Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01332




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 16. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer




gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, kam im Jahre 2005 in die Schweiz und meldete sich am 23. Juli 2012 unter Hinweis auf Beschwerden am linken Arm und am linken Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/71-86) mit Verfügung vom 17. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/87 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 17. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 17. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht; gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12).

    Mit Schreiben vom 13. November 2015 (Urk. 14) teilte der unentgeltliche Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. Mai 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ab dem 30. Juli 2012 habe sich sein Gesundheitszustand jedoch wesentlich verbessert. Ab diesem Zeitpunkt wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, einer angepassten Tätigkeit in einem 50%igen Pensum nachzugehen. Per 19. März 2013 habe sich der Gesundheitszustand nochmals wesentlich verbessert. Ab diesem Zeitpunkt wäre dem Beschwerdeführer eine 100%ige angepasste Tätigkeit zumutbar. Die Anmeldung sei am 8. Oktober 2012 eingegangen, weshalb der Leistungsanspruch frühestens per 1. April 2013 entstehen könnte. Ab diesem Zeitpunkt betrage der Invaliditätsgrad jedoch weniger als 40 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei und er sich noch einer weiteren Operation unterziehen müsse. Er sei in der Beweglichkeit und Funktionalität der Hand eingeschränkt (S. 1). Er sei seit dem Unfall arbeitsunfähig, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, mithin die Arbeitsfähigkeit sowie der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Handchirurgie, Stadtspital Z.___, berichtete am 20. November 2012 (Urk. 6/14/6-7) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):

- Status nach offener Vorderarmfraktur Typ Essex lo presti links mit:

- Status nach Débridement und Thierschung Vorderarm links am 14. Mai 2011 und 16. Mai 2011 in A.___

- Status nach Radiusköpfchenresektion am 26. Juni 2011 in A.___

- Status nach Wundrevision und Bakteriologie bei Wundheilungsstörung am 17. August 2011 im Z.___

- Status nach Resektion der distalen Ulna am 9. November 2011

- Status nach partieller Resektion heterotoper Ossifikationen mit partieller Arthrolyse des linken Ellenbogengelenkes, partieller Resektion des Spalthauttransplantates mit Beugesehnentenolyse und Z-Plastik der ersten Kommissur mit präoperativer Radiotherapie am 9. März 2012

    Er führte aus, dass es seit der letzten Konsultation im Juli 2012 zu einer Schmerzverstärkung in der linken Hand gekommen sei. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei dies als Folge der beruflichen Tätigkeit, die er Ende Juli 2012 aufgenommen habe, zu sehen. Es bestünden reizlose Operationsnarben und ein klinisch stabiles Ellenbogengelenk. Für künftige berufliche Tätigkeiten sei es essentiell, dass ein Beruf gefunden werden könne, der weder Kraft noch Feinmotorik vom linken Arm respektive der linken Hand erfordere. Der linke Arm könne höchstens als Hilfsarm/Hilfshand eingesetzt werden (S. 1).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 12. März 2013 (Urk. 6/18/5-10) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Autounfall am 12. Mai 2011 mit

- offener Vorderarmfraktur links

- Ellenbogendislokation links

    Er führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 12. Mai 2011 bis zum 29. Juli 2012 zu 100 % und seit dem 30. Juli 2012 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestehe eine Einschränkung der Ellenbogenbeweglichkeit links, postoperativ auch der Hand links. Reinigungsarbeiten seien nur erschwert möglich. Die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei allenfalls nach Abschluss der Wundheilung der linken Hand möglich (S. 2 Ziff. 1.7).

3.3    Dr. Y.___ berichtete erneut am 25. März 2013 (Urk. 6/21/4) und führte aus, seit dem Eingriff vom 14. Januar 2013 bestehe ein komplikationsloser Verlauf mit subjektiver Regredienz der lokal vorhanden gewesenen Schmerzen. Es bestehe eine reizlose Operationsnarbe und gebe keine Anhaltspunkte für einen Infekt. Weitere handchirurgische Eingriffe seien zum jetzigen Zeitpunkt keine vorgesehen.

    Am 25. April 2013 (Urk. 6/21/3) führte Dr. Y.___ aus, durch den Eingriff vom 14. Januar 2013 hätten lokale Beschwerden im Bereich der linken Handwurzel günstig beeinflusst werden können. An der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich jedoch durch diesen Eingriff im Vergleich zur Beurteilung vom 20. November 2012 nichts verändert.

3.4    Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 29. Dezember 2013 (Urk. 6/63/1) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 19. März 2013 für sämtliche Tätigkeiten, die für den linken Arm beziehungsweise die linke Hand keine Kraft oder Feinmotorik erfordern würden.

3.5    Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 6. Februar 2014 (Urk. 6/63/2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. Mai 2011 bis zum 24. Oktober 2013. 

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 16. Mai 2014 Stellung (Urk. 6/70/5) und führte aus, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Arztberichten vom 12. Mai 2011 bis zum 29. Juli 2012 zu 100 %, vom 30. Juli 2012 bis zum 13. Januar 2013 zu 50 %, vom 14. Januar 2013 bis zum 18. März 2013 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und ab dem 19. März 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche körperlich leichten und selten mittelschweren Tätigkeiten möglich, die bezüglich der linken Hand/des linken Arms keine Kraft oder Feinmotorik erfordern würden.

    Die vom Hausarzt Dr. C.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis zum 24. Oktober 2013 sei insofern nicht plausibel, als seinerseits diese vollständige Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Begründung fortgeschrieben worden sei, obwohl durch den Operateur bereits ab März 2013 eine vollständige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen attestiert worden sei.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Berichte von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3, E. 3.4) sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) ab.

4.2    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Berichte von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3, E. 3.4) sowie die RAD-Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.6) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigen die von ihm geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

    So nannte Dr. Y.___ einen komplikationslosen Verlauf seit dem Eingriff von Januar 2013 und erklärte im März 2013 die Behandlung für abgeschlossen (vgl. vorstehend E. 3.3). Sie zeigten weiter einen plausibel begründeten und nachvollziehbaren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3-3.4, E. 3.6) und nahmen ausdrücklich Stellung zu adaptierten Tätigkeiten beziehungsweise zu den zu berücksichtigenden Einschränkungen des Beschwerdeführers.

    Die Berichte von Dr. Y.___ sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So zeigte RAD-Arzt Dr. D.___ nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer gemäss Arztbericht von Dr. Y.___ ab dem 19. März 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe und ihm sämtliche körperlich leichten und selten mittelschweren Tätigkeiten, die bezüglich der linken Hand/des linken Arms keine Kraft oder Feinmotorik erfordern würden, möglich seien. Überdies begründete er einlässlich und sorgfältig, aus welchen Gründen die vom Hausarzt Dr. C.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis zum 24. Oktober 2013 nicht plausibel erscheine (vgl. vorstehend E. 3.6).

    Die Berichte und Stellungnahme erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.3    Demgegenüber kann auf die Beurteilung und die Einschätzung durch den Hausarzt Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5) nicht abgestellt werden.

    Er nannte in seinen Berichten einzig Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, legte jedoch weder die erhobenen Befunde dar, noch erstattete er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Zudem bemerkte er selber, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit nach Abschluss der Wundheilung der linken Hand möglich sei (vgl. vorstehend E. 3.2). Dass er dem Beschwerdeführer ohne weitere Begründung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 24. Oktober 2013 fortschrieb, erscheint nach dem Gesagten umso weniger plausibel, wenn der Operateur Dr. Y.___ seinerseits bereits ab März 2013 eine vollständige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen attestierte. Die Berichte von Dr. C.___ vermögen demnach die Einschätzung durch Dr. Y.___ nicht zu entkräften.

4.4    Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Vielmehr ist aufgrund der ärztlichen Beurteilungen davon auszugehen, dass es sich um eine akute und zeitlich begrenzte Erkrankung im Rahmen von Folgen des Autounfalles handelte und beim Beschwerdeführer sowohl eine zeitlich als auch leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vorliegt. Weitere Abklärungen erübrigen sich damit.

4.5    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint.    

    Die angefochtene Verfügung vom 17November 2014 erweist sich somit als rechtens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

5.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Die Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Yassin Abu-Ied, Zürich, wird mit separater Verfügung festgesetzt.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied, Zürich, wird in einer separaten Verfügung festgesetzt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach