘712.60 (= 11 x Fr. 200. + 2.33 x Fr. 220.). Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 78.80 sowie die Mehrwertsteuer. Somit ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 3‘014.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 3014.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner