Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01334 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 27. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___ stürzte am 18. August 2009 mit dem Fahrrad und zog sich eine dislozierte distale Radiusfraktur Typ Smith links und ein Hämatom supraorbital links zu. Am 16. Februar 2011 kam sie beim Joggen erneut zu Fall und erlitt eine distale mehrfach intraartikuläre Radiusfraktur rechts (Urteil UV.2013.00065 in Sachen der Versicherten gegen den Unfallversicherer, Urk. 6/61/2-14, Sachverhalt Ziff. 1). Zuvor, am 23. August 2010, hatte sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet (Urk. 6/2). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (Urk. 6/9 und Urk. 6/21-22) wiederholt die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/13, 6/16, 6/19, 6/23, 6/31, 6/44-45, 6/47, 6/59 und 6/61) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/10, 6/32 und 6/39). Zusätzlich führte sie am 7. März 2013 eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 10. April 2013 [Urk. 6/48]). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 stellte die Verwaltung die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/51). Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/52), wurde das Verfahren antragsgemäss bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sistiert (Urk. 6/54). Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2014 vom 8. Oktober 2014 (Urk. 6/61/ 15-19) reichte die Versicherte am 26. Oktober 2014 einen erneuten Einwand ein und ersetzte damit ihr Einwandschreiben vom 13. Januar 2014 (Urk. 6/58). In der Folge hielt die Verwaltung – nach Einholung der unfallversicherungs- rechtlichen Urteile des hiesigen Gerichts und des Bundesgerichts in Sachen der Versicherten (Urk. 6/61) – an der angekündigten Leistungsablehnung mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 fest (Urk. 6/63 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei der angefochtene Entscheid umgehend aufzuheben.
2.Der Invaliditätsgrad sei auf 25 % bis 16.2.2011 festzulegen.
3.Der Invaliditätsgrad sei auf 35 % vom 17.2.2011 bis 29.2.2012 festzulegen.
4.Der Invaliditätsgrad sei auf 40 % ab 1.3.2012 festzulegen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung – unter Hinweis auf den Haushaltsabklärungsbericht – damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin mit einem Pensum von 50 % nachginge und im Übrigen im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Aus medizinischer Sicht bestehe gestützt auf die Festlegungen im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eine Einschränkung von 10 % (Teilinvaliditätsgrad von 5 %). Bei einer Einschränkung von 38.60 % im Aufgabenbereich Haushalt (Teilinvaliditätsgrad von 19.30 %) resultiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 24 % (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, bei guter Gesundheit wäre sie nicht 50 %, sondern bis 29. Februar 2010 46.9 % und ab 1. März 2012 – ab diesem Zeitpunkt beziehe ihr Ehemann eine AHV-Rente – 36.9 % arbeitstätig gewesen. Ihr zweiter Unfall habe zu Einschränkungen der rechten Hand geführt, die von der Abklärungsperson zwar berücksichtigt, im Feststellungsblatt indes als vorübergehend qualifiziert und damit nicht beachtet worden seien. Als Folge ihrer beiden Unfälle sei sie beidhändig behindert, weshalb auf die im Haushaltsabklärungsbericht festgehaltene, ab 17. Februar 2011 gültige Einschränkung von 57.35 % im Haushaltsbereich abzustellen sei. Dies ergebe ab 1. März 2012 einen Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % (Urk. 1).
3.
3.1 Das für die Beschwerdeerhebung nebst anderem erforderliche schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] und die frühere Regelung gemäss Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]) wird praxisgemäss verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Diesfalls setzt das Eintreten auf die Beschwerde voraus, dass die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils (hier des Invaliditätsgrades) hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3).
3.2 Die Beschwerdeführerin zielt mit ihren Anträgen Ziff. 2 und 3 auf keine Abänderung des Dispositivs der Leistungsverfügung. Sie macht vielmehr sinngemäss ein schutzwürdiges Interesse an der konkreten Feststellung des – unter 40 % liegenden – Invaliditätsgrads geltend mit der Begründung, dass der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad Auswirkungen auf andere Sozialversicherungen habe (Urk. 1 S. 2). Angesichts der konkreten Umstände kann damit einzig ein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge gemeint sein, zumal kein solcher auf Ergänzungsleistungen besteht.
3.3 Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden. Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Des Weiteren entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Denn den Versicherern nach BVG steht in diesem Verfahren ein selbständiges Beschwerderecht zu. Deshalb ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des Verfügten, kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person dies entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob die Vorsorgeeinrichtung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt war oder nicht; auch hier bleibt die offensichtliche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle vorbehalten.
Da sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten kann, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend waren, besteht namentlich keine Bindungswirkung an einen von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad, welcher die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Nach dem Gesagten entfaltet die Rentenverfügung mithin für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung, weshalb ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung derselben und an der Feststellung eines bestimmten Invaliditätsgrades auch im Hinblick auf die Zusprechung einer Rente der beruflichen Vorsorge zu verneinen ist. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 ist damit nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss dem Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Ob und gegebenenfalls inwiefern das genannte Urteil des EGMR Auswirkungen auf die Rechtsprechung zur Invalidenversicherung nach der gemischten Methode zur Folge haben wird, ist zurzeit noch ungewiss. Vorliegend verhält es sich indes nicht so, dass die Beschwerdeführerin wegen der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben gegenüber Familienmitgliedern – ihre Kinder sind 1991 und 1993 geboren (Urk. 6/48 S. 3) und damit volljährig – lediglich eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Es besteht daher kein familiär bedingter Grund, lediglich teilzeitlich zu arbeiten. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Anwendung der gemischten Methode zu einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens führen könnte. Die Beschwerdeführerin hat betreffend die Anwendung der gemischten Methode an sich auch keine Rüge erhoben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 5 mit Hinweisen). Die Invaliditätsbemessung ist demnach vorliegend weiterhin nach der gemischten Methode vorzunehmen.
4.2 Der vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2013.00065 vom 30. Juli 2014 festgestellte Invaliditätsgrad von 10 % im Erwerbsbereich (Urk. 6/61/2-14), bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2014 vom 8. Oktober 2014 (Urk. 6/61/15-19), wird von der Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage gestellt (Urk. 1 S. 2). Strittig bleibt hingegen, in welchem Ausmass sie im Gesundheitsfall im Erwerbsbereich respektive im Haushalt tätig wäre und wie gross die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung ist.
4.3 In Ziff. 2.5 des Haushaltsabklärungsberichts vom 10. April 2013 wurde auf die Frage, ob die Versicherte heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, als Antwort der Beschwerdeführerin aufgeführt, sie hätte bei guter Gesundheit weiterhin bei der Y.___ AG gearbeitet. Sie hätte sich vorgestellt, das Pensum etwas zu erhöhen, und zwar um 10 % auf eine 50%ige Erwerbstätigkeit (Urk. 6/48 S. 3). Hinweise darauf, dass die Abklärungsperson die Aussagen der Beschwerdeführerin unzutreffend protokolliert hätte, sind nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist überdies auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a). Hierzu fällt dann auch auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Einwandschreiben vom 13. Januar 2014 – in Übereinstimmung mit den Feststellungen im Abklärungsbericht – noch von einem Umfang der erwerblichen Tätigkeit von 50 % ausging (Urk. 6/52 S. 2) und sie sich erst in ihrem Einwand vom 26. Oktober 2014 – der nach Erlass des bundesgerichtlichen Urteils im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren verfasst wurde – auf den Standpunkt stellte, sie wäre im Gesundheitsfall lediglich zu 30 % im Erwerbsbereich tätig gewesen (Urk. 6/58).
4.4 Dass die Beschwerdeführerin im Validitätsfall einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, ist auch aus dem Umstand zu schliessen, dass die Y.___ AG bei Anstellungen im Stundenlohn seit 1. Januar 2009 die Ausübung eines Mindestpensums von 40 % voraussetzte (Urk. 6/48 S. 2) und die Beschwerdeführerin (anfänglich) eine Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit um 10 % zu Weiterbildungszwecken bejahte (Urk. 1 S. 3). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte nach Erreichen des AHV-Rentenalters durch den Ehemann ihr Pensum wieder reduziert oder vielleicht ganz aufgehört zu arbeiten (Urk. 1 S. 3), vermag sodann nicht zu überzeugen. Denn dies machte sie anlässlich der Haushaltsabklärung, die mehr als ein Jahr nach besagtem Zeitpunkt stattfand, gerade nicht geltend, obwohl sich die familiäre Situation schon damals genau so präsentierte. Sie gab vielmehr im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren – wiederum im März 2013 – an, es sei unbestritten, dass sie ihre bisherige Tätigkeit fortgesetzt hätte (Urk. 6/45/48-65 S. 10). Ausserdem begründete sie anlässlich der Haushaltsabklärung die Pensumserhöhung auch damit, es sei durch das Studium der Tochter zu einer angestiegenen finanziellen Belastung gekommen (Urk. 6/48 S. 3), weshalb der Umstand, dass der sich im vierten Lehrjahr befindliche Sohn finanziell unabhängiger war (Urk. 1 S. 3), nicht entscheidend ins Gewicht fällt.
4.5 Ob von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 38.60 % oder 57.35 % (ab 17. Februar 2011) auszugehen ist, kann sodann offen bleiben. Denn selbst wenn von einer Einschränkung von 57.35 % ausgegangen würde, was angesichts der Leiden der Beschwerdeführerin – ihr ist unter anderem der Besuch eines Nähkurses und die Herstellung eines T-Shirts möglich (Urk. 6/48 S. 8) – als überaus grosszügig erscheint und zudem fraglich bleibt, ob Einschränkungen bei der Ausübung von Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten im und am Ferienhaus der Familie in Z.___ berücksichtigt werden können und ob dem Umstand, dass der Ehemann keiner ausserhäuslichen Arbeit mehr nachgeht, im Rahmen der Schadenminderungspflicht genügend Rechnung getragen wurde, ergäbe sich bei einem solchermassen ermittelten Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 29 % ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 34 %.
%1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher