Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00013 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 22. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene X.___ wurde – wegen einer seit einer Erkrankung an Masern im Jahr 1968 bestehenden Behinderung - am 19. September 1983 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 11/1). Nach entsprechenden medizinischen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, dem Versicherten in der Folge – wiederholt - Eingliederungsmassnahmen in Form einer leihweisen Abgabe eines Hinterohrhörgeräts zu (vgl. Verfügung vom 21. August 1984 [Urk. 11/7], Sekretariatsbeschluss vom 28. Februar 1989 [Urk. 11/9]). Auf entsprechendes Gesuch hin (Urk. 11/18) leistete am 3. März 2009 auch die – infolge eines Umzugs des Versicherten neu zuständige (vgl. Urk. 11/13) - IV-Stelle des Kantons Zürich Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 11/29).
1.2 Am 3. September 2012 ersuchte X.___ die IV-Stelle – unter Hinweis auf eine schwere soziale Phobie und eine Hörbeeinträchtigung – erneut um Leistungen (berufliche Integration, Rente; Urk. 11/34). Die IV-Stelle traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/41) bei. In der Folge teilte sie dem Versicherten am 13. August 2013 mit, dass sich berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit als unmöglich erwiesen und sie über den Rentenanspruch zu gegebener Zeit noch separat verfügen werde (Urk. 11/52). Nachdem der Versicherte am 22. Oktober 2013 ein Gesuch um Hilflosenentschädigung gestellt hatte (Urk. 11/56), liess die IV-Stelle ihn am 8. Januar 2014 von med. pract. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, untersuchen (vgl. Bericht vom 9. Januar 2014, Urk. 11/61). In der Folge verfügte sie – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 20. Januar 2014 (Urk. 11/65) und unter Hinweis auf das Fehlen einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse – am 21. November 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 5. Januar 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.Es seien dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen zu gewähren, namentlich Stellenvermittlung.
2.Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % rückwirkend ab 1.3.2013 zuzusprechen.
3.Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der unterzeichnenden Anwältin zu bewilligen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss am 6. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort [Urk. 8]; vgl. auch Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der Beschwerdeführer bei zumutbarer Willensanstrengung in der Lage sei, vollzeitlich einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2 f.). Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Integrationsmassnahmen beziehungsweise Stellenvermittlung, über den sie noch nicht definitiv befunden habe, stehe es dem Beschwerdeführer frei, zu gegebener Zeit ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Urk. 10 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber – unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Mai 2014 (Urk. 11/77) und die Beurteilung der Ärzte der A.___ vom 3. Dezember 2014 (Urk. 3/3) – auf den Standpunkt, das Gutachten des RAD-Arztes med. pract. Y.___ vom 9. Januar 2014 (Urk. 11/61), auf dem die Leistungsverweigerung basiere, sei aufgrund verschiedener Mängel nicht beweistauglich. Tatsächlich komme der sozialen Phobie und der beidseitigen schwersten Schwerhörigkeit durchaus invalidisierende Wirkung zu (Urk. 1 S. 4 ff.). Dies habe sich bei der Eingliederungsberatung, anlässlich des im Zusammenhang mit dem Gesuch um Hilflosenentschädigung am 1. Juli 2014 durchgeführten Abklärungsgesprächs sowie im Rahmen der Betreuung durch eine psychiatrische Spitex-Fachfrau gezeigt (S. 6 ff.). Unter Berücksichtigung der seit 26. Juni 2012 ausgewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der am 19. September 2012 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug habe er demnach spätestens ab 1. März 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 8).
3.
3.1 Die Psychiaterin Dr. Z.___ diagnostizierte am 31. Januar 2013 eine – seit mindestens der Adoleszenz bestehende – soziale Phobie (ICD-10 F40.1). Der Beschwerdeführer, der seit 26. Juni 2012 bei ihr in Behandlung stehe, leide seit seiner frühen Jugend an einer ausgeprägten sozialen Phobie und an einer Hypakusis (Urk. 11/46 S. 1). Er sei seit über zwei Jahren arbeitslos beziehungsweise arbeite derzeit zirka zwei Stunden täglich als Reinigungskraft an einer ihm vom Sozialamt vermittelten Stelle. Durch die lange Arbeitslosigkeit habe sich die soziale Phobie noch erheblich verstärkt. Es finde nun ein Sozialtraining mit einer Spitex statt, dessen Ziel es sei, dass der Beschwerdeführer bei Gängen zu Behörden, zum Zahnarzt oder etwa zum Konsulat nicht mehr zurückweiche. Sei einmal ein Kontakt mit der betreffenden Person hergestellt, weiche er ihr nicht mehr aus. Die Prognose hange davon ab, ob der Beschwerdeführer schnell wieder sozial integriert werden könne respektive im Rahmen eines entsprechenden Integrationsprogramms in der Lage sei, seine wachsende Scheu vor Menschen erneut zu überwinden. Es sei ein soziales Rehabilitationsprogramm angezeigt. Als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer seit mindestens 26. Juni 2012 zu 80 % arbeitsunfähig (S. 2); eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei ihm zu 50 bis 100 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Durchführung eines sorgfältigen Sozialtrainings wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 3). Er bedürfe – insbesondere zu Beginn – einer verständnisvollen Umgebung, da er auf harsche Worte mit sofortigem Kontaktabbruch reagiere (S. 4).
3.2 Am 29. September 2013 bezeichnete Dr. Z.___ den Gesundheitszustand als unverändert. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2013 einen Termin für ein Vorgespräch in der Tagesklinik B.___ nicht wahrgenommen, weil keine Spitex-Begleiterin verfügbar gewesen sei. Seit Mitte September 2013 erfolge eine Verhaltenstherapie mit einer psychiatrischen Spitex (zuvor sei die allgemeine Spitex involviert gewesen, da das Sozialamt nicht für die zusätzlichen Spesen einer psychiatrischen Spitex habe aufkommen wollen; Urk. 11/54 S. 1 f.). Es sei damit zu rechnen, dass sich mittels Verhaltenstherapie beziehungsweise durch regelmässige Exposition mit Menschen eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erzielen lasse. Nach erfolgreichem Sozialtraining sei mit dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu rechnen (S. 3).
3.3 In seiner auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 6. November 2013 (Urk. 11/63 S. 4) gelangte der RAD-Arzt med. pract. Y.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, der alle zwei Wochen Dr. Z.___ konsultiere, schon aufgrund dieser Gegebenheit an keiner unüberwindbaren Scheu leiden könne. Da das Ausmass der Funktionseinschränkungen unklar sei, sei eine psychiatrische Untersuchung im RAD indiziert.
3.4 Gestützt auf die Ergebnisse seiner daraufhin am 8. Januar 2014 durchgeführten Untersuchung stellte der RAD-Arzt med. pract. Y.___ im Bericht vom 9. Januar 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/61 S. 4):
- Soziale Phobie, ICD-10 F40.1
- Schwerhörigkeit beidseits
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer möglichst allein arbeiten könne beziehungsweise über einen Arbeitsplatz verfüge, an dem er in Ruhe gelassen werde und mit niemandem sprechen müsse, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Es sei dringend ein Sozialtraining im Rahmen einer tageklinischen Behandlung angezeigt, ansonsten mit einem Fortschreiten des Vermeidungsverhaltens zu rechnen sei (S. 5).
3.5 Auf entsprechende Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gab Dr. Z.___ am 1. Mai 2014 an, dieser sei in der derzeitigen psychischen Verfassung nicht arbeitsfähig. Ob der Beschwerdeführer sein – über Jahrzehnte hinweg eingeschliffenes und unbehandelt gebliebenes – angstbedingtes Vermeidungsverhalten zu überwinden imstande sei, hange nicht von seinem Willen, sondern vom Erfolg einer sorgfältigen und vor allem langfristigen Behandlung ab. Die einzige in Betracht fallende Massnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei Verhaltenstherapie, wie sie mittlerweile auch durchgeführt werde. Allerdings sei nicht zu erwarten dass die Störung nach jahrzehntelanger Dauer vollständig geheilt werden könne (Urk. 11/77 S. 2). Aufgrund der durch die soziale Phobie bedingten Unfähigkeit, die an einem Arbeitsplatz unbedingt notwendigen zwischenmenschlichen Kontakte herzustellen respektive auszuhalten, sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig und – generell – in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar. Da er jeweils vor Eintritt einer angstauslösenden Situation die Flucht ergreife und sich so regelmässig der Angst entziehe, erlebe er nur noch das Vermeidungsverhalten und nicht mehr die Angst. Insofern erstaune es auch nicht, dass er anlässlich der Untersuchung durch den RAD-Arzt med. pract. Y.___ bei der Schilderung angstauslösender Situationen keine klinischen Zeichen von Angst gezeigt habe (S. 3).
3.6 Der RAD-Arzt med. pract. Y.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2014 (Urk. 11/88 S. 3) fest, dass eine soziale Phobie grundsätzlich behandelbar sei. Hinzuweisen sei darauf, dass der Beschwerdeführer trotz des psychischen Leidens noch in der Lage sei, als Reinigungsmitarbeiter tätig zu sein und in den C.___ zu gehen. Angesichts der Tatsache, dass er seit fast zwei Jahren bei Dr. Z.___ in Behandlung stehe, sei das Vermeidungsverhalten durchaus therapeutisch angegangen worden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch während der RAD-Untersuchung kaum psychovegetative Symptome einer Angst gezeigt habe, obwohl er dabei einen Kontakt nicht habe vermeiden können.
3.7 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 11. Juni bis 22. August 2014 in der Tagesklinik behandelt hatten, diagnostizierten die Ärzte der A.___ am 3. Dezember 2014 eine chronifizierte, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) bei ausgeprägter Hypakusis beidseits. Der Beschwerdeführer klage über eine massive Angstsymptomatik in sozialen Situationen (mehr als zwei Personen), wenn er einfache Fragen stellen oder seine Rechte durchsetzen sollte. Er laufe jeweils davon, ohne seine Anliegen klären zu können; nur in Begleitung einer wohlwollenden (Fach-)Person gelinge es ihm, entsprechende Situationen zu meistern. Gemäss fremdanamnestischen Angaben zeige er schon seit der frühen Kindheit eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur. Diese Schwierigkeiten in sozialen Interaktionen hätten zur Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin geführt (Urk. 3/3 S. 1). Der Beschwerdeführer, der – auch im Rahmen der Therapie in der Tagesklink – bei Mehrpersonensettings eine ausgeprägte, nicht überwindbare Angstsymptomatik gezeigt habe, sei als Hilfsarbeiter längerfristig zu 100 % arbeitsunfähig und in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar (S. 2).
4.
4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ausschliesslich über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befunden (vgl. dazu auch Urk. 10). Hinsichtlich des – unsubstantiiert gebliebenen – Antrags auf Zusprache von Integrationsmassnahmen (Urk. 1 S. 2) ist daher mangels Anfechtungsgegenstands nicht auf die Beschwerde einzutreten.
4.2 Nach Lage der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer (schon seit Jahrzehnten) einerseits an einer beidseitigen Hypakusis und andererseits an – von den Ärzten unter die Diagnose einer sozialen Phobie (Urk. 11/46 S. 1, Urk. 11/61 S. 4, Urk. 11/77 S. 1 f., Urk. 11/88 S. 3) beziehungsweise einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (Urk. 3/3) subsumierten – psychischen Beschwerden leidet. Aus den zitierten Arztberichten, den einschlägigen Angaben des Beschwerdeführers und dessen bisherigen Erwerbstätigkeiten (vgl. Urk. 11/31-32) ist sodann zu schliessen, dass aus der seit 1968 bestehenden (Urk. 11/1 S. 3) Hörminderung beidseits in einer Tätigkeit, die keine erhöhten Anforderungen an das Gehör stellt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (vgl. hiezu etwa Urk. 11/61 S. 2).
Was die psychische Symptomatik anbelangt, wirkt sich diese gemäss den aktenkundigen medizinischen Berichten insofern auf das Leistungsvermögen aus, als der Beschwerdeführer zwischenmenschliche Kontakte aufgrund dadurch ausgelöster Ängste meidet. Dies verunmöglicht es ihm, in einem Team zu arbeiten oder eine Tätigkeit auszuüben, bei welcher er ständig der Instruktionen bedarf und/oder Kontakt mit Kunden pflegen muss. Anderweitige funktionelle Defizite, die es ihm unzumutbar machten, vollzeitlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen, sind indes nicht dokumentiert (vgl. hiezu Urk. 11/46 S. 2, Urk. 11/61 S. 3). Insbesondere bereitet es ihm offenbar keine Schwierigkeiten, sich unter Menschen, mit denen er nicht kommunizieren muss, aufzuhalten. So besucht er nach eigenen Angaben regelmässig und aus eigenem Antrieb (alleine) Restaurants und verbringt Zeit in den Lokalitäten des C.___ (vgl. Urk. 11/40 S. 3, Urk. 11/61 S. 1 f., Urk. 11/88 S. 3).
Zwar hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Laufe der Jahre schon wiederholt die Stelle verloren, weil er sich bei Auseinandersetzungen nicht zur Wehr gesetzt und ungerechtfertigte Vorwürfe schweigend hingenommen hat beziehungsweise – bei der letzten Stelle – aus Scheu, sich für sein Zuspätkommen zu entschuldigen, gar nicht mehr zur Arbeit erschienen ist (Urk. 11/51 S. 2, Urk. 11/53 S. 6, Urk. 11/61 S. 2, Urk. 3/4). Allerdings war er während der (meist mehrjährigen) Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse (vgl. Urk. 11/39) – trotz der schon seit Jahren anhaltenden psychischen Beeinträchtigung – offenbar durchaus in der Lage, eine volle Leistung zu erbringen. Sein letzter Arbeitgeber, bei dem er vom 13. Oktober 2005 bis 31. März 2010, mithin während rund viereinhalb Jahren, tätig gewesen war, hielt gar explizit fest, der Beschwerdeführer sei bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 4. März 2010 „kerngesund“ gewesen (Urk. 11/45 S. 1). Nach dem Stellenverlust im Frühjahr 2010 war er bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 6. Dezember 2011 – im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 100 % – bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (Urk. 11/41 S. 2), wo er seine Pflichten, namentlich auch die Teilnahme an den Beratungsgesprächen, offenbar weitgehend klaglos erfüllte (Urk. 11/41/6-19). Um Arbeit bemühte er sich dabei nicht etwa mittels schriftlicher Bewerbungen, sondern indem er persönlich (und offenbar ohne Begleitperson) bei potentiellen Arbeitgebern vorsprach und diese nach offenen Stellen im Betrieb fragte (Urk. 8/53 S. 5). Dass die Stellensuche – anders als nach früheren Stellenverlusten – erfolglos verlief, erklärte er sich nicht mit der psychischen Beeinträchtigung, sondern vielmehr mit seinem Alter (Urk. 3/4). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer wohl keine Arbeit im gewünschten Pensum fand, seit Oktober 2010 aber immerhin an einer ihm vom Sozialamt vermittelten (Teilzeit-)Stelle zu knapp 20 % als Reinigungsmitarbeiter tätig ist, wobei er abends arbeiten und damit Drittpersonen etwas ausweichen kann (Urk. 11/40 S. 2, Urk. 11/53 S. 5 und S. 8, Urk. 9/1-2). Im Rahmen der beruflichen Abklärung gab er denn auch an, er wolle arbeiten, bedürfe dabei aber eines Arbeitsplatzes, an dem er mit niemandem sprechen müsse (Urk. 11/40 S. 3, Urk. 11/61 S. 4). Damit übereinstimmend beantragte er im vorliegenden Verfahren (wenn auch unbegründet) in erster Linie Integrationsmassnahmen in Form insbesondere einer Stellenvermittlung und nur eventualiter eine Rente (Urk. 1 S. 2).
Auch wenn sich gemäss den Ärzten der A.___ im Rahmen der tagesklinischen Behandlung vom 11. Juni bis 22. August 2014 ergeben beziehungsweise bestätigt hatte, dass der Beschwerdeführer in Situationen, die eine Kommunikation mit mehr als zwei Personen erfordern, an Ängsten leidet (Urk. 3/3), ist aufgrund der geschilderten Gegebenheiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei zumutbarer Willensanstrengung in der Lage ist, vollzeitlich (statt wie bis anhin im Pensum von knapp 20 %) einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang einerseits, dass der Beschwerdeführer durchaus imstande war, das Erstgespräch bei der Beschwerdegegnerin allein zu führen und die erforderlichen Angaben zu machen (Urk. 11/53/4 f.) und die für die Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde (Urk. 9/1-2) notwendigen Vorkehren zu treffen. Zudem ist er in der Lage, regelmässig eine Tagesklinik zu besuchen beziehungsweise Konsultationen bei seiner Psychiaterin Dr. Z.___ wahrzunehmen, wobei er gemäss dieser zunehmend „auftaut“, wenn einmal ein erster Kontakt zu einer Person hergestellt ist (Urk. 11/46 S. 2). Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Untersuchung vom 8. Januar 2014 durch den RAD-Arzt med. pract. Y.___, die im Beisein eines Dolmetschers und damit in einem gemäss den Ärzten der A.___ eine ausgeprägte, unüberwindbare Angstsymptomatik auslösenden Mehrpersonen-Setting (Urk. 3/3) stattfand, die ihm gestellten Fragen zu beantworten in der Lage war, ohne dabei psychovegetative Symptome einer Angst zu zeigen (Urk. 11/61 S. 3, Urk. 11/88 S. 3).
4.3 Da der – über keine Berufsausbildung verfügende (Urk. 11/53 S. 1) – Beschwerdeführer nach dem Gesagten in einer behinderungsangepassten Hilfsarbeitertätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist, ist die Rentenverweigerung zu Recht erfolgt (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt es dabei – wie auch die Beschwerdegegnerin explizit anerkannt hat (Urk. 10 S. 1 f.) – unbenommen, bei entsprechender Motivation erneut ein Gesuch um Stellenvermittlung zu stellen.
5.
5.1 Da der Beschwerdeführer selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat, seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten (Urk. 9/1-2) ausgewiesen ist und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann zu gewähren (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Mit Honorarnote vom 15. Dezember 2015 (Urk. 15) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10.42 Stunden, wovon 2.24 Stunden im Jahr 2015 angefallen sind, und Barauslagen im Betrag von Fr. 51.-- geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung eines bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und seither geltenden Ansatzes von Fr. 220.-- sowie der Barauslagen von Fr. 51.-- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwältin Christina Ammann mit einem Betrag von Fr. 2’354.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann gewährt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2’354.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer