Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00003 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 22. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. O.___
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, besuchte in Y.___ die Primarschule während fünf Jahren und erlernte keinen Beruf (Urk. 7/1/4). Im Jahr 1980 reiste er in die Schweiz ein und liess sich hier nieder (Urk. 7/1/3). Von Februar 1981 bis Februar 2000 stand er als Stanzer in einem Arbeitsverhältnis, wobei er bereits ein Jahr früher, nach einer Herzoperation, tatsächlich nicht mehr erwerbstätig war (Urk. 7/5/1). Von November 1996 bis Juli 1999 erzielte er zudem einen Nebenverdienst als Zeitungsverträger (Urk. 7/6/1). Am 3. Februar 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/1). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse ab und kam zum Schluss, beim Versicherten liege seit dem 25. Februar 2000 ein Invaliditätsgrad von 100 % vor (Urk. 7/16). Sie sprach ihm infolgedessen mit Verfügungen vom 29. Januar 2001 rückwirkend ab 1. Februar 2000 eine ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten für die drei Kinder zu (Urk. 7/18 und Urk. 7/19). Ein erstes Rentenrevisionsverfahren sah die IV-Stelle für den 31. Dezember 2003 vor (Urk. 7/16/1). Dieses leitete sie im März 2004 ein (Urk. 7/20/1). Nach neuerlichen erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 7/21-29) bestätigte sie mit Mitteilung vom 31. August 2004 den Invaliditätsgrad von 100 % und damit auch die ganze Rente (Urk. 7/31).
1.2 Ein nächstes Revisionsverfahren sollte per 31. August 2008 eingeleitet werden (Urk. 7/30 und 7/33) und wurde im September 2008 eröffnet (Urk. 7/36). Im Rahmen dieses zweiten Rentenrevisionsverfahrens zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 23. Oktober 2008 einschliesslich der von ihm eingeholten konsiliarischen Beurteilungen bei (Urk. 7/37, 7/38/1-22). In der Folge hob sie die Rente mit Verfügung vom 27. Mai 2009 (Urk. 7/52) bei einem Invaliditätsgrad von nur noch 17 % per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/56/3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückwies, verbunden mit der Feststellung, bezogen auf den Zeitpunkt der Zusprechung der Rente sei ein Wiedererwägungsgrund grundsätzlich gegeben, hingegen seien weitere Abklärungen nötig im Zusammenhang mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich nach der Zusprechung der Rente im Januar 2001 beziehungsweise bei der wiedererwägungsweisen Aufhebung im Mai 2009 der Gesundheitszustand des Versicherten verändert habe, was mittels einer polydisziplinären Begutachtung abzuklären sei (Urteil IV.2009.00630 vom 30. März 2011, insbesondere E. 3; Urk. 7/67).
1.3 In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch A.___ internistisch, kardiologisch, psychiatrisch und neurologisch begutachten (polydisziplinäres Gutachten vom 29. November 2011, Urk. 7/76), welches ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit des Ausübens von Tätigkeiten über Kopfniveau, attestierte (Urk. 7/76/30 Ziff. 6.2 am Ende). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/88 ff.) bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. August 2012 die mit Verfügung vom 27. Mai 2009 (Urk. 7/52) per Ende Juni 2009 verfügte Aufhebung der Rente des Versicherten mit der Begründung, sein Invaliditätsgrad betrage nur noch 30 % (Urk. 7/94). Die dagegen am 17. September 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/97/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2012.00984 vom 28. März 2014 ab (Urk. 7/104). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 8C_384/2014 vom
3. Juli 2014 (Urk. 7/106).
1.4 Am 4. März 2014 meldete sich der Versicherte unter Beilage des Berichts von Dr. med. B.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 15. Februar 2014 erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/100 und Urk. 7/101). Die IV-Stelle liess einen aktuellen IK-Auszug erstellen (Urk. 7/108) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. September 2014 in Aussicht, sie werde auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten (Urk. 7/109). Dagegen liess der Versicherte am 27. Oktober 2014 Einwand erheben (Urk. 7/112). Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Fachärztin
für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom 28. August 2014 ein (Urk. 7/113/2-3) und trat mit Verfügung vom 18. November 2014 wie ange-kündigt auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 7/115 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 5. Januar 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf sein Gesuch einzutreten, um anschliessend, nach materieller Prüfung, über seinen allfälligen Anspruch rückwirkend ab 1. März 2014 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), spätestens aber ab 1. Mai 2014 (Art. 88a Abs. 2 IVV), zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Seiner Beschwerde legte der Versicherte zusätzlich einen Bericht des D.___, Universitäres Herzzentrum, bei (Urk. 3/4). In der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Sodann liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2015 (Urk. 9) einen Bericht der Neuropsychologin Dr. phil. E.___, F.___AG, Psychiatriezentrum G.___, vom 6. Januar 2015 (Urk. 10) einreichen, welcher der Beschwerdegegnerin hernach zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 11). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erfolgte am 10. März 2015 (Urk. 12) und wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013, E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011, E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012, E. 3.3.2).
1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
1.4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel darf das Gericht daher nicht berücksichtigen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 damit, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2 S. 1). Für körperlich schwere Tätigkeiten habe bereits im Vergleichszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. Januar 2015 geltend, er habe eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft dargetan. Im Jahr 2013 habe infolge der koronaren Herzkrankheit wiederum ein interventioneller Eingriff durchgeführt werden müssen, was die erhebliche Progredienz der Krankheit manifestiere. Zudem seien eine interstitielle Pneumopathie als Ursache der ausgewiesenen Dyspnoe sowie ein OSAS und eine Hyperthyreose nicht ausgeschlossen. Die Dilatation des Aortenbogens habe von 4,3 auf 4,8 cm zugenommen und er stehe vermehrt in ärztlicher Behandlung (Urk. 1 S. 3). Eine 100%ige Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Februar 2014 wegen der deutlichen Progredienz der koronaren Herzkrankheit, der Tripeltherapie und wegen der beeinträchtigenden Wirkung des Medikaments Metroprolol 100 mg sowie infolge der mehrmaligen unterbrochenen Sauerstoffzufuhr bei den Eingriffen vom November 2010, Februar 2011 und Dezember 2013 nicht mehr gegeben (Urk. 1 S. 4). Vielmehr bestehe nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit (Urk. 1 S. 5). Aufgrund der konkreten Hinweise in den medizinischen Unterlagen sei die Beschwerdegegnerin zumindest zur Einholung weiterer Angaben verpflichtet gewesen (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108, BGE 130 V 71), mithin August 2012. Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 bot. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel respektive Arztberichte sind bei der Prüfung der strittigen Frage unbeachtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).
3.2
3.2.1 Die letzte materielle Leistungsprüfung und Bestätigung der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 16. August 2012 sowie die Abweisungen der dagegen erhobenen Beschwerden durch das hiesige Gericht und das Bundesgericht erfolgten im Wesentlichen gestützt auf das A.___-Gutachten vom 29. November 2011. Die A.___-Gutachter massen der koronaren 2-Gefässerkrankung mit erhaltener LV-Pumpfunktion sowie dem Status nach Aortendissektion Typ A im Februar 1999 bei zystischer Medianekrose und bicuspider Aortenklappe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/76/28). Sie führten aus, aus kardiologischer Sicht bestünden beim Beschwerdeführer einerseits eine koronare Zweigefässerkrankung mit erhaltener Pumpfunktion sowie ein Status nach Aortendissektion Typ A im Februar 1999 bei zystischer Medianekrose und bicuspider Aortenklappe, welche im Februar 1999 mittels Composite Graft ersetzt worden sei. In den seither seriell durchgeführten CT-Thoraxuntersuchungen habe sich jeweils eine stationäre Ausdehnung der Dissektion gezeigt. Bei klinisch fehlenden Hinweisen auf eine Dysfunktion der Aortenklappenprothese, bei erhaltener linksventrikulärer Funktion in der Echokardiographie und bei fehlenden ischämieverdächtigen Veränderungen anlässlich der Fahrradergonometrie sei der Beschwerdeführer für körperlich leichte und mittelschwer belastende Tätigkeiten als voll arbeitsfähig anzusehen. Die Thoraxschmerzen, über welche der Beschwerdeführer geklagt habe, seien als atypisch anzusehen. Einzig körperlich belastende Tätigkeiten seien ihm bei Status nach Aortendissektion bleibend nicht mehr zumutbar (Urk. 7/76/29).
3.2.2 Am 9. Februar 2010 berichtete Dr. med. H.___, Facharzt für Kardiologie, über die anlässlich seiner Untersuchung vom 15. bis am 18. Januar 2010 erhobenen Befunde. Er gab an, der Beschwerdeführer habe sich gut von der Operation nach einer akuten Aortendissektion Typ A im Jahr 1999 erholt. Die kardiologischen Befunde seien seither weitgehend stabil geblieben mit knapp normaler systolischer Globalfunktion und stabiler Ausdehnung der Dissektionsmembran bis in den distalen Aortenbogen (Urk. 7/97/19).
Aktuell klage der Beschwerdeführer über eine rasche Müdigkeit und Bein-schwäche und Herzklopfen beim Treppaufgehen. Zudem habe er immer wieder in Ruhe Episoden mit starken Thoraxschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm, begleitet von Angst und Schwitzen, welche circa nach 15 Minuten spontan abklingen würden. Vor einigen Jahren habe er angeblich eine einmalige Synkope erlitten beim Velofahren. Daneben bestünden eine depressive Entwicklung mit Panikattacken sowie ein schweres Restless-Legs-Syndrom (Urk. 7/97/19).
Der kardiopulmonale Kurzstatus sei unauffällig, das Ruhe-EKG normal und Zeichen für eine Herzinsuffizienz fehlten. Der Test auf dem Fahrradergometer habe bei 130 Watt (72 % des Solls) wegen Beinschwäche und Beinschmerzen abgebrochen werden müssen. Subjektiv habe der Beschwerdeführer einen minimalen präkordialen Druck angegeben. Zusammenfassend bestehe kardialerseits eine stabile Situation mit knapp normaler systolischer Globalfunktion und leicht bis mittelschwer eingeschränkter Leistungskapazität, vor allem infolge Trainingsmangels und Dekonditionierung. Die aortale Klappenprothese funktioniere einwandfrei und es bestünden keine sicheren Hinweise auf eine belastungsinduzierte Ischämie oder auf relevante Rhythmusstörungen. Die Ursache der zeitweiligen, meist in Ruhe auftretenden Thoraxschmerzen könne nicht sicher geklärt werden, möglicherweise handle es sich um Thoraxwandschmerzen oder Refluxbeschwerden mit massiver funktioneller Überlagerung mit Angst und Panikreaktion. Aus rein kardiologischer Sicht sei eine Leistungsfähigkeit für eine körperlich leichte Arbeit formal gegeben, die Arbeit im angestammten Beruf könne jedoch nicht mehr ausgeführt werden (Urk. 7/97/19-20).
3.2.3 Dem Bericht des D.___, Medizinbereich Herz, Gefäss und Thorax, vom 11. September 2012 ist zu entnehmen, dass die Gefässsituation im Vergleich zur Voruntersuchung vom 22. September 2010 stationär sei und auch das Ausmass der Dissektionsmembran im Aortenbogen unverändert sei. Leichte körperliche Arbeiten (bis zehn Kilogramm) könne der Beschwerdeführer aus herzchirurgischer Sicht durchführen (Urk. 7/98/5).
3.3
3.3.1 Anlässlich seiner Neuanmeldung vom 4. März 2014 (Urk. 7/101) reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. B.___ vom 15. Februar 2014 ein (Urk. 7/100). Diesem ist zu entnehmen, beim Beschwerdeführer fänden sich klinisch keine Zeichen für eine Herzinsuffizienz und echokardiographisch sei die LV-Funktion erhalten, insbesondere anterior und lateral seien keine Kinetikstörungen zu verzeichnen und der RV-Druck sei normal. Die SJM-Klappe in aortaler Position zeige eine tadellose Funktion und der Graft der Aorta ascendens sehe gut aus. Der einzige pathologische klinische Befund sei eine nicht ganz normale Sauerstoffsättigung, wobei klinische Befunde für eine relevante Pneumopathie oder eine bronchiale Obstruktion fehlen würden. Differentialdiagnostisch seien ein OSAS, eine Hypothyreose, eine Progredienz der koronaren Herzkrankheit, ein Sick-Sinus-Syndrom oder eine interstitielle Pneumopathie als Ursache der Dyspnoe in Erwägung zu ziehen. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen zu tätigen. Den Entscheid der MEDAS könne er nicht nachvollziehen. Denn einerseits bestehe ein Status nach einer Operation bei einem Aneurysma, wobei davon auszugehen sei, dass eine wahrscheinlich nicht unwesentliche anoxische postoperative Encephalopathie bestehe und zudem sei nun eine progrediente und mehrfach interventionell behandelte koronare Herzkrankheit manifest, welche eine doch deutliche Progredienz zeige. Mit einer Tripel-Therapie sei der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter schlichtweg nicht vermittelbar und eine Umschulung im Alter von 60 Jahren bei einer wahrscheinlich nicht optimalen Schulbildung sei eine Illusion. Des Weiteren fügte Dr. B.___ an, 100 mg Metroprolol könnten manchmal auch recht reduzierend auf den Allgemeinzustand und die Leistungsfähigkeit wirken (Urk. 7/100/2-3).
3.3.2 RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2014 fest, es liege keine Veränderung vor. Die Aortendissektion sei nicht neu, sondern erstmals 1999 diagnostiziert worden. Die koronare Herzkrankheit sei seit 2010 bekannt und 2010, 2011 und 2013 mit mehreren Stents behandelt worden, was jeweils zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Bei normalem Gehen habe der Beschwerdeführer keine Dyspnoe (Urk. 7/113/2-3).
4.
4.1 Der einzige sich aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Februar 2014 ausdrücklich ergebende Anhaltspunkt für eine Verschlechterung ist der deutlich progrediente Verlauf der koronaren Herzkrankheit (Urk. 7/100/2). Eine anspruchserhebliche Änderung kann auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom
28. Mai 2009, E. 3.2.2 mit Hinweis). Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV setzt jedoch voraus, dass eine anspruchsrelevante Veränderung des Invaliditätsgrads glaubhaft gemacht wird. Eine Progredienz der koronaren Herzkrankheit wurde zwar glaubhaft gemacht, nicht hingegen, dass sich dadurch die Erwerbsfähigkeit vermindert respektive die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe. Ansonsten wies Dr. B.___ nicht auf eine Verschlechterung hin, sondern konnte sich bereits für den Zeitpunkt der Begutachtung durch das A.___ nicht der gutachterlichen Beurteilung anschliessen. Insbesondere mit seinen Angaben zur Arbeitsfähigkeit nahm Dr. B.___ nicht auf eine Verschlechterung Bezug. Ferner verneinte er nicht die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, sondern zweifelte die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers an und berücksichtigte dabei invaliditätsfremde Faktoren wie Alter und Ausbildung mit (Urk. 7/100/2), was ebenfalls nicht auf eine für den Invaliditäts-grad relevante Veränderung schliessen lässt.
Als einzigen pathologischen klinischen Befund nannte Dr. B.___ eine nicht ganz normale Sauerstoffsättigung von 95 % (Urk. 7/100/2). Eine Verschlechterung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit wurde in diesem Zusammenhang aber nicht dargetan.
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, eine interstitielle Pneumopathie, eine OSAS und eine Hyperthyreose seien nicht ausgeschlossen (Urk. 1 S. 3). Dr. B.___ zog diese Krankheiten aber lediglich als differentialdiagnostisch mögliche Ursachen für die Dyspnoe in Erwägung (Urk. 7/100/2). Die Belastungsdyspnoe selber bestand bereits im Vergleichszeitpunkt (Urk. 7/76/27). Zudem hatte der Beschwerdeführer beim normalen Gehen im Zeitpunkt der angefochtenen Nichteintretensverfügung weiterhin keine Beschwerden (Urk. 7/100/2), sodass nicht glaubhaft gemacht ist, dass bei einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, wie sie vom A.___ als zumutbar erachtet wurde (Urk. 7/76/31), eine Einschränkung bestehe.
Weiter führte der Beschwerdeführer an, die Dilatation des Aortenbogens habe von 4,3 auf 4,8 cm zugenommen (Urk. 1 S. 3). Laut Dr. B.___ betrug die Ektasie des Aortenbogens jedoch 4,0 cm (Urk. 7/100/1), weshalb die insinuierte Verschlechterung nicht glaubhaft ist.
Auch eine vermehrte ärztliche Behandlung, wie der Beschwerdeführer sie geltend machte (Urk. 1 S. 3), vermag für sich allein noch keine Veränderung des Invaliditätsgrads glaubhaft zu machen.
Ferner führte der Beschwerdeführer an, das einzunehmende Metroprolol wirke sich beeinträchtigend aus (Urk. 1 S. 4). Der Wirkstoff Metroprolol, enthalten in Beloc Zok, gehörte bereits im Vergleichszeitpunkt zur aktuellen Medikation des Beschwerdeführers (Urk. 7/76/25, Urk. 7/98/5), weshalb auch mit diesem Vorbringen keine Veränderung des Invaliditätsgrads glaubhaft gemacht ist. Nach dem Gesagten war eine Veränderung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit beziehungsweise des Invaliditätsgrads nicht glaubhaft dargetan, weshalb das Nichteintreten der IV-Stelle nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer