Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00016




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Slavik

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 6. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, meldete sich am 11. August 2010 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Status nach schwerer depressiver Episode 2006, schädlichem Gebrauch von Alkohol und Kokain 2006 und pathologischen Rauschzuständen unter Alkoholeinfluss bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 11/7). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2011 das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/32).

    Am 25. Januar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Depressionen zum Leistungsbezug an (Urk. 11/37). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie den psychiatrischen Untersuchungsbericht von med. pract. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Januar 2014 (Urk. 11/49) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Januar 2014, Urk. 11/52; Einwand vom 21. Februar 2014, Urk. 11/59; ergänzende Einwandbegründung vom 18. März 2014, Urk. 11/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2014 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm Integrationsmassnahmen zu gewähren. Ab dem 1. August 2013 sei ihm eine ganze Rente auszurichten. In formeller Hinsicht ersuchte er um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-70), was dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

    Mit Eingabe vom 17. August 2015 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer einen Zwischenbericht von Z.___ vom 27. Juli 2015 ein (Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin am 2. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin brachte in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2014 vor, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers ausgewiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit erheblich und dauerhaft einschränke (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber im Wesentlichen dafür, dass die Einschätzung von med. pract. Y.___ nicht nachvollziehbar sei. Seiner Argumentation, dass der jetzige Gesundheitszustand weitgehend der Einschätzung der A.___ vom 26. April 2012 entspreche, sei nicht zu folgen, da die damalige Einschätzung durch die Berichte von med. pract. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. August 2013 und 7. Februar 2013 längst überholt sei (Urk. 1 S. 3 f.). Med. pract. B.___ diagnostiziere im Bericht vom 11. Dezember 2014 eine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urk. 1 S. 8). Sie gehe davon aus, dass es keine medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gebe. Aufgrund der affektiven Erkrankung (rezidivierende Depression) in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung sei er in der freien Wirtschaft, als gelernter Drucker wie auch in einer angepassten Tätigkeit, zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 9). Dies decke sich auch mit dem Bericht der Arbeitgeberin Z.___ wo er in geschütztem Rahmen arbeite (Urk. 1 S. 10). Aufgrund der Aktenlage sei erwiesen, dass er schon seit mindestens Oktober 2012 arbeitsunfähig sei (Brief von med. pract. B.___ vom 7. Februar 2013 [Urk. 1 S. 11]).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3    Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).

2.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.5    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).    

2.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


3.    Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:

3.1    Der Beschwerdeführer war vom 21. Oktober bis zum 5. Dezember 2011 in der C.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte stellten in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2011 folgende Diagnosen (Urk. 11/48 S. 4 ff.):

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom: Gegenwärtig abstinent, aber in schützender Umgebung (ICD-10 F10.21)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom: Mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)

- Mittelgradige depressive Episode: ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)

    Die Anamnese und der Befund sprächen beim Beschwerdeführer für eine seit mehreren Jahren bestehende Abhängigkeitserkrankung von Alkohol, wobei die Kriterien in Abgrenzung zu einem schädlichen Gebrauch wie starker Konsumwunsch, verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, Beendigung und Menge des Konsums, Toleranzsteigerung, körperliche Entzugssymptome, Vernachlässigung anderer Interessen und anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweis schädlicher Folgen erfüllt seien. Zusätzlich bestehe eine mittelgradige depressive Episode mit gedrückter Stimmung, Antriebsminderung, Schuld- und Schamgefühlen sowie Konzentrationsstörungen. Die Abhängigkeitserkrankung und die affektive Störung würden sich gegenseitig ungünstig beeinflussen. Fehlende Strategien zur adäquaten Emotionsregulation könnten als aufrechterhaltender Faktor der Abhängigkeitserkrankung angesehen werden. Ausserdem habe der Tod der Mutter vor einem Jahr zu einer Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers geführt. Als protektive Faktoren könnten die hohe Behandlungscompliance sowie die ausgeprägte Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden (Urk. 11/48 S. 4).

    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 30. Januar 2014 über die Hospitalisation vom 21. Oktober bis zum 5. Dezember 2011 hielten die Ärzte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des stationären Aufenthalts fest (Urk. 11/56). Im Zeitpunkt der Behandlung im Oktober 2011 sei der Beschwerdeführer in der früheren Arbeit in einer Druckerei aufgrund erhebbarer Konzentrationsstörungen, mnestischer Störungen, formaler und inhaltlicher Denkstörungen, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen eingeschränkt gewesen. Erschwerend kämen die Suchtproblematik mit Kontrollverlust über Beginn, Beendigung und Menge des Konsums sowie die Vernachlässigung anderer Interessen hinzu. Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, in welchem zeitlichen Rahmen und ob eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, könnten die Ärzte nicht beurteilen. Hierfür verwiesen sie auf die Nachbehandler (Urk. 11/56 S. 3). Gemäss der im Rahmen der stationären Behandlung im Oktober 2011 erhobenen Befunde sei er eingeschränkt gewesen im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, sowie in der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit (Urk. 11/56 S.5).

3.2    Vom 15. Dezember 2011 bis zum 29. Februar 2012 war der Beschwerdeführer in der A.___ in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte stellten im Bericht vom 26. April 2012 folgende Diagnosen (Urk. 11/48 S.1):

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)

- Tabakabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)

- Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1)

- Schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

    Die Behandlungsschwerpunkte hätten auf der Alkoholabhängigkeit, der Emotionsregulierung und der Arbeitstherapie gelegen. Der Beschwerdeführer habe psychisch stabilisiert den Übertritt ins halbstationäre Setting der Tagesklinik ins Auge fassen können. Die Arbeitsfähigkeit habe 0 % betragen (Urk. 11/48 S. 2).

3.3Med. pract. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Januar 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/49 S. 4). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F10.20) sowie einen Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain und Cannabis (ICD-10 F14.1 und ICD-10 F12.1). Die von med. pract. B.___ geschilderten Symptome (rasche Ermüdung, kognitive Leistungsfähigkeit reduziert, Reizbarkeit) hätten bei seiner Untersuchung nicht mehr festgestellt werden können. Der Gesundheitszustand scheine sich gebessert zu haben. Die von med. pract. B.___ postulierte Beschäftigung in einem geschützten Bereich entspreche nicht dem jetzigen Gesundheitszustand. Der jetzige Gesundheitszustand entspreche weitgehend der diagnostischen Einschätzung der A.___, die im Bericht vom 26. April 2012 eine gegenwärtig remittierte depressive Störung festgestellt habe. Im Bericht der C.___ vom 13. Dezember 2011 hätten die Ärzte von einem episodischen Alkoholkonsum seit 1990 berichtet. Da keine vorangegangene gravierende psychische Erkrankung bekannt sei, handle es sich um eine primäre Alkoholabhängigkeit. Ein anhaltender Folgeschaden des Alkohols liege nicht vor. Die sozialen Probleme (wiederholt geschieden, Schulden) seien IV-fremd. Es bestünden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/48 S. 5).

In Bezug auf eine Arbeitstätigkeit (sowohl angepasst als auch als Mitarbeiter im technischen Dienst) sei er dahingehend eingeschränkt, dass er keine Tätigkeiten mit beruflichem Alkoholkontakt ausüben könne (Urk. 11/49 S. 5).

3.4Med. pract. B.___ notierte in ihrem von der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingeholten Bericht vom 11. März 2014 folgende Diagnosen (Urk. 11/62 S.2):

- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33)

- Anamnestisch seit ca. 2002 bestehend

- Mit dokumentierter erster schwerer depressiver Episode 2005/2006 (erste stationäre psychiatrische Behandlung)

- Zwischenzeitlich wiederkehrende Phasen von depressiver Stimmungslage, besonders im Jahr 2011

- Ab Sommer 2012 nach Entlassung aus mehrmonatiger stationärer und teilstationärer psychiatrischer Behandlung nochmalige Verstärkung der depressiven Symptomatik, im Herbst 2012 mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10)

- Seither wechselhafter Verlauf, ohne vollständige Remission, auch unter intensivierter Therapie und konsequenter medikamentöser antidepressiver Behandlung

- Bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), emotional-instabile und zwanghafte Anteile, Impulsivität

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)

- Abstinenz dokumentiert seit Oktober 2011, mit Beginn stationärer suchtspezifischer Behandlung

- Tabakabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)

- Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis und Kokain (ICD-10 F12.1; ICD-10 F14.1)

    Deutlich spürbar seien die depressive Stimmung und der Verlust von Interesse und Freude; er sei affektiv vermindert schwingungsfähig. Das Denken sei formal eingeengt auf negativ erlebte Aspekte des Lebens, Gedankenkreisen, Grübeln. Er sei pessimistisch, habe ein Gefühl der Sinnlosigkeit, Insuffizienzgefühle und innere Anspannung, Unruhe und Nervosität. Er sei logorrhoisch und könne sich nur begrenzt auf ein Thema konzentrieren. Der Antrieb sei vermindert, es lägen erhöhte Ermüdbarkeit, sozialer Rückzug und Schlafstörungen, welche unter Medikation mehrheitlich behandelt seien, vor. Der Schlaf-Wach-Rhythmus sei nach hinten verschoben. Keine Suizidalität. Der Appetit sei nicht beeinträchtigt, die Libido sei vermindert (Urk. 11/62 S. 2).

Es liege eine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, nämlich eine affektive Erkrankung, in der Form einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33), gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.10). Es handle sich dabei um eine eigenständige Erkrankung, die nicht als blosse Folge der ebenfalls bekannten Alkoholabhängigkeitserkrankung zu sehen sei, auch wenn sich der klare Beginn der affektiven Erkrankung nach so vielen Jahren nicht mehr belegen lasse (nach Angaben des Beschwerdeführers ca. 2002). Bekannt seien hingegen Faktoren, welche die affektive Erkrankung begünstigt haben dürften (belastende Erfahrungen in der Kindheit und Jugend, Persönlichkeitsentwicklung, Migration, positive Familienanamnese betreffend affektiver Erkrankungen) oder wahrscheinlich Ausdruck derselben gewesen seien („Knick“ im Lebenslauf, zum Beispiel zunehmend prekäre Arbeitssituation ab ca. 2001; zunehmende soziale Isolation [Urk. 11/62 S. 2]).


Es könne vom Beschwerdeführer auch bei geeigneter therapeutischer Behandlung willensmässig - selbst in einer angepassten Tätigkeit - nicht erwartet werden, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Denkbar sei zurzeit einzig eine Tätigkeit im geschützten Bereich zu einem reduzierten Pensum, in einer spezialisierten Einrichtung für Menschen mit psychischen Störungen, wo besser auf die besonderen Bedürfnisse eingegangen werden könne und trotzdem eine geregelte Tagesstruktur aufgebaut werden könnte. Er habe sich in den vergangenen Monaten trotz innerer Widerstände um eine solche Anstellung bemüht und habe Kontakt zur Institution Z.___ (Urk. 11/62 S. 3).

In den vergangenen Jahren bis zum Herbst 2012 habe er sich, abgesehen von kurzen Temporäranstellungen, immer wieder in Arbeitseinsätzen und Beschäftigungsprogrammen auf dem sekundären Arbeitsmarkt befunden. Trotz hoher Arbeitsmotivation und guter Arbeitsleistung zu Beginn habe er keine Konstanz entwickeln können. Selbst in der vergleichsweise ruhigen Phase 2009 bis 2010, während der er sein Alkoholproblem besser im Griff gehabt und ein mehrmonatiges Beschäftigungsprogramm absolviert habe, sei es bedingt durch die affektive Erkrankung zu Erschöpfung und zu wiederholten Arbeitsausfällen gekommen. Diese negativen Erfahrungen hätten zu einem Gefühl der Sinnlosigkeit geführt.

Er weise eine stark reduzierte psychische Belastbarkeit auf. Er habe Mühe, eigene Bedürfnisse zu erkennen und adäquat mitzuteilen. Angespanntheit und Reizbarkeit würden den Kontakt zu anderen Menschen erschweren. Er tendiere zu impulsiven, überschiessenden Verhaltensweisen und ziehe sich zurück (depressive Kontakstörung). In den vergangenen Jahren sei es zu einer zunehmenden sozialen Isolation und Vereinsamung gekommen. Sein Verhalten wirke chronifiziert und wenig flexibel. Das heisse nicht, dass er sich in einzelnen Momenten nicht angepasst verhalten könne und vielleicht unauffällig erscheinen möge. Es reiche aber nicht, um Beziehungen, sei es im privaten Rahmen oder an einem Arbeitsplatz, längerfristig aufrechtzuerhalten oder als befriedigend erleben zu können. Noch komplexere Bedingungen, wie z.B. Arbeit in einem Team, würden ihn momentan überfordern. Zudem bestünde das Risiko, dass eine übermässige Belastung den Verlauf der affektiven Grunderkrankung negativ beeinflussen könnte (Urk. 11/62 S. 3).

Die depressive Antriebsstörung (siehe Schilderung des Beschwerdeführers zum Tagesablauf), raschere Ermüdung und kognitive Probleme (sei es durch die depressive Erkrankung, störende Begleiterscheinungen der dämpfenden Medikamente oder fehlendes Training) würden sich zusätzlich störend auf eine Tätigkeit auswirken. Je nachdem könnten auch Probleme mit der Sicherheit auftreten (z.B. Bedienen von Fahrzeugen, Maschinen [Urk. 11/62 S. 3]).


4.Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung nur ungenügend beurteilen.

4.1Die Ärzte der C.___ äusserten sich in ihren Berichten (E. 3.1) lediglich bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthalts vom 21. Oktober bis zum 5. Dezember 2011. Eine darüber hinausgehende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gaben sie nicht ab, auch verwiesen sie für die prognostische Beurteilung auf die nachbehandelnden Ärzte und hielten ausdrücklich fest, dass sie vom weiteren Verlauf der psychischen Erkrankung sowie der Therapien ab 2011 nicht informiert seien (Urk. 11/56 S. 3). Gestützt auf den Bericht der C.___-Ärzte lässt sich demnach eine allfällige andauernde Gesundheitseinschränkung nicht beurteilen.

4.2Die behandelnden Ärzte der A.___ notierten im Schlussbericht vom 26. April 2012 (E. 3.2) eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Er werde im Anschluss teilstationär behandelt. Eine ausführliche Darstellung der konkreten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit sowie eine Angabe zur Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit fehlen. Ob diese Angabe auch noch nach Übertritt in die teilstationäre Behandlung galt oder nicht, bzw. wie sich eine allfällige gesundheitliche Einschränkung konkret auswirkte, kann nicht nachvollzogen werden. Eine längerfristige Beurteilung ist demnach gestützt auf diesen Bericht ohnehin nicht möglich.

4.3Med. pract. B.___ behandelt den Beschwerdeführer bereits seit 2007 (Urk. 11/42). Auf ihre Arztberichte kann unter Hinweis auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, nicht abgestellt werden (vgl. E. 2.5).

4.4Med. pract. Y.___ notierte, dass im Bericht der Ärzte der C.___ vom 13. Dezember 2011 (Urk. 11/56 S. 8) von einem episodischen Konsum seit 1990 berichtet werde. Da keine vorangegangene gravierende psychische Erkrankung bekannt sei, handle es sich um eine primäre Alkoholabhängigkeit. Ein anhaltender Folgeschaden des Alkohols liege nicht vor (Urk. 11/49 S. 5).


Die Ärzte der C.___ hielten im Bericht vom 30. Januar 2014 fest, dass der Beschwerdeführer sich seit 2004 in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befinde. Er sei ausserdem ab 2005 mehrfach in der C.___ wegen Depressionen (2005 und 2006) und wegen Alkohol und Depressionen (2006 und 2011) stationär behandelt worden (Urk. 11/56 S. 2; vgl. Urk. 11/56 S. 8). Die erstmaligen stationären Behandlungen erfolgten demnach wegen Depressionen, nicht aufgrund einer Alkoholsucht. Daran ändert der episodische Konsum von Alkohol seit 1990 nichts, ist damit - entgegen den Ausführungen von med. pract. Y.___ - nicht zweifelsfrei eine Alkoholsucht erstellt. Es bestehen entsprechend Zweifel, ob es sich - wie von med. pract. Y.___ festgehalten - um eine primäre Alkoholsucht handelt.

Des Weiteren hielt med. pract. Y.___ dafür, dass die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Versicherungspsychiatrisch beurteilte er sie hingegen ohne nähere Begründung als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies kann - ohne weitergehende Erklärung - nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden.

Damit bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Untersuchungsberichts von med. pract. Y.___, womit nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 2.4).

4.5Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.6), damit sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen eines medizinischen Gutachtens abklärt. Der Gutachter hat insbesondere Stellung zu nehmen, ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom selber Folge eines Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über einen allfälligen Leistungsanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung vom 5. Januar 2015 (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)


5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler