Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00002 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 28. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war vom 23. Juli 1985 bis 30. Juni 1993 bei der Y.___ AG, Z.___, als Lastwagenfahrer tätig (Urk. 8/5 Ziff. 1 und Ziff. 6), als er sich am 21. Februar 1994 unter Hinweis auf die Folgen eines Unfalls vom 16. Juni 1992, bei welchem er von einer Lastwagenbrücke gestürzt war (Urk. 8/59/63), bei der Invalidenversicherung zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 8/2 Ziff. 6.8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/20, Urk. 8/21, Urk. 8/23) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, mit Verfügung vom 4. Mai 1995 (Urk. 8/24) bei einem Invaliditätsgrad von 23 % einen Rentenanspruch des Versicherten.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. September 1996 (Prozess Nr. IV.95.00242; Urk. 8/39) ab. In Gutheissung der vom Versicherten dagegen erhobenen Beschwerde wies das Bundesgericht die Sache mit Urteil I 415/96 vom 18. März 1997 (Urk. 8/44) an die IV-Stelle zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch zurück.
1.2 Der Versicherte meldete sich am 25. September 1995 erneut bei der IV-Stelle zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/28) an, worauf diese dem Versicherten mit Mitteilung vom 27. November 1995 (Urk. 8/37) mitteilte, dass eine Arbeitsvermittlung gegenwärtig nicht erforderlich sei, da er eine Erwerbstätigkeit als Taxifahrer ausübe.
1.3 Der Versicherte war seit dem 19. Juli 1995 bei der A.___ AG, B.___, als Taxifahrer tätig (Urk. 8/54 Ziff. 1), als er sich am 23. Mai 1997 bei der IV-Stelle zum Rentenbezug (Urk. 8/52) anmeldete. Die IV-Stelle liess den Versicherten medizinisch begutachten (Gutachten vom 23. Juli 1998; Urk. 8/66) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/68, Urk. 8/69, Urk. 8/71) mit Verfügung vom 8. Januar 1999 (Urk. 8/74) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 11. Januar 1999 (Urk. 8/75) bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Rentenanspruch des Versicherten.
Auf die vom Versicherten gegen die Verfügungen vom 8. und 11. Januar 1999 erhobene Beschwerde (Urk. 8/78, Urk. 8/81) trat das hiesige Gericht mit Entscheid vom 3. März 1999 (Prozess Nr. IV.99.00097; Urk. 8/83) nicht ein.
1.4 Am 11. Dezember 2003 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Versicherungsleistungen an (Urk. 8/96 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 8/112) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine ganze Rente, zuzüglich Zusatzrente für die Ehegattin, zu.
1.5 Nach Eingang des vom Versicherten am 15. Februar 2008 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/115) holte die IV-Stelle bei behandelnden Ärzten des Versicherten Arztberichte (Urk. 8/117, Urk. 8/118) ein und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 16. April 2008 (Urk. 8/120) mit, dass bei einer Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen festgestellt worden seien, und dass er bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe.
1.6 Nach Eingang des vom Versicherten am 15. April 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/122) holte die IV-Stelle bei behandelnden Ärzten des Versicherten Berichte (Urk. 8/124, Urk. 8/125) ein und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 29. Juni 2011 (Urk. 8/127) erneut mit, dass bei einer Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen festgestellt worden seien, und dass er bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe.
1.7 Nach Eingang des vom Versicherten am 4. September 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/137/1-7) liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 30. Mai 2014; Urk. 8/149/2-26) und teilte ihm am 26. September 2014 mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 8/159). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 8/163) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 8/165 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch des Versicherten und hob die diesem bisher ausgerichtete ganze Rente revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf; einer dagegen erhobenen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
2. Gegen die Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Januar 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2014 (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2015 (Urk. 7) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung und die Prozessführung bewilligt. Mit Replik vom 2. September 2015 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 (Urk. 18) auf eine Duplik verzichtete. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
1.3.2 Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
1.3.3 Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konversionsstörungen/dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).
1.3.4 Auch eine posttraumatische Belastungsstörung kann sich nach der Rechtsprechung nur unter den für somatoforme Schmerzstörungen geltenden Voraussetzungen invalidisierend auswirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.2 und 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2-3 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.7 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des C.___ vom 30. Mai 2014 (Urk. 8/149/226) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe, und dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung nicht verändert habe. Vielmehr leide er neu zusätzlich unter einer Angina pectoris bei koronarer Eingefässerkrankung (Urk. 1 S. 4). Auf das polydisziplinäre Gutachten vom 30. Mai 2014 könne nicht abgestellt werden, weil der daran beteiligte psychiatrische Gutachter ihm gegenüber voreingenommen eingestellt gewesen sei (Urk. 15 S. 5 f.).
3.
3.1 Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 14. April 2004 (Urk. 8/112), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine ganze Rente zugesprochen worden war, klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt anlässlich des im Jahre 2011 (vgl. Urk. 8/122) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 29. Juni 2011 (Urk. 8/127) mit, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen, sondern weiterhin einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ergeben habe.
3.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und hob die ihm bisher ausgerichtete ganze Rente revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin per 31. Dezember 2014 hin auf.
3.3 In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit der Mitteilung vom 29. Juni 2011 (Urk. 8/127) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 2) streitig.
4.
4.1 Bei Erlass der Mitteilung vom 29. Juni 2011 (Urk. 8/127) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Berichte von Dr. med. D.___ vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/124/1-2) und von Dr. med. E.___ vom 18. Juni 2011 (Urk. 8/125).
4.2 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stelle in ihrem Bericht vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/124/1-2) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- lumbospondylogenes Syndrom, bestehend seit 1988, mit:
- S-förmiger Skoliose
- Spondylarthrose und Osteochondrose
- leichte dorsale Protrusion der Bandscheiben L4/L5 und L5/S1
- posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver und angstneurotischer Komponente, bestehend seit Sommer 2002
Die Ärztin erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe (lit. C), und dass der Beschwerdeführer wegen Angstzuständen, Rückenbeschwerden und Tagesschläfrigkeit nicht mehr als Taxifahrer arbeite. Der Beschwerdeführer leide unter gleichbleibenden psychischen Beschwerden im Sinne von Depressionen, Angstzuständen und gelegentlichen Panikattacken bei somatischer Manifestation. Wegen starkem Schnarchen werde er gegenwärtig im Hinblick auf Schlafapnoe fachärztlich abgeklärt (lit. D).
4.3 Mit Bericht vom 18. Juni 2011 (Urk. 8/125) stellte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden Diagnosen:
- schwere posttraumatische Belastungsstörung mit angstneurotischer und depressiver Symptomatik, bestehend seit Juni 2002
- chronisches Schmerzsyndrom (Kopf, Rücken), bestehend seit 1988
- Schlaf-Apnoe-Syndrom
Es liege ein stationärer, chronifizierter Verlauf vor mit mittel- bis schwergradiger depressiver Antriebshemmung, völliger Lustlosigkeit, Verzweiflungszuständen, schweren Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, schwerer innerer Unruhe, Nervosität, schweren Schlafstörungen und genereller Ängstlichkeit (Ziff. 1.4). In der Tätigkeit als Taxifahrer habe vom Juni 2002 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 1.6).
5.
5.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 2) stellte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:
5.2 Dr. med. F.___, Abteilung für Nervenkrankheiten, Allgemeines Krankenhaus G.___, H.___, diagnostizierte mit Bericht vom 19. August 2013 (Urk. 8/137/8-10) ein depressives Syndrom und Vertigo (Schwindel) und erwähnte, dass der Beschwerdeführer schon während mehrerer Jahre unter einer Depression gelitten habe und medikamentös mit Seropram und Lexotanil behandelt worden sei. In letzter Zeit habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, und er leide unter Schwindel, Erbrechen und Instabilität beim Gehen.
5.3 Mit Bericht vom 21. September 2013 (Urk. 8/140) diagnostizierte Dr. E.___ eine seit Juni 2002 bestehende schwergradige posttraumatische Belastungsstörung mit angstneurotischer und depressiver Symptomatik, ein seit 1988 bestehendes, den Rücken und den Kopf betreffendes, chronisches Schmerzsyndrom sowie ein Schlaf-Apnoe-Syndrom (Ziff. 1.1.). Es bestehe ein stationärer und chronifizierter Verlauf mit einer schweren depressiven Antriebshemmung, mit Verzweiflungszuständen bei Suizidalität beziehungsweise Todeswünschen, mit schweren Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, mit ausgeprägter innerer Unruhe, mit Nervosität, mit schweren Schlafstörungen, mit genereller Ängstlichkeit, mit Kontaktängsten bei einem sozialen Rückzug (Ziff. 1.4). In der Tätigkeit als Taxifahrer bestehe seit Juni 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6).
5.4 Mit Bericht vom 18. April 2014 (Urk. 8/149/27-30) diagnostizierten die Ärzte des I.___, J.___, eine typische Angina pectoris bei koronarer Eingefässerkrankung und Ulcera ventriculi (Erstdiagnose im Jahre 1986) mit aktuell rezidivierenden Refluxösophagitiden und erwähnten, dass beim Beschwerdeführer gleichentags eine proximale hochgradige RIVA-Stenose mittels perkutaner transluminaler koronarer Angioplastie (PTCA) und Implantation eines Stents behandelt worden sei (S. 1).
5.5 Die Ärzte des C.___, Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. Spiridon L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 30. Mai 2014 (Urk. 8/149/2-26) die folgenden Diagnosen (S. 22 Ziff. 5):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Angst und depressive Störung gemischt
- chronisch intermittierendes, lumbal betontes, panvertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik
- anamnestisch moderate degenerative Veränderungen im Sinne eines durchgemachten Morbus Scheuermann
- koronare 1-Gefäss-Erkrankung
- Status nach PTCA und Stentin RIVA am 18. April 2014
- kardiovaskuläre Risikofaktoren
- metabolisches Syndrom
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach operativ versorgtem distalen Strecksehnenabriss am rechten Kleinfinger vor Jahren
- leichte Beugekontraktur des rechten Daumengrundgelenks bei Status nach Distorsion vor Jahren
- metabolisches Syndrom
- Adipositas
- arterielle Hypertonie, unter medikamentöser Behandlung
- Hyperurikämie
- Dyslipidämie, unter medikamentöser Behandlung
- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches intermittierendes, lumbal betontes, panvertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt worden. Aus orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten und Tätigkeiten mit längeren Zwangshaltungen des Rumpfes nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe indes eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.2).
Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe eine radikuläre Symptomatik ausgeschlossen werden können. Bei normalen Befunden am peripheren Nervensystem bestehe aus neurologischer Sicht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.2).
Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine koronare Herzkrankheit diagnostiziert worden, welche am 18. April 2014 operativ behandelt worden sei. Seither bestehe Beschwerdefreiheit (S. 9 Ziff. 3.4). Aus allgemeininternistischer Sicht sei dem Beschwerdeführer auf Grund der koronaren Herzkrankheit die Ausübung körperlich schwerer und andauernd mittelschwerer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bestehe indes keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 10 Ziff. 3.4 und S. 23 Ziff. 6.2).
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Jahre 2002 während der Tätigkeit als Taxifahrer durch zwei Kunden überfallen und dabei mit einer Pistole bedroht worden sei. Danach habe er nur noch wenig gearbeitet und im Jahre 2006 die Tätigkeit als Taxifahrer gänzlich eingestellt. Da weder flashbacks vorhanden seien, noch eine emotionale Abstumpfung vorliege, und da der Beschwerdeführer auch kein eigentliches Vermeidungsverhalten zeige und den damaligen Überfall im Detail und ohne emotionale Blockierungen schildern könne, könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gegenwärtig nicht gestellt werden.
Zudem sei fraglich, ob überhaupt jemals eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen habe. Denn es bestünden zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers und den Aussagen der Täter in den polizeilichen Protokollen erhebliche Inkongruenzen. So hätten die Täter gemäss den polizeilichen Protokollen gar keine Pistole eingesetzt. Falls es der Wahrheit entspreche, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer Pistole bedroht worden sei, handle es sich beim Überfall nicht um ein lebensbedrohendes Ereignis, weshalb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung initial nicht hätte gestellt werden dürfen (S. 13 Ziff. 4.1.4). Beim Beschwerdeführer bestünden Anzeichen für eine leicht erhöhte Ängstlichkeit mit leichten depressiven Verstimmungen und es sei die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt zu stellen (S. 12 Ziff. 4.1.2-4.1.3). Da der Beschwerdeführer eine rege Reisetätigkeit in sein Heimatland aufweise, familiär gut integriert sei und regelmässige soziale Kontakte zu Freunden pflege (S. 13 Ziff. 4.1.5), sei eine Antriebshemmung nicht festzustellen (S. 14 Ziff. 4.1.8). Eine höhergradige depressive Störung liege daher nicht vor (S. 23 Ziff. 6.2). Auf Grund der erhöhten Ängstlichkeit mit leichten depressiven Verstimmungen bestehe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % (S. 13 Ziff. 4.1.5).
Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung schwerer und andauernd mittelschwerer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer sowie die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis intermittierend mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 80 % zuzumuten. Bei dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit handle es sich um einen erhöhten Pausenbedarf bei Ausübung eines Vollzeitpensums (S. 23 Ziff. 6.2).
5.6 Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2014 (Urk. 8/161/4-5) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte des C.___ vom 30. Mai 2014 abzustellen sei, und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer sowie die Ausübung von körperlich schweren Tätigkeiten, von Tätigkeiten in Zwangshaltungen und von Tätigkeiten, welche das Heben von Lasten über einem Gewicht von 15 Kilogramm erforderten, nicht mehr zuzumuten sei. Demgegenüber sei dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis intermittierend mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne regelmässiges Heben von Lasten über einem Gewicht von 15 Kilogramm im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten.
6.
6.1 Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der Mitteilung vom 29. Juni 2011 (Urk. 8/127) lässt sich entnehmen, dass in psychischer Hinsicht sowohl Dr. D.___ (vorstehend E. 4.2) als auch Dr. E.___ (vorstehend E. 4.3) einen stationären beziehungsweise einen gleichbleibenden Gesundheitszustand feststellten. Dr. E.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführer unverändert unter einer mittel- bis schwergradigen depressiven Antriebshemmung, Lustlosigkeit, Verzweiflungszuständen, schweren Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, schwerer innerer Unruhe, Nervosität, schweren Schlafstörungen und genereller Ängstlichkeit leide, und dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In somatischer Hinsicht stellte Dr. D.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest und erwähnte, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf ein Schlafapnoe-Syndrom fachärztlich abgeklärt werde.
6.2 Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der Mitteilung vom 29. Juni 2011 (Urk. 8/127) im Vergleich zu demjenigen bei Erlass der die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 8/112) bestätigenden Mitteilung vom 16. April 2008 (Urk. 8/120) nicht in einem für die Rentenrevision erforderlichen, wesentlichen Umfang verändert hat, und dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand.
6.3 Demgegenüber lässt sich den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 2) entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt neu im Rahmen einer Angina pectoris bei koronarer Eingefässerkrankung an einer RIVA-Stenose litt, welche am 18. April 2014 operativ behandelt wurde (vorstehend E. 5.4). Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des C.___ (vorstehende E. 5.5) sei dem Beschwerdeführer die Ausübung körperlich schwerer und andauernd mittelschwerer Tätigkeiten auf Grund der koronaren Herzkrankheit nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten und Tätigkeiten mit längeren Zwangshaltungen des Rumpfes sei dem Beschwerdeführer sodann auch auf Grund eines chronischen, intermittierenden, lumbal betonten panvertebralen Schmerzsyndroms nicht mehr zuzumuten. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe indes keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
6.4 In psychischer Hinsicht vertrat Dr. F.___ am 19. August 2013 (vorstehend E. 5.2) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer an einem depressiven Syndrom leide. Demgegenüber diagnostizierte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 21. September 2013 (vorstehend E. 5.3) eine schwergradige, posttraumatische Belastungsstörung mit angstneurotischer und depressiver Symptomatik, ein den Rücken und den Kopf betreffendes chronisches Schmerzsyndrom und erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter einem stationären und chronifizierten Verlauf mit schwerer depressiver Antriebshemmung, Verzweiflungszuständen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, innerer Unruhe, Nervosität, Schlafstörungen, Ängstlichkeit bei sozialem Rückzug leide, und stellte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer fest. Die Ärzte des C.___ gingen in ihrem Gutachten vom 30. Mai 2014 (vorstehend E. 5.5) schliesslich davon aus, dass es sich bei der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung, unter welcher der Beschwerdeführer gegenwärtig noch leide, um Angst und depressive Störung gemischt handle. Dabei handle es sich indes nicht um eine posttraumatische Belastungsstörung, weil der Beschwerdeführer weder unter flashbacks noch unter einer emotionalen Abstumpfung leide, und weil er kein eigentliches Vermeidungsverhalten zeige. Zudem erscheine als zweifelhaft, ob die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung initial überhaupt hätte gestellt werden dürfen. Denn auf Grund der Aussagen der Täter anlässlich der polizeilichen Einvernahmen erscheine diese Diagnose als zweifelhaft. Eine höhergradige depressive Störung bestehe nicht, da der Beschwerdeführer eine rege Reisetätigkeit aufweise, familiär gut integriert sei und soziale Kontakte pflege. Auf Grund einer erhöhten Ängstlichkeit mit leichten depressiven Verstimmungen bestehe indes eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 %, wobei es sich dabei um einen erhöhten Pausenbedarf bei der Ausübung einer zumutbaren vollzeitlichen Arbeitstätigkeit handle. Demgegenüber ging RAD-Arzt Dr. O.___ in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2014 (vorstehend E. 5.6) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinschränkung zuzumuten sei.
6.5 Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des C.___ vom 30. Mai 2014 (vorstehend E. 5.5) erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Orthopädische Chirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie über für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte fachmedizinische Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise.
6.6 In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter des C.___ davon ausgingen, dass aus somatischen Gründen in Bezug auf behinderungsangepasste, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. In psychischer Hinsicht überzeugt, dass die Ärzte des C.___ in ihrem Gutachten davon ausgingen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer gegenwärtig nicht mehr bestehe, da der Beschwerdeführer weder unter flashbacks noch unter einer emotionalen Abstumpfung leide, und da er in Bezug auf den fraglichen Überfall kein eigentliches Vermeidungsverhalten zeige. Vielmehr zeige er eine rege Reisetätigkeit und pflege regelmässig Kontakte zu Familienangehörigen und Freunden. Diese nachvollziehbare Beurteilung stimmt mit den Kriterien der klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD10 für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl., Bern 2014, S. 207 f.) überein. Danach entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Zusätzlich zum Trauma muss eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszenierung des Ereignisses im Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) auftreten. Ein deutlicher emotionaler Rückzug, Gefühlsabstumpfung, Vermeidung von Reizen, die eine Wiedererinnerung an das Trauma hervorrufen könnten, sind häufig zu beobachten, aber für die Diagnose nicht wesentlich.
6.7
6.7.1 Der Beschwerdeführer macht Befangenheit der Gutachter des C.___ geltend. Der psychiatrische Gutachter des C.___ habe im Gutachten eine bei der Beschwerdegegnerin anonym eingegangene Meldung, wonach der Beschwerdeführer weiterhin als Taxifahrer tätig sei (Urk. 15 S. 4 f.), erwähnt und habe damit klar zu verstehen gegeben, dass er diesem gegenüber eine negative Haltung eingenommen habe. Zudem habe er zu Unrecht den Angaben eines der Täter des Überfalls aus dem Jahre 2002 gegenüber der Polizei, wonach bei diesem Überfall keine Schusswaffe eingesetzt worden sei, Glauben geschenkt (Urk. 15 S. 3).
6.7.2 Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3). So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 9C_893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
6.7.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass eine namentlich nicht bekannte Person der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2013 meldete, dass der Beschwerdeführer Schwarzarbeit als Taxifahrer ausüben würde (Urk. 8/129). Dem Gutachten der Ärzte des C.___ vom 30. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass diesen die anonyme Aussage vom 20. Juni 2013 bekannt war. Aus dem Umstand, dass der psychiatrische Gutachter des C.___ dazu ausführte, dass diese Meldung, wonach der Beschwerdeführer weiterhin Taxifahrten durchführen solle, „zum Gesamtbild passe“ (Urk. 8/149/2-26 S. 13 Ziff. 4.1.4), lässt sich indes nicht auf die Befangenheit des psychiatrischen Sachverständigen schliessen. Aus der Formulierung, dass die anonyme Meldung „zum Gesamtbild passe“, kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass der Gutachter die Meinung vertreten habe, dass der Inhalt dieser Meldung den Tatsachen entspreche. Vielmehr wollte der psychiatrische Gutachter, welcher verpflichtet war, die Akten und mithin auch die fragliche anonyme Meldung zur Kenntnis zu nehmen, damit offenbar zum Ausdruck bringen, dass diese anonyme Meldung, falls sie denn der Wahrheit entsprechen würde, ins Gesamtbild der von ihm auf Grund anderer Tatsachen getätigten Beurteilung passen würde. Hierbei handelt es sich indes nicht um einen Umstand, welcher beim psychiatrischen Gutachter des C.___ den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermöchte.
6.7.4 Des Gleichen kann aus dem Umstand, dass der psychiatrische Gutachter des C.___ auf Grund des Umstandes, dass einer der Täter des Überfalls aus dem Jahre 2002 gegenüber der Polizei angegeben hatte, dass er anlässlich des Überfalls keine Schusswaffen eingesetzt hätte, nicht auf eine Befangenheit des Gutachters geschlossen werden. Vielmehr verhält es sich so, dass der Gutachter, welcher, nachdem er pflichtgemäss Kenntnis der Akten und mithin auch der Unterlagen der Kantonspolizei P.___ zum Raubüberfall vom 18. Juni 2002 (Urk. 8/131) genommen hatte, sich im psychiatrischen Teil des Gutachtens zu Recht die Frage stellte, ob, falls die Aussagen eines der Täter, wonach beim fraglichen Raubüberfall keine Schusswaffen eingesetzt worden seien, der Wahrheit entsprechen sollten, die Stellung der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung durch die den Beschwerdeführer nach dem Raubüberfall vom 18. Juni 2002 behandelnden Ärzten überhaupt gerechtfertigt war. Denn der psychiatrische Gutachter des C.___ wies zu Recht auf Inkongruenzen zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers und den Aussagen eines der Täter zur Frage nach dem Gebrauch einer Schusswaffe hin. Anzeichen einer Befangenheit lassen sich darin nicht erblicken. Dies umso weniger, als der psychiatrische Gutachter in erster Linie auf Grund der von ihm im Zeitpunkt der Begutachtung erhobenen Befunde die Kriterien zur Stellung einer Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung verneinte.
6.8 Nach Gesagtem steht daher fest, dass das Gutachten der Ärzte des C.___ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt, und dass vorliegend grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
6.9 Nicht abgestellt werden kann indes auf die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 21. September 2013 (vorstehend E. 5.3). Denn dessen Beurteilung lässt sich keine nachvollziehbare Begründung für die von ihm gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung entnehmen. Insbesondere lassen sich seiner Beurteilung nicht entnehmen, ob das für die Stellung dieser Diagnose vorausgesetzte diagnostische Kriterium einer wiederholten und unausweichlichen Erinnerung an den Raubüberfall vom 18. Juni 2002 im Gedächtnis, in Tagträumen oder Träumen (vorstehend E. 6.6) erfüllt wurde oder nicht. Sodann enthält die Beurteilung durch Dr. E.___ keine nachvollziehbare Begründung der von ihm postulierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Juni 2002. Auf dessen Beurteilung kann daher bereits mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht abgestellt werden. Ergänzend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte bringt der Beschwerdeführer indes nicht vor, weshalb auf die Beurteilung durch Dr. E.___ vorliegend nicht abzustellen ist.
6.10 Das Gutachten der Ärzte des C.___ vom 30. Mai 2014 (Urk. 8/149/2-26), welches vor der Rechtsprechungsänderung von BGE 141 V 281 verfasst wurde, verliert seinen Beweiswert indes nicht per se (BGE 141 V 281 E. 8). Vielmehr erlaubt es vorliegend eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren. Da der Beschwerdeführer eine rege Reisetätigkeit in sein Heimatland aufweist, familiär gut integriert ist und regelmässig soziale Kontakte zu Freunden pflegt (vorstehend E. 5.5), fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_514/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1). Fehlende Anhaltspunkte für einen ausgeprägten funktionellen Schweregrad des psychischen Leidens, unter welchem der Beschwerdeführer leidet, ergeben sich auch aus der von den Gutachtern des C.___ gestellten Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2). Denn für diese Diagnose ist ein gleichzeitiges Vorhandensein von Angst und Depression in leichter oder mittlerer Ausprägung vorausgesetzt, ohne dass ängstliche und depressive Symptome in so starker Ausprägung auftreten, dass sie einzelne Diagnosen rechtfertigten. Bei dieser Diagnose handelt es sich daher um eine Kombination verhältnismässig milder Symptome (Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, a.a.O., S. 199 f.).
6.11 Auf Grund des Umstandes, dass die Gutachter des C.___ einerseits eine psychische Störung verhältnismässig leichter Ausprägung diagnostizierten und andererseits dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von lediglich 80 % attestierten, ist eine rechtliche Überprüfung der psychiatrischen Einschränkungen vorzunehmen. Denn im Gegensatz zur Medizin, welche von einem umfassenden bio-psycho-sozialen Krankheitsbegriff ausgeht, ist für Rentenleistungen ausschliesslich der durch den Gesundheitsschaden bewirkte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten massgebend und es steht die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens im Zentrum (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die mit der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehenden Einschränkungen und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen überhaupt eine invalidisierende Bedeutung annehmen können. Dabei ist von der grundsätzlichen Validität auszugehen und es liegt die materielle Beweislast für Invalidität bei der versicherten Person (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.4).
6.12 Die Ärzte des C.___ gingen in ihrem Gutachten davon aus, dass eine leichtere psychische Störung nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb die aktuelle psychiatrische Therapie weitergeführt werden könne (Urk. 8/149/2-26 S. 14 Ziff. 4.1.9). Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des C.___ ist bezüglich des Indikators Behandlungserfolg oder -resistenz im Rahmen des Komplexes Gesundheitsschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) von einer weiteren Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes bei einer aktenkundigen guten Compliance des Beschwerdeführers auszugehen. Daraus lässt sich indes nicht auf eine invalidisierende, schwere psychische Störung, welche therapeutisch nicht angehbar wäre, schliessen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.5). Des Weiteren fehlt eine psychische oder somatische Komorbidität. Denn die durch das panvertebrale Schmerzsyndrom und die koronare 1-Gefäss-Erkrankung verursachten somatischen Beschwerden sind nach dem hievor Gesagten nicht invalidisierend (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Sodann bestehen keine Hinweise auf die im Bereich des Komplexes Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale, welche im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen könnten. In Bezug auf den Indikator des sozialen Kontextes (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer regelmässig soziale Kontakte zu Familienmitgliedern und Freunden unterhält, weshalb davon auszugehen ist, dass er familiär und sozial gut integriert ist, was sich potenziell günstig auf seine Ressourcen auswirken dürfte.
6.13 Zu prüfen gilt es sodann die Kategorie Konsistenz, insbesondere in Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4 und 4.4.1). Gemäss dem psychiatrischen Teil des Gutachtens der Ärzte des C.___ stehe der Beschwerdeführer am Morgen jeweils zwischen acht und zehn Uhr auf, trinke Kaffee und begebe sich dann auf einen Spaziergang. Anschliessend schaue er zu hause fern oder ziehe sich auf sein Zimmer zurück. Später bereite er sich eine Mahlzeit zu und treffe am Nachmittag Kollegen. Abends verbringe er die Zeit mit seinem Sohn. An den Wochenenden besuche er seine jüngste Tochter und übernachte manchmal auch dort. Ausserdem besuche er regelmässig seinen Neffen, der ein Restaurant führe (Urk. 8/149/2-26 S. 11). Beim Beschwerdeführer ist ein sozialer Rückzug daher auszuschliessen.
6.14 Demzufolge vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte des C.___, welche dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 20 % im Sinne eines vermehrten Pausenbedarfs im Rahmen einer Vollzeittätigkeit attestierten, einer rechtlichen Überprüfung nicht standzuhalten. Auf Grund der fehlenden Beeinträchtigungen im Komplex Gesundheitsschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1) und des vorhandenen Aktivitätsniveaus in der Kategorie Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4) ist vielmehr ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen der gestellten Diagnose und deren funktionellen Auswirkung im Sinne einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. In Berücksichtigung sämtlicher massgeblichen Indikatoren erscheint daher eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Invalidität führen könnte, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.5; vgl. BGE 141 V 281 E. 6).
6.15 In Übereinstimmung mit der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. O.___ vom 11. Juni 2014 (vorstehend E. 5.6) steht nach dem Gesagtem fest, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 2) die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis intermittierend mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensum ohne Leistungseinschränkung zuzumuten war.
7. Es steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Vergleichszeitraum vom 29. Juni 2011 (Urk. 8/127) bis 18. November 2014 (Urk. 2) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erheblicher Weise verbessert hat. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente gerechtfertigt war.
8.
8.1 Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Invaliditätsbemessung sind daher die Verhältnisse bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 2) zugrunde zu legen.
8.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
8.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
8.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
8.5 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
8.6 Nach der Rechtsprechung kann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der LSE 2012 im Oktober 2014 bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenwerte 2012 zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Dabei entspricht das Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 (IVRundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014).
8.7 Da der Beschwerdeführer vor Eintritt des durch den Raubüberfall vom 18. Juni 2002 verursachten Gesundheitsschadens lediglich während einigen wenigen Monaten als selbstständigerwerbender Taxifahrer tätig war (Urk. 8/100, vgl. Urk. 8/107), ist vorliegend bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen. Sodann ist, da der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 8/107) bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn (Zentralwert) für Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) abzustellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 5‘210., resultiert bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2012 von insgesamt 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84), bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % und bei einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 % (www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014) ein Valideneinkommen von rund Fr. 66‘158.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008).
9.
9.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
9.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
9.3 Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen).
9.4 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis intermittierend mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinschränkung zuzumuten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu voll Einsatzfähigen nicht mit geringeren Einkünften rechnen müsste. Da weitere einkommensbeeinflussende Merkmale nicht auszumachen sind, ist von einem Abzug vom Tabellenlohn abzusehen.
9.5 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.--, bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2012 von insgesamt 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % und bei einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 % (www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 66‘158.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008).
10. Ein Vergleich der übereinstimmenden Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 66‘158.-- ergibt keine Erwerbseinbusse. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %. Damit steht fest, dass zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad nicht mehr erreicht wurde.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
11.
11.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
11.2 Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 3. September 2015 (Urk. 17), ausgehend von einem Aufwand von total 6.17 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 80.50 mit Fr. 1‘548.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1'548.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz