Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00018




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 17. Juli 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, übte seit dem Jahre 1984 (Urk. 7/9 S. 5) als Fotografin unter anderem eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus und war daneben seit dem Jahre 1994 (Urk. 7/9 S. 3) im Rahmen eines Teilzeitpensums beim Verein für Sozialpsychiatrie, Y.___, als Aushilfsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/4 Ziff. 6.5, Urk. 7/7/4-5, Urk. 7/9), als sie sich am 29. Januar 2001 unter Hinweis auf „typische Beschwerden und Symptome eines schweren Schleudertraumas“ (Urk. 7/4 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 7/4 Ziff. 7.8) anmeldete. Nach Erlass eines Vorbescheids (Urk. 7/19) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. April 2002 (Urk. 7/27, Urk. 7/21) bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine halbe Rente zu.

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 15. Januar 2004 (Urk. 7/30/1-2) holte die IV-Stelle Berichte bei zwei die Versicherte behandelnden Ärzten (Urk. 7/35, Urk. 7/37) ein und teilte der Versicherten am 5. Oktober 2004 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 55 % unverändert Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 7/39).

1.3     Im Dezember 2005 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/43 S. 1), holte Berichte bei behandelnden Ärzte der Versicherten ein (Urk. 7/43, Urk. 7/45) und stellte mit Mitteilung vom 9. März 2006 (Urk. 7/47) bei einem Invaliditätsgrad von 55 % einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente fest.

1.4    Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2007 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/49) holte die IV-Stelle bei einem behandelnden Arzt der Versicherten einen Bericht ein (Urk. 7/58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/66, Urk. 7/73/1-3) stellte sie mit Verfügung vom 23. April 2008 (Urk. 7/78) bei einem Invaliditätsgrad von 52 % einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente fest. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.5    Nach Eingang des von der Versicherten am 4. Juli 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/88/1-2) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 26. März 2013 (Urk. 7/104) eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip in Aussicht, worauf die Versicherte der IV-Stelle mit Schreiben vom 27. März 2013 Vorschläge für Zusatzfragen an die Gutachterstelle mitteilte (Urk. 7/105). Dazu nahm die IV-Stelle am 3. April 2013 (Urk. 7/107) Stellung. Am 6. Mai 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass als Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip die Medas Z, ausgewählt worden sei und gab ihr die Namen und die fachärztliche Spezialisierung der begutachtenden Ärzte bekannt (Urk. 7/109), worauf diese die Beschwerdeführerin begutachteten (Gutachten vom 2. Oktober 2013; Urk. 7/116). Nach Erlass des Vorbescheids vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/125), worin der Versicherten die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Rente in Aussicht gestellt wurde, nahm die Versicherte mit Schreiben vom 24. Februar 2014 (Urk. 7/129/1-6) dazu Stellung. Gleichzeitig gab sie der IV-Stelle bekannt, dass sie am 3. Februar 2014 erneut einen Auffahrunfall erlitten und dass sie sich dabei eine Fazettengelenkssprengung im Bereich der Halswirbel C3/4 zugezogen habe (Urk. 7/129 S. 6).

    Mit Mitteilung vom 30. Juli 2014 (Urk. 7/155) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsabklärung bei der Z.___ erforderlich sei. Mit Schreiben vom 28. August 2014 (Urk. 7/160) nahm die Versicherte dazu Stellung und beantragte, dass der Auftrag für eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsabklärung über die Plattform SuisseMED@P zu vergeben sei und dass gleichzeitig den Gutachtern der Z.___ Ergänzungsfragen zum Gutachten zu unterbreiten seien. Mit Verfügung vom 26. November 2014 (Urk. 7/161 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Verlaufsbegutachtung durch die Ärzte der Z.___ fest.


2.    Gegen die Verfügung vom 26. November 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten entweder bei der Medas A.___, der Medas B.___, oder der Medas C.___, einzuholen (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2015 (Urk. 11) beantragte, dazu Stellung nehmen zu können. Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 13) wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Akten eingeräumt. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 (Urk. 15) nahm die Beschwerdeführerin zu den Akten ergänzend Stellung und hielt an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2015 zugestellt (Urk. 16).




Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versicherten Person gebunden ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8).

    Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stellen haben nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzuholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet.

1.2    Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2).

1.3    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gutachter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbesondere um substanziiert vorgebrachte gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe.

    Nach der Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 44 ATSG in Bezug auf die Parteirechte bei der Gutachtensanordnung grundsätzlich abschliessend und es findet diejenige von Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) grundsätzlich keine Anwendung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine). Ausnahmsweise ist die Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes dennoch zu beachten. Dies gilt insbesondere für den Anspruch der versicherten Person, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergänzungs- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3; vgl. Art. 57 Abs. 2 BZP). Des Weiteren steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äussern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP).

1.4    Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (vgl. KSVI Rz 2074 ff. in der ab dem 1. Februar 2013 geltenden Fassung). Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076 und 2083 f. in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2):

1.    Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder polydisziplinär)

2.    Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen

3.    Fragenkatalog

4.    Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen

5.    Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und Facharzt-titel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen.

    Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von 10 Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einzuräumen (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung).

1.5    Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der medizinischen Fachdisziplinen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, BGE 140 V 507 E. 3.1; KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Auch bei polydisziplinären Gutachten ist konsensorientiert vorzugehen, wenn in diesem ersten Stadium zulässige Einwände erhoben wurden (BGE 140 V 507 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1).

    Die versicherte Person kann sich vorgängig zu den Gutachterfragen äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Das KSVI in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung sieht darüber hinaus vor, dass die versicherte Person in der ersten Phase Zusatzfragen stellen kann, welche die IV-Stelle im Rahmen ihres Ermessensspielraums sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu prüfen hat (KSVI Rz 2076.2 und 2083.5 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung).

1.6    In einer zweiten Phase wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch in Anhang V des KSVI. Das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags ist im Versichertendossier zu erfassen (KSVI Rz 2077 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Verlaufsgutachten können der selben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden (KSVI Rz 2078 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2012 vom 6. März 2013). Weder die IV-Stelle noch die versicherte Person können die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.3).

    Nach der Zuteilung durch SuisseMED@P gibt die IV-Stelle der versicherten Person mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt (KSVI Rz 2081 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507):

    1.    Gutachterstelle

2.    Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel

3.    Hinweis, dass die Mitteilung des Ortes und des Termins durch die Gutachterstelle erfolgt.

    Für die Erhebung von Einwänden wird eine Frist von 10 Tagen eingeräumt. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2081.1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3).

1.7    In der zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (personenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 E. 3.1). Das KSVI listet die folgenden Einwände exemplarisch auf (KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung):

    -    Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse;

-    Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden;

-    Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befangen;

-    Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz.

    Bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen oder zu modifizieren, indem die Beteiligten zum Beispiel übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Die Gutachterwahl erfolgt immer nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Es findet diesbezüglich kein Einigungsverfahren statt (BGE 139 V 349 E. 5.2.1; BGE 140 V 507 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2).

1.8    Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtenseinholung nicht zustande kommt, und falls Einwendungen gegen die Begutachtung erhoben worden, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, über die Anordnung, eine Expertise einzuholen, eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Eine Verfügung über die Gutachtenseinholung hat nach der Rechtsprechung (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00665 vom 23. März 2015 E. 1.8 mit Hinweisen) indes erst dann zu ergehen, wenn sämtliche Modalitäten der Begutachtung (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) feststehen. Über Einwendungen zu den einzelnen Schritten der Begutachtung ist nicht zu verfügen.

1.9    Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich  bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht (vgl. BGE 136 V 376). Die gewährleisteten Mitwirkungsrechte müssen durchsetzbar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4).

    Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren können beschwerdeweise materielle Einwendungen geltend gemacht werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.

1.10    Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erachten (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007). Die Mitwirkung kann von der betroffenen Person jedoch dann ohne rechtliche Folgen verweigert werden (Art. 43 Abs. 3 ATSG), wenn sie begründete Ausstands- oder Ablehnungsgründe anführen kann. Ist dies nicht der Fall, spricht verfahrensrechtlich nichts dagegen, wenn der Versicherungsträger die Begutachtung ohne das Einverständnis der versicherten Person anordnet.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2014 (Urk. 2) davon aus, dass sich die Begleitumstände des ersten Untersuchungsgesprächs mit den Gutachtern der Z.___ unbestrittenermassen als schwierig erwiesen haben, so dass das Gespräch schliesslich habe abgebrochen werden müssen. Dem Gutachten der Ärzte der Z.___ sei jedoch zu entnehmen, dass das zweite Gesprächs mit den Gutachtern der Z.___ unbestrittenermassen in einer angenehmen Atmosphäre stattgefunden habe, weshalb davon auszugehen sei, dass eine erneute Verlaufsbegutachtung durch die Ärzte der Z.___ der Beschwerdeführerin zuzumuten sei. Sodann liessen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie das Gefühl gehabt habe, die Gutachter Dr. D.___ und Dr. E.___ hätten während der Begutachtung über sie gelacht, und dass sie den Umstand, dass die halbnackt vor den Gutachtern habe stehen müssen, als unangenehm und entwürdigend empfunden habe, eine Verlaufsbegutachtung durch Dr. D.___, Dr. F.___ und Dr. E.___ von der Z.___ nicht als unzumutbar erscheinen, weshalb daran festzuhalten sei.

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass Dr. D.___ und Dr. E.___ im Gutachten der Z.___ im Rahmen der Diagnostik die bestehende Diskushernie C4/5 nicht erwähnt und die Befunde im Bereich der HWS insgesamt bagatellisiert hätten, weshalb die von ihnen gestellten Diagnosen unvollständig seien. Sodann sei auch die von ihrem behandelnden Arzt, Dr. G.___, festgestellte zunehmende Instabilität der HWS in den mittleren Segmenten unter den Diagnosen im Gutachten der Ärzte des Z.___ nicht zu finden (Urk. 1 S. 4). Indem die Gutachter der Z.___ zwar eine somatoforme Problematik beziehungsweise ein „PÄUSBONOG“ verneinten, jedoch Hinweise für eine bewusstseinsnahe Symptomausweitung feststellten, hätten sie die Beschwerdeführerin nicht ernst genommen und in ihrer Beurteilung medizinische und juristische Aspekte vermengt (Urk. 1 S. 5). Auf Grund des Umstandes, dass die Gutachter einerseits von somatischen Unfallfolgen ausgingen und ein „PÄUSBONOG“ verneinten und andererseits eine willentliche Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin feststellten, sei davon auszugehen, dass es sich bei der Beurteilung der Ärzte der Z.___ um eine unzulässige strengere Beurteilung des gleichen oder verschlechterten Gesundheitszustandes handle. Da Dr. D.___ und Dr. E.___ nicht über die notwendige Fachkompetenz zu einer gutachterlichen Beurteilung verfügten, sei erneut eine polydisziplinäre Begutachtung gemäss dem Zufallsprinzip in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 7).

    Im Übrigen sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 11). Da es vorliegend nicht lediglich um die Beantwortung von Zusatzfragen, sondern um die Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens gehe, sei das Gutachten über die Vergabeplattform SuisseMED@P zu vergeben (Urk. 15 S. 1) beziehungsweise sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 15 S. 3).

3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 26. März 2013 (Urk. 7/104) eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip in Aussicht stellte, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegenerin am 27. März 2013 Vorschläge für Zusatzfragen an die Gutachterstelle mitteilte (Urk. 7/105), dass die IV-Stelle am 3. April 2013 (Urk. 7/107) dazu Stellung nahm und nach dem Zufallsprinzip über die Vergabeplattform SuisseMED@P die Z.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragte. Die Gutachterstelle gab der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2013 die Namen der in Aussicht genommenen Gutachter der Z.___ und deren fachärztliche Spezialisierungen bekannt (Urk. 7/109). Nach Erlass des Vorbescheids vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/125) nahm die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2014 (Urk. 7/129/1-6) zum Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116) Stellung. Dabei teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, dass sie am 3. Februar 2014 einen erneuten Auffahrunfall erlitten und sich dabei eine Fazettengelenkssprengung im Bereich der Halswirbel C3/4 zugezogen habe (Urk. 7/129 S. 6). Aus diesem Grunde forderte die Beschwerdegegnerin die Ärzte der Z.___ mit Schreiben vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/145/1-2) zur Beantwortung von Zusatzfragen zum Gutachten vom 2. Oktober 2013 auf, worauf die Z.___ der Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2014 mitteilte, dass - unter anderem auf Grund des Umstandes, dass sie seit der Begutachtung erneut einen Unfall erlitten habe - eine Verlaufsbegutachtung angezeigt sei (Urk. 7/146).

3.2    Mit Mitteilung vom 30. Juli 2014 (Urk. 7/155) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung durch die Ärzte der Z.___ in Aussicht, gab der Beschwerdeführerin die medizinischen Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) bekannt, stellte ihr den Fragenkatalog zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen. Am 4. August 2014 (Urk. 7/158) gab die Z.___ der Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin die Namen und Fachdisziplinen der Gutachter (Dr. med. D.___, Innere Medizin; Dr. med. F.___, Orthopädie; Dr. med. E.___, Neurologie) bekannt. Mit Schreiben vom 28. August 2014 (Urk. 7/160) beantragte die Beschwerdeführerin, dass ein Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung über die Vergabeplattform SuisseMED@P zu vergeben sei, worauf die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2014 (Urk. 2) an einer Verlaufsbegutachtung durch Dr. D.___, Dr. F.___ und Dr. E.___ von der Z.___ festhielt.

3.3    Nach Gesagtem hat die Beschwerdegegnerin sowohl das Verfahren bei Einholung des ursprünglichen polydisziplinären Gutachtens der Ärzte des Z.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116) als auch das Verfahren bei Einholung des polydisziplinären Verlaufsgutachtens vollständig und korrekt durchgeführt. Sie war daher grundsätzlich berechtigt, mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2014 (Urk. 2) über die Begutachtung beziehungsweise die Einholung eines Verlaufsgutachtens bei den Ärzten der Z.___ zu verfügen.

3.4    Praxisgemäss (vorstehende E. 1.9) ist die angefochtene Verfügung vom 26. November 2014 (Urk. 2) betreffend die Einholung eines Verlaufsgutachtens geeignet, bei der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil tatsächlicher und rechtlicher Art zu bewirken, weshalb die Eintretensvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu bejahen ist.


4.

4.1    Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, nach Erhalt des Gutachtens der Ärzte des Z.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116) diese Ärzte direkt mit der Erstellung eines neuen, polydisziplinären Verlaufsgutachten zu beauftragen, ohne den Auftrag zur Begutachtung nach dem Zufallsprinzip über die Vergabeplattform SuisseMED@P zu vergeben.

4.2    In Art. 72bis Abs. 2 IVV wird die Vergabe von polydisziplinären Gutachten im Grundsatz geregelt und hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Diese Bestimmung enthält keine Regelung zum Verfahren bei der Vergabe von polydisziplinären Verlaufsgutachten.

    Das Bundesgericht hat die Frage, ob bei der Vergabe von polydisziplinären Verlaufsgutachten von einer Vergabe über die Plattform SuisseMED@P abgesehen werden kann, bis anhin nicht entschieden. In E. 3.5 des Urteils 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 hat es indes erkannt, dass die in BGE 139 V 349 präzisierte Rechtsprechung zur Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip die Einholung eines Verlaufsgutachtens bei der bereits involvierten Klinik jedenfalls nicht ausschliesse.

4.3    Gemäss der erwähnten (vorstehende E. 1.6) Verwaltungspraxis (KSVI Rz 2078 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung) können Verlaufsgutachten der selben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden.

4.4    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

4.5    Da vorliegend fest steht, dass das ursprüngliche Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116) nach Zufallsprinzip über die Vergabeplattform SuisseMED@P vergeben wurde, war die Beschwerdegegnerin gemäss der Verwaltungspraxis von KSVI Rz 2078, in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, grundsätzlich berechtigt, bei der gleichen Gutacherstelle und mithin bei der Z.___ ein Verlaufsgutachten einzuholen.

4.6    Gründe, welche für eine ausnahmsweise Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip sprechen würden, sind vorliegend nicht zu erkennen. Für ein Verlaufsgutachten bei der Z.___ spricht vorliegend insbesondere die zeitliche Nähe des geplanten Verlaufsgutachtens mit dem ursprünglichen Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116). Sodann ist das geplante Verlaufsgutachten thematisch grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung vom Oktober 2013 infolge eines weiteren Unfalls wesentlich geändert hat oder nicht (vgl. Urk. 7/148/3). Für eine solche Fragestellung ist ein Verlaufsgutachten sinnvoll. Ein neues polydisziplinäres Gutachten ist dafür nicht erforderlich. In materieller Hinsicht ist sodann nicht zu beanstanden, dass am vorgesehenen Verlaufsgutachten die am ursprünglichen polydisziplinären Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/116) beteiligten Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht mehr mitwirken sollen, und dass stattdessen Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie, am Verlaufsgutachten beteiligt wurde. Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 und mithin nach der Erstellung des Gutachtens der Ärzte des Z.___ vom 2. Oktober 2013 an einem Verkehrsunfall beteiligt war (Urk. 7/132) und sich dabei Verletzungen im Bereich ihrer Halswirbelsäule (HWS) zugezogen hat (Urk. 7/133/6-9), ist eine Beteiligung von Dr. F.___, welcher Orthopäde ist, an der Verlaufsbegutachtung jedenfalls nachzuvollziehen. Eine Beteiligung von Dr. F.___ an der streitigen Verlaufsbegutachtung wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1).


5.

5.1    Gemäss der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).

5.2    Zu unterscheiden ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur. Zu den Einwendungen formeller Natur zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG), weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Dazu gehören beispielsweise ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht. Demgegenüber kann in materieller Hinsicht, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 1.9), geltend gemacht werden, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie bloss einer Zweitmeinung entspreche. Einwendungen materieller Natur können sich auch gegen die Person des Gutachters richten. Insbesondere können diese die gutachterliche Fachkompetenz des Gutachters beschlagen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

5.3    Bei den Einwendungen hinsichtlich der gutachterlichen Fachkompetenz muss es sich indes um personenbezogene Einwendungen, wie die fachliche Ausbildung oder die berufliche Erfahrung des Gutachters, handeln. Eine mangelnde gutachterliche Fachkompetenz kann indes nicht mit einer mangelnden Qualität beziehungsweise einer fehlenden Schlüssigkeit eines im gleichen Verfahren von diesem Gutachter bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Gutachtens begründet werden. Solche Einwendungen beschlagen vielmehr Fragen, welche zur Beweiswürdigung gehören. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beweiswürdigung bereits auf den Zeitpunkt der Überprüfung eines Zwischenentscheids betreffend die Anordnung einer Begutachtung vorzuverlegen. Aus diesem Grunde können solche Einwendungen erst im Rahmen der Beweiswürdigung und mithin bei Erlass der Verfügung über den Leistungsanspruch beziehungsweise im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren behandelt werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und BGE 132 V 93 E. 6.5).

5.4    Die Beschwerdeführerin macht keine formellen Einwendungen im Sinne der gesetzlichen Ausstandsgründe gegen eine Teilnahme von Dr. D.___ und von Dr. E.___ an der streitigen Verlaufsbegutachtung geltend. Sie erhebt vielmehr materielle Einwendungen gegen eine Teilnahme dieser Ärzte. Insbesondere macht sie geltend, dass diese im ursprünglichen Gutachten der Z.___ eine bestehende Diskushernie C4/5 nicht beachtet hätten, weil sie den entsprechenden Befund bei der Diagnostik nicht erwähnt hätten. Sodann hätten sie die bestehende zunehmende Instabilität im Bereich der mittleren Segmente ihrer HWS nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 4). Des Weiteren hätten sie zu Unrecht eine bewusstseinsnahe Symptomausweitung und eine willentliche Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik festgestellt, obwohl sie in ihrem Gutachten gleichzeitig eine somatoforme Problematik beziehungsweise ein „PÄUSBONOG“ verneint hätten (Urk. 1 S. 7).

5.5    Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rügen der fehlenden Fachkompetenz von Dr. D.___ und Dr. E.___ daher ausschliesslich mit einer mangelhaften beziehungsweise ungenügenden Teilnahme dieser Ärzte an der ursprünglichen Begutachtung beziehungsweise an der Erstellung des Gutachtens vom 2. Oktober 2013. Diese Rügen beschlagen indes die Beweiswürdigung, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens darstellt, und erweisen sich daher als verfrüht. Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

    Aus den gleichen Gründen ist, entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2, Urk. 15 S. 3), auf die Anordnung eines Gerichtsgutachtens zur Zeit zu verzichten. Denn auch diese Vorbringen beschlagen die Beweiswürdigung und erweisen sich daher zur Zeit als verfrüht.

5.6    Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind vielmehr nicht geeignet, Zweifel an der persönlichen Integrität und an der pflichtgemässen Ausübung der Gutachtertätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen von Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ als Fachärzte aufkommen zu lassen.


6.    Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2014 die Ärzte Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ der Z.___ mit der Erstattung einer Verlaufsbegutachtung der Beschwerdeführerin beauftragte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kurt Pfändler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz