Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01333 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg
Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, meldete sich am 25. Juni 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 14/1/7). Grund dafür waren die gesundheitlichen Folgen eines am 31. Oktober 2001 erlittenen Arbeitsunfalls. Dabei waren die Hände der Versicherten, die als Tuchschauerin bei der Y.___AG arbeitete, in einer Walze eingeklemmt worden. Die Versicherte, die Rechtshänderin ist, erhielt seitens der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unter Annahme einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz der linken Hand und ohne die Berücksichtigung der psychischen Beschwerden ab 1. Juli 2003 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zugesprochen (Urk. 14/7/3/58). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG war von dieser per 31. Dezember 2002 aufgelöst worden (Urk. 14/10/7).
Die IV-Stelle holte nach Erhalt der Akten der Suva verschiedene Berichte ein, so vom Hausarzt der Versicherten (Urk. 14/8), vom Z.___ (Urk. 14/9) und von der Arbeitgeberin Y.___ AG (Urk. 14/10). Sie liess die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 15. Februar 2004, Urk. 14/12). Gestützt darauf sprach sie ihr mit Verfügung vom 4. August 2004 ab 31. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/28). Im April 2005 wurde ein Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 14/30), das am 13. Mai 2005 mit der Bestätigung der ganzen Rente endete (Urk. 14/33). Gleichzeitig liess die IV-Stelle den Hausarzt Fragen zur Hilflosigkeit der Versicherten beantworten (Urk. 14/34-37) und nahm, festgehalten im Abklärungsbericht für Erwachsene vom 13. Juli 2005, am 12. Juli 2005 eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause vor (Urk. 14/37). Es wurde in den Bereichen Körperpflege, Essen, Fortbewegung ein Unterstützungsbedarf erkannt und deshalb der Versicherten am 21. Juli 2005 ab 1. April 2004 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen (Urk. 14/40). Die Hilflosentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades wurde am 26. Juni 2007 und am 6. August 2009 bestätigt (Urk. 14/49, 14/58).
1.2 Im Rahmen einer Revision der Rente liess die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten über die Versicherte erstellen. Sie beauftragte am 23. April 2013 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, damit. Dieses wurde am 6. Juli 2013 verfasst (Urk. 14/84). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom
4. August 2004 in Aussicht (Urk. 14/88). Ebenfalls mit Vorbescheid vom 3. Februar 2014 zog sie in Betracht, die Verfügung vom 21. Juli 2005 betreffend Zusprechung der Hilfslosenentschädigung in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben (Urk. 14/90). Gegen beide Vorbescheide liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 14/112). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 4. August 2004 auf und stellte die laufende Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Auch hob sie mit Verfügung vom 13. November 2014 die Verfügung vom 21. Juli 2005 betreffend Hilflosenentschädigung auf (Urk. 14/137). Gegen die Aufhebung der Rentenverfügung liess die Versicherte am 27. November 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht erheben (Verfahren Nr. IV.2014.01259).
2. Die Verfügung vom 13. November 2014 betreffend Hilflosenentschädigung liess die Versicherte am 17. Dezember 2014 anfechten und die Aufhebung der Verfügung beantragen (Urk. 1). Gleichzeitig liess sie die Koordination dieses Verfahrens mit demjenigen betreffend Invalidenrente beantragen, sei es durch Sistierung dieses Verfahrens, durch Vereinigung der beiden oder durch Zuweisung an die gleiche Kammer. Sie liess die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung verlangen und den Antrag stellen, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 trat das Gericht auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Es wies das Begehren um Sistierung und um Vereinigung der Verfahren ab und ordnete keinen zweiten Schriftenwechsel an. Es bestellte Rechtsanwältin Pia Dennler zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin und gewährte die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 12).
In der Sache der Rentenverfügung (Verfahren-Nr. IV.2014.01333) ergeht ebenfalls mit heutigem Datum das Urteil; die im dortigen Verfahren eingereichten Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 15/1-146) werden im vorliegenden Verfahren als Urk. 14/1-146 geführt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontakt-
aufnahme.
Im Bereich der Invalidenversicherung gilt überdies auch eine Person als hilflos, die zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG).
a. 1.2Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
1.4 Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).
Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Hilflosigkeitsgrad zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung.
1.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Ein Grund für eine Wiedererwägung einer Verfügung besteht in der Regel, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Qualifiziert unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die Invaliditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Entsprechendes gilt bei der Hilflosenentschädigung (vgl. Urteile 8C_864/2015 vom 30. März 2016, 8C_272/2016 vom 1. September 2016).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, mit der der Versicherten eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen worden war, damit, dass erst im Rahmen der aktuellen Revision eine fachärztliche Abklärung stattgefunden habe. Diese somatische Abklärung habe keine Befunde ergeben, die Hilfestellungen in den Lebensverrichtungen hervorrufen würden. Die Zusprechung der Hilflosenentschädigung sei aufgrund einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt; schon damals hätte sich bei richtiger Abklärung das gleiche Resultat ergeben (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die wiedererwägungsweise erfolgte Aufhebung der Hilflosenentschädigung in der Beschwerde zusammengefasst vor, die ursprüngliche Zusprechung der Hilflosenentschädigung basiere auf einem Abklärungsbericht einer Mitarbeiterin der IV-Stelle, die damals Defizite bei der Nahrungsaufnahme (Essen schneiden), der Körperpflege (duschen, haarewaschen) und der Fortbewegung (alleine ins Dorf oder in die Stadt gehen) im Sinne einer leichten Hilflosigkeit festgestellt habe. Bestätigt worden seien damals diese Befunde durch die bereits vorhanden gewesenen Berichte der Ärzte der Suva, der Klinik D.___ und des Z.___. Inwiefern im damaligen Zeitpunkt Unklarheiten bestanden hätten, sei nicht ersichtlich. Ein somatisches Gutachten sei damals nicht unabdingbar notwendig für die Beurteilung der Hilflosigkeit gewesen (Urk. 1 S. 11). Dagegen sei auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht abzustellen, welcher die somatische Situation der Arbeitsfähigkeit und rückblickend aus einer Entfernung von 10 Jahren beurteilt habe (Urk. 1 S. 12). Ebenso habe sich in somatischer Hinsicht keine Verbesserung ergeben. Das Gutachten von Dr. C.___ zur aktuellen somatischen Situation sei noch ungenauer als es die anderen Berichte gewesen seien, mit diesem sei keine verbesserte somatische Gesundheit ausgewiesen. In psychischer Hinsicht sei die Situation chronifiziert und habe sich ebenfalls nicht verbessert. Die Hilflosigkeit in Bezug auf den Einsatz des linken Armes und der linken Hand, welche durch die mittel- bis schwergradige psychische Krankheit verursacht werde, daure an. Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten sei im Zusammenhang mit der Rentenfrage veranlasst worden, es tauge nicht, um die Frage der Hilflosigkeit medizinisch zu beantworten (Urk. 1 S. 27 f.). In der beruflichen Abklärung sei die Versicherte als nicht eingliederungsfähig beurteilt worden wegen ihres gesundheitlichen Zustandes, welcher sich in somatischer (Handproblematik, fortgeschrittene Arthrose der Lendenwirbelsäule) und psychischer Hinsicht (depressive und ängstlich-vermeidende Komponente und Schmerzleiden) zeige. Die Versicherte habe sich recht eigentlich als hilflos gezeigt, so dass die durch die Beschwerdegegnerin negierte Hilflosigkeit nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 22). Es könne somit in keiner Hinsicht von einer Verbesserung der Situation ausgegangen werden, so dass auch keine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG möglich sei (Urk. 1 S. 24). Es gebe auch sonst keinen Rückkommenstitel (Urk. 1 S. 26 ff.).
3.
3.1 Der ursprünglichen Zusprechung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades in der Verfügung vom 21. Juli 2005 lagen der vom Hausarzt der Versicherten, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, am 7. Mai 2005 eingereichte Arztbericht (Urk. 14/31) und das ergänzende Formular vom 24. Mai 2005 zu Grunde (Urk. 14/34). Im Bericht diagnostizierte der Hausarzt eine anhaltende dissoziative Symptomatik mit/bei einer Funktionsstörung des linken Arms und der linken Hand, eine posttraumatische Anpassungsstörung mit Affektstörung seit dem Unfall vom 31. Oktober 2001 und ein anhaltendes Schmerzsyndrom, eine depressive Entwicklung und eine Panvertebralsymptomatik sowie Weichteilbeschwerden. Er war der Auffassung, dass die Versicherte gänzlich arbeitsunfähig sei. Er schilderte, dass sie an Schmerzen in der linken Hand, einer linksseitigen Schwäche und Sensibilitätsstörung, Kopfschmerzen und Rückenschmerzen leide. Durch die Funktionsstörung der linken Hand (keine Kraft) könne die Versicherte ihr alltägliches Leben nicht mehr so gestalten, wie sie es sich wünsche und wie ihre Familie es von ihr erwarte. Sie fühle sich wie ein halber Mensch, sie könne die Situation nicht akzeptieren. Als Befunde vermerkte er einen hängenden linken Arm mit motorischer Schwäche des Vorderarms. Der linke Arm könne ohne die Hilfe des rechten Arms nicht gehoben werden. Es bestehe eine Hyposensibilität des Vorderarms sowie der Finger II-V, aber keine Atrophie. Die Versicherte klage über Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen. Sie sei psychomotorisch verlangsamt, im Denken eingeengt und auf die Beschwerden fokussiert, im Affekt deprimiert (Urk. 14/31).
Im nachträglich eingereichten Beiblatt zum Arztbericht gab der Arzt an, die Versicherte brauche die Hilfe des Ehemannes beim An- und Auskleiden bei den Knöpfen, beim Essen bei der Zerkleinerung der festen Nahrung wie Fleisch (die Familienangehörigen würden helfen) und sie brauche die Unterstützung des Ehemannes bei der Körperpflege beim Waschen und beim Baden/Duschen. Es bestehe im Zusammenhang mit der Fortbewegung eine Tendenz zum sozialen Rückzug wegen der Depression, und damit brauche sie Unterstützung bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (Urk. 14/34).
3.2 F.___, Abklärungsperson bei der IV-Stelle, berichtete am 13. Juli 2005 nach der Abklärung vor Ort über eine traurige, in sich gekehrte Versicherte. Diese sei Rechtshänderin. Sie klage über Schmerzen in der linken Hand und im ganzen linken Arm. Der linke Arm sei kraftlos und müsse zum Hochheben vom rechten Arm unterstützt werden. Sie könne mit der rechten Hand (richtig wohl: linken Hand) gar nichts mehr machen. Die Schmerzen hätten sich auf den Rücken, die Schultern und den Nacken ausgewirkt. Sie wisse nicht mehr weiter. Sie werde vom Mann und den Kindern, der nebenan wohnenden Schwester und dem Bruder unterstützt. Sie sei immer müde und nicht gerne allein, deshalb gehe sie, wenn der Ehemann zur Arbeit gehe, zur Schwester oder zum Bruder (Urk. 14/37/1).
Hinsichtlich der Einschränkungen erwähnte die Versicherte, sie könne keine Speisen zerkleinern. Die linke Hand sei nutzlos und kraftlos. Sie könne deshalb nicht mit Messer und Gabel essen.
Bei der Körperpflege benötige die Versicherte beim Duschen und beim Haarewaschen, beim Einseifen und Ausspülen Dritthilfe von ihrem Ehemann. Beim Zähneputzen brauche sie Hilfe, um die Zahnpaste auf die Bürste zu drücken, damit sie nicht umkippe.
