Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00006




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 29. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1960 geborene, seit dem 19. November 2001 für die Firma Y.___ AG als Gemüsepackerin tätig gewesene X.___ rutschte am 13. Mai 2002 beim Entsorgen von Rüstabfällen aus und stürzte auf die linke Schulter. Im Z.___ wurde eine undislozierte Fraktur des Tuberculum majus diagnostiziert. Am 4. Juni 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die seit dem 13. Mai 2002 bestehenden Schulterbeschwerden links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels einer Erwerbseinbusse mit Verfügung vom 8. September 2004 ab und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 21. März 2005 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2006 ab (Proz. Nr. IV.2005.00503; Urk. 8/62). Aufgrund einer Zunahme der Rückenbeschwerden liess sich die Versicherte in der Zeit vom 11. bis 27. Juni 2007 am Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, stationär behandeln (Urk. 8/78 S. 14). Mit Urteil I 1074/06 vom 20. Dezember 2007 bestätigte das Bundesgericht das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2006 (Urk. 8/70).

    Am 27. September 2008 erlitt die Versicherte bei einer Auffahrkollision ein HWS-Beschleunigungstrauma, wobei es in der Folge zu einer Zunahme der Nacken- und Schulterbeschwerden kam (Urk. 8/78 S. 7, Urk. 8/114 S. 22). Am 30. März 2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/73). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte in psychiatrischer beziehungsweise polydisziplinärer Hinsicht abklären (Gutachten von lic. phil A.___ und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. April 2013, Urk. 8/106; C.___-Gutachten vom 12. Januar 2014, Urk. 8/114). Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/121) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 19. November 2014 fest (Urk. 8/138 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 5. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es seien letzterer die gesetzlichen Versicherungsleistungen zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Weiter wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Vergung vom 19. November 2014 damit, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich durch die dissoziativen Krampfanfälle eingeschränkt sei. Diese würden zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zählen, welche in der Regel keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen würden. Die Krämpfe hätten dabei keinen Einfluss auf die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich aus dem polydisziplinären Gutachten ohne weiteres ergebe, dass die Beschwerdeführerin infolge Chronifizierung und fehlender Stressresistenz, mithin wegen fehlender Ressourcen nicht leistungsfähig sei. Demnach sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5).


3.    

3.1    Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 30. März 2009 eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist damit zu prüfen, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wobei zeitliche Vergleichsbasis der Einspracheentscheid vom 21. März 2005 bildet, welcher mit Urteilen des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts (Sachverhalt E. 1) bestätigt wurde. In seinem Urteil vom 31. Oktober 2006 hatte das hiesige Gericht aufgrund der dannzumal vorgelegenen Berichte von Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ festgehalten, dass aus rheumatologischer Sicht (Schulterbeschwerden) in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In psychiatrischer Hinsicht sei das Gutachten von lic. phil. A.___ und Dr. B.___ massgebend. Ausgehend von der Diagnose einer leichten depressiven Episode im Rahmen einer Schmerzproblematik sei auch in dieser Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/62 S. 7).

3.2    

3.2.1    In ihrem Gutachten vom 12. April 2013 diagnostizierten lic. phil A.___ und Dr. B.___ eine Konversionsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen (ICD-10 F44.5) sowie eine Depression (ICD-10 F39). Aus rein psychiatrischer Sicht sei gegenwärtig in allen Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wahrscheinlich spätestens sei 2007 (Bericht des Z.___ vom 3. Juli 2007). Seit der letzten Begutachtung habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stark verschlechtert, dies aufgrund eines psychischen Leidens mit Krankheitswert (Urk. 8/106 S. 8 ff.).

3.2.2    Die für das C.___-Gutachten vom 12. Januar 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5); ein chronisches Zervikalsyndrom mit/bei Status nach HWS-Beschleunigungstrauma bei Heckauffahrkollision am 17. September 2008 und degenerativen HWS-Veränderungen mit Diskushernie im Segment HWK5/6 ohne offensichtliche höhergradige fokal-neurologische Ausfälle; eine Periarthritis humeroscapularis calcarea links bei Status nach undislozierter Tuberculum majus-Fraktur links nach Sturz am 13. Mai 2002 (konservativ behandelt); eine Gon- und Retropatellärarthrose rechts sowie einen Status nach OSG-Distorsion links 2012 mit/bei Tendinose des Ligamentum deltoideum mit partiellem Riss (Urk. 8/114 S. 52).

    Aus somatischer Sicht sei in einer leidensangepassten Tätigkeit, ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Position und ohne langes Gehen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei schwieriger. Unter Berücksichtigung der Foerster-Kriterien müsse festgehalten werden, dass die Konversionsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe. Diese Feststellung sei aber rein theoretischer Natur, da die Beschwerdeführerin einem Arbeitgeber so nicht zugemutet werden könne. Dabei sei damit zu rechnen, dass sie in Stresssituationen wieder vermehrt mit solchen dissoziativen Krampfanfällen reagiere, so dass sie von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen würden (Urk. 8/114 S. 61 f.). Auch in einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Ende 2004, spätestens sei 2007 nicht mehr einsetzbar d.h. zu 100 % arbeitsunfähig. Seit der Begutachtung vom 27. Mai 2004 habe sich der Gesundheitszustand vor allem aus psychischer Sicht, bedingt durch die Ende 2004 erstmals aufgetretenen dissoziativen Anfälle, verschlechtert. Auch aus somatischer Sicht sei aufgrund der Gonarthrose rechts von einer Verschlechterung auszugehen (Urk. 8/114 S. 65).


4.

4.1    

4.1.1    Mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

4.1.2    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

4.1.3    In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

4.1.4    In BGE 141 V 585 hat das Bundesgericht sodann erkannt, dass die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen respektive äquivalenten Beschwerdebildern (BGE 141 V 281) für sich allein keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Revisionsgrund darstellt (E. 5).

4.2

4.2.1    Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist von einer ausgeprägten dissoziativen Störung auszugehen. So hielten die für das C.___-Gutachten verantwortlichen Fachpersonen fest, dass die Beschwerdeführerin bis vor einem Jahr täglich zwei bis drei Anfälle erlitten habe; aktuell komme es noch zu einem bis zwei Anfällen pro Woche, vor allem in Stresssituationen (Urk. 8/114 S. 47). Die Häufung von Anfällen bei Stress wird auch dadurch untermauert, dass es während der polydisziplinären Begutachtung zu zwei Anfällen und im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung sowie der Haushaltsabklärung zu einem Anfall kam (Urk. 8/114 S. 30 und S. 39, Urk. 8/85, Urk. 8/116 S. 8). Sowohl die Fachärzte des C.___ als auch lic. phil A.___ und Dr. B.___ gelangten abschliessend zur Einschätzung, dass aus psychischen Gründen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.

    Nachdem (spätestens seit 2007) von einer wesentlichen Verschlechterung der psychischen Situation aufgrund der dissoziativen Krampfanfälle auszugehen ist, besteht nun ein schon mehrjähriger, unveränderter Krankheitsverlauf. Fraglich erscheint dabei, ob die therapeutischen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden. Die für den Bericht des Z.___ vom 3. Juli 2007 (Hospitalisation vom 11. bis 27. Juni 2007) verantwortlichen Fachärzte hielten dannzumal fest, dass die Beschwerdeführerin in wenig gebessertem Zustand nach Hause entlassen worden sei. Sie würden die Weiterführung der bereits im Vorfeld begonnenen Psychotherapie empfehlen (Urk. 8/78 S. 15). Aktuell ist laut Gutachter des C.___ von einer Gesprächstherapie bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, alle drei bis vier Wochen auszugehen (Urk. 8/114 S. 27). Die C.___-Gutachter empfehlen dabei eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung in der Muttersprache der Versicherten oder mit Dolmetscher (Urk. 8/114 S. 65). Demgegenüber hielt Dr. G.___ bereits in seinem Bericht vom 4. Juli 2009 fest, dass aufgrund der eindrücklichen Komorbidität kaum noch eine Möglichkeit zur massgeblichen Verbesserung der Gesundheit bestehe. Auch aufgrund der Persönlichkeitscharakteristika – etwa der geringen Introspektionsfähigkeit – sei die Beschwerdeführerin kaum therapiefähig (Urk. 8/77 S. 7). Dem Bericht des Dr. G.___ vom 27. Dezember 2010 ist dabei weiter zu entnehmen, dass die Behandler bisher allesamt hilflos sind. Die Medikation sei entweder unverträglich, kontraindiziert oder einfach wirkungslos; psychotherapeutische Massnahmen würden aufgrund der Persönlichkeitsstruktur nicht verfangen (Urk. 8/84 S. 7). Auch wenn die therapeutischen Möglichkeiten (theoretisch) noch nicht vollends ausgeschöpft erscheinen, muss aufgrund der Ausführungen des behandelnden Facharztes doch von einer weitgehenden Resistenz der Beschwerden ausgegangen werden. Eine wesentliche Verbesserung erscheint – auch unter Intensivierung der Psychotherapie - bei realistischer Betrachtungsweise nicht überwiegend wahrscheinlich.

    Beim Aspekt der Komorbidität ist neu eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung beziehungsweise der äquivalenten Beschwerdebilder zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen. Neben den dissoziativen Krampfanfällen leidet die Beschwerdeführerin an einer Reihe objektivierbarer somatischer Gesundheitsstörungen, vor allem im Bereich der HWS (HWK 5/6), der linken Schulter, des rechten Knies sowie des linken Fusses. Dr. G.___ ging dabei bereits in seinem Bericht vom 4. Juli 2009 von einer komplexen Verbindung von unterschiedlichen Beeinträchtigungen aus und attestiert eine eindrückliche Komorbidität (Urk. 8/77 S. 7); in seinem Bericht vom 27. Dezember 2010 hielt er weiter fest, dass die Situation inzwischen rundum desolat sei (Urk. 8/84 S. 6). Insgesamt ist damit zumindest von einer mittelgradig ausgeprägten Komorbidität auszugehen.

    Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, scheint die Beschwerdeführerin über nur geringe persönliche Ressourcen zu verfügen, welche ein Angehen der Krankheitsfolgen begünstigen könnten. Dr. G.___ sprach in diesem Zusammenhang von einer geringen Introspektionsfähigkeit (kaum therapiefähig). Seinem Bericht vom 27. Dezember 2010 ist weiter zu entnehmen, dass die Symptomatik der Kontrolle der Beschwerdeführerin entzogen ist. Diese sei so weit regrediert, dass sie sich kaum mehr auf etwas einlassen könne, was den aktuellen Erlebnishorizont sprengen würde; jede Anforderung mache „Stress“ (Unruhe, Nervosität in Kombination mit Ängsten und Schmerzen) und wirke wie eine massive Überforderung. Selbstüberwindung und „Zusammenreissen“ seien ihr schlechterdings nicht mehr möglich (Urk. 8/84 S. 6).

    Bezüglich des sozialen Kontexts gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung an, vom Ehemann viel Unterstützung zu erhalten (vgl. auch Urk. 8/84 S. 6 unten); weiter bestehe auch zu den vier Kindern eine gute Beziehung (Urk. 8/114 S. 46). Bei dieser Ausgangslage scheinen psychosoziale Belastungsfaktoren weitestgehend im Hintergrund zu stehen.

4.2.2    Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ergibt sich, dass Tätigkeiten, wie sie dem geschilderten Tagesablauf entnommen werden können (Urk. 8/114 S. 25), ebenfalls mit einem sehr geringen Aktivitätsniveau einhergehen. Dr. G.___ führte diesbezüglich aus, dass die Symptomatik seines Erachtens nicht gestellt, präsentiert oder übertrieben wirke; die Authentizität ergebe sich auch aus der Kongruenz zwischen Verhalten und Symptomschilderung (Urk. 8/77 S. 7). Auch den weiteren Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neuerdings in irgendeinem Lebensbereich eine nennenswerte Aktivität entwickelt hätte, welche den Schilderungen im Rahmen der Untersuchungen widersprechen würde.

    Bezüglich des Leidensdrucks ist den Akten zu entnehmen, dass die bewusstseinsfernen Krampfanfälle zu einer Angst, nach draussen zu gehen, geführt hat. Dabei handelt es sich um eine durchaus nachvollziehbare Angst, da es schon häufiger auch in der Öffentlichkeit zu einem Anfall gekommen ist (Urk. 8/114 S. 49). Dass von einem erheblichen Leidensdruck auszugehen ist, ergibt sich weiter aus der Schilderung von Dr. G.___. So sei es deutlich, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen habe; sie wirke tatsächlich gezeichnet, das Unwohlsein ob der vielfältigen Beschwerden sei ihr leibhaftig anzusehen (Urk. 8/84 S. 3). Die Beschwerdeführerin biete ein Bild der schieren Hinfälligkeit (Urk. 8/84 S. 5). Die Situation sei inzwischen desolat, jedenfalls entziehe sich die Symptomatik der Kontrolle der Beschwerdeführerin (Urk. 8/84 S. 6).

4.3    In einer abschliessenden Würdigung anhand der Standardindikatoren ist entsprechend den beweiswertigen (E. 4.1.3 hievor) Ausführungen der C.___-Gutachter (12. Januar 2014) wie auch jenen von lic. phil. A.___ und Dr. B.___ in ihrem Gutachten vom 12. April 2013 von einem vollständigen funktionellen Leistungsunvermögen der Beschwerdeführerin auszugehen, und zwar spätestens für die Zeit nach der Hospitalisation im Z.___ im Juni 2007. Durch die neueren medizinischen Abklärungen ist weiter ausgewiesen, dass es spätestens seit diesem Zeitpunkt zu einer wesentlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen ist, wie dies auch lic. phil A.___ und Dr. B.___, welche bereits im Rahmen der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung involviert waren, in ihrem Gutachten vom 12. April 2013 darlegen.

    Nach dem Gesagten besteht wegen erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustands im massgebenden Vergleichszeitraum, die ein vollständig eingeschränktes Leistungsvermögen in jeglicher Tätigkeit zur Folge hat, Anspruch auf eine ganze Rente, über deren Beginn die Verwaltung noch befinden wird.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 21. Januar 2016 (Urk. 14) auf Fr. 871.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. November 2014 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente hat, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 871.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty