Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01337 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Referent
Gerichtsschreiberin Naef
Verfügung vom 11. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügung vom 26. November 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. April 2014 eine bis am 31. August 2014 befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 2). In ihrer Beschwerde vom 16. Januar 2015 verlangte die Versicherte, dass die IV-Stelle ihre Situation und ihren Gesundheitszustand neu überprüfe (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2015 reichte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. Februar 2015 (Urk. 11/38) ein, mit welcher sie die Verfügung vom 26. November 2014 wiedererwägungsweise aufgehoben und angekündigt hat, den Rentenanspruch nochmals neu zu prüfen. Sie ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 10).
2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
3. Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 26. Februar 2015 hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
Der Referent verfügt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Naef