Bei der Fortbewegung sei sie in der Lage, ins Nachbarhaus zur Familie zu gehen. Sie traue sich jedoch nicht mehr zu, alleine ins Dorf oder in die Stadt zu gehen, auch den öffentlichen Verkehr alleine zu benützen traue sie sich nicht mehr zu. Sie ziehe sich zurück und rede am Liebsten mit niemandem mehr. Sie werde von der Familie auch zum Arzt begleitet.
Die Arbeiten im Haushalt würden für die Versicherte erledigt. Teilweise versuche sie, selbst kleine Verrichtungen zu machen, sie breche diese jedoch häufig schmerzbedingt ab und sei danach deprimiert. Beim Einkaufen sage sie dem Ehemann, was sie benötigten, wegen der Kraftlosigkeit im Arm könne sie nicht selbständig einkaufen gehen. Zum Arzt gehe sie einmal im Monat in Begleitung, dies jedoch auch sprachlich bedingt.
Die Abklärungsperson schloss aus diesen Darlegungen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Einschränkungen in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung ab April 2004 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe (Urk. 14/37/3). Dem schloss sich die IV-Stelle in der Verfügung an.
4.
4.1 Den von der Versicherten geschilderten Einschränkungen, die vor allem auf einer gezeigten Immobilität des linken Armes, aber auch auf einer verloren gegangenen Selbständigkeit beruhten, fehlte die medizinisch begründete Basis. Dr. E.___ stellte die psychiatrischen Diagnosen als Hausarzt und ohne selber Facharzt dieses Gebiets zu sein. Seine Diagnosen weichen denn auch ab von denjenigen des damals involvierten Facharztes. Im damaligen Zeitpunkt lag eine psychiatrische Abklärung von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2004 vor (Urk. 14/12). Der Psychiater diagnostizierte in seinem Gutachten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymia mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 0 %, es könne der Versicherten nicht mehr zugemutet werden zu arbeiten. Sie klage über Schmerzen im linken Handgelenk, zeitweise bis in die Schulter ausstrahlend, Rückenschmerzen, Beinschmerzen, Kraftlosigkeit im linken Arm, die Finger seien wie eingeschlafen. Sie habe Schlafstörungen, sei viel am Grübeln und sei dann wie „weggetreten“, schon Kleinigkeiten bereiteten ihr grosse Sorgen. Sie klage auch über Gedächtnisstörungen und Vergesslichkeit. Der Arzt beschrieb, die Beschwerdeführerin sei auf ihre körperlichen Beschwerden völlig fixiert, formal sei das Denken aber geordnet. Weil das klinische Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer schwereren depressiven Episode eindeutig sei, habe er auf weitere Abklärungen verzichtet.
4.2 Im Verfahren betreffend die Invalidenrente wurde allerdings aufgezeigt, dass dieses Gutachten kein überzeugendes Beweismittel für die Frage der Diagnose und von deren Auswirkungen war. Denn obwohl es fachärztlicher Natur ist, nahm Dr. A.___ keinen Bezug auf die Vorakten, war in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nicht einleuchtend und er begründete seine Diagnosestellung nicht genügend. Im Besonderen äusserte er sich in keiner Weise dazu, weshalb seine Beurteilung in wesentlichen Punkten von der anderen fachärztlichen Beurteilung der Ärzte der Klinik D.___ vom 17. Januar 2003 abwich. Die Ärzte hatten damals neben dissoziativen bzw. konversiven Faktoren auch auf eine erhebliche Selbstlimitierung der Versicherten und einen maladaptiven Umgang mit den Restbeschwerden an der linken Hand hingewiesen, obwohl sie die Versicherte als durchaus intelligent und differenziert eingestuft hatten (Urk. 14/7/29). Es kann dazu auf das Urteil von heute in Sachen der Versicherten betreffend die Invalidenrente (IV.2014.01259, E. 3.2) verwiesen werden. Die damals involvierten Ärzte somatischer Fachrichtungen – so im Besonderen Kreisarzt Dr. med. G.___ - waren sich auf alle Fälle darin einig, dass es keinen objektiven Grund dafür gab, dass die Versicherte angab, den ganzen linken Arm nicht mehr gebrauchen zu können, sie den Arm in Schonhaltung zeigte und über einen enormen Kraftverlust klagte (Urk. 14/8/6; vgl. Urteil von heute in IV.2014.01259, E. 5.1). Auch die Beweglichkeit der linken Hand war nur leicht eingeschränkt. Die Ärzte der Klinik D.___ sprachen der Versicherten mit den erhobenen geringen objektivierbaren Beeinträchtigungen an der linken Hand eine volle Arbeitsfähigkeit zu, sie sahen Einschränkungen einzig bei einem repetitiven Einsatz oder Krafteinsatz der linken Hand (Urk. 14/7/22). Auch Dr. G.___ teilte diese Ansicht unter Berücksichtigung der erhobenen Sperrdistanz an der linken Hand beim Faustschluss von 0,5 cm (Urk. 14/8/6).
Daraus folgt, dass auch für die Frage der Hilflosigkeit die medizinische Situation nicht hinreichend fachärztlich abgestützt war. Die angerechneten Einschränkungen in den Bereichen Nahrung und Körperpflege mit der geltend gemachten gänzlich unnützen linken Hand sind mit den damaligen somatischen Grundlagen nicht begründbar. Soweit diese und die Einschränkungen im Bereich der Fortbewegung mit einer psychischen Pathologie erklärt worden waren, ist festzustellen, dass bereits im Zeitpunkt der Leistungszusprechung galt, dass die Hilflosigkeit in komplexen Fällen fachärztlich sorgfältig und überzeugend eingeschätzt werden musste (Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2015 vom 30. März 2016 E. 5.1). Bei einer gemäss den Ärzten - und zwar denjenigen der Klinik D.___ wie Dr. G.___ – im Vordergrund stehenden nicht somatisch begründbaren Pathologie wäre ein sorgfältiges und schlüssiges psychiatrisches Gutachten bei diesem komplexen Geschehen unabdingbar gewesen. Diese Lücke vermag der Abklärungsbericht vom 13. Juli 2005 nicht zu schliessen. Denn die Abklärungsperson übernahm in ihrem Bericht einfach die Angaben der Versicherten und ihres Ehemannes und schloss daraus auf die dargelegte Hilflosigkeit, ohne sie auf ihre Krankheitsbedingtheit zu hinterfragen. Es ist aufgrund der Unvollständigkeit des Sachverhaltes von einer erheblichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bei der Zusprechung der Hilflosenentschädigung auszugehen, was die Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Juli 2005 zur Folge hat, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung richtig erkannt hat. Auch das Element der erheblichen Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ist bei dieser langfristigen Leistung gegeben (Urk. 2).
5.
5.1 Die Aufhebung des bisherigen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt voraus, dass bis dahin keine Hilflosigkeit eingetreten ist (Urteil 8C_864/2015 vom 30. März 2016, E. 5.3.1), was im Folgenden zu prüfen ist.
5.2 Für die Darstellung der medizinische Situation im Zeitpunkt der Aufhebung der Hilflosenentschädigung kann auf das Urteil von heute betreffend die Invalidenrente verwiesen werden (E. 4.2, 4.3). Wie bereits in diesem Verfahren aufgezeigt wurde, vermag das von der IV-Stelle eingeholte bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, und von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 6. Juli 2013 (Urk. 14/84) zu überzeugen (E. 5). Zusammenfassend ist auch für die vorliegende Frage der Hilflosenentschädigung festzuhalten, dass es aus fachmedizinischer Sicht keine somatische Erklärung dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin ihren linken Arm nicht mehr gebraucht und diesen in konstanter Schonhaltung zeigt. Die praktisch identischen Umfangmasse der Arme lassen auch darauf schliessen, dass die Versicherte den Arm doch mehr benützt als sie dartut. Die feststellbaren somatischen Befunde an der adominanten linken Hand nach dem erlittenen Quetschtrauma mit Ablederungsverletzung und partieller Durchtrennung der Strecksehnen des Mittelfingers sind mit Dr. C.___ als gering zu bezeichnen, die Folgen dieser primären Verletzung sind erfreulich gut verheilt (Urk. 14/84/12). Auch die an der Wirbelsäule festgestellten Befunde bezog Dr. C.___ in seine Beurteilung mit ein, relativierte gleichzeitig die Bedeutung der gemachten radiologischen Befunde einer Spondylolyse bei LWK5/SWK1 mit Anterolisthese Stadium I mit leichtgradiger Chondrose aufgrund der undifferenziert geäusserten umfassenden Klagen und Beschwerden der Versicherten. Im abschliessenden Gesamtprofil einer zumutbaren Tätigkeit berücksichtigte er die geringere Belastbarkeit des Rückens wie auch der linken Hand dadurch, dass er eine leichtgradig körperlich wechselbelastende Tätigkeit vorsah, mit Gewichten von nicht schwerer als 7,5 bis 10 kg (Urk. 14/84/20, erwähntes Urteil E. 5.1 und 5.2). Dass er für den Haushalt aufgrund dieser geringen objektivierbaren Befunde keine relevanten Einschränkungen erkennen konnte (Urk. 14/84/19), leuchtet dabei ebenfalls ein.
Die Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass als relevante gesundheitliche Beeinträchtigung die psychische Verfassung der Versicherten anzusehen ist. Der Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte eine eigenständige monopolare rezidivierende depressive Störung im Sinne von ICD-10 F33.9 in mittelgradiger Ausprägung. Es ist für die Würdigung des Gesamtgutachtens in dieser Hinsicht und in Abgrenzung zu den anderen psychiatrischen Berichten und Meinungen ebenfalls auf das Urteil betreffend die Invalidenrente zu verweisen (E. 5.3, 5.4). Im Besonderen wies Dr. B.___ die gezeigte umfassende Schonhaltung der Versicherten nicht einer eigentlichen psychiatrischen Krankheit zu, sondern sprach ihr Bewusstseinsnähe zu und stellte sie damit in den Kontext einer vermeidbaren Selbstlimitierung. Dass an den gestellten Diagnosen auch der Abschlussbericht der Arbeitsdiagnostik vom 23. September 2014 nichts ändert, dem keine medizinische Aussage, dafür eine gezeigte umfassende Dekonditionierung der Versicherten zu entnehmen ist, wurde ebenfalls im besagten Urteil dargelegt, worauf verwiesen wird (E. 5.5).
Der mittelgradigen rezidivierenden Depression mass der psychiatrische Gutachter eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei (Urk. 14/84/62). Im Gesamtgutachten kamen die Gutachter zur übereinstimmenden Einsicht, dass im Zeitpunkt der Begutachtung diese Komponente für die Arbeitsfähigkeit entscheidend sei (Urk. 14/84/25). Die Tatsache, dass aus dieser - aus medizinischer Sicht - eingeschränkten Leistungsfähigkeit aus juristischen Gründen (noch) keine invalidisierende Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG für den Anspruch auf eine Rente resultiert, wie dies im Urteil des Verfahrens IV.2014.01259 dargetan ist (E. 5.8), bedeutet nicht zwingend, dass es sich nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung handelt, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung geben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2013 vom 29. November 2013 betreffend somatoforme Schmerzstörungen und Hilflosenentschädigung). Wie es sich letztendlich bei einer mittelgradigen depressiven Störung verhält, kann offen bleiben. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei einer mittelgradigen depressiven Störung um eine Beeinträchtigung der Gesundheit handelt, die grundsätzlich eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG oder im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG bewirken kann, ist vorliegend, wie nachstehend gezeigt wird, von keiner Hilflosigkeit der Versicherten auszugehen.
5.3 Eine Hilflosigkeit aufgrund von Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG, nämlich aufgrund der Notwendigkeit einer dauernden lebenspraktischen Begleitung, fällt von vornherein ausser Betracht. Als Krankheit mit Relevanz für das übliche Funktionieren im Erwerbsleben wie auch im Haushalt und im sozialen Lebensbereich wurde für den Zeitraum der angefochtenen Verfügung seitens der fachärztlichen Gutachter nur das psychische Leiden im Sinne der erwähnten rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung gesehen (Urk. 14/84/25). Da somit einzig die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit in Frage steht und weil aufgrund des Urteils von heute betreffend die Invalidenrente feststeht, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, entfällt eine Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 42 Abs. 3 IVG.
5.4 In Frage steht eine Hilflosigkeit leichten Grades, wenn die Versicherte in mindestens zwei Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV).
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wandte Dr. B.___ zahlreiche Testreihen an, darunter das Mini-ICF-APP Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen. Gemäss seinen Darlegungen eignet sich dieser Test zur quantifizierenden Beurteilung eines aktuellen Fähigkeitsniveaus von Personen mit psychischen Störungen. Mit Hilfe dieses Ratings soll eingeschätzt werden, in welchem Ausmass eine Person in ihren Fähigkeiten zur Durchführung von Aktivitäten beeinträchtigt ist. Es eignet sich zur Objektivierung von Fähigkeitsstörungen wie sie mit psychopathologischen Funktionsstörungen einhergehen, es ist für den Einsatz in der klinischen Routine geeignet (Urk. 14/84/46 f.).
Aus der Testreihe, die mit Hilfe einer türkisch sprechenden Übersetzerin erfolgte, ging hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Diagnose einer mittelgradigen rezidivierenden Depression bei allen Fähigkeiten ein Rating zwischen 0 bis 2 hat, was bedeutet, dass sie entweder keine Beeinträchtigungen (0), eine leichte Beeinträchtigung ohne Negativfolgen (1) oder eine Beeinträchtigung mit Negativfolgen, aber ohne Assistenznotwendigkeit (2), hat (Urk. 14/84/50). Die einzelnen Kriterien der alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IVV (vgl. oben E.1.1) Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, finden sich dabei im getesteten Bereich der Fähigkeit zur Selbstpflege, wo die Versicherte mit 0 - und somit ohne Einschränkung - getestet wurde. Denn darunter fällt die Fähigkeit sich zu waschen, Nagel-, Haut- und Haarpflege und Zahnpflege, sich sauber und der Situation, dem Anlass und der Jahreszeit entsprechend zu kleiden, die gesundheitlichen Bedürfnisse des Körpers wahrzunehmen und darauf angemessen zu reagieren (Urk. 14/84/49). Beim Lebensbereich der Fortbewegung bzw. der Pflege gesellschaftlicher Kontakte besteht zwar eine gewisse Einschränkung, wurde doch eine solche von 1 bei der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen und von 2 bei der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten festgestellt, worunter die häuslichen aber auch ausserhäusliche Aktivitäten fallen (Urk. 14/84/50). Die Einschränkungen sind jedoch als so gering zu bezeichnen, dass davon auszugehen ist, dass keine erhebliche Assistenz aus Gründen der Depression resultiert, so dass von keiner Hilflosigkeit in diesem Bereich auszugehen ist. Eine Abklärung durch eine Person der IV-Stelle bei der Versicherten zu Hause ist bei dieser Sachlage nicht notwendig.
Da zusammengefasst davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres diagnostizierten psychischen Leidens nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, liegt auch keine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV vor.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (Urk. 16) mit Fr. 1‘042.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Pia Dennler, Winterthur, wird mit Fr. 1‘042.20 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt