Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01336




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 10. Februar 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

Sozialversicherungsfachstelle, Soziale Dienste Stadt Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, meldete sich am 26. Juli 2012 wegen Herzbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 13/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte Gespräche mit der Versicherten (Urk. 13/7, Urk. 13/18) und nahm medizinische und erwerbliche Unterlagen zu den Akten.

1.2    Während des hängigen Verwaltungsverfahrens meldete sich die Versicherte am 3. Juni 2014 zudem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 13/52). Die IVStelle veranlasste eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 27. August 2014; Urk. 13/59) und kündigte mit Vorbescheid vom 27. August 2014 die Verneinung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung an (Urk. 13/60). Weiter stellte sie mit Vorbescheid vom 5. September 2014 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 13/63).

    Auf die Einwände vom 10. Oktober 2014 gegen die beiden Vorbescheide hin (Urk. 13/72) verfügte die IV-Stelle am 19. November 2014 in Bezug auf die Hilflosenentschädigung im angekündigten Sinn (Urk. 13/81 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab Juli 2014; eventualiter ersuchte sie um Rückweisung der Sache für ergänzende Abklärungen; in prozessualer Hinsicht stellte sie Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk 14), ohne dass sie sich in der Folge zur Sache nochmals hätte vernehmen lassen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beim Essen beispielsweise bereits erheblich, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b).

1.4    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).

1.5    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei im Bereich der Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen, aber in den übrigen Bereichen - dabei namentlich beim Essen und bei der Fortbewegung - sei sie selbständig (Urk. 2).

    Im Verfahren bestritt sie überdies den beschwerdeweise erhobenen Vorhalt betreffend Gehörsverletzung bzw. den Vorwurf, Geheimakten zu führen (Urk. 12).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei seit Juli 2013, spätestens seit November 2013, in mindestens zwei Bereichen des täglichen Lebens (Körperpflege, Verpflegung und wohl auch Fortbewegung) regelmässig und dauerhaft auf Dritthilfe angewiesen, was in Bezug auf die Körperpflege anerkannt sei. Wegen der eingeschränkten Kraft der linken Körperhälfte und somit des linken Arms (Linkshänderin) sei es ihr auch nicht möglich, Lebensmittel zu zerschneiden. Der Lebenspartner müsse mundgerechte Stücke vorbereiten. Ohne diese Vorbereitung könne sie sich nicht verpflegen oder sei darauf angewiesen, dass die Spitexbetreuerin täglich die Mahlzeiten vorbereite. Auch im Bereich der Fortbewegung bestehe eine erhebliche Einschränkung; längere Wegstrecken könne sie ausschliesslich in Begleitung des Partners machen und kürzere Wegstrecken seien alleine lediglich noch unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe und mit wiederholten Gehpausen möglich. Aufgrund des verringerten Gleichgewichtsgefühls könne sie wegen der erhöhten Unfallgefahr - zum Beispiel bei unerwarteten Bremsmanövern - öffentliche Verkehrsmittel nur benützen, wenn sie einen Sitzplatz habe. Somit erfülle sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit (Urk. 1 S. 3 f. und S. 5).

    Weiter rügte die Beschwerdeführerin, der Bericht des behandelnden Neurologen Dr. med. A.___ sei nicht abgewartet worden. Ferner stütze sich die Beschwerdegegnerin auf Angaben, welche nicht offengelegt worden seien, mithin auf „Geheimakten“, was eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Schliesslich beanstandete sie, dass die Beschwerdegegnerin auf die Aussagen der ersten Stunde abstelle, dies unter dem Hinweis, den Betroffenen sei mangels vorgängiger Informationen nicht bewusst, welche Beweiskraft ihre Aussagen hätten (Urk. 1 S. 4).


3.

3.1    Den aufliegenden Akten ist hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin Folgendes zu entnehmen:

3.2    Unstreitig und ausgewiesenermassen erlitt die Beschwerdeführerin im September 2010 und im Mai 2011 Schlaganfälle (vgl. Bericht des Spitals B.___, C.___, betreffend die Hospitalisation vom 22. bis 25. Mai 2011, Urk. 13/57). Gemäss eigenen Aussagen anlässlich des Standortgespräches vom 11. September 2012 leidet sie an Herzbeschwerden, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und starken Gefühlsschwankungen sowie an Kraftverlust am linken Arm, Bewegungseinschränkung der Finger, zum Teil an steifen Fingern und Zittern. Ihre Einschränkung der linken Hand vermochte die Beschwerdeführerin vor ihrem Arbeitgeber, bei dem sie im Service tätig war, bis zur Kündigung per 31. März 2012 zu verbergen (Urk. 13/7/23).

    Seit dem operativen Direktverschluss eines Vorhofseptumdefekts am 15. August 2012 (Urk. 13/22/8) ist die Beschwerdeführerin vor allem wegen der Beeinträchtigung der linken Hand respektive des linken Arms (keine Belastbarkeit und eingeschränkte Koordination) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs vom 11. September 2012, Urk. 13/7/3 unten; Zeugnis des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. August 2012, Urk. 13/2/12; Bericht vom 21. November 2012 des behandelnden PD Dr. med. E.___, FMH Kardiologie, Innere Medizin, Urk. 13/13).

    Die Neuro-Rehabilitation nach dem Eingriff führte zu einer deutlichen Besserung der Problematik mit der Hand in Bezug auf Beweglichkeit, Kraft und Koordination (vgl. Berichte von PD Dr. E.___ vom 20. November 2012, Urk. 13/22/9 und Urk. 13/22/11; und vom 21. November 2012, Urk. 13/13/3 Ziff. 1.8), worauf die Beschwerdeführerin im November 2012 eine neue Tätigkeit als Serviceangestellte mit einem Pensum von 30 % aufnahm (Arbeitsvertrag vom 11. November 2012; Urk. 13/17). Beim Gespräch zur Integration vom 13. Dezember 2012 erklärte sie, dass sie die Teller mit rechts trage, was gut gehe (Urk. 13/18/1). Im Laufe des Jahres 2013 musste die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit wieder aufgeben, da sie sich zu 100 % arbeitsunfähig fühlte (Urk. 13/19, Urk. 13/21, Urk. 13/27/2 Ziff. 1.6, Urk. 13/62/1 unten).

    Im Bericht vom 9. August 2013 erwähnte PD Dr. E.___ eine Parese der linken Hand (Urk. 13/22/2).

3.3    Der behandelnde Dr. A.___, Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 14. September 2013 (Urk. 13/27) nach der letzten Konsultation im August 2013 (Ziff. 1.10) neben dem Status nach zwei Apoplexien eine auf Belastung verstärkte symptomatische Dystonie (neurologische Bewegungsstörung) bei linksseitigem, armbetontem Hemisyndrom (Ziff. 1.7). Diese sei medikamentös nur teilweise beeinflussbar und ziehe eine deutliche Einschränkung der Kraft, Koordination und der Feinmotorik der linken Hand sowie der Gehfähigkeit des linken Beins nach sich (Ziff. 1.7). Von den laufenden Physio- und Ergotherapien kombiniert mit Botox sei ein besserer koordinativer Einsatz vor allem des linken Armes und der linken Hand zu erwarten (Ziff. 1.8 und Ziff. 1.11).


4.

4.1    Mit Blick auf die für eine Hilflosenentschädigung massgeblichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 1.1) anerkannte die Beschwerdegegnerin eine seit Juli 2013 anhaltende massgebliche Hilfsbedürftigkeit in Bezug auf die Körperpflege (Urk. 2). Dies steht im Einklang mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 13/52/4) und anlässlich der Abklärung vor Ort (Urk. 13/59/3-4) und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.

4.2    Im Zusammenhang mit dem Essen gab die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 3. Juni 2014 an, sie brauche seit November 2013 Hilfe beim Zerkleinern des Essens (Urk. 13/52/4).

    Anlässlich der Erhebung vor Ort am 28. Juli 2014 (Abklärungsbericht vom 27. August 2014; Urk. 13/59) legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie zum Frühstück gestückeltes/geschnittenes Brot einnehme; als Linkshänderin könne sie mit der linken Hand schlecht schneiden, da sie die letzten drei Finger nicht mehr bewegen könne (S. 1). Am Mittag wärme sie ein Essen auf, wobei eine Mikrowelle zur Verfügung stehe. Am Abend werde mit dem Partner gekocht und gegessen. Gleichzeitig wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass seit Juli 2013 die Verspannungen zugenommen hätten und nunmehr auch die Schulter beträfen (S. 2).

    Gestützt auf diese Angaben ging die Beschwerdegegnerin zwar von teilweisen Erschwernissen aus, doch sie verneinte - bei funktioneller Selbständigkeit - eine massgebliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen (Urk. 13/59 S. 3 und S. 4 und Urk. 2).

4.3    Im Bericht über die Abklärung vor Ort hat der Sachbearbeiter sämtliche bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Leiden (E. 3.2-3 hievor) wie auch die von ihr geklagten Beschwerden aufgeführt (vgl. Urk. 13/59 S. 1 Mitte und S. 2). Daraus ist zu schliessen, dass er seine Beurteilung in Kenntnis und unter Berücksichtigung der medizinischen Sachlage abgegeben hat.

    Die Beschwerdeführerin erklärte ihrer Rechtsvertreterin gemäss Aktennotiz vom 2. Oktober 2014, dass die Armbeschwerden im August 2012 nach der Herzoperation aufgetreten seien (Urk. 3/5 S. 1), was mit den ärztlichen Beurteilungen (E. 3.2 hievor) übereinstimmt. Die Darstellung der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort, seit einem Jahr (im Juli 2013) hätten die Verspannungen zugenommen und würden auch die Schultern betreffen (Urk. 13/59/2), findet in den medizinischen Akten jedoch keine Stütze. So sind dem Bericht von Dr. A.___ vom 14. September 2013, der die Beschwerdeführerin noch im August 2013 gesehen hat, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass aus medizinischer Sicht bis zu jenem Zeitpunkt eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre. Er beschrieb das Hemisyndrom zwar als medikamentös nur teilweise beeinflussbar, doch erwartete er von den angeordneten intensiven Therapien eine weitere Erholung (Urk. 13/27/3). Diese Formulierung, welche auf eine laufende Verbesserung hindeutet, steht der seitens der Beschwerdeführerin behaupteten Verschlechterung im Juli 2013 entgegen. Auch die übrigen Angaben der Beschwerdeführerin zum Verlauf sind nicht konsistent, gab sie doch in der Anmeldung an, die Hilfsbedürftigkeit sei im November 2013 eingetreten (vgl. Urk. 13/52/4), ohne jedoch gegenüber der Abklärungsperson auf eine entsprechende Entwicklung hinzuweisen (vgl. Urk. 13/59/2). Unter diesen Umständen ist weder eine im Juli 2013 noch eine im November 2013 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bis zur Erhebung vor Ort ergangenen Arztberichte abgestellt hat.

    Ausweislich der Akten leidet die Beschwerdeführerin an neurologischen Beeinträchtigungen (E. 3.3 hievor). Deren Ausmass beschrieb diese gegenüber ihrer Rechtsvertreterin dahingehend, dass sie gar keine Kraft im linken Arm habe (Urk. 3/5 S. 2); laut Protokoll betreffend Frühinterventionsmassnahmen vom 8. Juli 2013 kann sie ihre linke Hand fast nicht brauchen (Urk. 13/21; vgl. dazu auch die Ausführungen im Einwand, Urk. 13/72/3 oben). Diese Angaben widersprechen jedoch der objektiven Einschätzung durch den Neurologen Dr. A.___, der im Bericht vom 19. September 2013 nicht von Kraftlosigkeit, sondern nur - aber immerhin - von einer deutlichen Einschränkung von Kraft, Koordination und Feinmotorik sprach (E. 3.3 hievor). Ausgehend von dieser medizinisch erstellten Einschränkung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - gestützt auf die plausible Beurteilung der Abklärungsperson - die Hilfsbedürftigkeit beim Essen verneint hat. Denn es ist nicht einzusehen, inwiefern die Beschwerdeführerin mit der ärztlich erhobenen eingeschränkten Funktionalität der linken Hand nicht in der Lage sein sollte, wenigstens teilweise die Speisen selbst zu zerkleinern, allenfalls unter Zuhilfenahme der gesunden rechten Hand. Dass sie mit dieser trotz ihrer Linkshändigkeit geschickt ist, wird dadurch belegt, dass sie sogar ihre Arbeit im Service mit der rechten Hand zu verrichten vermochte (vgl. E. 3.2 hievor). Zudem ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin dargetan, weshalb sie sich beim Zerkleinern der Speisen nicht mit ihrem Spezialmesser oder den weiteren zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln (vgl. dazu Urk. 13/52/27 Ziff. 4.6 und Urk. 13/59/2) behelfen kann. Dies ist zwar allenfalls mühevoller, aber im Rahmen der Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar. Im Weiteren darf von der Beschwerdeführerin durchaus erwartet werden, dass sie schon zerkleinerte Lebensmittel wie geschnittenes Brot respektive Kleinbrote einkauft, welche sie ohne Zutun von Dritten essen kann. In Anbetracht der Funktionseinschränkung ist auch nicht anzunehmen, dass das Essen nur noch auf unübliche Art und Weise mögliche wäre (vgl. hiezu E. 1.3 und BGE 106 V 158 E. 2b), was die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend machte.

    Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdegegnerin auf die im Abklärungsbericht wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend den Hilfebedarf beim Frühstück abgestellt hat. Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen (Urk. 1 S. 4 f.) ist gemäss ständiger höchstgerichtlicher Praxis im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen (E. 1.5 hievor). Es ist auch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwiefern sie die Fragen der Abklärungsperson nicht verstanden hätte.

    Zu keinem anderen Schluss vermag der Umstand zu führen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Hilfebedarf beim Essen, welche im angefochtenen Entscheid ausgeführt sind (Urk. 2 S. 3), aktenmässig nicht belegt sind. Im Abklärungbericht wurde hiezu lediglich ausgeführt: „Funktionell selbstständig. Es bestehen keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes.“ (Urk. 13/59/3). Diese Einschätzung erscheint jedoch unter Mitberücksichtigung der im Abklärungsbericht eingangs wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin - wie vorstehend ausgeführt - durchaus als plausibel, weshalb kein Anlass besteht, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen.

    Die Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen ist somit zu verneinen.

4.4    Erstmals im Einwand hat die Beschwerdeführerin Einschränkungen im Bereich der Fortbewegung geltend gemacht (Urk. 13/72/3). Eine entsprechende Hilfsbedürftigkeit hat sie jedoch weder im Anmeldeformular (Urk. 13/52/4) noch bei der Befragung durch die Abklärungsperson dargetan (Urk. 13/59/3). Mit Blick auf die lebenspraktische Begleitung verneinte die Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich, dass eine Begleitung für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung nötig sei (Urk. 13/52/6).

    Soweit sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise in Bezug auf die Fortbewegung auf eine Hilfsbedürftigkeit beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass sie der Abklärungsperson geschildert hat, sie fahre mit dem Bus zum Einkauf oder gehe zu Fuss. Den Grosseinkauf erledige sie mit ihrem Lebenspartner mit dem Auto und mit ihm begebe sie sich auf Spaziergänge in den Wald oder ins Schwimmbad (Urk. 13/59/2 oben). Auf diesen Aussagen der ersten Stunde ist die Beschwerdeführerin zu behaften (vgl. E. 1.5 hievor). Dies gilt umso mehr, als Dr. A.___ am 14. September 2013 zwar eine eingeschränkte Gehfähigkeit erwähnte (Urk. 13/27/2), seinem Bericht jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich ausser Haus alleine zu bewegen oder die mehrmals wöchentlich anfallenden Therapietermine (Urk. 13/59/2) alleine wahrzunehmen (Urk. 13/27/3). Letztere auf Zeiten zu legen, in denen die Beschwerdeführerin im Bus sitzen kann (keine Stosszeiten), ist ohne Weiteres zumutbar.

    Unter diesen Umständen erscheint der von der Abklärungsperson gezogene Schluss, im Bereich Fortbewegung bestehe keine Einschränkung im Sinne des Gesetzes (Urk. 13/59/3), als nachvollziehbar, auch wenn sich die von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise vorgetragenen Äusserungen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 3) im Abklärungsbericht nicht finden.

    Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die beschwerdeweisen Vorbringen (E. 2.2 hievor) das alleinige Fortkommen ausser Haus zwar als erschwert erscheinen lassen, aber dieses jedenfalls nicht unmöglich ist. Denn es kann von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie Gehpausen einlegt oder sich mit einer Gehilfe beziehungsweise einem Gehstock behilft.

    Die Beschwerdegegnerin hat demnach auch in Bezug auf diese Verrichtung zu Recht eine Hilfsbedürftigkeit verneint.

4.5    Den aufliegenden Unterlagen ist nichts zu entnehmen, was eine anderweitige Einschätzung näher legen würde und auch die Beschwerdeführerin reichte keine Arztberichte ein, welche auf eine weitergehenden Hilflosigkeit schliessen liessen. Auch wenn die Beschwerdegegnerin davon abgesehen hat, von Dr. A.___ einen auf die Hilflosigkeit bezogenen Bericht einzuholen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, inwiefern von einem solchen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1).

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint.

4.6    Der Vorhalt der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid fusse auf Angaben, welche ihr nicht offengelegt wurden, mithin auf Geheimakten (Urk. 1 S. 4), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zwar sind die in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin zugeschriebenen Äusserungen (Urk. 2 S. 3) weder durch den Abklärungsbericht noch durch die übrigen Verwaltungsakten belegt. Allerdings sind die verfügungsweise angeführten Aussagen in Anbetracht der klaren Aktenlage letztlich nicht entscheidwesentlich, wie sich aus den voranstehenden Erwägungen ergibt. Die hier massgebenden Angaben sind allesamt dem - auch der Beschwerdeführerin bekannten - Abklärungsbericht vom 27. August 2014 (Urk. 8/59) zu entnehmen, so dass sich Weiterungen hiezu erübrigen.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1    Die Voraussetzungen zur unentgeltlichen Prozessführung sind erfüllt (vgl. zur Bedürftigkeit namentlich Urk. 11/4), so dass diese antragsgemäss zu bewilligen ist.

5.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 19. Dezember 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



GräubSonderegger