Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01338




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 29. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1953, arbeitete bei der Y.___ als Mitarbeiter in der Zustellung. Wegen Rückenbeschwerden meldete er sich am 1. September 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Mitteilung vom 29. Dezember 2009 (richtig wohl: 29. Dezember 2008) und mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch einen solchen auf eine Invalidenrente (Urk. 6/16, Urk. 6/31). Mit E-Mail vom 21. Juli 2010 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten eine Verschlechterung des Gesundheitszustands (Urk. 6/40). Nach dieser Neuanmeldung sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 9. März und vom 3. April 2012 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu (Urk. 6/81, Urk. 6/83, Urk. 6/85). Am 24. April 2012 liess der Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, es sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auszugehen (Urk. 6/88/3-4). Mit Urteil vom 30. November 2013 wurde die Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen insoweit aufgehoben wurden, soweit sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneinten. Die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge. Dabei wurde festgehalten, dass bisher weder abgeklärt worden sei, in welchem Umfang eine Restarbeitsfähigkeit bestehe noch für welche Tätigkeiten unter Berücksichtigung welcher Limitierungen der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei. Angesichts der Situation erscheine die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) als unerlässlich (Urk. 6/96).

1.2    In Umsetzung des Urteils vom 30. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. August 2014 mit, dass eine medizinische Untersuchung (Rheumatologie inklusive EFL) als notwendig erachtetet werde und diese bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, stattfinden solle (Urk. 6/107). Innert erstreckter Frist liess der Versicherte mitteilen, dass er mit dem Gutachter Dr. Z.___ nicht einverstanden sei. Zudem habe das Sozialversicherungsgericht verbindlich festgelegt, dass eine EFL durchzuführen sei (Urk. 6/110). Die IV-Stelle ersetzte mit Mitteilung vom 8. Oktober 2014 ihre Mitteilung vom 11. August 2014. Sie teilte mit, Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Medizin, werde mit der Begutachtung (Rheumatologie inklusive EFL) beauftragt (Urk. 6/112). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 liess der Versicherte mitteilen, dass er auch die Gutachterin Dr. A.___ ablehne. Hinzu komme, dass es nicht angehe, dieser Gutachterin die EFL anzuvertrauen. Schliesslich sei auch die neurologische Fachrichtung zu berücksichtigen, falls entgegen der Anordnung des Gerichts nicht nur eine EFL stattfinden solle (Urk. 6/113). Mit Verfügung vom 18. November 2014 hielt die IV-Stelle an einer rheumatologischen Abklärung und einer EFL durch Dr. A.___ fest (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, am 23. Dezember 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2014) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (KSVI Rz 2074 ff.). Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2076 und 2083 f.):

    1.    Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder     polydisziplinär)

    2.    Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen

    3.     Fragenkatalog

    4.    Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen

    5.    Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und     Facharzttitel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen (KSVI     Rz 2083).

    Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von zehn Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einzuräumen. Diese Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3).

1.2    Im KSVI findet sich eine exemplarische Liste von zulässigen formellen oder materiellen Einwänden (KSVI Rz 2083.3):

- Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse;

- Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden;

- Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befangen;

- Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz;

- Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung notwendig;

- Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht notwendig.

1.3    Wird keine Einigung gefunden, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin oder die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz 2084.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3).


2.    

2.1    Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 18. November 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der monodisziplinären (rheumatologischen) Begutachtung mit EFL durch Dr. A.___ festgehalten hat (Urk. 2). Die Verfügung regelt sämtliche der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und vom KSVI als wesentlich erachteten Modalitäten (Art der Begutachtung, vorgesehene Fachdisziplin und Name der begutachtenden Person; vgl. E. 1.3 hiervor) des zu erstellenden Gutachtens.

2.2    Es handelt sich daher um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist, da sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG, BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und 139 V 349 E. 5.4). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.


3.

3.1    Mit Mitteilung vom 11. August 2014 schrieb die IV-Stelle, dass sie eine Begutachtung im Fachbereich Rheumatologie inklusive EFL als notwendig erachte und damit Dr. Z.___ als Gutachter beauftragen wolle (Urk. 6/107). Mit Schreiben vom 10. September 2014 liess der Versicherte geltend machen, der vorgeschlagene Gutachter bilde keine Gewähr für eine unvoreingenommene Begutachtung und das Urteil vom 30. November 2013 schreibe in verbindlicher Weise vor, dass eine EFL vorzunehmen sei (Urk. 6/110). Daraufhin ersetzte die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 11. August 2014 im Sinne einer Einigungsbemühung (vgl. KSVI Rz 2084, vgl. BGE 139 V 349 E. 5.4) durch die Mitteilung vom 8. Oktober 2014. Dabei kündigte sie wiederum eine monodisziplinäre rheumatologische Begutachtung mit EFL an, jedoch bei der Gutachterin Dr. A.___ (Urk. 6/112).

3.2    In der Folge wurde am 13. Oktober 2014 seitens des Beschwerdeführers der Einwand vorgetragen, dass Dr. A.___ ausschliesslich für die Invalidenversicherung tätig sei und daher keine Gewähr für eine faire Abklärung biete (Urk. 6/114). Rechtsprechungsgemäss sind jedoch auch bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen keine einzelfallunabhängigen, allgemein-strukturellen Einwendungen gegenüber Gutachtern zugelassen. Bestehen im konkreten Einzelfall keine formellen Ausstandsgründe, so muss das Ziel, möglichst beweistaugliche gutachterliche Aussagen zu erhalten, weitgehend indirekt, über die in BGE 137 V 210 vorgesehenen verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe, verfolgt werden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 mit Hinweisen). Soweit der Versicherte im Verwaltungsverfahren pauschal rügte, die Gutachterin sei ausschliesslich für die Invalidenversicherung tätig und biete keine Gewähr für eine faire Abklärung, handelte es sich somit um keinen zulässigen Einwand. Ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_854/2012 vom 4. April 2013 E. 4.2).

3.3    Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 23. Dezember 2013 geltend machen, er habe Anspruch darauf, dass die EFL durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation durchgeführt werde, und Dr. A.___ verfüge über keinen solchen Facharzttitel. Sie figuriere somit auch nicht auf der offiziellen Liste der akkreditierten EFL-Lizenznehmer (Urk. 1 S. 2). Dr. A.___ ist jedoch in dieser vom Versicherten selbst eingereichten offiziellen Liste der akkreditierten EFL-Lizenznehmer bei der durchführenden Institution B.___ als zuständige Ärztin aufgeführt (Urk. 3 S. 2), weshalb sie von der IV-Stelle durchaus zu Recht mit der Durchführung einer EFL beauftragt wurde.

3.4    Im Urteil vom 30. November 2013 (Urk. 6/96) wurde festgelegt, dass eine EFL notwendig ist. Es wurde jedoch nicht ausgeschlossen, dass die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigen könne. Da im Urteil vom 30. November 2013 der Umfang der noch verwertbaren Restarbeitsfähigkeit und die noch zumutbaren Tätigkeiten offen gelassen wurden, erscheint eine diesbezügliche ärztliche Abklärung sinnvoll. Diese Ansicht teilt im Übrigen auch der Versicherte, der ausführen liess, es sei nicht so, dass nur gerade die vom Gericht angeordnete EFL von Nöten sei (Urk. 1 S. 3). Dabei ist unbestritten, dass rheumatologisch zu beurteilende Beschwerden vorliegen (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2), womit umso mehr eine rheumatologische Abklärung sinnvoll erscheint.

3.5    Der Versicherte liess jedoch geltend machen, es sei auch eine Abklärung in den Fachbereichen Neurologie, physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Psychiatrie notwendig (Urk. 1 S. 3). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in den Akten keine psychischen Beschwerden dokumentiert sind und der Beschwerdeführer sich soweit ersichtlich nicht in psychiatrischer Behandlung befindet. Die vom Versicherten in der Beschwerde erwähnte Möglichkeit eines künftigen Auftretens psychischer Störungen im Falle eines allfälligen Verlusts des angestammten Arbeitsplatzes (Urk. 1 S. 3) genügt jedenfalls nicht, um eine psychiatrische Abklärung notwendig zu machen. Für die EFL ist wie erwähnt kein Beizug der Fachrichtung physikalische Medizin und Rehabilitation nötig, sondern genügt die Abklärung durch die akkreditierte EFL-Lizenznehmerin Dr. A.___. Andere Gründe, weshalb der Fachbereich physikalische Medizin und Rehabilitation zwingend beigezogen werden müsste, sind nicht ersichtlich. Was die Neurologie betrifft, machte der Versicherte geltend, im Bericht der C.___, Abteilung für Neurologie, sei im Rahmen einer Jahreskontrolle die schon zuvor diskutierte radikuläre Reizung C7 links bestätigt worden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass bereits früher Wurzelinfiltrationen mit einem positiven Effekt stattgefunden hätten. Damit sei erstellt, dass eine wohl auch aus neurologischer Sicht abzuklärende Problematik bestehe (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/105/8-9). Die Störungen des Bewegungsapparates, um welche es vorliegend aufgrund der im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden hauptsächlich geht (vgl. Urk. 6/96), werden oft von Rheumatologen beurteilt und begutachtet (vgl. Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie zur Beurteilung rheumatologischer Krankheiten und Unfallfolgen in der Schweizerischen Ärztezeitung 2007 S. 735). Soweit ersichtlich bestehen zur Zeit keine Hinweise auf ein neurologisches Defizit von erheblichem Gewicht, so dass sich eine neurologische Abklärung nicht aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 424/04 vom 5. Oktober 2005 E. 5). Überdies steht es der Gutachterin Dr. A.___ offen, Fachärzte weiterer Fachrichtungen beizuziehen. Denn nach der Rechtsprechung liegt es im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten zur punktuellen Abklärung von klar definierbaren Spezialfragen von geringem Umfang und Aufwand notwendig ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.6    Die IV-Stelle hat somit mit Verfügung vom 18. November 2014 zu Recht eine rheumatologische Begutachtung mit EFL durch Dr. A.___ angeordnet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


4.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef