Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00015




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 31. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Der 1966 geborene X.___ war vom 30. Juni 2003 bis 23. November 2006 als Hilfsgärtner bei der Y.___ tätig (Urk. 7/13). Im Jahre 2009 arbeitete er ab dem 1. September vorübergehend als Möbeltransporter/Chauffeur bei der Z.___ (Urk. 7/48/60). Er erlitt mehrere Unfälle, so am 26. September 2006 (Sturz), 27. Februar 2007 (Auffahrunfall), 15. September 2009 (Autounfall), 12. Februar 2010 (Auffahrunfall), 4. November 2010 (Treppensturz), 30./31. Juli 2011 (Treppensturz) und 9. Juli 2012 (von Auto angefahren), und zog sich dabei HWS-Distorsionstraumata und weitere Verletzungen zu (Urk. 7/62/26-27). Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), erbrachte jeweils die gesetzlichen Leistungen und stellte diese mit Verfügung vom 5. Februar 2007 per 1. Februar 2007 in Bezug auf den Unfall vom 26. September 2006 (Urk. 7/12/9) und mit Verfügungen vom 8. August 2014 per 31. August 2014 bezüglich der weiteren sechs Unfälle ein (Urk. 7/62/1-8) mit der Begründung, der Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und den geklagten Beschwerden sei zu verneinen.

    Am 4. März 2008 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Schleudertrauma, psychische Probleme sowie einen Tinnitus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Unfallakten (Urk. 7/11, Urk. 7/12, Urk. 7/15, Urk. 7/26, Urk. 7/48, Urk. 7/53 und Urk. 7/62) bei, beinhaltend das Gutachten der MEDAS A.___ vom 22. Mai 2014 (Urk. 7/62/9-69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/64 und Urk. 7/71) wies sie das Rentenbegehren mit Vergung vom 19. November 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 5. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 19. November 2014 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. Am 11. Februar 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 19. November 2014 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer am 26. September 2006 und am 27. Februar 2007 Unfälle erlitten habe. Gemäss Gutachten der MEDAS A.___ vom 22. Mai 2014 lägen keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor. Der MEDAS hätten die vollständigen SUVA-Akten mit allen Unfällen vorgelegen. Es bestünden zudem IV-fremde psychosoziale Belastungsfaktoren und es liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe nur einen Bruchteil der SUVA-Akten beigezogen. Es seien nur gerade zwei Unfälle aktenkundig. Ohne Beizug und Kenntnis der vollständigen SUVA-Akten könne die Beschwerdegegnerin das MEDAS-Gutachten nicht rechtskonform prüfen und würdigen. Die Beschwerdegegnerin habe zudem den Verlauf seit dem ersten Unfall nicht ermittelt, dem Gutachten lasse sich dieser nicht entnehmen. Der Verlauf seit dem im März 2008 eingereichten Leistungsbegehren sei jedoch rechtserheblich im Hinblick auf zumindest temporäre Rentenansprüche. Die SUVA habe wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit seit dem ersten Unfallereignis vom 26. September 2006 nahezu ununterbrochen bis am 31. August 2014 Taggeldleistungen erbracht. Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb sie hiervon abweiche.

3.

3.1    Nach dem Unfall vom 26. September 2006 wurden im Kurz-Austrittsbericht des B.___ vom 27. September 2006 folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 7/12/33):

- Commotio cerebri

- Schulterkontusion links

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung.

3.2    Nach dem Unfall vom 27. Februar 2007 in Polen stellte der Hausarzt Dr. med. C.___ im Arztzeugnis UVG vom 20. April 2007 folgende Diagnosen (Urk. 7/11/94):

- HWS-Distorsion mit Schleudertraumasymptomatik

- Commotio cerebri.

3.3    Nach dem Unfall vom 15. September 2009 in Polen führte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, im Bericht vom 24. November 2009 folgende Diagnosen auf (Urk. 7/48/23):

- Posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach zweimaliger HWS-Distorsion (1. Unfall am 27. Februar 2007, 2. Unfall am 15. September 2009).

3.4    Nach dem Unfall vom 12. Februar 2010 stellte das E.___ im Bericht vom 14. Februar 2010 folgende Diagnose (Urk. 7/48/214):

- HWS-Distorsion, Auffahrunfall am 12. Februar 2010.

3.5    Nach dem Unfall vom 4. November 2010 wurden im provisorischen Austrittsbericht des F.___ vom 5. November 2010 folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 7/48/318):

- Leichte traumatische Hirnverletzung

- Handgelenkskontusion links.

3.6    Nach dem Unfall vom 30./31. Juli 2011 wurde im ambulanten Bericht des F.___ vom 3. August 2011 betreffend Behandlung der Folgen des Vorunfalles vom 4. November 2010 bei seither geklagten Fussbeschwerden folgende Diagnose aufgeführt (Urk. 7/48/268):

- Verdacht auf Gichtarthritis MTP Dig. I Fuss rechts

    Dazu wurden folgende Nebendiagnosen gestellt:

- Status nach Treppensturz vom 4. November 2010

- Processus spinosi Fraktur LWK 2 (rez. motorische Defizite, lumboischialgisch im linken Bein seit ehedem)

- leichte traumatische Hirnverletzung

- Handgelenkskontusion links

- Status nach Autounfall am 27. Februar 2007

- Chronische Nackenschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion

- Tinnitus bei Hochton-Innenohrstörung links

    Der drei Tage zuvor erlittene Unfall fand keine Erwähnung.

3.7    Nach dem Unfall vom 9. Juli 2012 im Kosovo hielt Dr. D.___ im Bericht vom 6. Oktober 2012 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/53/6):

- Status nach Trauma mit HWS-Distorsion und multiplen Kontusionen und Prellungen (Unfall am 9. Juli 2012)

- Status nach Treppensturz am 4. November 2010 mit Commotio cerebri, Fraktur des Prozessus Spinosus LWK 2 und Handgelenkskontusion links

- Posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach dreimaliger HWS-Distorsion (1. Unfall 27. Februar 2007, 2. Unfall 15. September 2009, 3. Unfall 12. Februar 2010).

3.8    Im Bericht des G.___ vom 31. Januar 2008 (erstellt nach dem zweiten Unfall vom 27. Februar 2007; Urk. 7/14/10-12) hatten med. pract. H.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. I.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, folgende Diagnosen aufgeführt:

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- Mittelgradige depressive Episode, DD Anpassungsstörung

- Tinnitus bei Hochton-Innenohrstörung links

- Status nach HWS-Distorsion

- Status nach commotio cerebri 2006, 2007

    Ergänzend führten sie aus, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht derzeit zu 100 % arbeitsunfähig sei.

    Dasselbe wiederholten sie im Bericht vom 11. Februar 2010 (erstellt nach dem dritten Unfall vom 15. September 2009; Urk. 7/48/165-167), wobei zusätzlich die Diagnose einer leichten Bandscheibendegeneration C5/6 mit Verdacht auf Anulusriss, die das Ausmass der angegebenen Beschwerden nicht ausreichend erklären würden, gestellt wurde.

3.9    Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 22. Mai 2014 (Urk. 7/62/9-69) hielten Dr. med. J.___, Rheumatologie FMH, Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitshigkeit fest (S. 34):

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- Subsyndromale Depression, DD Dysthymia

- Verdacht auf medikamenten-induzierte Übergebrauchskopfschmerzen

- Hemihypästhesie links, vermutlich funktioneller Genese

- Linksseitiger Tinnitus

- Verdacht auf arterielle Hypertonie

    Dazu führten sie aus, dass der Vater des Beschwerdeführers an einem Tumor verstorben sei; der Beschwerdeführer spreche nicht gerne darüber. Er habe fünf Geschwister und sei in Südserbien aufgewachsen. Die pädagogische Hochschule habe er aus politischen Gründen vor dem Erwerb des Lehrerdiploms abbrechen müssen und sei später nicht mehr als Lehrer tätig gewesen. Er habe aktiv am Krieg teilgenommen, wolle aber nicht darüber sprechen. Er könne deshalb nicht mehr nach Serbien reisen, weil er sonst verhaftet würde. Mit seiner ersten Frau habe er vier 1991, 1993, 1997 und 2000 geborene Kinder. Mit einer weiteren Frau habe er eine 1997 geborene Tochter. Diese lebe mit ihrer Mutter in Polen, er habe zu ihnen immer noch Kontakt. 2001 bis 2002 sei er mit einer Landsfrau verheiratet gewesen, von 2003 bis 2008 mit einer Schweizerin. Mit beiden habe er keine Kinder. Seine vier Kinder aus erster Ehe würden mit ihm in einer 4.5-Zimmer-Wohnung leben. Die Kinder würden den Haushalt machen (S. 16 f.). Er besorge nur kleine Einkäufe selber. Er schlafe schlecht, stehe morgens zwischen 8 und 9 Uhr auf, gehe etwas an den PC, schaue TV, eigentlich mache er nichts. Er treffe Kollegen oder empfange jemanden bei sich zu Hause, nachmittags gehe er vielleicht spazieren und treffe manchmal Kollegen. Abends sei er zu Hause und schaue stundenlang TV, ins Bett gehe er meist erst nach Mitternacht (S. 21). Sein Vater habe aufgrund seiner Krankheit schwer gelitten, was ihn sehr belastet habe. Eine Schwester lebe in Wien, ein Bruder im Kosovo, die weiteren Geschwister in der Schweiz. Er habe es gut mit den Geschwistern und den Kindern (S. 16 und Urk. 7/62/57-69 S. 1). Im Haushalt mache er nur etwas, wenn die Kinder nicht da seien, manchmal koche er. Er habe Kollegen und Verwandte, die er treffe. Er lese nur noch wenig (S. 3).

    Die Gutachter führten weiter aus, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers zu Beginn vorwiegend Folgen der jeweiligen Unfälle gewesen seien. Die psychischen Faktoren hätten vor allem zum Verlauf beigetragen. Dabei seien die unfallfremden Belastungen und Konflikte wie chronische Erkrankung eines Elternteils, Unmöglichkeit (aus politischen Gründen) die Ausbildung für den Wunschberuf abzuschliessen, Kriegserfahrungen, Scheidungen und Trennungen, fehlende kulturelle und soziale Integration, Kündigung der Stelle vor dem ersten Unfall und schwierige finanzielle Situation wahrscheinlich die bedeutenderen Risikofaktoren als die Verletzungen bei den Unfällen. Soweit retrospektiv noch eruierbar hätten die Unfallereignisse zu einer vorübergehenden, weitgehend somatisch bedingten Verschlechterung der Schmerzsymptomatik geführt. Dabei lasse sich nicht zuverlässig einschätzen, ob sich auch die chronische Schmerzstörung verschlechtert habe. Die depressive Symptomatik sei weitgehend Teil und Folge der Schmerzsymptomatik. Von daher könne die psychiatrische Symptomatik jeweils nur für eine begrenzte Zeit von höchstens zwei Jahren einem Unfallereignis zugeordnet werden. In jedem Fall sei sie zu einem wesentlichen Teil den Kriegserfahrungen und der Gesamtheit der Unfallereignisse zuzuordnen. Eine genaue oder auch nur einigermassen plausible Zuordnung der psychischen Symptomatik auf die einzelnen Unfallereignisse sei nicht möglich. Am Bewegungsapparat und neurologisch liessen sich keine unfallbedingten strukturellen Läsionen objektivieren, mit denen man eine langdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne. Gleiches gelte für die festgestellten psychiatrischen Diagnosen (Urk. 7/62/9-47 S. 35-37).


4.    Das Gutachten der MEDAS A.___ vom 22. Mai 2014 beruht auf den erforderlichen rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Experten gelangten sodann zur Schlussfolgerung, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestehen und begründeten dies einleuchtend mit dem Fehlen struktureller Läsionen sowie einer erheblichen psychiatrischen Pathologie. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor), was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten sondern vielmehr implizit anerkannt wird.

    Der Beschwerdeführer ist gemäss Gutachter der MEDAS A.___ sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Spätestens seit dem Zeitpunkt des letzten MEDAS-Aufenthalts am 13. März 2014 ist damit keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen.

    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete Rente im Zeitraum zwischen März 2007 (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, übergangsrechtlich anwendbar auf Anmeldungen bis 30. Juni 2008, BGE 138 V 475) und Juni 2014 (allfällige Verbesserung plus drei Monate, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) hat.

5.    

5.1    Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, die Beschwerdegegnerin habe nur einen Bruchteil der SUVA-Akten beigezogen und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Dazu ist festzuhalten, dass die Akten zum Unfall vom 26. September 2006 in Urk. 7/12/1-36, diejenigen vom Unfall vom 27. Februar 2007 in Urk. 7/11/1-96, vom Unfall vom 15. September 2009, 12. Februar 2010, 4. November 2010 und 30/31. Juli 2011 in Urk. 7/48/1-399 und vom Unfall vom 9. Juli 2012 in Urk. 7/53/1-25 enthalten sind. Dass lediglich ein Bruchteil der Akten beigezogen worden sein soll, ist damit nicht ausgewiesen. Es mag sein, dass einzelne Unterlagen, die den Gutachtern der MEDAS A.___ vorlagen, nicht in den Akten enthalten sind. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dies die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin oder des hiesigen Gerichts beeinträchtigen oder eine umfassende Würdigung der Akten bzw. des MEDAS-Gutachtens verunmöglichen sollte, sind doch die massgeblichen Akten vorhanden. Der Beschwerdeführer legte weder dar, welche Akten zusätzlich beizuziehen wären, noch inwiefern diese am Ergebnis des beweiskräftigen Gutachtens etwas ändern könnten. Solches ist nicht anzunehmen, erkannte doch der Beschwerdeführer in den ihm bekannten Akten der SUVA offenbar keine, welche er zur Stützung seiner Vorbringen auflegen wollte. Der Einwand ist damit unbegründet.

5.2    Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass ihm die SUVA ab dem ersten Unfall vom 26. September 2006 bis am 31. August 2014 nahezu ununterbrochen Taggelder ausgerichtet habe (Urk. 7/12/9 und Urk. 7/62/1-8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht jedoch für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung in Bezug auf die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung (BGE 133 V 549 E. 6). Dasselbe hat auch für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Unfallversicherung zu gelten. Aus dem Umstand, dass die SUVA dem Beschwerdeführer während dem gesamten vorliegend in Frage stehenden Zeitraum Taggelder gewährte, kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.3    

5.3.1    Mit Ausnahme der Fraktur des Processus spinosus LWK2 beim Sturz vom 4. November 2010 zog sich der Beschwerdeführer keine Verletzungen zu, welche mit bildgebenden Verfahren objektiviert werden konnten. Zu dieser angeblichen Fraktur ist jedoch festzuhalten, dass das erstbehandelnde F.___ sie nicht feststellte (Bericht vom 5. November 2010 Urk. 7/48/318) und erst Dr. D.___ sie im Bericht vom 15. Juni 2011 diagnostizierte (Urk. 7/48/275). Die Diagnose wurde daraufhin auch im Bericht vom F.___ nach dem Unfall vom 30./31. Juli 2011 (Urk. 7/48/268) und im Bericht von Dr. D.___ vom 6. Oktober 2012 nach dem Unfall vom 9. Juli 2012 festgehalten (Urk. 7/53/6). Dr. J.___ der MEDAS A.___ legte jedoch überzeugend dar, dass die Diagnose aufgrund der Analyse der Röntgenbilder nicht gestützt werden kann. Das Röntgendossier lässt keine Hinweise auf eine durchgemachte Querfortsatzfraktur oder gar Wirbelfraktur erkennen (Urk. 7/62/37-38). Eine Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit durch eine Rückenverletzung ist damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

5.3.2    Zur Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung beziehungsweise einer Commotio cerebri ist anzumerken, dass diese nicht schon bedeutet, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung vorliegt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2010 vom 6. April 2011 E. 6.1.3 mit Hinweisen). Hiezu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes in Form neurologischer Ausfälle (Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2007 vom 17. August 2007 E. 5.1 mit Hinweisen). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, neurologische Ausfälle, welche zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG geforderten Umfang geführt hätten, sind in den Akten nicht dokumentiert.

5.3.3    Zum diagnostizierten Tinnitus, der nach der Rechtsprechung nicht als körperliches Leiden respektive als Leiden, das (zwingend) auf eine körperliche Ursache zurückzuführen ist, betrachtet werden kann (BGE 138 V 248 E. 5.8.3), ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht veranlasst sah, diesen ärztlich durch einen ORL-Facharzt behandeln zu lassen. Nach Ansicht der MEDAS-Gutachter schränkt dieser die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht wesentlich ein (Urk. 7/62/42). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer durch den Tinnitus vor der Begutachtung in einer rechtlich massgeblichen Intensität beeinträchtigt worden wäre. Auch der Tinnitus führte damit nicht zu einer vorübergehenden, rentenrelevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

5.4

5.4.1    In psychiatrischer Hinsicht wurden eine mittelgradige depressive Episode oder Anpassungsstörung sowie eine subsyndromale Depression oder Dysthymia diagnostiziert.

5.4.2    Definitionsgemäss stellt die Anpassungsstörung ein lediglich vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Auch eine Dysthymia ist regelmässig nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

5.4.3    Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

    Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist allerdings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorgenannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als anderthalb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen.

5.4.4    Die Therapiemöglichkeiten wurden vom Beschwerdeführer während dem vorliegend in Frage stehenden Zeitraum von März 2007 bis März 2014 nicht ausgeschöpft. So sind den Unterlagen zwar sieben psychiatrische Behandlungen zwischen dem 5. Februar und dem 22. April 2010 zu entnehmen (Urk. 7/48/141). Seither sind jedoch keine weiteren regelmässigen Konsultationen bei einem Psychiater mehr dokumentiert. Eine solche Behandlungsfrequenz deutet nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck hin. Von einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, kann jedenfalls nicht gesprochen werden.

    Beim Beschwerdeführer bestehen zudem deutlich ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren (chronische Erkrankung eines Elternteils, Unmöglichkeit [aus politischen Gründen], die Ausbildung für den Wunschberuf abzuschliessen, Kriegserfahrungen, Scheidungen und Trennungen, fehlende kulturelle und soziale Integration, Kündigung der Stelle vor dem ersten Unfall und schwierige finanzielle Situation; Urk. 7/62/43). Solche Faktoren vermögen medizinisch die Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), was vorliegend nicht der Fall ist.

5.4.5    Selbst wenn also eine depressive Symptomatik angenommen wird, so kann dieser aufgrund der lediglich leichten bis höchstens mittelschweren Störung und einer fehlenden konsequenten Depressionstherapie keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. Von einer gar 100%igen Arbeitsunfähigkeit, wie sie vom G.___ festgehalten wurde, kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.

5.5

5.5.1    Beim Beschwerdeführer wurden zudem eine HWS-Distorsion mit Schleudertraumasymptomatik, ein posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Aufgrund dieser Beschwerden wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (Gutachten der MEDAS A.___ vom 22. Mai 2014; Urk. 7/62/9-69) bis 100 % (Berichte des G.___ vom 31. Januar 2008 und 11. Februar 2010; Urk. 7/14/10-12 und Urk. 7/48/165-167 sowie Bericht von Hausarzt Dr. C.___ vom 1. August 2010; Urk. 7/48/126) festgehalten.

    Hierzu ist festzuhalten, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode beziehungsweise Anpassungsstörung von med. pract. H.___ und Dr. phil. I.___ ebenso wenig begründet wurde wie die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig ist. Deren Aussagen können damit nicht schlüssig nachvollzogen werden. Auch gemäss den Gutachtern der MEDAS A.___ ist die sehr hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit retrospektiv kaum nachvollziehbar (Urk. 7/62/68). Die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage werden von den Berichten des G.___ damit nicht erfüllt.

    Die MEDAS-Gutachter führten weiter aus, dass die psychiatrische Symptomatik jeweils nur für eine begrenzte Zeit von höchstens zwei Jahren einem Unfallereignis zugeordnet werden kann (Urk. 7/62/43). Inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach den jeweiligen Unfällen konkret beeinträchtigte, vermochten sie jedoch nicht einzuschätzen. Einzig in Bezug auf den Unfall vom 15. September 2009 gingen sie von einer Einschränkung um 10 bis 30 % während maximal zwei Jahren aus (Urk. 7/62/68).

5.5.2    Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein  wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

    Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sachverhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und verwandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

    Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konversionsstörungen/dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.

5.5.3    Im hier zu beurteilenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der mittlerweile massgebenden Standardindikatoren eine (temporäre) rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit resultieren könnte. Eine wesentliche Einschränkung durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder die HWS-Distorsion lässt sich nicht erkennen. So war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch in der Lage, trotz angeblicher Beschwerden aufgrund seiner HWS-Distorsion eine Stelle als Möbeltransporteur anzutreten. Ebenso waren ihm die ganzen Jahre stundenlange Autofahrten nach Polen oder in den Kosovo möglich. Keiner der Unfälle ist zudem als besonders eindrücklich einzustufen, selbst nach dem - soweit ersichtlich - schwersten Unfall vom 9. Juli 2012 ergaben sich nach Ansicht der MEDAS-Gutachter keine stichhaltigen Gründe für eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/62/45). So hat denn auch keiner der Unfälle zu Verletzungen geführt, welche mit bildgebenden Verfahren objektiviert werden konnten. Wie bereits dargelegt, war der Beschwerdeführer lediglich im Jahre 2010 während wenigen Wochen in psychiatrischer Behandlung. Weder kann damit von einem konsequenten Angehen der Schmerzproblematik mittels einer Therapie noch von einer Behandlungsresistenz gesprochen werden. Ein gravierendes objektivierbares körperliches Leiden besteht zudem nicht; dem depressiven Geschehen kommt - wie bereits dargelegt - keine invalidisierende Bedeutung zu.

    Was die persönlichen und sozialen Ressourcen des Beschwerdeführers betrifft, so ist dieser Vater von fünf Kindern, wobei vier mit ihm zusammen wohnen und mit welchen er ein gutes Verhältnis hat. Auch zu seinen Geschwistern hat er einen guten Kontakt, drei davon wohnen ebenfalls in der Schweiz. Er hat zudem regelmässigen Kontakt zu Freunden und Verwandten, welche er besucht oder bei sich zu Hause empfängt. Der Beschwerdeführer geht regelmässig spazieren und macht kleinere Einkäufe selber, surft im Internet und schaut regelmässig fern, am liebsten Fussball, selten kocht und liest er auch. Das geschilderte Tagesaktivitätsniveau ist damit nicht besonders hoch, mit seinen Kindern, Freunden und anderen Verwandten verfügt der Beschwerdeführer jedoch über intakte soziale Ressourcen. Dass die Kinder offenbar erst nach dem 11. Februar 2010 (Urk. 7/48/166) zu ihm zogen, ändert daran nichts, ist doch davon auszugehen, dass auch vor diesem Zeitpunkt regelmässig Kontakt zu weiteren Verwandten und Freunden bestand.

    Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht in ausgeprägtem Umfang gegeben sind. Wohl erfüllt der Beschwerdeführer das Kriterium der Komorbiditäten, doch kommt diesen weder eine invalidisierende Bedeutung zu noch wurden sie therapeutisch konsequent angegangen. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zudem während des gesamten vorliegend in Frage stehenden Zeitraums nur bedingt zu beobachten. In Verbindung mit den intakten sozialen Strukturen spricht dies dafür, dass insgesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen einer Schmerzproblematik zu verneinen ist.

5.5.4    Der Schmerzstörung und der HWS-Distorsion kam damit zu keinem Zeitpunkt eine invalidisierende Wirkung zu.

5.6    Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, Dr. L.___ von der MEDAS A.___ habe ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht liege keine wesentliche, das heisst höher als 10%ige, Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) vor (Urk. 7/62/67). Er schloss daraus auf eine vorbestehende, höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Aus dieser ärztlichen Aussage kann nicht geschlossen werden, dass zuvor eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während mindestens eines Jahres vorlag. Jedenfalls vermag sie nichts daran zu ändern, dass den oben dargelegten psychischen Beschwerden keine invalidisierende Wirkung zukommt.

5.7    Es sind den Akten damit keine Diagnosen zu entnehmen, welche eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG geforderten Umfang überwiegend wahrscheinlich machen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher