Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00014 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 2. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem der Beschwerdeführer vom 21. April 2014 bis 3. Oktober 2014 eine von der Beschwerdegegnerin finanzierte Grundausbildung Fachrichtung Logistik bei der Y.___ AG abgeschlossen (Urk. 8/54, Urk. 7 S. 4 f.) und die Beschwerdegegnerin daraufhin mit Verfügungvom 9. Dezember 2014 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. Januar 2015, mit welcher der Beschwerdeführerbeantragt hat, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerde-gegnerin vom 9. Februar 2015 (Urk. 6) sowie die zusätzliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2015 (Urk. 10),
in Erwägung,
dass die Fachpersonen der Z.___ nach einer im Februar 2014 durchgeführten beruflichen Abklärung trotz kognitiver Teilleistungsschwäche eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt als möglich erachtet (Schlussbericht vom 14. März 2014, Urk. 8/64/3, 13 f.), die Eingliederungsfachleute den Beschwerdeführer nach Beendigung des Anschlussprogramms jedoch als desinteressiert und lustlos bezeichnet hatten (Urk. 8/106/3),
dass in Abweichung dazu die Fachpersonen des A.___, Klinik für Neurologie, nach durchgeführter neuropsychologischer Abklärung vom 3. Februar 2015 bei einer diagnostizierten Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), einem Status nach organischer Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.8) sowie einem Status nach Polytoxikomanie, aktuell abstinent (ICD-10 F19.22), angesichts der festgestellten kognitiven Einschränkungen lediglich einen Einsatz in einer geschützten Werkstatt für möglich hielten (Urk. 11),
dass sich Hinweise in den Akten finden lassen, welche diese letztere Einschätzung stützen könnten (vgl. etwa Abschlussbericht Aufbauprogramm, wonach nach dem Anschlussprogramm eine weitere Betreuung zwingend notwendig sei, Urk. 8/98 +99; vgl. auch Hinweis in Urk. 8/115/135 zu möglichem Soziallohn)
dass sich angesichts dieser widersprechenden Beurteilungen der Gesundheitszustand respektive die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit auch ein allfälliger Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen nicht abschliessend beurteilen lassen,
dass im Übrigen eine Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin bezüglich Stand des Rentenverfahrens ergab, dass die Beschwerdegegnerin selber weitere medizinische Abklärungen als indiziert erachtet und den Beschwerdeführer medizinisch begutachten lässt (telefonische Auskunft vom 11. Januar 2016, Urk. 14),
dass demnach die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten medizinischen Abklärungen über den Anspruch auf Durchführung von weiteren beruflichen Massnahmen erneut entscheide,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 und Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler