Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00001 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 14. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war seit 8. Januar 1987 im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums als Sicherheitsangestellter bei der Y.___ AG, Z.___, tätig (Urk. 9/8), als er sich am 30. Januar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/3). Nach Erlass eines Vorbescheids (Urk. 9/29-30) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 19. November 2014 (Urk. 2 = Urk. 9/35/1-8) mit Wirkung ab 1. August 2013, bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine ganze Invalidenrente im Sinne einer Teilrente nach der Rentenskala 42 zu.
2. Mit Eingabe vom 3. Januar 2015 (Poststempel; Urk. 1) erhob der Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 19. November 2014 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Vollrente zuzusprechen, und es seien ihm die Jahre 1980 bis 1984 als Beitragsjahre anzurechnen, da er während dieser Zeit an der A.___ und an der Universität B.___ studiert habe. Mit der Beschwerde reichte der Versicherte unter anderem Kopien eines Markenheftes für Studierende mit Beitragsmarken für die Jahre 1981 bis 1984 (Urk. 3/4-5) ein.
Mit der Beschwerdeantwort vom 27. März 2015 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, es sei die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie die Berechnungsgrundlagen des Rentenbetrages neu festlegen könne, und reichte eine Stellungnahme der Ausgleichskasse Promea, Schlieren, vom 17. März 2015 (Urk. 8/1) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG). In Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat er vorgesehen, dass die Art. 50-53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss für die ordentlichen Invalidenrenten gelten.
1.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
1.3 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung die Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2014 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer eine anrechenbare Beitragsdauer von 30 Jahren und 4 Monaten bei einer notwendigen Beitragsdauer für eine Vollrente von 32 Jahren aufweise, und berücksichtigte bei der Rentenberechnung die Rentenskala 42. Den Rentenbetrag setzte sie auf Fr. 1‘912.-- fest. Sie stellte in der angefochtenen Verfügung zudem fest, dass die Teilrente auf Grund von Beitragslücken in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1984 erfolge (S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er in den Jahren 1980 bis 1984 an der A.___ und an der Universität B.___ studiert habe, weshalb ihm diese Zeit als Beitragszeit anzurechnen sei (Urk. 1).
2.3 Die Ausgleichskasse Promea führte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2015 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/1) aus, dass sie nach einer Verbuchung der auf Grund des Markenheftes für Studierende ausgewiesenen Beitragsjahre im individuellen Konto des Beschwerdeführers eine neue Berechnung der Invalidenrente des Beschwerdeführers vornehmen werde.
3. Den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Kopien eines Markenheftes für Studierende (Urk. 3/4-5) ist zu entnehmen, dass er als Student für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1984 durch den Kauf von Beitragsmarken AHV-, IV- und EO-Beiträge entrichtete.
4. Die Sache ist daher in Übereinstimmung mit den Anträgen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) an diese zurückzuweisen, damit sie beim Beschwerdeführer das Markenheft für Studierende im Original einhole, die Sache anschliessend an die zuständige Ausgleichskasse zur erneuten Berechnung der Rente (Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG) überweise, und in der Folge in betraglicher Hinsicht über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2013 neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach in betraglicher Hinsicht über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2013 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 8/1
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz