Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00009




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 22. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, zuletzt seit 1980 als Eisenleger tätig, zog sich bei einem Unfall am 14. Dezember 2007 eine Fussverletzung zu (Urk. 8/11/35) und meldete sich am 6. November 2008 (Urk. 8/5) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 26 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/67). Die vom Versicherten dagegen am 23. Juni 2011 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 2011 ab (Verfahren Nr. IV.2011.00706; Urk. 8/76). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_945/2011 vom 11. Januar 2012 nicht ein (Urk. 8/78).

1.2    Am 3. September 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/81). Mit Vorbescheid vom 27. September 2012 (Urk. 8/84) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht, wogegen der Versicherte am 30. Oktober 2012 Einwände erhob (Urk. 8/87). Am 13. Juni 2013 (Urk. 8/91) und am 22. August 2013 (Urk. 8/92) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht. Sodann veranlasste sie eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung. Die Gutachter erstatteten ihre Gutachten sowie ihre interdisziplinäre Zusammenfassung am 25. Juni 2014 (Urk. 8/99) und am 11. Juli 2014 (Urk. 8/104).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/108-109) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 8/115 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 17 % einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 5. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2015 (Urk. 12) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt.


3.    Der Unfallversicherer sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2009 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbeinbusse von 26 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 8/30, Urk. 8/47), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2011 bestätigte wurde (Verfahren Nr. UV.2010.00103). Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_496/2011 vom 11. Januar 2012 nicht ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass unverändert eine volle Arbeitsfähigkeit in einer - näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit bestehe. Die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weiche nicht von jener gemäss Verfügung vom 23. Mai 2011 ab. Mit dem damit erzielbaren Einkommen resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 17 % (S. 2). Die vom Beschwerdeführer nach Erstattung des Gutachtens eingereichten Berichte hätten bereits zuvor vorgelegen. Kardiologisch/neurologisch seien keine weiteren Abklärungen erforderlich und die gastritischen Beschwerden seien nicht IV-relevant (S. 3 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, seit 2007 hätten sich die Unfallfolgen verschlimmert, sodass er heute ohne Hilfe eines Gehstockes nicht mehr gehen könne. Der konsultierte Orthopäde habe bestätigt, dass er beim Gehen massiv eingeschränkt und eine Operation notwendig sei. Deshalb hätte eine orthopädische Begutachtung durchgeführt werden müssen; die Beurteilung eines Rheumatologen sei nicht ausreichend. Auch sein Hausarzt habe bestätigt, dass er wegen anhaltender Schmerzen nicht gehen und stehen könne und dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Weiter sei die vom Hausarzt festgestellte Gastritis zu Unrecht nicht abgeklärt worden. Gemäss Einschätzung der ihn wegen seiner psychischen Erkrankung behandelnden Ärzte sei er aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode schliesslich auch aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig. Auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Da die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der Fachärzte divergierten, sei eine neutrale Begutachtung erforderlich (S. 2 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und damit einhergehend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 23. Mai 2011 (Urk. 8/67) beziehungsweise des Urteils des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2011 (Urk. 8/76) anspruchsrelevant verschlechtert haben (vgl. vorstehend E. 1.3) und ob eine entsprechende Beurteilung gestützt auf die vorhandenen Akten möglich ist.


3.    

3.1    Am 14. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer beim Hantieren mit einem Anhänger der rechte Fuss eingeklemmt (Urk. 8/11/35 Ziff. 4 und 6). Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte am 9. Januar 2008 (Urk. 8/11/30) nach am Unfalltag erfolgter Erstbehandlung (Ziff. 1) als Diagnosen eine Trümmerfraktur des Os cuboideum ohne wesentliche Dislokation der einzelnen Fragmente und eine nicht dislozierte Fraktur plantar am Os cuneiforme laterale sowie Flake-Frakturen am Os naviculare (Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 14. Dezember 2007 (Ziff. 8).

3.2    Vom 13. August bis 24. September 2008 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik A.___, worüber am 3. Oktober 2008 berichtet wurde (Urk. 8/8/7-11). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):

- Unfall vom 14. Dezember 2007: Dorsalextensionstrauma des rechten Fusses mit

- minim dislozierter Trümmerfraktur des Os cuboideum

- nicht dislozierter Fraktur plantar Os cuneiforme lateral

- Flake Fraktur am Os naviculare

- konservative Therapie mittels Unterschenkelgips über drei Monate, im Verlauf:

- Rehabilitationsdefizit des rechten Fusses

    Ferner wurde festgehalten, die Tätigkeit als Eisenleger sei aktuell und in Zukunft nicht zumutbar (S. 1 unten).

    Leichte - vorwiegend sitzende - Arbeiten ohne Zwangshaltungen für den rechten Fuss seien ganztags zumutbar. Eine weitere Verbesserung der Belastbarkeit sei noch zu erwarten (S. 2 oben).

    Die versuchte Stockentwöhnung sei nicht gelungen, weil der Beschwerdeführer dies nicht zugelassen habe; objektive Befunde für diesen Umstand seien nicht gefunden worden (S. 2 unten).

3.3    Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 21. Januar 2009 (Urk. 8/15/6-7) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 14. Dezember 2007 behandle (lit. D.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- Dorsalextensionstrauma des rechten Fusses mit

- minim dislozierter Trümmerfraktur des Os cuboideum

- nicht dislozierter Fraktur plantar Os cuneiforme laterale

- Flake Fraktur am Os naviculare

    Ferner attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 14. Dezember 2007 (lit. B).

3.4    Auf Zuweisung von Dr. Z.___ untersuchte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 16. September 2009 den Beschwerdeführer, worüber er gleichentags berichtete (Urk. 8/44/1-2).

    Er führte aus, der Beschwerdeführer zeige klinisch nach wie vor deutliche Hinweise für einen aktiven Morbus Sudeck. Es sei glaubhaft, dass der Fuss nach wie vor ungenügend belastbar sei, und er teile die Meinung des zuweisenden Arztes, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 74 % auch in leichter und wechselnd belastender beruflicher Tätigkeit zu optimistisch eingeschätzt worden sei. Entsprechend habe er dem Beschwerdeführer gesagt, er solle seinen Rekurs zeitgerecht einreichen (S. 1 unten). Ferner habe er weitere bildgebende Abklärungen veranlasst und werde danach den Beschwerdeführer noch einmal untersuchen (S. 1 f.).

    Dementsprechend berichtete Dr. B.___ am 21. Oktober 2009 (nach am 23. September erstelltem MRI), die Fraktur sei radiologisch wie auch im MRI schön verheilt und bisher sei noch keine Arthrose aufgetreten, allerdings deutliche Stufenbildungen, aber andererseits auch kein ossäres Spongiosaödem. Der Beschwerdeführer habe aber immer noch ein perimalleoläres Weichteilödem beidseits und klinisch Hinweise für einen immer noch aktiven Morbus Sudeck. Dies erkläre die Beschwerden hinreichend. Aus seiner Sicht könnte er höchstens für eine rein sitzende Tätigkeit teilweise arbeitsfähig geschrieben werden, dies würde allerdings eine Umschulung bedingen, was im vorliegenden Fall kaum praktikabel sein dürfte. Der Morbus Sudeck sollte weiterhin (physiotherapeutisch, analgetisch, abschwellend und orthopädietechnisch) behandelt werden. Knapp zwei Jahre nach dem Unfall sollte auch eine Berentung erfolgen (Urk. 8/44/3).

3.5    Am 4. November 2009 berichtete der Oberarzt orthopädische und handchirurgische Rehabilitation, Rehaklinik A.___, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 8/54/7-10).

    Er führte aus, er habe während des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers dessen Füsse mindestens einmal wöchentlich untersucht und abgesehen von einer paraachillären Schwellung sei der Fuss stets reizlos gewesen; Zeichen für ein CRPS hätten damals nie bestanden (S. 1 Mitte).

    Zur aktuellen Untersuchung berichtete er über Gegenspannen bei der Bewegungsprüfung am rechten Bein auch bei der Knieuntersuchung, und über die Angabe von Schmerzen am Fuss, die auf Befragen im Bereich des ventrolateralen oberen Sprunggelenks (OSG) und lateralen Lisfranc lokalisiert würden. Am gesamten Fuss und distalen Unterschenkel bestehe eine undifferenzierte leichte Druckdolenz. Die Motorik sei symmetrisch, die Trophik bis auf die leichte Schwellung unauffällig (S. 2 unten).

    Zusammenfassend führte er aus, klinisch liege für ihn mehr das Bild einer ausgeprägten Schonung als eines CRPS vor. Es bestünden objektivierbare Schonungszeichen, ein gewisser Verdacht bestehe aber auch auf eine faktiziöse Komponente der Schwellung (S. 4).

3.6    Am 30. April 2010 berichtete Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/52/6). Dabei nannte er folgende Diagnosen:

- Status nach Fraktur Os cuboideum, Os naviculare, Os cuneiforme laterale rechts

- Verdacht auf Sudeck Dystrophie

    Er führte aus, rein aus klinischer Sicht lasse sich nicht entscheiden, ob eine Sudeck’sche Dystrophie vorliege. Er sei der Meinung, dass, wenn eine solche mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, unbedingt eine Arthrodese gemacht werden müsste, damit der Fuss wieder belastbar werde.

3.7    Nach Vorliegen der von ihm veranlassen Skelettszintigraphie berichtete Dr. C.___ am 6. Juli 2010 ein weiteres Mal (Urk. 8/52/7). Er führte aus, diese habe keine Hinweise auf einen Morbus Sudeck geliefert, so dass diesbezüglich für ihn kein Operationshindernis bestehe. Er habe in der Zwischenzeit auch Infiltrationen vorgenommen, die zu keiner Beschwerdeänderung geführt hätten. Im Moment habe der Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende Arbeit in Aussicht. Er habe ihm geraten, diese auf jeden Fall anzutreten.

3.8    In einem Zeugnis vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/69/13) führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer könne nicht länger auf dem rechten Fuss stehen. Zum Gehen brauche er einen Stock zur Entlastung und könne dadurch auch keine Lasten tragen. Dr. Z.___ empfahl, halbtags anzufangen.

    In seinem Bericht vom 24. August 2010 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/52/5) führte Dr. Z.___ aus, es sei leider keine Verbesserung eingetreten. Seit A.___ sei ein Stillstand eingetreten (Ziff. 1.4); seit dem Unfall bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6).

3.9    Dr. C.___ berichtete am 4. Oktober 2010 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 8/63). Zum Befund hielt er fest, heute komme der Beschwerdeführer mit einem Spazierstock. Es zeige sich nach dem Ausziehen keine Schwellung des rechten Fusses im Malleolenbereich und auf dem Fussrücken, der rechte Fuss sei auch leicht wärmer als der linke. Wie bei früheren Untersuchungen finde sich eine eingeschränkte und teilweise schmerzhafte Beweglichkeit (S. 1 unten). Die Szintigraphie habe keine Hinweise auf eine über das Chopartgelenk hinausreichende Pathologie gegeben. Da der heutige Zustand mit massiv eingeschränkter Gehfähigkeit und sogar Schmerzen im Sitzen nicht akzeptiert werden könne, schlage er die Versteifung des calcaneo-cuboidalen Gelenkes vor (S. 2 oben).

3.10    Am 15. und 28. September 2010 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, zu den vorhandenen Akten Stellung (Urk. 8/60/5). Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für den rechten Fuss betrage 100 %, dies seit der Beendigung des stationären Aufenthalts Ende September 2008.

3.11    In seinem die abschlägige Rentenverfügung vom 23. Mai 2011 (Urk. 8/67) bestätigenden Urteil vom 31. Oktober 2011 (Urk. 8/76) erwog das hiesige Gericht, aus den vorhandenen Akten ergebe sich, dass (seit dem Unfall) Schwierigkeiten mit dem rechten Fuss das Beschwerdebild dominierten und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Wohl habe der Beschwerdeführer auch Bezug genommen auf psychische Schwierigkeiten, unter denen er leide; offensichtlich hätten diese jedoch nicht zu einer Diagnose, Verdachtsdiagnose oder auch nur zur Empfehlung weiterer Abklärungen Anlass gegeben (E. 4.2). Nach Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage und den Vorbringen des Beschwerdeführers gelangte das Gericht zu folgendem Schluss (E. 4.4): Würdigt man die vorhandenen Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Fussleiden angepassten Tätigkeit, so ist diejenige der Ärzte der Rehaklinik A.___ die am wenigsten von therapeutischer Fürsorge beeinflusste Beurteilung, und sie ist überdies mit derjenigen des zweiten konsiliarisch tätigen Orthopäden vereinbar.

    Daraus ergibt sich, dass die vom RAD-Arzt festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit […] dem entspricht, was auch aus der Sicht der Rechtsanwendung aus den vorangegangenen Beurteilungen zu schliessen ist.

    Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.


4.

4.1    Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergingen folgende Berichte:

4.2    Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) berichtete am 3. Februar 2012, der Beschwerdeführer könne aufgrund der 2007 erlittenen Fusswurzelfraktur immer noch nicht gehen und stehen. Im Winter seien die Schmerzen stärker. Bereits wenn er 15 Minuten oder einen Kilometer gehe oder länger stehe entstehe ein Reizzustand, der bis in die Nacht anhalte. Damit die Schmerzen erträglich würden, müsse er dann jeweils ein Spiralgin 500 nehmen, welches bei Einnahme von mehr als einer Tablette pro Tag aber gastritische Magenschmerzen verursache. Trotz mehrerer Versuche sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, eine geldwerte Arbeit zu verrichten, auch im Sommer nicht (Urk. 8/80/1).

4.3    Am 6. August 2012 berichteten die Ärzte des E.___, wo der Beschwerdeführer vom 15. Februar bis 11. Juli 2012 in tagesklinischer Behandlung stand (Urk. 8/80/3-7). Sie nannten folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1 Mitte):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)

- somatoforme anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Des Weiteren diagnostizierten die Ärzte Restbeschwerden am rechten Fuss.

    Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe in leicht gebessertem Zustand aber weiterhin zu 60 % arbeitsunfähig aus der Rehabilitationsbehandlung entlassen werden können. Die Tagesstruktur habe verbessert, die Depression reduziert und ein besserer Umgang mit den Schmerzen erlernt werden können (S. 4 Mitte).

4.4    Am 28. Januar 2014 berichteten die Ärzte des E.___ (Urk. 8/94), der Beschwerdeführer stehe seit August 2013 in ihrer ambulanten Behandlung (Ziff. 1.2). Zweimal wöchentlich fänden psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen statt (Ziff. 1.5). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.1)

- somatoforme anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30)

    Sie führten aus, da von einer massiven Chronifizierung auszugehen sei, sei die Prognose schlecht. Der Beschwerdeführer sei von starken Fussschmerzen geplagt, die in die Beine ausstrahlten. Die Depression sei mehr oder minder permanenter Begleiter, es gehe ihm nur in seltenen Momenten besser. Zukunftsängste seien vorhanden und es bestehe ein Gefühl des Ausgeliefertseins. Durch die Erkrankung sei eine narzisstische Kränkung erfolgt, denn er könne nicht mehr wie früher der Mann sein, der das Geld für die Familie verdiene und stark sei. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung äussere sich durch wütende, verbal aggressive Ausbrüche seinen Nächsten gegenüber sowie auch in inadäquatem Verhalten in verschiedenen Situationen, begleitet von Schuld- und Schamgefühlen (Urk. 8/94/7 Mitte). Wegen den starken Fussschmerzen und den psychiatrischen Beeinträchtigungen sei keine angepasste Tätigkeit mehr möglich (Ziff. 1.7).

4.5    Am 2. Juni 2014 berichtete Dr. Z.___, die im Bericht vom 3. Februar 2012 (vorstehend E. 4.2) geschilderte Behinderung habe in den letzten Jahren auch zu einer psychischen Dekompensation geführt, die trotz psychiatrischer Behandlung unbefriedigend gebessert habe (Urk. 8/112).

4.6    Am 25. Juni 2014 erstattete Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/99). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 5 ff.) und ihre am 11. Juni 2014 durchgeführte Exploration inklusive Laboruntersuchungen (vgl. S. 2 oben). Dr. F.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 Ziff. 9.1):

- Status nach Unfall am 14. Dezember 2007 mit Verletzung des rechten Fusses mit

- Frakturen des Os cuboideum, Os naviculare und Os cuneiforme laterale jedoch sonst intakte Fussbinnenstrukturen (MRI vom August 2008) mit

- konservativer Therapie und fraglichem passagerem CRPS und vollständiger knöcherner Konsolidation in anatomisch richtigen Stellungsverhältnissen mit

- leichter Arthrose zwischen Os naviculare und Os cuneiforme laterale und

- leichter Osteopenie des Fuss-Skeletts rechts

- ohne Nachweis fokal vermehrter Knochenumbauprozesse

- Szintigraphie mit CT und SPECT vom Juni 2014 (vgl. Urk. 8/99/57)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung nannte die Gutachterin einen Nikotinabusus, eine Hypercholesterinämie mit adäquater medikamentöser Therapie und einen Status nach medikamentöser Eradiktion einer Helicobacter pylori-Infektion im April 2014 (S. 48 Ziff. 9.2).

    Die Gutachterin berichtete von zahlreichen - näher beschriebenen - Diskrepanzen anlässlich der durchgeführten Untersuchung. Sie führte weiter aus, radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden und alle grossen peripheren Gelenke, insbesondere die oberen und unteren Sprunggelenke beidseits, seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke bestünden nicht. Der minimale Knöchelumfang sei beidseits gleich. Eine Schwellung des Sprunggelenks rechts sei nicht vorhanden. Beide Füsse wiesen eine normale Temperatur und Farbe auf. Der maximale Wadenumfang sei rechts einen Zentimeter kleiner als links. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 52 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die Ganzkörper-Skelettszintigraphie mit CT und SPECT des rechten Fusses vom Juni 2014 zeige nirgends vermehrte Aktivität. Die Frakturen des rechten Fusses seien in guter Stellung vollständig konsolidiert. Es sei eine leichte Arthrose zwischen dem Os naviculare und dem Os cuneiforme laterale sichtbar, die szintigraphisch nicht aktiviert sei. Ausserdem sei eine leichte Osteopenie des rechten Fuss-Skeletts erkennbar, die auf eine Entlastung des rechten Fusses hinwiese (S. 49 Mitte).

    Obwohl der Beschwerdeführer berichte, für jeden Schritt sowohl draussen wie auch in seiner Wohnung einen Handstock zu verwenden, den er stets in der linken Hand halte, wiesen beide Hände keine Gebrauchsspuren auf. Ein lang andauernder wirksamer Gebrauch eines Handstocks habe offensichtlich nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer verwende den Stock eher wie einen Regenschirm, falls es stimme, dass er ihn stets mit sich trage. Seine Angabe, dass er nur 150 Meter weit gehen könne, sei nicht verifiziert und könne aus den Befunden nicht abgeleitet werden. Die Frakturen am rechten Fuss seien in guter Stellung vollständig verheilt (S. 50 Mitte).

    Die strukturellen Veränderungen im Bereich des rechten Fusses schränkten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht (S. 49 unten). Bei einer Sprunggelenksarthrose könnten - in Abhängigkeit des Schweregrades - Einschränkungen für das Gehen in unebenem Gelände, das Kauern und Knien vorliegen. Für im Sitzen zu verrichtende und wechselbelastende Tätigkeiten bestünden meist keine Einschränkungen. Relative Einschränkungen könnten für die Bedienung von Pedalen vorhanden sein (Chauffeurtätigkeit, Differenzierung rechts/links). Wegen der zusätzlichen statischen Belastung sollten auch Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg verbunden seien, vermieden werden. Funktionseinschränkungen der Füsse hätten meist Auswirkungen auf im Stehen und im Gehen zu verrichtende Tätigkeiten, das Arbeiten auf Leitern und eventuell auch auf kniend zu verrichtende Tätigkeiten. Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben (S. 51 unten).

4.7    Am 11. Juli 2014 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin, welches zugleich die interdisziplinäre (psychiatrisch-somatische) Zusammenfassung und Beurteilung enthält (Urk. 8/104). Dr. G.___ stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 f.) sowie seine am 24. Juni 2014 durchgeführte Exploration inklusive testpsychologischer Untersuchung (S. 4 ff.; vgl. S. 1 Mitte).

    Der Gutachter nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Existenzängsten (ICD-10 F43.23; S. 7 Ziff. 5.2).

    Dr. G.___ führte aus, der am 14. Dezember 2007 erlittene Arbeitsunfall habe objektiv zu den gravierenden Lebensveränderungen geführt. Nach 27 Jahren habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr ausüben können, was bei schmerzbedingter Schon- und Vermeidungshaltung zum Verlust der Tagesstruktur und gemäss Akten Anfang 2012 zu einer depressiven Entwicklung geführt habe. Bei fehlenden Hinweisen auf eine genetische Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen sowie prämorbiden (vor Anfang 2012) psychischen Problemen mit Krankheitswert könne die vom Beschwerdeführer geschilderte und im Arztbericht des E.___ vom 6. August 2012 dokumentierte mittelgradige depressive Symptomatik auf die veränderte Lebenssituation zurückgeführt und damit nach ICD-10 einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion zugeordnet werden. Im Arztbericht des E.___ vom August 2012 sei eine mittelgradige depressive Symptomatik postuliert worden, die sich laut Bericht im Rahmen der Rehabilitationsbehandlung vom 15. Februar bis 11. Juli 2012 insgesamt verbessert habe. Die im Bericht dokumentierte Medikation bei der Entlassung mit 10 mg Tryptazol abends bestätige die Verbesserung der depressiven Symptomatik. Im Bericht des E.___ vom 28. Januar 2014 sei erneut eine mittelgradige depressive Störung postuliert und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 14. Dezember 2007 attestiert worden. Die im Bericht angegebene Medikation entspreche - aus näher dargelegten Gründen - allerdings nicht den Richtlinien der Behandlung von depressiven Störungen. Sodann habe die anlässlich der gutachterlichen Untersuchung durchgeführte Blutanalyse vom 11. Juni 2014 gezeigt, dass vom Beschwerdeführer keines der verordneten Psychopharmaka eingenommen worden sei (S. 7 f. Ziff. 6).

    Die von den Ärzten des E.___ postulierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne bei fehlender Dokumentation eines Verdachts auf schwerwiegende bewusste/unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegende belastende psychosoziale Situation nicht betätigt werden. Die postulierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ müsse ebenfalls klar verneint werden. Eine Persönlichkeitsstörung werde durch dauerhafte und tiefgreifende Auffälligkeiten im Verhaltensmuster mit deutlichen Abweichungen von den gesellschaftlichen Normen betreffend Kognition, Affekt- und Impulskontrolle sowie sozialen Fertigkeiten, beginnend im frühen Erwachsenenalter, charakterisiert, was beim Beschwerdeführer ganz klar ausgeschlossen werden könne. Anlässlich der Exploration habe sich der Beschwerdeführer einerseits inkonsistent bezüglich der anamnestischen Angaben und andererseits widersprüchlich in Bezug auf die von ihm geschilderte Unbeholfenheit und die objektiv fast vollständig erhaltenen psychokognitiven Funktionen verhalten. Die veränderte Lebenssituation habe beim Beschwerdeführer aber sehr glaubhaft zu einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Existenzängsten und Stimmungseinbrüchen geführt, die bei objektiv erhaltenen psychokognitiven Funktionen seine Arbeitsfähigkeit jedoch nie nachhaltig eingeschränkt habe. Zudem schliesse auch der fehlende Bedarf nach einer regelmässigen Psychopharmakotherapie gravierende psychische Probleme aus (S. 8 oben). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 8 Ziff. 7.1-3).

    In ihrer interdisziplinären Beurteilung gelangten Dr. F.___ und Dr. G.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer seinem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 11 Ziff. 9.2.3-4).

4.8    Dr. D.___, RAD, sprach sich in seiner Stellungnahme vom 18. August 2014 (Urk. 8/107 S. 5) für das Abstellen auf das eingeholte bidisziplinäre Gutachten aus. Gestützt darauf sei seit jeher von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte, der eingeschränkten Funktion des rechten Fusses und einer Gewichtslimite von 15 kg Rechnung tragende Tätigkeit auszugehen.

4.9    In ihrer zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 (Urk. 3/1) führten die Ärzte des E.___ aus, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich seit August 2012 deutlich verschlechtert. Man habe es mit einer chronifizierten Depression und einer anhaltenden Schmerzstörung zu tun, die ihn invalidisierten. Die Symptome der Persönlichkeitsstörung hätten sich ebenfalls verschlechtert (Ziff. 3).


5.

5.1    Aus den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangenen Berichten ergibt sich, dass in somatischer Hinsicht weiterhin Schwierigkeiten mit dem rechten Fuss das Beschwerdebild dominieren. Im Rahmen ihrer im Juni 2014 durchgeführten Begutachtung (vorstehend E. 4.6) setzte sich Dr. F.___ einlässlich mit dem Fussleiden des Beschwerdeführers auseinander. Ihre auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der Vorakten abgegebene Beurteilung erweist sich als umfassend. Die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Schlussfolgerungen unter Bezugnahme auf die Befundlage, die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Beobachtungen anlässlich der Untersuchungssituation nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 1.4).

    Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. F.___ ist daher davon auszugehen, dass die strukturellen Veränderungen im Bereich des rechten Fusses des Beschwerdeführers seine Arbeitsfähigkeit insofern einschränken, als insbesondere im Stehen und im Gehen zu verrichtende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, bei welchen Lasten über 15 Kilogramm zu heben und zu tragen sind, ungeeignet sind. Für sitzende sowie auch wechselbelastende Tätigkeiten attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des Fussleidens ist damit eine seit dem Jahr 2011 eingetretene Verschlechterung nicht ausgewiesen, wurde doch - gestützt auf die Beurteilungen der Ärzte der Rehaklinik A.___ (vorstehend E. 3.2, E. 3.5) und des RAD-Arztes Dr. D.___ (vorstehend E. 3.10) - auch anlässlich des abschlägigen Rentenentscheids im Jahr 2011 davon ausgegangen, dass für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. vorstehend E. 3.11).

5.2    Die Berichte des Hausarztes Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.2, E. 4.5) sind nicht geeignet, das Gutachten von Dr. F.___ in Frage zu stellen. Dr. Z.___ beschränkte sich darauf, die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers wieder zu geben, ohne objektive Befunde anzuführen, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit untermauern würden. Dr. F.___ hat demgegenüber nachvollziehbar dargelegt, dass die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er nur 150 Meter weit gehen könne, nicht verifiziert sei und aus den von ihr erhobenen Befunden nicht abgeleitet werden könne. Den aufgrund der Befundlage zu attestierenden Einschränkungen beim Gehen und Stehen trug sie sodann insofern Rechnung, als sie dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit nur für im Sitzen zu verrichtende sowie wechselbelastende Tätigkeiten attestierte.

5.3    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ohne Hilfe eines Gehstockes nicht mehr gehen zu können, ist zu bemerken, dass im Jahr 2008 bereits die Ärzte der Rehaklinik A.___ die Verwendung eines Stockes als nicht medizinisch indiziert erachtet hatten, der Beschwerdeführer aber die versuchte Stockentwöhung nicht zuliess (vorstehend E. 3.3). Im Jahr 2014 wies Dr. F.___ sodann darauf hin, dass die Hände des Beschwerdeführers keine Gebrauchsspuren aufwiesen, womit ein lang andauernder wirksamer Gebrauch eines Handstocks offensichtlich nicht stattgefunden habe (vorstehend E. 4.6). Vor diesem Hintergrund lässt allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - zumindest seinen Angaben zufolge - (weiterhin) einen Gehstock verwendet, nicht den Schluss auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu.

5.4    Betreffend das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Argument der aus orthopädischer Sicht bestehenden Operationsindikation kann auf die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2011 verwiesen werden, wonach ein operatives Vorgehen so oder so nicht die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin beschlägt und für die Beurteilung einer allfälligen Leistungspflicht (nur) die Arbeitsfähigkeit, die zumutbarerweise trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung angenommen werden kann, entscheidend ist (Urk. 8/76 E. 4.2-3). Abgesehen davon ist den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangenen Berichten nicht zu entnehmen, dass ein operatives Vorgehen weiterhin Thema gewesen wäre. Nicht zuletzt deshalb drängt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine orthopädische Begutachtung auf beziehungsweise ist die erfolgte internistisch-rheumatologische Begutachtung durch Dr. F.___ als ausreichend zu taxieren.

5.5    Keinen Anlass zu weiteren Abklärung geben auch die vom Beschwerdeführer angegebenen gastritischen Beschwerden, welche offenbar als Nebenwirkung bei Schmerzmittelkonsum auftreten (vgl. vorstehend E. 4.2 sowie Urk. 8/114 S. 2 Mitte). Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich diese Beschwerden nicht IV-relevant auswirken.

5.6    Ausweislich der Akten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem abschlägigen Rentenentscheid im Jahr 2011 insofern verändert, als im Verlauf eine psychische Problematik hinzugetreten ist, welche dazu führte, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in die tagesklinische Behandlung des E.___ begab (vorstehend E. 4.3) und er von den dortigen Ärzten seit August 2013 auch ambulant behandelt wird (vorstehend E. 4.4).

    Im Rahmen seiner im Juni 2014 durchgeführten Begutachtung (vorstehend E. 4.7) setzte sich Dr. G.___ einlässlich mit dem psychischen Leiden des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten von Dr. G.___ basiert auf allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden abgegeben und es enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen sowohl hinsichtlich der zu stellenden Diagnosen als auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Damit erfüllt auch das Gutachten von Dr. G.___ die praxisgemässen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 1.4).

    Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. G.___ ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer kein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden besteht.

5.7    Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Berichte der Ärzte des E.___ (vorstehend E. 4.3-4) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch aus psychischen Gründen geltend machte, kann auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. G.___ verwiesen werden, wonach sich beim Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung der Ärzte des E.___ weder die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung rechtfertige und die von den Ärzten des E.___ beschriebene Depressivität im Rahmen einer Anpassungsstörung zu sehen sei, welche bei objektiv erhaltenen psychokognitiven Funktionen und fehlendem Bedarf nach einer regelmässigen Psychopharmakotherapie nie über längere Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe (vorstehend E. 4.7). Eine Anpassungsstörung gilt denn auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als vorübergehendes und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.8    Die nach Erstattung des Gutachtens verfasste Stellungnahme der Ärzte des E.___ vom Oktober 2014 (vorstehend E. 4.9) steht einem Abstellen auf das Gutachten von Dr. G.___ nicht entgegen. Die Ärzte des E.___ beschränkten sich darauf, erneut die von Dr. G.___ in nachvollziehbarer Weise verneinten Diagnosen zu nennen, ohne diese nachvollziehbar zu begründen und ohne sich mit der gutachterlichen Kritik, insbesondere auch betreffend die ungenügende Medikation und die mangelnde Compliance des Beschwerdeführers bei der Medikamenteneinnahme, auseinanderzusetzten. Die postulierte Verschlechterung und die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit vermögen daher nicht zu überzeugen.

5.9    Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht für sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten unter Beachtung einer Hebe- und Tragelimite von 15 kg voll arbeitsfähig ist und er an keiner sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Störung leidet. Sein Gesundheitszustand hat sich somit seit der letzten Rentenabweisung nicht verschlechtert. Da bezüglich der Einkommensparameter keine Änderungen ersichtlich sind und diese somit – angepasst an die Nominallohnentwicklung – gleichbleiben, kann auf einen neuerlichen Einkommensvergleich verzichtet werden. Der Beschwerdeführer kann weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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