Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00008




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 15. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1990 und 1998), erlitt am 5. Dezember 2002 einen Unfall - einen Sturz aus 8 m Höhe
(vgl. Urk. 8/26 S. 2 Mitte) - und meldete sich am 16. April 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6 Ziff. 3.1, 7.1 und 7.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 10. Februar 2005 (Urk. 8/44) und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 (Urk. 8/57) von Dezember 2003 bis Januar 2004 eine ganze und vom 1. bis 28. Februar 2004 eine halbe Rente zu. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. März 2006 im Verfahren Nr. IV.2005.00976 (Urk. 8/75) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2007 (Urk. 8/120) bestätigt.

1.2    Nach erneuter Anmeldung vom 3. Juni 2008 (Urk. 8/137) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 9. Juli 2009 von Mai bis Oktober 2008 eine ganze Rente und ab November 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 8/190;
vgl. Urk. 8/182).

    Nach einem im November 2009 eingeleiteten Revisionsverfahren (Urk. 8/207) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 20. Dezember 2011 ab Dezember 2009 eine Dreiviertelsrente und ab Mai 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 8/287; vgl. Urk. 8/271).

1.3    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 31. Januar 2013 (Urk. 8/335) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 16. Juli 2017 (richtig: 2014) erstattet wurde (Urk. 8/372). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/378-379) stellte die IV-Stelle die bisher zugesprochene Rente mit Verfügung vom 19. November 2014 ein (Urk. 8/382 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 2. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

    Die Beschwerdeführerin reichte weitere Arztberichte (Urk. 10/1-2, Urk. 13/1-6) ein, die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 11, Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3).

1.3    Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ab Juli 2012 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert und es sei ihr aus medizinischer Sicht sowohl eine angepasste Tätigkeit mit wechselbelastenden leichten Tätigkeiten unter Meidung von langem Stehen und häufigen stereotypen Kniebelastungen unter Beugung wie auch ihre ursprüngliche Tätigkeit als Kosmetikerin, Empfangsdame und Datatypistin zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leide noch immer an gesundheitlichen Beschwerden, die auf den Unfall im Dezember 2002 zurückgingen. Sie sei von 2002 bis 2012 insgesamt elf Mal operiert worden und nichts habe sich seither verbessert. Seit der letzten Operation hätten sich erneut lose Knochensplitter angesammelt, die bereits zweimal operativ entfernt worden seien, eventuell sei noch eine weitere Operation nötig (S. 1). Die Annahme, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Arthroskopie am 13. April 2012 verbessert, treffe überhaupt nicht zu; sie leide noch immer an Beschwerden, die behandlungsbedürftig seien (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes rechtsgenüglich ausgewiesen ist. Der Vergleichsmassstab dafür ist der medizinische Sachverhalt, welcher der Rentenzusprache im Dezember 2011 zugrunde lag.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 4. Februar 2010 (Urk. 8/215) über die gleichentags erfolgte Untersuchung als Diagnosen ein leichtgradiges dynamisches Karpaltunnelsyndrom rechts mit neurografischem Grenzbefund und einen Verdacht auf ein leichtgradiges sensibles Sulcus ulnaris-Reizsyndrom rechts, neurografisch mittels Oberflächenelektroden nicht untermauerbar.

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in einem Schreiben vom 24. März 2010 (Urk. 8/217/2-3) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit längerem wegen der Folgen einer Mehretagenfemurfraktur links und neuerdings wegen einer medialen Gonarthrose links in seiner Behandlung. Nachdem sich die Kniegelenksbeschwerden in den letzten Monaten durch physiotherapeutische Behandlungen kaum hätten beeinflussen lassen, habe er ihr die Versorgung mit einer Totalprothese (TP) empfehlen müssen.

    Der genannte Eingriff fand am 14. Mai 2010 statt (Urk. 8/223).

3.3    In seinem Bericht vom 13. September 2010 (Urk. 8/232/6-10) nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Status nach Knie-TP links am 14. Mai 2010

- Status nach Mehretagenfemurfraktur links mit Osteosynthese und mehreren Folgeeingriffen

- schmerzhafte Muskelfaszienlücke linker Oberschenkel

    Insgesamt bestehe ein sehr langsam fortschreitender, aber doch erfreulicher Verlauf (Ziff. 3.3).

3.4    In seinem Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/249 = Urk. 8/251/1-2 = Urk. 8/259/2-3) erwähnte Dr. Z.___ zunehmende Schmerzen und Funktionseinschränkung des linken Beines bei einem Status nach komplexer Femurfraktur, nach multiplen Voreingriffen, letztmals einer Knie-TP links am 14. Mai 2010 wegen sekundärer Gonarthrose (S. 1 oben). Insgesamt müsse festgestellt werden, dass sich die subjektive Situation und Einschränkung auf Erwerbstätigkeit und Alltagsleben der Patientin seit der Kniegelenksoperation vom Mai 2010 verschlechtert habe; er habe sie seither regelmässig zu 100 % arbeitsunfähig erklären müssen (S. 1 unten). Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der neusten Situation sei mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit irgendwelcher Art und auch in niedrigprozentiger Beschäftigung nicht zu rechnen (S. 2 oben).

3.5    Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 9. September 2011 Stellung (Urk. 8/262 S. 8 f.). Er empfahl, abgestützt auf die fachärztlichen Berichte von Dr. Z.___ von einem ab September 2009 verschlechterten, dauerhaft arbeitsunfähigkeitsrelevanten Gesundheitszustand auszugehen, mithin von einer Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 60 % ab September 2009 und von 100 % ab Februar 2010, dies mit einer medizinischen Neubeurteilung in zirka einem Jahr (S. 8 unten). Wesentliche arbeitsfähigkeitsrelevante Veränderungen im Gesundheitszustand seien prognostisch kurzfristig nicht zu erwarten (S. 9 oben).


4.

4.1     In seinem Bericht vom 12. Februar 2013 (Urk. 8/335/3 = Urk. 8/340/3 = 8/341/3) führte Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Mai 2007 mit Konsultationen alle 4 - 6 Wochen (Ziff. 5.1); er sehe keine Möglichkeit für eine Erwerbstätigkeit, die Patientin sei schon mit ihrem 1-Personen-Haushalt überfordert (Ziff. 5.5).

4.2    Mit am 9. April 2013 eingegangenem Bericht (Urk. 8/339/1-4) führte Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 8. April 2011 (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

    mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- Status nach Knie-TP links 2010

- Exostosenabtragung Tibia medial am 21. Oktober 2011

    ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- costovertebrale Dysfunktion rechts

- Trietze Syndrom rechtsbetont

- Status nach manualtherapeutischer Mobilisation am 28. Februar 2012

    Er berichtete über zwei stationäre Behandlungen (Ziff. 1.3), nämlich vom 21. bis 24. Oktober 2011 (Exostosenabtragung Tibiakopf; vgl. Urk. 8/339/5-6) und vom 13. bis 16. April 2012 (Arthroskopie und Synovektomie bei liegender TP Knie links; vgl. Urk. 8/339/7-8).

    Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er - mit dem Hinweis „siehe Bericht Spezialarzt“ - mit 100 % (Ziff. 1.6).

4.3    Im späteren Gutachten (nachstehend E. 4.4) erwähnt ist eine spezialärztliche Bestätigung von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) vom 8. Mai 2014, wonach die Versicherte für irgendeine berufliche Tätigkeit als nicht mehr einsatzfähig betrachtet werden müsse (Urk. 8/372 S. 58 unten).

4.4    Am 16. Juli 2017 (richtig: 2014) erstatteten die Ärzte des C.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/372). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen (S. 3 ff.) und weitere (S. 19 ff.) Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 24 ff.) und die von ihnen im Rahmen der ambulanten Untersuchungen vom 16. bis 19. Juni 2014 (S. 1) erhobenen Befunde (S. 28 ff.).

    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-beitsfähigkeit (S. 53 Ziff. 7):

- chronisches Schmerzsyndrom linkes Knie mit periartikulären Tendinosen und Insertionstendinosen bei

- Status nach zementierter condylärer Knie-TP Mai 2010

- Status nach medialer Meniskektomie 2008

- Status nach Exostosenabtragung an der Tibia medial 21. Oktober 2011

- Status nach Arthroskopie, partieller Synovektomie, Gelenksmobilisation am 13. April 2012 bei Synovialhyperplasien und Bewegungseinschränkung

- diskret umschriebener Gefühlsstörung im Bereich von sensiblen Hautästen im Operationsgebiet am Knie links lateral

- chronisches Schmerzsyndrom linke Hüfte mit myatropher Hyperalgesie subtrochantär links bei

- Status nach Mehretagenfraktur Femur links Dezember 2002, Osteo-synthese

- Status nach Reosteosynthese bei Pseudoarthrosenbildung pertrochantär und diasphysär Mai 2003

- Status nach pertrochantärer Torsionskorrektur mit Winkelplat-tenosteosynthese und Distalisierung der Trochanter major 13. Juli 2007

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

    Im Rahmen der Beschreibung der aktuellen medizinischen Problematik führten die Gutachter aus, im Vordergrund der Symptomatik würden Schmerzen im Bereich des rechten (richtig: linken) Kniegelenks bezeichnet. Bei der Untersuchung ergebe sich ein reizloses Kniegelenk mit regulärem Bewegungsausmass bei Gelenkstabilität in allen Beugegraden; als schmerzerzeugend werde eine Sehnenbewegung, palpabel am medialen Gelenkspalt unter Bewegung des Kniegelenks, gezeigt (S. 54 unten).

    Nach objektiven Kriterien handle es sich um einen guten Zustand nach endoprothetischer Versorgung des rechten (richtig: linken) Kniegelenkes mit geringgradigen Reizerscheinungen im Bereich der Sehnen am medialen Gelenkspalt. Zudem werde am lateralen Gelenkspalt im Bereich des Tuberculum Gerdy eine Insertionstendinose des Tractus iliotibialis deutlich. Die Funktionsbeeinträchtigung am linken Kniegelenk werde als gering eingestuft (S. 55 oben).

    Als weiterer Symptomenkomplex würden Beschwerden an der Aussenseite der linken Hüfte geäussert. Die Funktionseinschränkung im Bereich der linken Hüfte - wie auch diejenige durch eine fragliche Muskelhernie an der Ventralseite des linken Oberschenkenkels - werde als gering eingestuft (S. 55 Mitte).

    Weiter erwähnten die Gutachter sporadisch auftretende Symptome parasternal, an der linken Schulter und in der Schulter-Nackenregion und eine nicht als wesentlich beurteilte Funktionseinschränkung - Dupuytren’sche Kontraktur des vierten und geringer ausgeprägt auch des fünften Strahls - der rechten Hand
(S. 55 unten).

    In psychiatrischer Hinsicht wurde ausgeführt, der Unfall von 2002 habe sich im Rahmen eines Partnerschaftskonflikts ereignet. Der damalige Partner habe die Beschwerdeführerin anschliessend auch offensichtlich im postoperativen Verlauf unterstützt und leiste ihr bis heute wesentliche Hilfsdienste. Die jetzt geklagten Beschwerden sowie der bisherige Verlauf seien kompatibel mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Wie für dieses Krankheitsbild typisch sehe die Beschwerdeführerin persönlich keinen entsprechenden intrapsychischen Konflikt, sie habe jedoch sicher einen psychosozialen Krankheitsgewinn durch die fortbestehende Fürsorge und Zuwendung des jetzt distanzierter zu ihr lebenden Partners (S. 56 Mitte). Der Lebensinhalt der Versicherten sei heute die Auseinandersetzung mit ihren Schmerzsymptomen und vor allen Dingen mit immer wieder herbeigeführten operativen Eingriffen. Aktuell lasse sich nicht schlüssig nachweisen, ob ihr von operativen Eingriffen abgeraten worden sei, wie dies bei einem entsprechenden Beschwerdebild wünschbar gewesen wäre. Weitere soziale Bezüge würden von ihr nicht gepflegt. Es finde sich somit eine inhaltliche Einengung auf die jetzt dominante Beschwerdesymptomatik. In Anbetracht des jetzt nun schon mehr als zehn Jahre dauernden Krankheitsprozesses und nicht eruierbarer Integrationsversuche in den Arbeitsprozess sei bei gleichzeitig vorhandenem primärem Krankheitsgewinn von einer erheblichen Chronifizierung auszugehen (S. 57 oben).

    Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die Tätigkeit als Kosmetikerin und als Empfangsdame sowie Datatypistin könne vollschichtig geleistet werden; diese Beurteilung gelte ab Mitte 2012 (S. 57 Ziff. 10).

    Die Prognose sei aus rein somatischer Sicht günstig, aber aufgrund des bisherigen ausgeprägten chronifizierenden Verlaufs dennoch unsicher. Die Wiedereingliederung bedürfe einer Führung und Begleitung mit psychiatrisch-psychologischem Sachverstand; sie erscheine ihnen jedoch bei schrittweisem und geduldigem Vorgehen machbar (S. 58 Ziff. 13).

    Seit der letzten Rentenverfügung vom 20. November (richtig: Dezember) 2011 sei eine Verbesserung eingetreten. Es seien zwischenzeitlich eine Exostosenabtragung (21. Oktober 2011) und eine Arthroskopie (13. April 2012) durchgeführt worden. Offensichtlich habe zum Zeitpunkt der Arthroskopie eine Bewegungseinschränkung des Kniegelenks bestanden, die aktuell nicht (mehr) feststellbar sei (S. 59 Ziff. 15.1).

    Zur Stellungnahme von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.3) führten die Gutachter aus, sie sei nicht begründet und für sie in keiner Weise verständlich und nachvollziehbar (S. 58 f.)

4.5    Am 29. Dezember 2014 nahm Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) zum C.___-Gutachten (vorstehend E. 4.4) Stellung (Urk. 6/1). Er wies darauf hin, dass (auch) auf Seite 37 des Gutachtens das rechte statt das linke Kniegelenk genannt wird und auf Seite 40 eine zementierte Hüft- statt Knie-Endoprothetik (S. 1 Mitte).

    Die Beschwerdesituation sei - entgegen der im Gutachten postulierten Verbesserung - nach dem Eingriff vom 13. April 2012 in keiner Art und Weise besser gewesen, so dass er in Übereinstimmung mit Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe (S. 1). Die zahlreichen Eingriffe am Kniegelenk und am Oberschenkel führten zwangsläufig zu anhaltenden Beschwerden seitens der periartikulären Weichteile, die dadurch ja immer verletzt worden seien, wenngleich die rein funktionellen Beweglichkeiten der beteiligten Gelenke objektiv gut erschienen (S. 1 unten).

    Zur laut Gutachten günstigen Prognose führte er aus, die Situation sei absolut fixiert und nach dieser langdauernden Vorgeschichte mit multiplen operativen Eingriffen sei keine Verbesserung zu erwarten, genau so wenig wie eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der bisherigen langjährigen Arbeitsunfähigkeit (S. 2 oben).

    Die von der Patientin angegebenen Schmerzen würden im Gutachten akzeptiert und Aggravierungstendenzen verneint. Damit sehe er wesentliche Einschränkungen im persönlichen Alltag und für eine Berufsausübung als bestätigt. Die Patientin könne nicht nur nicht lange stehen und gehen, auch längeres Sitzen sei ihr nicht möglich (S. 2 Mitte).

    Er sei nach wie vor der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin im allgemeinen Arbeitsmarkt, unter Beachtung der Schmerzsituation mit sicher gehäuften Ausfällen, keine Chance für eine feste und längerdauernde Anstellung habe (S. 2 unten).

4.6    Am 17. Februar 2015 meldete Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Beschwerdeführerin für einen Prothesenwechsel an und führte aus, die bildgebende Untersuchung (vgl. Urk. 10/1) habe einen dringenden Verdacht auf eine Tibialockerung ergeben (Urk. 10/2).

4.7    Am 17. März 2015 berichtete Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik F.___, über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 13/2) und führte aus, die Patientin beschreibe hauptsächlich Belastungsschmerzen, ohne dass sie deswegen aber regelmässig zu - in Reserve gehaltenen - Schmerzmitteln greife; sie sei aber in ihrer Lebensqualität deutlich durch die schmerzbedingte Belastbarkeit und Gehleistung eingeschränkt (S. 1 unten).

    Nach entsprechenden Abklärungen führte Dr. E.___ am 31. März 2015 aus, grundsätzlich dürfte sich aus der Summe kleiner Abweichungen und damit mechanisch suboptimaler Kniegelenksführung die Hauptproblematik, was die Schmerzen anbelange, ergeben. Grundsätzlich komme als Behandlungsansatz nur ein kompletter Prothesenwechsel in Frage (Urk. 13/4).

    Am 9. April 2015 fand die Besprechung zur Operationsaufklärung statt (Urk. 13/5) und es wurde der 6. Juli 2015 als Operationstermin in Aussicht genommen (vgl. Urk. 13/1).


5.

5.1    Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

    In analoger Weise ist vorliegend angezeigt, auch auf ärztliche Berichte, die nach Erstattung des Gutachtens ergangen sind (vorstehend E. 4.5-7), soweit einzugehen, als sie für das Verständnis von Bedeutung sein können.

5.2    Vorab ist festzuhalten, dass an den von Dr. Z.___ genannten Stellen im C.___-Gutachten tatsächlich vom rechten statt vom linken Knie die Rede ist; insgesamt findet sich die entsprechende Verwechslung auf den Seiten 32, 37, 54 und 55. Dazwischen wird jedoch auch immer wieder (richtig) auf das linke Knie Bezug genommen, womit sich aus dem Zusammenhang klar ergibt, dass die Gutachter sich effektiv auf das linke und nicht das rechte Knie zu beziehen meinten.

    Auch die Bezugnahme auf eine zementierte Hüft-Endoprothetik auf Seite 40 erfolgte offensichtlich versehentlich; gemeint war die Knie-TP.

5.3    Aus inhaltlicher Sicht ist zum C.___-Gutachten ebenfalls vorab (da nicht ergebnisrelevant) anzumerken, dass die psychiatrische Diagnosestellung nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint. Wohl wurde die Codierung nach ICD-10 (F45.4) genannt, nicht aber dargelegt, inwiefern die dort vorgesehenen diagnostischen Kriterien erfüllt seien. Insbesondere wurde mit keinem Wort darauf eingegangen, ob überhaupt eine Schmerzproblematik vorliege, die keine hinreichende Erklärung aus somatischer Sicht finde und deshalb als somatoform zu werten wäre. Die einzige Begründung für die gestellte Diagnose - ausser der Formulierung, sie sei mit den geklagten Beschwerden und dem bisherigen Verlauf kompatibel - nahm (auf Seite 56) Bezug auf einen als psychosozial bezeichneten Krankheitsgewinn durch fortgesetzte Zuwendung. Ein solcher ist auch als sekundärer Krankheitsgewinn bekannt, womit schlecht vereinbar ist, dass kurz darauf (auf Seite 57) von einem primären Krankheitsgewinn gesprochen wurde.

    Umgekehrt wurde (auf Seite 56) zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Einsicht in einen entsprechenden intrapsychischen Konflikt fehle, sei für die gestellte Diagnose typisch. Nicht dargelegt wurde jedoch, worin nach Einschätzung der Gutachter ein solcher bestehen könnte.

    Schliesslich wurde, indem vonimmer wieder herbeigeführten operativen Eingriffen“ gesprochen wurde (auf Seite 57), suggeriert, die zahlreichen Operationen hätten nachgerade auf Drängen der Beschwerdeführerin stattgefunden. Dies erscheint wenig adäquat. Für die Knie-TP insbesondere ist aktenkundig, dass sie fachärztlich empfohlen wurde (vorstehend E. 3.2), was auch im Gutachten (kurz) erwähnt wurde (S. 15 unten). Auch mit dem - nach Erstellung des Gutachtens in Aussicht genommenen - Prothesenwechsel (E. 4.7) wird keine von der Beschwerdeführerin ‚herbeigeführte‘ Operation stattfinden, sondern wird die entsprechende fachärztliche Empfehlung (vorstehend E. 4.6) umgesetzt werden.

    Insgesamt ist festzuhalten, dass im Gutachten aus psychiatrischer Sicht wertende Akzente gesetzt wurden, die nicht zu überzeugen vermögen, so dass angesichts der auch betreffend Diagnosestellung dargelegten Vorbehalte das Gutachten in dieser Hinsicht wenig anschlussfähig erscheint.

5.4    Die Rentenzusprache im Dezember 2011 stützte sich auf die Beurteilung durch den damals behandelnden Orthopäden, der im Juni 2011 - nach im Mai 2010 implantierter Knie-TP und früheren Eingriffen wegen einer 2002 erlittenen Femurfraktur - über zunehmende Schmerzen und eine zunehmende Funktionseinschränkung des linken Beines der Beschwerdeführerin berichtete und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.4). Der RAD-Arzt, ebenfalls Orthopäde, schloss sich im September 2011 dieser Beurteilung an (vorstehend E. 3.5).

5.5    Die C.___-Gutachter gelangten im Juli 2014 (vorstehend E. 4.4) zum Schluss, es bestehe für angepasste wie auch die früher ausgeübten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Sie sprachen von einem guten Zustand nach endoprothetischer Versorgung des linken Kniegelenks und nur geringer Funktionseinschränkung desselben; analog bewerteten sie die Funktionseinschränkung im Bereich der linken Hüfte und des linken Oberschenkels. Die Prognose erachteten sie als aus somatischer Sicht günstig, wenn auch wegen des bisherigen chronifizierenden Verlaufs unsicher, wobei sie diesen sinngemäss mit dem von ihnen postulierten maladaptiven Verhalten der Beschwerdeführerin im Sinne eines - einmal als psychosozial, einmal als primär bezeichneten - Krankheitsgewinns begründeten.

    Dass eine Verbesserung eingetreten sei, begründeten sie damit, dass zwi-schenzeitlich eine Exostosenabtragung (Oktober 2011) und eine Arthroskopie (April 2012) stattgefunden hätten und eine damals berichtete Bewegungseinschränkung des Kniegelenks aktuell nicht mehr feststellbar sei.

    Es ist nicht nachvollziehbar, einen verbesserten Gesundheitszustand nur schon deshalb anzunehmen, weil bestimmte Eingriffe vorgenommen wurden. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die Eingriffe gerade deshalb erfolgten, weil der Gesundheitszustand nach wie vor - gemäss medizinischer Beurteilung - unbefriedigend und behandlungsbedürftig war. Denkbar ist lediglich, dass sich der Gesundheitszustand daran anschliessend und wegen der genannten Eingriffe verbesserte. Dass dies der Fall gewesen sei, wurde im Gutachten jedoch höchstens implizit zum Ausdruck gebracht, wobei lediglich die Gelenkbeweglichkeit angesprochen wurde, nicht aber die Frage der Beschwerdepersistenz und der Schmerzsituation.

    Die Eingriffe im Oktober 2011 und im April 2012 führten jedoch entgegen der impliziten Annahme im C.___-Gutachten nicht zu einer Verbesserung. Der bis dahin behandelnde Orthopäde beurteilte die Situation als nach dem Eingriff vom April 2012 keineswegs verbessert (vorstehend E. 4.5), und der Umstand, dass im Februar/März 2015 von zwei bisher nicht involvierten Orthopäden ein Prothesenwechsel als einzige Option erachtet wurde (vorstehend E. 4.6 und 4.7) belegt eindrücklich, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, womit dieser auch im Zeitpunkt der Begutachtung (Juni 2014) nicht verbessert gewesen sein konnte; dies im Übrigen gemäss ärztlicher Beurteilung klarerweise aus somatischen Gründen.

5.6    Die Annahme der C.___-Gutachter, im Vergleich zu 2011 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, vermag aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeugen. Vielmehr ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass im strittigen Zeitpunkt bezüglich des linken Beins weiterhin die gleiche Schmerz- und Belastungsproblematik bestand wie beim Erlass der Verfügung vom Dezember 2011. 

    Damit handelt es sich bei der im C.___-Gutachten postulierten vollen Arbeitsfähigkeit um die (sehr) unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands, was keinen rechtsgenüglichen Revisionsgrund darstellt (vorstehend E. 1.3).

5.7    Somit erweist sich die Aufhebung der im Dezember 2011 zugesprochenen Rente - unabhängig von der Frage, ob die damalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zutreffend gewesen sei - in Ermangelung eines Revisionsgrundes als unzulässig.

    Die angefochtene Verfügung ist mithin, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, womit die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. November 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher