Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00007
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 21. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, meldete sich am 27. Februar 2009 unter Hinweis auf ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3 Ziff. 6.2).
Mit Verfügungen vom 4. September 2012 (Urk. 13/78-79, Urk. 13/75) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. August 2009 eine Viertelsrente und ab dem 1. Mai befristet bis 31. Juli 2010 eine ganze Rente zu. Ab 1. August 2010 verneinte sie einen Rentenanspruch. Dagegen erhob der Versicherte mit Poststempel vom 8. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 13/80/3-9). Anlässlich einer am 19. Dezember 2012 am hiesigen Gericht durchgeführten Instruktionsverhandlung erklärte der Versicherte den Rückzug der Beschwerde (vgl. Gerichtsverfügung vom 19. Dezember 2012, Urk. 13/83).
1.2 Die Y.___ ersuchte die IV-Stelle am 24. Juli 2014 im Namen des Versicherten um Kostengutsprache für ein Paar orthopädische Serien-Schuhe für 2014 in Höhe von Fr. 2‘365.09 (Urk. 13/89). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/94-102) lehnte die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 17. November 2014 ab (Urk. 13/103 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 5. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 17. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm orthopädische Serienschuhe zuzusprechen. Eventuell sei ein neutrales, umfassendes, orthopädisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Des Weiteren seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des Verfahrens bilden orthopädischen Serienschuhe im Betrag von Fr. 2‘365.10 (Urk. 13/89). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in medizinischen Massnahmen (Abs. 3 lit. a).
2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
2.3 Ziff. 4 des HVI-Anhangs führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen“ unter Ziff. 4.01 Satz 1 als Hilfsmittel auf: Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist.
2.4 Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte die beantragte Kostengutsprache mit der Begründung ab, gemäss den medizinischen Unterlagen benötige der Beschwerdeführer weder orthopädische Massschuhe noch orthopädische Serienschuhe (Urk. 2 S. 1). Die Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen sei aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen (Urk. 12 S. 1).
3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei medizinisch dringend auf orthopädische Serienschuhe angewiesen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5.6). Er sei von der Beschwerdegegnerin nie untersucht worden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7.2).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für die beantragten Serienschuhe hat.
4.
4.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, nannte in einem Bericht vom 4. August 2014 (Urk. 13/90/1-3) als Diagnosen (Ziff. 1):
- lumbovertebrales Syndrom mit/bei
- Anterolisthesis bei L3/4
- Status nach T-LIF L3/4 am 5. Januar 2010
- cervico-cephales Syndrom (Patientenangabe)
- Periarthropathiea humeroscapularis rechts
- kleine Läsion des distalen Anteiles der Supraspinatussehne rechts mit kleinen Insertionsverkalkungen
- Senk- und Spreizfüsse beidseits
- Faszitis plantaris rechts
- Grosszehen Grundgelenksarthrose links
- mittelgradige somatoforme Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Dr. Z.___ führte aus, der Patient leide unter anderem an chronischen Fussbeschwerden rechts betont beidseits bei Senk- und Spreizfüssen beidseits, Faszitis plantaris rechts und einer Grosszehen-Grundgelenksarthrose links (Ziff. 2.2). Es bestehe eine diffuse proximal betonte Druckdolenz im Bereich der Plantaraponeurose rechts und eine stark schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung mit Druckdolenz torsal und plantar im Bereich des Grosszehengrundgelenkes links. Bildgebend bestehe rechts eine regelrechte Stellung der Artikulation, ohne relevante degenerative Veränderungen am Mittel- und Vorfuss. Links bestehe eine Verschmälerung des Gelenkspaltes im MTP1 (Ziff. 2.3).
Dr. Z.___ führte auf einem Beiblatt folgende anatomische Veränderungen an: „Senk-Spreizfüsse beidseits, Fascitis plantaris, Grosszehengrundgelenksarthrose links“ und führte aus, gewöhnliche Konfektionsschuhe seien ungenügend (S. 4).
4.2 Med. pract. A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, erklärte in einer Stellungnahme vom 22. August 2014 (Urk. 13/93 S. 2):
„Dem vorliegenden Arztbericht ist zu entnehmen, dass Senk-Spreiz-Füsse mit Hallux valgus und Plantarfasciitis bestehen. Angaben über weitere Fehlstellungen der Zehen und das Ausmass der Hallux valgus-Stellung der Grosszehe werden nicht gemacht. Es bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Grosszehe links. Der Röntgenbefund weist für den rechten Fuss keine wesentlichen Degenerationen auf, das Ausmass der Fehlstellung der Grosszehe wird nicht berichtet, als Diagnose wird Spreizfuss genannt. Links bestehe eine Verschmälerung des Gelenkspaltes Dig I. Auch hier keine Angabe über das Ausmass der Fehlstellung.
Aus medizinischer Sicht ist die Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen nicht ausgewiesen. Eine Versorgung mit Einlagen in handelsüblichen Konfektionsschuhen, ergänzt durch eine Sohlenversteifung mit Abrollwiege, erscheint ausreichend und zweckmässig.“
4.3 In einer weiteren Stellungnahme vom 25. Oktober 2014 erklärte die RAD-Ärztin (Urk. 13/101 S. 1):
„anhand der Diagnosen ist die Notwendigkeit von Einlagen und einer Abrollhilfe mit Sohlenversteifung nachvollziehbar. Eine Fussform, die das Tragen von Konfektionsschuhen unmöglich macht, ist nicht ausgewiesen.
Der Röntgenbefund weist ausdrücklich rechts keine Besonderheiten und links einzig die Arthrose des Grosszehengrundgelenks mit Spreizfuss aus. Als klinischen Befund berichtet Dr. Z.___: Druckschmerzen über dem Grosszehengrundgelenk und diffuse Schmerzen der Fusssohle (04.08.14/24.10.14). Weitere objektive Befunde liegen nicht vor.
Neue Sachverhalte werden nicht mitgeteilt. Damit kann an der Stellungnahme des RAD vom 22.08.14 festgehalten werden.“
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2 Med. pract. A.___ wies in ihrer Stellungnahmen vom 22. August 2014 wiederholt darauf hin, dass sich Dr. Z.___ nicht zum Ausmass der Fehlstellung der Grosszehe oder der Hallux valgus-Stellung geäussert habe (E. 4.2 hiervor). In diesem Sinne bezeichnete die RAD-Ärztin den Sachverhalt selber als unvollständig abgeklärt. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach nicht ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer orthopädische Serienschuhe benötige, beruht demzufolge auf einem unklaren und unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt.
Nach der in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Abklärungspflicht des Versicherungsträgers von Amtes wegen wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die vom RAD offengelassenen medizinischen Fragen abzuklären. Immerhin lag dem RAD die Verordnung eines thematisch zuständigen Facharztes vor. Die beantragte Kostengutsprache einzig mit der Begründung abzulehnen, die entsprechende Verordnung enthalte nicht alle relevanten Angaben, ist mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht verweisbar. Dieser hätte es nahegelegt, offene Fragen, wenn nicht durch eigene Untersuchung, so doch beispielsweise mittels Rücksprache, sei es telefonisch, sei es schriftlich, beim verordneten Facharzt zu klären.
5.3 Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie kläre, ob der Beschwerdeführer angesichts der geklagten Fussbeschwerden auf orthopädische Serienschuhe angewiesen ist. Die Anordnung eines Gerichtsgutachtens erweist sich als entbehrlich. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. (zuzüglich MWSt) auf Fr. 1‘750.-- festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenstandslos.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'750.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger