Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00004 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene X.___ arbeitete vom 15. September 2001 bis 31. Januar 2005 als Betriebsleiter bei der Y.___. Wegen eines lateralen Patellahyperpressionssyndroms beidseits war er vom 15. Juli bis 14. Dezember 2004 zu 100 % und ab dem 15. Dezember 2004 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Unter Hinweis darauf meldete er sich am 4. März 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, medizinische Eingliederungsmassnahmen; Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 29. September 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zunächst einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da sich der Versicherte bald einem operativen Eingriff mit mehrmonatiger Erholungspause unterziehen werde (Urk. 6/19). In der Folge klärte sie den Anspruch auf eine Rente ab. Nach Beizug von Berichten der behandelnden Ärzte und des interdisziplinären medizinischen Gutachtens des Z.___ vom 8. Mai 2008 (Urk. 6/55), nach Anordnung einer Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit, welche vom 19. Januar 2009 bis 13. Februar 2009 in der Abklärungsstätte A.___ stattfand (Urk. 6/94, Urk. 6/106), und nach zweimaliger Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/35, Urk. 6/59; vgl. auch Urk. 6/111) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2009 einen Rentenanspruch (Urk. 6/121). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/127) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.00989 vom 31. Oktober 2011 abgewiesen (Urk. 6/140). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 16. April 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine eingeschränkte Funktion des linken Knies, Beschwerden an der Halswirbelsäule sowie eine Migräne, welche seit Juli 2004 bestünden, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. In der Anmeldung stellte er die Nachreichung von Arztzeugnissen in Aussicht (Urk. 6/153; vgl. auch Urk. 6/154). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2014 orientierte die IV-Stelle den Versicherten über das beabsichtigte Nichteintreten auf die Neuanmeldung, da mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 7. September 2009 wesentlich verändert hätten (Urk. 6/156). Nachdem der Versicherte am 3. Juni und 7. Juli 2014 dagegen Einwand erhoben (Urk. 6/158, Urk. 6/165) und den Verlaufsbericht des behandelnden Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingereicht hatte (Urk. 6/164), liess die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt durch Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst, würdigen. Am 20. November 2014 verfügte sie gestützt auf dessen Stellungnahme vom 15. November 2014 (Urk. 6/166) wie angekündigt das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst, mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Abklärung beziehungsweise polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Yvonne Dürst als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
2.2 Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst, auch Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 25. November 2014 (Prozess Nr. IV.2015.00028) und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Vorbescheidverfahren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwältin Yvonne Dürst als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 im Verfahren IV.2015.00028). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 im Verfahren IV.2015.00028).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den beiden Beschwerdeverfahren IV.2015.00004 und IV.2015.00028 besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang: Der Streit dreht sich nämlich um die Frage, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vorliegen, beziehungsweise ob dieses Leistungsbegehren zumindest nicht aussichtslos war. Deshalb rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. Das Verfahren IV.2015.00028 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Verfahren als Urk. 10/0-9 geführt.
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3).
2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2007 vom 20. November 2007, E. 2.1).
Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1 Die IV-Stelle begründet ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung damit, mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 werde eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. Verglichen mit den Ergebnissen der früheren Begutachtung im Z.___ ergäben sich aus dem Bericht keine neuen psychischen Beschwerden; der Beschwerdeführer habe bereits damals angegeben, unter Sorgen über seine soziale Situation und Stimmungsschwankungen zu leiden. Sodann lasse sich die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode anhand des Psychostatus nicht nachvollziehen. Im Bericht würden lediglich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben, hingegen fehlten objektive Zeichen einer Depression. Deshalb stelle die Einschätzung von Dr. B.___ lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts dar. Zu berücksichtigen sei auch, dass Hausärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Aus dem Bericht von Dr. B.___ ergebe sich sodann interessanterweise, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als Kellner/Küchenhilfe gearbeitet habe, obwohl ihm eine solche Tätigkeit gemäss Z.___-Gutachten eigentlich nicht mehr zumutbar wäre. Von weiteren medizinischen Abklärungen seien nach dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (Urk. 2, Urk. 9).
3.1.2 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Standpunkt, durch den Arztbericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 werde eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht. Anlässlich der Begutachtung im Z.___ hätten keine wesentlichen psychiatrischen Befunde vorgelegen, und dementsprechend sei keine psychiatrische Diagnose gestellt worden. Im Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 würden als Befunde eine mangelhafte Impulskontrolle, Wertlosigkeitsgefühle, Schlafstörungen und Suizidgedanken, Ängste, Alpträume sowie Derealisation genannt. Gestützt darauf habe Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise eine schwere depressive Störung diagnostiziert. Aufgrund dieses Berichts bestünden genügend Anhaltspunkte für eine relevante Änderung des Sachverhalts seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung. Indem die IV-Stelle ohne Prüfung des medizinischen Sachverhalts von unveränderten tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei, nachdem seit der letzten Untersuchung knapp sechs Jahre vergangen seien, habe sie auch dem zeitlichen Faktor nicht genügend Beachtung geschenkt und damit ihren Ermessensspielraum überschritten. Da ein komplexer Sachverhalt mit somatischen und psychischen Beschwerden vorliege, bedürfe es einer angemessenen Abklärung beziehungsweise einer polydisziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 2 und 6 f.).
3.2 Bei Erlass der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 7. September 2009 (Urk. 6/121) stellte die IV-Stelle, ebenso wie das hiesige Gericht im die Verfügung bestätigenden Urteil IV.2009.00989 vom 31. Oktober 2011, E. 5.2, zur Beurteilung des Gesundheitszustandes auf das Gutachten des Z.___ vom 8. Mai 2008 (Urk. 6/55; vgl. Urk. 6/120/2-4) ab.
Das Gutachten vom 8. Mai 2008 basiert auf internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen, die am 13., 14. und 18. März 2008 durchgeführt wurden (Urk. 6/55/1). Die Arbeitsfähigkeit wird laut diesem Gutachten ausschliesslich durch die vom Rheumatologen diagnostizierten chronischen, therapieresistenten Knieschmerzen links beeinträchtigt. Die psychiatrische Abklärung hatte keine krankheitswertige psychische Störung ergeben (Urk. 6/55/23, Urk. 6/55/28). Der psychiatrische Teilgutachter erhob in seiner Untersuchung eine ausgeglichene Stimmungslage, eine gute affektive Schwingungsfähigkeit sowie einen unbeeinträchtigten Antrieb. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Klagen, insbesondere über Streitigkeiten mit der Ehefrau, Probleme mit dem Sozialamt und die angespannte finanzielle Situation, führte der Gutachter auf die Arbeitslosigkeit zurück und hielt fest, der psychische Leidensdruck sei einzig auf die psychosozialen Faktoren zurückzuführen (Urk. 6/55/27).
3.3 Im Nachgang zur Neuanmeldung vom 16. April 2014 übermittelte der Beschwerdeführer der IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014, woraus hervorgeht, dass Dr. B.___ ihn seit November 2010 behandelt. Dr. B.___ diagnostizierte eine schwere depressive Störung (ICD-10: F32.3) und gab an, der Grad der depressiven Störung habe sich in den letzten zwei Jahren verschlechtert. Im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer noch im Rahmen eines Integrationsprojekts gearbeitet. Bis November 2013 habe er einen Tag in der Woche als Kellner/Küchenhilfe im Restaurant seines Bruders arbeiten können, was aber als blosse Beschäftigungsmassnahme trotz Arbeitsunfähigkeit anzusehen sei. Die psychopharmakologische Behandlung habe keine Besserung der Symptomatik gebracht, die Störung sei therapieresistent. Als Befunde nannte Dr. B.___ gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers eine leicht gestörte Aufmerksamkeit und Konzentration, Vergesslichkeit, mangelhafte Impulskontrolle, das Gefühl von Wertlosigkeit wegen der Abhängigkeit vom Sozialamt, Schuldgefühle, Suizidgedanken, Alpträume, Verlust der Lebensfreude, Schlafstörungen und Derealisation. Das Denken sei inhaltlich auf den Verlust des Selbstwertgefühls als Arbeiter, Brotverdiener und Vater fokussiert. Aus psychiatrischer Sicht sei er schon vor November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, auch wenn er immer wieder sage, er wolle und müsse arbeiten gehen (Urk. 6/164).
3.4 Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ergeben sich aus dem Bericht von Dr. B.___ – verglichen mit dem Z.___-Gutachten – durchaus neue psychische Befunde. So wurden vom psychiatrischen Z.___-Gutachter etwa noch keine Suizidgedanken, keine inhaltliche Fokussierung des Denkens und keine Gefühle der Wertlosigkeit erhoben. Selbst wenn es sich hierbei hauptsächlich um subjektive Angaben des Beschwerdeführers handelt, kann nicht einfach auf deren fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Zum einen wurden diese Befunde von einem Facharzt für Psychiatrie erhoben. Zum anderen liegt zwischen der Abklärung im Z.___ und der Erstellung des Berichts von Dr. B.___ ein Zeitraum von rund sechs Jahren, in dem der Beschwerdeführer praktisch nicht mehr arbeitete. Es ist nicht selten, dass jemand nach einer derart langen Abstinenz vom Arbeitsmarkt zunehmend Gefühle von Wertlosigkeit und andere, von den auslösenden psychosozialen Faktoren verselbständigte depressive Symptome entwickelt.
Selbst wenn, wie die IV-Stelle geltend macht, die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Störung allein aufgrund der im Bericht aufgeführten Befunde nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sein sollte, bestehen angesichts der dort genannten Symptome jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass eine psychische Störung vorliegt, die derart schwer wiegt, dass sie zum Anspruch auf eine Invalidenrente führen kann.
Zu keinem anderen Schluss führt der von der IV-Stelle vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als Kellner/Küchenhilfe arbeitete. Er übte diese Tätigkeit nämlich nur zu 20 % aus und gab sie Ende November 2013 auf. Zudem ist davon auszugehen, dass er mit seinem Bruder einen Arbeitgeber hatte, der auf seine Beeinträchtigungen in besonderem Mass Rücksicht nahm.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer durch die Einreichung des Berichts von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht hat. Die IV-Stelle hätte deshalb auf die Neuanmeldung eintreten und weitere Abklärungen im Hinblick auf eine rechtserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes tätigen müssen. In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie über die Neuanmeldung vom 16. April 2014 materiell befinde. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2), kann ihm demgegenüber nicht gefolgt werden. Es wird Sache der IV-Stelle sein, selbständig nach eigenem Ermessen über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu entscheiden (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts).
4.
4.1 Ebenfalls zu beurteilen ist die Beschwerde vom 12. Januar 2015 (Urk. 10/1) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 25. November 2014 (Urk. 10/2), mit welcher die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2014 (Urk. 6/158) um Bestellung von Rechtsanwältin Yvonne Dürst als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Vorbescheidverfahren abwies.
4.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
4.3 Während die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2014 damit begründete, im Nachgang zu seiner Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 16. April 2014 habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht, weshalb sein Begehren als aussichtslos anzusehen sei (Urk. 10/2, Urk. 10/5), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Vorbescheidverfahren seien erfüllt (Urk. 10/1).
4.4 Das Vorbescheidverfahren war – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen – nicht aussichtslos. Bei der Prüfung des Eintretens auf eine Neuanmeldung stellen sich nebst medizinischen beweisrechtliche Fragen (Beweisgrad des Glaubhaftmachens, eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz). Ein Verfahrensfehler konnte – jedenfalls im Stadium nach Erlass des negativen Vorbescheids vom 7. Mai 2014 (Urk. 6/156) - für den Beschwerdeführer schwerwiegende Konsequenzen im Hinblick auf die Geltendmachung allfälliger Leistungsansprüche haben. In Anbetracht dessen war eine anwaltliche Vertretung sachlich geboten. Da auch die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch seinen Sozialhilfebezug ausgewiesen ist (Urk. 6/159, Urk. 10/1 S. 4, Urk. 10/6), hat er Zuspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Vorbescheidverfahren in der Person von Rechtsanwältin Yvonne Dürst.
Es wird Sache der IV-Stelle sein, die Bestellung formell vorzunehmen und die Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren festzusetzen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Kostennoten vom 9. Dezember 2015 von Rechtsanwältin Yvonne Dürst erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 8.83 Stunden für den Prozess IV.2005.00004 sowie von 4.67 Stunden für den vereinigten Prozess IV.2005.00028 als im angemessenen Rahmen liegend. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 resultiert zuzüglich den geltend gemachten Kleinspesenzuschlägen von Fr. 58.30 und Fr. 30.80 sowie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % für beide Verfahren insgesamt eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘303.80 (Urk. 12/1-2).
Damit erweist sich der Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Yvonne Dürst als unentgeltliche Rechtsvertreterin in den vereinigten Prozessen IV.2005.0004 und IV.2005.00028 als gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2015.00028 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2015.00004 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. November 2014 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 16. April 2014 materiell befinde.
2. Ferner wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. November 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Vorbescheidverfahren Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, hat.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘303.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yvonne Dürst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt