Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00012




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 30. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1959 geborene X.___, gelernter Primarlehrer im Y.___, war vom 22. Juni 2000 bis 9. September 2011 als Maschinist/Bauarbeiter bei der Z.___ AG tätig (Urk. 11/9 S. 1-3, 11/14 S. 2, 11/18 S. 1 f.). Nachdem er im April 2011 einen Arbeitsunfall erlitten und seine linke Hand verletzt hatte, meldete er sich am 17. Juli 2012 unter Hinweis auf Handgelenksbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Krankentaggeld- (Urk. 11/10, 11/20) und des Unfallversicherers (Urk. 11/13, 11/17) bei, führte ein Standortgespräch durch (Urk. 11/14) und veranlasste eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (Urk. 11/29); die A.___ erstattete das Gutachten am 14. November 2013 (Urk. 11/40). Mit Vorbescheid vom 21. November 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Gesuchs um Ausrichtung von Leistungen in Aussicht (Urk. 11/43). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch die Sozialbehörde seiner Wohngemeinde, dagegen Einwand und ergänzte diesen mit Eingabe vom 21. Januar 2014 (Urk. 11/47, 11/50). In der Folge holte die IV-Stelle einen Austrittsbericht der B.___ vom 17. Juni 2014 (Urk. 11/57) sowie eine darauf bezugnehmende Stellungnahme der Gutachter ein (Urk. 11/62). Gestützt darauf sowie auf das polydisziplinäre Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. November 2014 (Urk. 2 [= 11/65]) einen Rentenanspruch.


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 26. Februar 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 12).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3

1.3.1    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

1.3.2    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, das polydisziplinäre Gutachten der A.___ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar in der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Maschinist/Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei, eine angepasste Tätigkeit – körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit ohne bimanuelle Tätigkeiten –, sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, auf die gutachterliche neuropsychologische Beurteilung könne nicht abgestellt werden. Diese gründe auf dem Vorwurf ungenügender Mitwirkung. Zudem habe seit Erlass der angefochtenen Verfügung zum einen das C.___ im Herbst 2014 neu das Vorliegen einer chronischen Niereninsuffizienz bestätigt und zum anderen hätten die Ärzte der B.___ eine mittelgradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Die ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 1).


3.    

3.1    Dem polydisziplinären Gutachten vom 14. November 2013 (Urk. 11/40) der A.___ sind folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 11/40 S. 37):

- Hypertensive Herzerkrankung

- Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes bei bikompartimentaler Handgelenksarthrose und zentraler Degeneration des TFC links

- Status nach Ulna-Verkürzungs-Osteotomie sowie Ganglionexcision ulnokarpales Gelenk links

    Es wurden sodann folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/40 S. 37 f.):

- Abklärungsbedürftige Makrohämaturie

- Status nach Nephrolithiasis

- Presbyopie

- Sulcus-ulnaris-Syndrom links (Dekompression 2012)

- Analgetika-Kopfschmerz

    In der Konsensbeurteilung wurde ausgeführt, in Zusammenfassung aller Einzelgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der aktenkundigen Daten seien die Gutachter gemeinschaftlich zu dem Schluss gekommen, der Versicherte sei zumindest in körperlich leichten Tätigkeiten per sofort als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen (Pensum und Rendement 100 %). Die internistische und orthopädische Gesundheitsstörung beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Arbeit auf Baustellen (Arbeitsunhigkeit von 100 %), passager aufgrund der nicht kontrollierten Hypertonie und dauerhaft aufgrund der orthopädischen Läsion des linken Handgelenks. Letztere schliesse schwere körperliche Arbeiten und Tätigkeiten mit hohen bimanuellen Ansprüchen auf Dauer aus. Nähme der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte, jedoch gekündigte Tätigkeit wieder auf, wäre diese anzupassen (Vermeidung von schwerer körperlicher Arbeit, Vermeidung von hoher bimanueller Belastung wie Arbeiten mit Presslufthämmern oder ähnlichem). Auf psychiatrischem Gebiet bestehe keine Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, ebenso nicht auf neurologisch-kognitivem (neuropsychologischem) Gebiet (Urk. 11/40 S. 36).

    Die Gutachter hielten weiter fest, die gesamte klinische Präsentation werde von einem bewusstseinsnah demonstrativen Verhalten dominiert, Muster und Ausmass der über das linke Handgelenk hinausgehenden Beschwerden seien ohne ausreichendes klinisches Korrelat und ohne hinreichende biologische Plausibilität und stünden darüber hinaus in grobem Widerspruch zu der deutlich besseren Mobilität des Beschwerdeführers ausserhalb der formalen Untersuchung. Die aktenkundigen Hinweise auf eine bewusstseinsnah demonstrative Beschwerden-Präsentation würden auch in dieser Begutachtung deutlich, insofern bestehe hier also eine gute Übereinstimmung. Auch aktenkundig würden eine psychiatrische Erkrankung sowie eine neurologisch-kognitive (neuropsychologische) Beeinträchtigung verneint (Urk. 11/40 S. 37).

    Im psychiatrischen Teilgutachten führte der Experte folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung angegeben, auf einer gedachten visuellen Analog-Schmerzskala von 0 bis 10 seien täglich Schmerzen in einer Stärke von 7 bis 10 vorhanden. Schmerzmedikamente würden ihm nicht helfen, trotzdem nehme er die Tabletten. Hinzu käme, dass er mittlerweile auch Schmerzen im Rücken etwa auf Höhe der Nieren habe. Er schlafe “niemals, gar nicht“, er versuche es zwar jede Nacht, müsse aber alle 20 bis 30 Minuten aufstehen, um herumzulaufen. Er gehe zwar zu einer Psychologin, allerdings “relativ selten“. Momentan habe er keine Zeit für psychiatrische Behandlungen, da er so viele andere Termine habe. Zwischendrin habe er die Psychologin zweimal im Monat getroffen. Zudem sei er sehr geräuschempfindlich und ertrage es schlecht, wenn er Musik höre, oder zum Beispiel den Lärm, der entstehe, wenn mehrere Menschen in einem Raum sprächen. Häufig leide er unter einem diffusen Schwindel, zum Teil mit Schwitzen und Hitzewallungen. Er traue sich aus diesem Grund nicht mehr alleine aus dem Haus und benötige hierzu die Begleitung von seiner Ehefrau. Diese habe deshalb ihre bisherige Arbeitstätigkeit reduziert. Seine Beschwerden seien “so schrecklich schlimm“, dass er nicht mehr arbeiten könne. Zur psychiatrischen Vorgeschichte hielt der Experte fest, der Beschwerdeführer sei bislang psychisch immer gesund gewesen, frühere ambulante oder stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen seien verneint worden (Urk. 11/40 S. 24 f.). Unter dem Titel “psychiatrische Beurteilung“ wurde festgehalten, der Beschwerdeführer beklage vorrangig Schmerzen und eine hiermit assoziierte Schlafstörung. Depressive Symptome würden keine vorgetragen, jedoch habe der Beschwerdeführer Schwindel, Koordinationsstörungen, Tagesmüdigkeit und Antriebslosigkeit genannt. Der Beschwerdeführer sei vom 9. Mai 2012 bis 18. Juli 2012 stationär in der Klinik D.___ behandelt worden. Gemäss deren Austrittsbericht habe sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nicht mit den objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung erklären lassen und eine psychische Störung mit Krankheitswert werde für unwahrscheinlich erachtet. Im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung sei eine unspezifische, aufgrund der vorliegenden Aggravation der Beschwerden im Schweregrad nicht valide beurteilbare neuropsychologische Störung diagnostiziert worden. Während des stationären Aufenthaltes sei in der klinischen Beobachtung ein insgesamt stark appellatives und demonstratives Schmerzverhalten aufgefallen. Inkonsistenzen zu den reklamierten Einschränkungen seien im stationären Alltag aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe die Therapien eigenständig wahrgenommen und sich ohne Hilfe im Haus gut zurechtgefunden (Urk. 11/40 S. 29 f.).

    Während der gutachterlichen Untersuchung habe eine stark appellative und demonstrative Schmerzpräsentation dominiert, die bei Ablenkung jeweils sistiert habe. Im Kontaktverhalten sei der Beschwerdeführer wenig zugewandt und nehme kaum Blickkontakt auf. Bei der Beschwerdeschilderung wirke er häufig diffus und vage. Auf konkrete Fragen, beispielsweise hinsichtlich der Häufigkeit der psychologischen Konsultationen, weiche er mehrfach aus, um schliesslich nach beharrlichem Nachfragen einzuräumen, dass eher unregelmässige Konsultationen stattfänden. Auch bei Konfrontationen mit auffälligen Inkonsistenzen der aktuellen Beschwerdeschilderung und der dokumentierten Berichte bleibe der Versicherte vage und versuche sich durch Themenwechsel einer Antwort zu entziehen. Dabei nehme der Beschwerdeführer durchaus konzentriert und konstant aufmerksam am Gespräch teil. Auf die Frage nach einer möglichen Bewusstlosigkeit infolge des Auffahrunfalls im Januar 2012 habe der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter beispielsweise behauptet, bewusstlos gewesen und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen zu sein, obwohl am Unfallort selbst keine Bewusstseinsstörung dokumentiert worden sei. Eine erhebliche Diskrepanz bestehe auch in der Massivität der geschilderten Schmerzen und des zu beobachtenden Verhaltens während der Untersuchung. Die Schilderung der Einschränkung im Alltag erscheine ebenfalls wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer führe nach seinen Angaben aufgrund seiner Störung ein komplett zurückgezogenes Leben, sei zu keinerlei auch nur irgendwie gearteten Haushaltstätigkeiten mehr fähig und habe angegeben, “gar nicht mehr“ zu schlafen. Ein derartig eingeschränktes Funktionsniveau sei mit dem in der Untersuchungssituation zu beobachtenden Leistungsniveau nicht kompatibel, so dass auch diesbezüglich der Eindruck einer bewusstseinsnahen Aggravation entstehe. Ansonsten sei der psychopathologische Befund regelrecht gewesen. Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt, psychosoziale Belastungsfaktoren würden vom Beschwerdeführer verneint. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Störung von Krankheitswert und dementsprechend auch keine psychiatrisch bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/40 S. 30 f.).

    Im neuropsychologischen Teilgutachten berichtete die Gutachterin unter dem Titel “neuropsychologische Befunde“, der Beschwerdeführer habe sich nicht auf die Gesprächs- und Untersuchungssituation einlassen wollen und habe demonstrativ auf seine Kopfschmerzen verwiesen, indem er sich an die Augen gefasst und sie geschlossen gehalten habe. Er habe angegeben, keine Kraft zu haben, um die Augen offen zu halten. Ferner sei er intelligent und leide an keinen kognitiven Einschränkungen, sondern lediglich an Kopfschmerzen und Schlafmangel, weshalb er sich nicht zu einer testpsychologischen Untersuchung in der Lage sehe. Bei Ablenkung und ausserhalb des Untersuchungsraums habe der Beschwerdeführer demgegenüber prompt unbeeinträchtigt, schmerzfrei, aufmerksam, attent und eloquent gewirkt. Für eine testpsychologische Prüfung habe somit eine bewusstseinsnahme Verweigerungshaltung bestanden, die keine vollständige Testung erlaubt habe (Urk. 11/40 S. 33). Zum psychischen Befund wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich nicht ausreichend kooperativ verhalten, um eine valide neuropsychologische Begutachtung durchzuführen. Die Stimmung habe deutlich gereizt gewirkt, die mimische Beweglichkeit sei in ihrem Spektrum nicht beeinträchtigt und die Auffassung für die besprochenen Themen intakt gewesen. Der Antrieb habe unauffällig gewirkt, eine Beeinträchtigung der emotionalen Schwingungsfähigkeit im Sinne einer depressiven Störung sei nicht evident gewesen. In der Gestik habe ein prompt ablenkbares demonstratives Gebaren imponiert. Es hätten im klinischen Gesamteindruck keine Beeinträchtigungen der Konzentration bestanden, der Beschwerdeführer sei eloquent, attent und mnestisch sicher gewesen. Durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen sei er in der Untersuchungssituation nicht beeinträchtigt gewesen. Raschen Themenwechseln habe er gut folgen können. Hinweise auf Einschränkungen der Gedächtnisleistungen hätten sich im Rahmen der klinischen Befunderhebung nicht ergeben. Das Instruktionsverständnis für die soweit kooperationsbedingt durchführbaren Untertests sei nicht eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe alle relevanten Aufgaben-Aspekte adäquat erfasst, die Instruktionsanweisungen hätten nicht wiederholt oder umformuliert werden müssen. Das Arbeitstempo habe demonstrativ langsam und deutlich diskrepant zu dem klinischen Eindruck einer regen und wendigen Kognition gewirkt, was als weiterer Hinweis auf ein bewusstseinsnahes selbstlimitierendes Verhalten zu verstehen sei. Hinweise für eine Störung der verbalen oder bildlichen Auffassung hätten sich nicht ergeben. Hinweise für eine Störung von Sprache (Aphasie) sowie Schreiben (Dys-/Agraphie) seien ebenfalls nicht vorgelegen. Ferner seien auch keine Einschränkungen der Handlungsplanungs-, Überwachungs- und Kontrollprozesse zu verzeichnen gewesen. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien als hinreichend gegeben zu beurteilen gewesen. Nach biographischen Angaben und aufgrund der sprachlichen Differenziertheit zu urteilen, liege die Intelligenz im Durchschnittsbereich (Urk. 11/40 S. 33 f.). Die Expertin führte weiter aus, die durchgeführte Untersuchung habe keinen ausreichenden Anhalt für eine behinderungs-relevante, hirnorganisch bedingte, kognitive Leistungsminderung gezeigt. Die geplanten testpsychologischen Untersuchungen seien dabei aufgrund einer unzureichenden Mitwirkungsbereitschaft nicht durchführbar gewesen. Die vom Begutachteten reklamierten Defizite seien klinisch nicht plausibel, da der Beschwerdeführer in abgelenkten Situationen unbeeinträchtigt gewirkt habe und auch ansonsten keinen Anhalt für eine kognitive Einschränkung oder eine Müdigkeit geboten habe. Somit seien sichere Zeichen einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden als gegeben anzusehen. Testpsychologische Verfahren seien aufgrund ihrer grundsätzlich hochgradigen Abhängigkeit von der Mitarbeitsbereitschaft des Untersuchten durch motivationale Faktoren erheblich störanfällig und in der bei der gutachterlichen Untersuchung gegebenen Konstellation also nicht mit einem validen Ergebnis auswertbar. Anhand des gewonnenen Eindrucks seien kognitive Störungen beim Beschwerdeführer zumindest nicht positiv belegt und auch nach den zur Verfügung stehenden klinischen Kriterien nicht als wahrscheinlich anzusehen. Eine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft mindernde hirnorganisch begründete kognitive Störung werde auch aktenkundig nicht attestiert (Schreiben Klinik D.___, 20.04.2012). Zusammenfassend seien beim Beschwerdeführer keine neuropsychologischen Störungen attestierbar, somit sei auch keine qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 11/40 S. 34 f.).

3.2    Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, nahm am 3. Oktober 2014 namens der Begutachtungsstelle Stellung zum Bericht der B.___ vom 17. Juni 2014. Er führte aus, der Austrittsbericht der B.___ sei ungeeignet, eine Änderung der gutachterlichen Bewertung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. In den von der B.___ erhobenen Befunden werde mehrfach auf eine “Verweigerung“ des Versicherten hingewiesen, ohne dass sich dies in der Interpretation der Befunde wiederfinde. Wer die somatische Befunderhebung durchgeführt habe (die unterzeichnende Psychologin oder eine Ärztin unbekannter Fachrichtung), lasse sich zudem nicht erkennen. Die sich aus dem gutachterlichen Aktendossier und der Begutachtung ergebenden Aspekte eines wesentlichen bewusstseinsnahen Störungsanteils seien offenbar nicht berücksichtigt worden, wobei sich letztlich auch die Frage stelle, ob der B.___ das Aktendossier sowie das polydisziplinäre Gutachten überhaupt zur Verfügung gestanden habe, zumindest sei dies anhand des Berichts nicht zu erkennen. Offenbar sei es in dem vorgelegten Bericht – aus dem sich auch keine versicherungsmedizinische Beauftragung der Unterzeichnerinnen erkennen lasse – zu einer semantischen (oder auf unzureichendem Verständnis beruhenden) Verwechslung des versicherungsmedizinischen Begriffs der Arbeitsunfähigkeit (Bewertungsbasis: Nachweis einer Erkrankungsentität der wissenschaftlichen Medizin mit behinderungsrelevantem Effekt, Bezug zur angestammten/zuletzt ausgeübten sowie zu einer angepassten Tätigkeit) mit dem (nicht-versicherungsmedizinischen) Begriff der Arbeitswilligkeit gekommen. Letztere sei für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit ohne Relevanz (Urk. 11/40 S. 1 f.).


4.    

4.1    Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das polydisziplinäre A.___-Gutachten (Urk. 11/40) zu überzeugen und die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.7). Es beruht auf sorgfältigen, allseitigen Untersuchungen (Urk. 11/40 S. 5 ff., S. 11 ff., S. 19 ff., S. 24 ff., S. 31 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/40 S. 5, S. 11 f., S. 19, S. 24 f., S. 32) und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 11/40 S. 2-4). Die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands ist schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 11/40 S. 9, S. 17 f., S. 23, S. 29-31, S. 35-40).

4.2    Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die neuropsychologische Beurteilung beruhe auf dem Vorwurf der mangelhaften Kooperation und Mitarbeit, ohne dass ihm die Folgen einer Verletzung seiner Pflichten vorgängig bekanntgegeben worden seien, was unzulässig sei (Urk. 1 S. 3 und 5), übersieht er, dass die begutachtende Expertin einen Teil der vorgesehenen Tests durchgeführt und die dabei gewonnenen Erkenntnisse lege artis gewürdigt hat. Eine im Zusammenhang mit Testverfahren fehlende Anstrengungs- oder Mitarbeitsbereitschaft stellt keinen Anwendungsfall der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 43 ATSG dar. Soweit sich eine versicherte Person - wie im vorliegenden Fall - den angeordneten Untersuchungen unterzogen hat, bleibt für die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens von vornherein kein Raum. Im übrigen wurde der Beschwerdeführer mit der Anordnung der Begutachtung auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen einer allfälligen Verletzung derselben unmissverständlich aufmerksam gemacht (Urk. 11/32 S. 2).

4.3    

4.3.1    An den Ergebnissen der Gutachter vermag der spätere Bericht von Dr. med. F.___, Oberärztin an der B.___, vom 17. Juni 2014 nichts zu ändern. Sie berichtete unter anderem von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 11/57 S. 1). Inwiefern die diagnostischen Kriterien der ICD-10 aufgrund der erhobenen Befunde erfüllt sein sollten, begründete sie indes nicht und unterliess auch jegliche Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Erkenntnissen, namentlich der bewusstseinsnahen Aggravationstendenz (Urk. 11/57 S. 3 f.). Da sich der Beschwerdeführer in der B.___ vorrangig wegen depressiven Symptomen behandeln liess (Urk. 11/57 S. 2), hätte sich für die Klinikärzte eine Auseinandersetzung mit den Vorakten und insbesondere den Einschätzungen des begutachtenden psychiatrischen Facharztes aufgedrängt; eine solche fand indessen nicht statt. Schliesslich wurde in der Stellungnahme zum Gutachten vom 3. Oktober 2014 überzeugend begründet, weshalb der Bericht der B.___ an der gutachterlichen Beurteilung nichts zu ändern vermöge (vgl. E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

    In psychiatrischer Hinsicht wurde gutachterlich überzeugend und schlüssig begründet, dass weder depressive Symptome vorlägen (Urk. 11/40 S. 29) noch die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (Urk. 11/40 S. 31). Nach dem Gesagten sowie in Anbetracht des Umstands, dass die Hospitalisation in der B.___ nur kurze Zeit nach der Begutachtung erfolgte, ist es vorliegend nicht zu beanstanden, wenn sich der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) und die IVStelle auf die beweiskräftigen Beurteilungen des polydisziplinären Gutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme abstützten und eine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts nach der Begutachtung verneinten (vgl. Stellung-nahmen des für den RAD tätigen Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. November 2013 [Urk. 11/42 S. 6], vom 11. Juli 2014 [Urk. 11/64 S. 2] sowie 10. Oktober 2014 [Urk. 11/64 S. 3]).

4.3.2    Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgelegten Berichte des C.___ (Urk. 3/3a-d), so insbesondere der Austrittsbericht vom 18. November 2014 (Urk. 3/3a), geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Letzterem kann unter anderem die Diagnose einer “chronische[n] Niereninsuffizienz G3a, A2 nach KDIGO am ehesten durch nicht-steroidale Antirheumatika oder hypertensiv bedingt“ entnommen werden. Es wird in den Berichten des C.___ jedoch weder eine Leistungseinschränkung attestiert noch zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen.

4.4    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten und angestammten Tätigkeit als Maschinist/Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne bimanuelle Tätigkeiten besteht dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.


5.    

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).


5.2.2    Für die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin, der Z.___ AG, abzustellen. Bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 16. Juli 2012 läge der früheste Zeitpunkt eines Rentenbezugs im Jahr 2013, weshalb die Bemessung des Invaliditätsgrads für das Jahr 2013 vorzunehmen ist. Das Einkommen des Beschwerdeführers hätte im Jahr 2012 im Gesundheitsfall Fr. 76‘050.-- betragen (Urk. 11/18 S. 3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2013 somit ein Valideneinkommen von Fr. 76‘606.-- (Indexstand 2188 [2012] auf 2204 [2013]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014).

5.3

5.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
– ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerb-lichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

5.3.2    Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit derzeit nicht ausschöpft, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Aus medizinischer Sicht ist er für jede adaptierte körperlich leichte Tätigkeit ohne bimanuelle Tätigkeiten wie beispielsweise Überwachungsaufgaben, Maschinen bedienen oder Arbeiten in der Qualitätskontrolle zu 100 % arbeitsfähig. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich genügend Arbeitsstellen finden, welche diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anforderungsniveau 4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Indexstand 2150 [2010] auf 2204 [2013], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘851.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2150 x 2204). Der von der
IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug von 20 % ist nicht zu beanstanden. Demnach beträgt das Invalideneinkommen Fr. 50‘281.-- (Fr. 62‘851.-- x 80 %).

5.4    Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 50281.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 76606.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 26325.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 34 % entspricht (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2).

5.5    Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, rechtens und die Beschwerde abzuweisen.


6.    

6.1    Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 9) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

6.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.

6.3    Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein machte mit seiner Honorarnote vom 16April 2016 einen Aufwand von 2,84 Stunden bis Ende 2014 und von 5,42 Stunden ab Januar 2015 sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 54.45 geltend (Urk. 13), was angemessen erscheint. Es ist ihm deshalb unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- bis Ende 2014 ein Honorar von Fr. 568.-- und ab dem 1. Januar 2015 ein solches von Fr. 1‘192.40 zuzusprechen. Bei einem Honorar von insgesamt Fr. 1‘760.40, Barauslagen von Fr. 54.45 und einer Mehrwertsteuer von Fr. 145.20 (8 % von Fr. 1‘760.40) ist Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein insgesamt mit Fr. 1‘960.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1‘960.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann