Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01345 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 16. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ wurde 1983 mit einer Fehlbildung des Rückenmarks bei Spina bifida (lumbosacrale Myelomeningocele mit offener Neuralplatte) geboren und leidet an einer kompletten spastischen Paraplegie sowie einer neurogenen Blasen- und Darmfunktionsstörung. Die medizinischen Massnahmen zur Behandlung der damit in Zusammenhang stehenden Geburtsgebrechen wurden von der Invalidenversicherung übernommen, ebenso die behinderungsbedingten Mehrkosten der beruflichen Ausbildung. Die Invalidenversicherung gab ausserdem Hilfsmittel ab und richtete bis zur Volljährigkeit Pflegebeiträge aus.
1.2 Ab 1. Oktober 2001 wurde der Versicherten eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ausgerichtet (Urk. 7/107, 7/124). Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision, mit welcher die Hilflosenentschädigungen für Personen, welche sich nicht in einem Heim aufhalten, verdoppelt wurden, erklärte die Versicherte am 3. Januar 2004, sie halte sich zu Hause und nicht in einem Behindertenheim auf (Urk. 7/133, 7/136). Das im August 2007 eröffnete amtliche Revisionsverfahren ergab, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht in anspruchsbeeinflussender Weise geändert hatten, weshalb der Versicherten am 22. Januar 2008 mitgeteilt wurde, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 7/150).
1.3 Im Dezember 2013 wurde ein weiteres amtliches Revisionsverfahren eröffnet. Die in diesem Zusammenhang getätigten Nachforschungen ergaben, dass die Versicherte seit 1. Oktober 2012 als Doktorandin am Z.___ College in London eingetragen war und dort im September 2013 auch geheiratet hatte (Urk. 7/196). Daraus schloss die IVStelle, dass sich die Versicherte nicht mehr in der Schweiz aufhalte, und sistierte die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung mit sofortiger Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit Verfügung vom 17. Dezember 2013; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 7/197 S. 7-9). Mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 (am 3. Januar 2014 bei der Poststelle aufgegeben) erklärte die Versicherte, sie habe nach wie vor Wohnsitz in der Schweiz, und ersuchte die Verwaltung um Aufhebung der Sistierung der Hilflosenentschädigung (Urk. 7/197 S. 1-6). Die mit Schreiben vom 20. Februar 2014 (Urk. 7/201) zusätzlich verlangten Angaben und Unterlagen reichte die Versicherte mit Eingabe vom 20. März 2014 ein (Urk. 7/205). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2014 stellte die IVStelle der Versicherten in Aussicht, dass die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung rückwirkend per 30. September 2012 eingestellt werde, da sie sich seit Oktober 2012 nicht mehr in der Schweiz aufhalte; die von 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen seien ausserdem zurückzuerstatten, da eine Meldepflichtverletzung vorliege (Urk. 7/206). Am 14. Juli 2014 erhob der in der Zwischenzeit mandatierte Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, gegen die in Aussicht gestellte Einstellung der Hilflosenentschädigung Einwand (Urk. 7/207) und begründete diesen mit ergänzender Eingabe vom 12. September 2014 (Urk. 7/212). Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte die IVStelle die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung rückwirkend per 30. September 2012 ein, da die Versicherte mit Aufnahme ihres Studiums in London Anfang Oktober 2012 ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben habe. Weiter wurde im Verfügungs-Dispositiv festgehalten, dass für die Zeit von 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013 eine Meldepflichtverletzung vorliege, weshalb die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien; darüber werde die Versicherte eine separate Verfügung erhalten. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde schliesslich die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 7/214]).
2. Gegen die Verfügung vom 20. November 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1):
"1. Die Verfügung der SVA vom 20. November 2014 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei auch ab 1. Oktober 2012 eine Hilflosenentschädigung auszurichten.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin wenigstens ab 1. September 2013 wieder eine Hilflosenentschädigung auszurichten.
4. Subeventualiter sei wenigstens auf die Rückforderung der Hilflosenentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 zu verzichten.
5. Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei insoweit wieder herzustellen, als sich die Beschwerde gegen die Feststellung einer Meldepflichtverletzung und die Rückforderung der Hilflosenentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 richtet.
6. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen."
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 beantragt die IVStelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 26. Januar 2015 zugestellt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz müssen als Anspruchsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 1b N 2; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 13 N 22).
1.2 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Artikeln 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Er befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 ZGB in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung).
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den "gewöhnlichen" Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c, 119 V 111 E. 7b, 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3). Die in objektivem Sinne zu verstehende Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip jedoch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen, beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines wirklich triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (BGE 111 V 180 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3 und P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1).
1.3 Nach Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a); sie erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 (der IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b).
Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IVStelle anzuzeigen.
2.
2.1 Die IVStelle erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sich der Schwerpunkt aller Lebensbeziehungen seit Oktober 2012 nicht mehr in der Schweiz befinde. Die Beschwerdeführerin habe sich per Oktober 2012 bei der Gemeindeverwaltung abgemeldet und habe in der Folge in London geheiratet, wobei in der Heiratsurkunde als Wohnadresse diejenige des Ehegatten in London genannt worden sei. Das dreijährige Vollzeitstudium beinhalte verschiedene Einsätze und Präsenzpflichten ausserhalb der Schweiz. Die Beschwerdeführerin habe schliesslich angegeben, erst nach Abschluss des Doktorats dauerhaft in der Schweiz bleiben zu wollen. Da die Versicherte in London studiere und anzunehmen sei, dass die Beziehung zum Ehemann im Vordergrund stehe, hielt die IVStelle dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in London befinde, weshalb ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht mehr ausgewiesen sei. Da es sich bei einem Auslandaufenthalt um einen meldepflichtigen Tatbestand handle, die Versicherte im Jahr 2007 auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden sei und sie die entsprechende Meldung unterlassen habe, liege eine Meldepflichtverletzung vor, was eine rückwirkende Leistungsaufhebung sowie eine Pflicht zur Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten monatlichen Betreffnisse zur Folge habe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, es treffe zu, dass sie seit Oktober 2012 einen Doktorandenstudiengang in Anglistik in London absolviere. Fest stehe sodann, dass sie nach wie vor in Y.___ als Einwohnerin registriert sei. Im Oktober 2012 habe sie noch nicht genau gewusst, wie das Studium am Z.___ College strukturiert sei und wie oft sie vor Ort präsent sein müsse. Entsprechend habe sie bei der Einwohnerkontrolle ihrer Wohngemeinde eine vorübergehende Abwesenheitsmeldung für die Zeit von Oktober 2012 bis 10. September 2013 gemacht, um kundzutun, dass sie sich nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhalte. Da sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz somit nicht aufgegeben habe, sei sie davon ausgegangen, dass sie ihren Studienaufenthalt der Sozialversicherungsanstalt nicht habe melden müssen. Auch nach Oktober 2012 habe sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der Schweiz befunden. Nach wie vor wohne sie im Haus ihrer Mutter in Y.___, arbeite dabei für ihr Studium und verbringe auch ihre Ferien dort. Ihre Familie und die meisten Freunde, welche sie regelmässig und oft sehe, lebten in der Schweiz. Ihr Ehemann, welcher desöftern die Wochenenden und den Hauptteil seiner Ferien in der Schweiz verbringe, erlerne die deutsche Sprache und beabsichtige, sobald als möglich hierher zu ziehen. Dagegen beschränkten sich die privaten Kontakte der Beschwerdeführerin in London neben der Beziehung zu ihrem Ehemann auf andere Doktoranden. Der teilweise Aufenthalt in London diene allein Studienzwecken. Die gesetzliche Vermutung, dass ein Aufenthalt am Studienort keinen Wohnsitz begründe, habe durch die Beschwerdegegnerin nicht widerlegt werden können. Daran vermöge auch der Umstand der Eheschliessung in London und der Tatsache, dass sie während ihrer temporären Aufenthalte selbstverständlich mit dem Ehemann zusammenlebe, nichts zu ändern. Da sich die Beschwerdeführerin nicht während längerer Zeit ununterbrochen in London aufgehalten habe, sei weder ihr Wohnsitz in Y.___ noch der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz untergegangen. Es entspreche ständiger Rechtspraxis, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz durch eine Ausbildung, welche wie im vorliegenden Fall eines Doktorandenstudienganges in Anglistik zwingend einen überjährigen Auslandaufenthalt erfordere, nicht in Frage gestellt werde. Entsprechend habe sie nach wie vor Anspruch auf die bis anhin ausgerichtete Hilflosenentschädigung. Weiter wird in der Beschwerde vom 29. Dezember 2014 vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei seit mehr als sechs Monaten schwanger, weshalb sie von Mitte September bis Mitte Dezember 2014 neben ihrer damaligen, einen Teil des Doktorandenstudiums bildenden Tätigkeit als Lehrassistentin an zwei Tagen pro Woche am Z.___ College knapp die Hälfte ihrer Zeit in Y.___ verbracht habe; dies namentlich wegen Arztterminen und Geburtsvorbereitungen. Ab Mitte Dezember 2014 halte sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich in Y.___ auf und verzichte auf Flüge nach London. Bis zur Geburt ihres Kindes werde sie von Spezialisten des A.___ betreut. Die Geburt und das Aufwachsen des Kindes werde in der Schweiz erfolgen, da die Beschwerdeführerin dabei auch auf die Hilfe ihrer hier lebenden Angehörigen und Freunde angewiesen sei. Was ihr Studium betreffe, sei sie bis September 2015 wegen der Mutterschaft beurlaubt. Auch danach werde sie hauptsächlich von Y.___ aus arbeiten und nur gelegentlich nach London reisen. Der Studienabschluss sei nunmehr für Juli 2016 geplant. Da die Beschwerdeführerin weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz aufgegeben habe, könne ihr schliesslich auch keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2012 an einer in London domizilierten Hochschule als Doktorandin eingeschrieben und absolviert als Research Student einen mehrjährigen Studiengang in englischer Sprache und Literatur. Der damit zwingend verbundene Aufenthalt im Ausland erfolgt zu Ausbildungszwecken, weshalb grundsätzlich weder ein Wohnsitz am Ausbildungsort begründet, noch der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz aufgegeben worden ist (BGE 137 II 122 E. 3.6 und 3.7). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Einwohnerkontrolle ihrer Wohngemeinde einen vorübergehenden Auslandaufenthalt zu Ausbildungszwecken gemeldet hatte, nicht für eine Aufgabe ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz, sondern gegenteils für den Willen, ihren Aufenthalt hierzulande aufrechtzuerhalten. Es wäre denn auch nur schwer vorstellbar, wie die Beschwerdeführerin als körperlich ziemlich stark eingeschränkte Person, welche im Alltag auf die Unterstützung ihrer hier lebenden Angehörigen und Freunde angewiesen ist, den Schwerpunkt ihrer Beziehungen nach Grossbritannien hätte verlagern können. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, bestehen für Absolventen von Doktorandenstudien nur wenige Präsenzpflichten (Urk. 7/205). Entsprechend kann sie zu einem wesentlichen Teil von ihrer vertrauten und ihrer Behinderung optimal angepassten Wohnsituation in der Schweiz aus arbeiten. Eine physische Präsenz ist sodann wegen der Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und des Fernzugriffs auch für die meisten administrativen Angelegenheiten nicht mehr notwendig (vgl. Urk. 7/197 S. 4). Daran vermag die Tatsache ihrer Vermählung am Ausbildungsort nichts zu ändern. Es ist nicht ungewöhnlich, dass junge Menschen vor Abschluss ihrer Ausbildung trotz Heirat über getrennte Wohnsitze verfügen und sich nur gelegentlich beim Ehegatten aufhalten. Dass es sich anders verhalten würde, lässt sich auch nicht aus dem Umstand schliessen, dass auf der Heiratsurkunde des zuständigen britischen Amtes als Wohnadresse der Braut die Londoner Adresse des Bräutigams aufgeführt ist (Urk. 7/197 S. 3).
3.2 Die Beschwerdeführerin nennt sodann zu Recht weitere äussere Umstände, aus welchen geschlossen werden kann, dass sich der Schwerpunkt ihrer Beziehungen in der Schweiz befindet. So liess sie sich während ihrer Schwangerschaft von Spezialisten des A.___ betreuen und hielt sich in den letzten drei Monaten vor der Geburt unbestrittenermassen ausschliesslich in der Schweiz auf (Urk. 1 S. 9). Dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt des Kindes auf die Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Angehörigen und Freunde angewiesen sein wird, leuchtet ein und es versteht sich von selbst, dass die erforderliche Hilfe vom Ehegatten und Kindsvater allein nicht geleistet werden könnte.
3.3 Wenn sämtliche massgebenden konkreten Umstände und Indizien gewürdigt und gewichtet werden, wird entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin deutlich, dass sich der Schwerpunkt aller Beziehungen im vorliegenden Fall nicht ins Ausland verschoben hat. Es trifft zwar zu, dass die Beziehung zum Ehegatten für die Beschwerdeführerin ohne Zweifel von grosser Bedeutung ist (vgl. Urk. 7/196 S. 5). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin eine zwingend mit einem überjährigen Aufenthalt verbundene Ausbildung absolviert (vgl. oben E. 1.2) und die Hilfe der hier lebenden Angehörigen und Freunde ihrem Alltag unentbehrlich ist, verbietet es sich zu folgern, wegen der zum Ehemann eingegangenen Beziehung habe sich der Schwerpunkt aller Beziehungen ins Ausland verlagert. Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Schwerpunkt der Beziehungen der Beschwerdeführerin hierzulande liegt. Damit hat sie weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz aufgegeben und hat über Ende September 2012 hinaus Anspruch auf die zuvor ausgerichtete Hilflosenentschädigung.
3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. November 2014, mit welcher die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung rückwirkend per 30. September 2012 eingestellt worden war, vollumfänglich aufzuheben. Bei diesem Ergebnis wird der Antrag um teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der vertretenen Beschwerdeführerin sodann gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung auszurichten. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 20. November 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über Ende September 2012 hinaus Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger