Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00019 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 25. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, meldete sich am 13. September 2006 unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 5. Februar 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 7/47). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde, worauf die IV-Stelle die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung beantragte, worauf der Versicherte die Beschwerde zurückzog und das Gerichtsverfahren Nr. IV.2008.00261 mit Verfügung vom 10. September 2008 abgeschrieben wurde (Urk. 7/61).
Nach Einholung eines psychiatrischen und eines bidisziplinären Gutachtens verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 21 % den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 22. März 2011 (Urk. 7/105), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. August 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.00445 bestätigt wurde (Urk. 7/126).
1.2 Nach erneuter Anmeldung vom 19. Juli 2013 (Urk. 7/135) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 8. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 7/150). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/153, Urk. 7/55, Urk. 7/161) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. März - richtig: 27. November (Urk. 6 S. Ziff. 1) - 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/169 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 9. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Am 16. September 2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 12) und am 23. Oktober 2015 die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss BGE 141 V 281 ist die sogenannte Überwindbarkeitspraxis in Änderung der Rechtsprechung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1).
1.3 Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3):
- „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1):
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4):
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, im Vergleich zur Situation im März 2011 habe sich psychiatrisch eine leichte Verschlechterung ergeben (S. 1 unten). Es fehle aber an der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung, weshalb der ursprüngliche, nicht rentenbegründende Invaliditätsgrad nach wie vor Gültigkeit habe (S. 2 oben). In der Duplik führte sie unter anderem aus, auch unter Beachtung von BGE 141 V 281 sei die Zumutbarkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG massgebend und das eingeholte Gutachten sei geeignet, dies im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen (Urk. 15 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im psychiatrischen Gutachten sei eine Einschränkung von 30 % anerkannt, jedoch zu Unrecht als nicht anspruchsrelevant eingestuft worden (Urk. 1 S. 3 oben). Zudem sei mit BGE 141 V 281 die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben worden (Urk. 12 S. 2 Mitte). Richtigerweise müsste eine vollständig neue Begutachtung mit der neu geltenden Fragestellung erfolgen (Urk. 12 S. 3 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob im Vergleich zur Anspruchsprüfung im März 2011 eine relevante Veränderung eingetreten ist, und wie es sich mit allfälligen Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht sowie, davon abhängend, mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält.
3.
3.1 Dr. med. dipl.-Psych. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 24. Juli 2009 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/67). Darin führte er unter anderem aus, es liege keine von der Schmerzsymptomatik und den daraus resultierenden Belastungen respektive Befindlichkeitsstörungen zu unterscheidende beziehungsweise vom Grundleiden abzugrenzende verselbständigte psychiatrische Erkrankung vor (S. 8 oben).
3.2 Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 6. November 2011 ein Teil-Gutachten (Urk. 7/91/2-71). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits (S. 65 Ziff. 7.1). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, Tätigkeiten, die das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, erforderten, seien zu vermeiden, unerwartete und asymmetrische Lasteneinwirkungen seien auszuschliessen. Wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (S. 67 Ziff. 9.1).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 28. Dezember 2010 ein Teil-Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/95/13). Er nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.2) eine schmerz- und konditionierungsbedingte Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23) sowie eine aktenmässig mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen im Herbst 2007 (Eintritt in die ambulante Rehabilitation ins B.___ am 17. Oktober 2007) und Anfang 2008 (laut Bericht von Dr. med. C.___), gegenwärtig remittiert (mindestens seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ im Juli 2009).
3.4 Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter Dr. Z.___ und Dr. A.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit seit Dezember 2006 nicht mehr ausüben könne. Er sei durch die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule limitiert und könne Lasten nur bis 15 kg heben oder tragen (leichtes- bis mittelschweres Belastungsniveau). Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf an eine angepasste Tätigkeit (Urk. 7/95 S. 14 Ziff. 9.2).
3.5 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. August 2012 (Urk. 7/126/1-17) wurde unter anderem ausgeführt, zusammenfassend sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen sei (S. 15 E. 3.4). Im Urteil wurde das Valideneinkommen im Jahr 2011 mit Fr. 75‘689.-- (S. 15 E. 4.1), das Invalideneinkommen im Jahr 2011 mit Fr. 66‘114.-- (S. 15 f. E. 4.2) beziffert; unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Leidensabzugs von 10 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 21 % (s. 16 E. 4.3).
4.
4.1 Am 29. Dezember 2009 hatten Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. E.___, klinischer Psychologe und Supervisor, und lic. phil. F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, B.___, berichtet, der Beschwerdeführer habe von Oktober bis Dezember 2007 während 8 Wochen das tagesklinische Programm des B.___ besucht. Sein Zustand habe sich seit Programmaustritt nicht verbessert, alle durchgeführten Therapien hätten keine andauernde Verbesserung gebracht, so dass die Prognose als negativ zu beurteilen sei (Urk. 7/82 S. 1 Mitte). Der Patient sei für sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/82 S. 2 oben).
4.2 Vom 16. Dezember 2012 bis 12. Januar 2013 weilte der Beschwerdeführer stationär in der G.___, worüber am 15. Januar 2013 berichtet wurde (Urk. 7/160/38-45). Darin wurden die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1):
- rezidivierende mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10 F33.1/F33.2)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- arterielle Hypertonie
- hochfrequenter Tinnitus
- hyperaktive Harnblase
- Nephrolithiasis beidseits
Es sei die Fortführung einer ambulanten, intensiven interdisziplinären Therapie empfohlen worden, was der Patient und sein Sohn vorerst abgelehnt hätten und mit den Ärzten des B.___ besprechen möchten. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert und eine berufliche Reintegration als derzeit nicht realistisch erachtet (S. 4 Mitte).
4.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 29. April 2013 (Urk. 7/160/17-18) als Diagnose depressive Episoden mittleren, intermittierend auch schweren Grades, eine dementielle Entwicklung noch unklarer Ätiologie, eine chronische Schmerzstörung und diverse somatische Diagnosen; nunmehr seit längerer Zeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von über 75 % (Ziff. 2).
4.4 Am 22. April 2013 (Urk. 7/160/34-37) - und wortgleich am 28. Juni 2013 (Urk. 7/134) - erstatteten Dr. D.___ und Dr. E.___, B.___ (vorstehend E. 4.1), eine Stellungnahme, die sie mit „Verschlechterung des psychischen Zustandes seit 03.12“ betitelten (S. 1 oben). Sie führten unter anderem aus, die Kriterien nach ICD-10 für eine schwere Depression seien heute vollständig erfüllt, ebenso die sogenannten Foerster-Kriterien (S. 3 Ziff. 1 und 2). Der Patient sei heute mit Sicherheit auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 unten).
Am 31. Dezember 2013 erstatteten Dr. D.___ und Dr. E.___ sowie weitere Ärzte des B.___ eine weitere Stellungnahme (Urk. 7/160/20-28). Auch hier lautete die Schlussfolgerung, der Patient sei auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9 oben).
4.5 Am 8. Januar 2014 erstattete Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/150/1-42). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 11 ff.) bei der am 6. Januar 2014 im Beisein eines Dolmetschers erfolgten Exploration (S. 2 Mitte Ziff. 3) und die von ihr erhobenen Befunde (S. 31 ff.) inklusive Testergebnisse (S. 33 Mitte).
Sie führte aus, zusammenfassend seien folgende psychiatrische Diagnosen (nach ICD-10) zu stellen (S. 37 f.):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- somatoforme autonome Funktionsstörung
- unterer Gastrointestinaltrakt (F45.32)
- Urogenitalsystem (F45.34)
- anamnestisch Tinnitus (F54 / H93.1)
psychoreaktiv verbunden mit
- rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)
Es handle sich bei diesen Diagnosen (nach - im Begutachtungszeitpunkt - aktueller Rechtsprechung) um sogenannte syndromale Beschwerdebilder. Das Vorliegen einer zusätzlichen psychischen oder körperlichen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung oder Dauer sei zwar gleichzeitig zu bejahen, die gegenwärtig mittelgradige depressive Störung sei aber als eindeutig psychoreaktiv und damit nur beschränkt IV-relevant einzustufen. Auch die diagnostizierten somatoformen Störungen seien bei teilweise mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllten Kriterien, die darauf hinwiesen, dass die syndromalen Beschwerdebilder nicht ganzheitlich überwindbar wären, arbeitsmedizinisch teilrelevant. Aus näher dargelegten Gründen erscheine es angebracht und begründbar, aus den psychischen Einschränkungen des Versicherten eine aktuelle und seit dem Eintritt in die G.___ (25. Juli 2011) in der Gesamtbetrachtung der arbeitsmedizinischen Argumentation eine anhaltende 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht abzuleiten (S. 39).
Auf die Beurteilungen in den Berichten des B.___ könne nicht abgestellt werden, dies unter anderem angesichts der seit 2008 in den Verlaufsbeschreibungen und Kommentierung von Vorgutachten (2011, 2012, 2013) auffällig oft fast wörtlichen Wiederholungen (S. 40 Mitte). Die pauschal seit 2008 unnuanciert und andauernd attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (auch wenn beziehungsweise obwohl im Februar 2008 explizit eine Besserung des Zustandsbildes zum Entlassungszeitpunkt aus der tagesklinischen Behandlung festgehalten wurde) werde insgesamt nicht nachvollziehbar begründet (S. 41 oben).
Die psychischen Leiden (somatoforme Störungen und Depressivität) stünden in eindeutiger Wechselwirkung mit psychosozialen Problemen (Kränkung durch die Kündigung 2006 und seitdem zunehmend angespannte finanzielle Situation, offenbar doch recht gespannte häusliche Lage mit vorübergehender Trennung von der Ehefrau 2009, Verlust der Rolle als souveränes Familienhaupt und Ernährer) und einer emotionalen Konflikthaftigkeit (S. 41 Ziff. 7).
Die Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit März 2011 bejahte die Gutachterin, dies spätestens ab Eintritt in die G.___ am 25. Juli 2011 (S. 43 Ziff. 8).
4.6 Am 18. Januar 2014 berichteten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des I.___ über Konsultationen vom 17. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 (Urk. 7/160/3-10) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom links
- chronisches thorakovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom beidseits
- persistierende Hypästhesie Dig V und IV links
- rezidivierende depressive Störung
- Reizdarmsyndrom
- arterielle Hypertonie
- hyperaktive Blase
- gastroösophageale Refluxerkrankung
- hochfrequenter Tinnitus beidseits
- Hypercholesterinämie
- bekannte Nephrolithiasis beidseits
- leichte Kolondivertikulose
Betreffend Prozedere nannten sie die Fortführung der ambulanten Physiotherapie, weitere psychiatrische Betreuung und ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) mit der Frage nach einer Neurokompression (S. 3 Mitte).
4.7 Dr. C.___ (vorstehend E. 4.3) nannte in seinem Bericht vom 20. Mai 2014 die gleichen psychiatrischen Diagnosen wie ein Jahr zuvor; es bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/160/15-16 Ziff. 2).
5.
5.1 Die Gutachterin Dr. H.___ kam zum Schluss, aus den psychischen Einschränkungen sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % abzuleiten (vorstehend E. 4.5). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 oben) führte sie keineswegs aus, diese Einschränkung sei nicht IV-relevant. Vielmehr nahm sie Bezug auf gemäss der damaligen Praxis massgebende Kriterien - Komorbidität, sozialer Rückzug, intensive Behandlungsbemühungen (bei allerdings ungenügender Kooperation des Versicherten), primärer Krankheitsgewinn - und führte aus, die Depression sei eindeutig als psychoreaktiv „und damit nur beschränkt IV-relevant“ einzustufen, während weitere Kriterien mit einer gewissen Intensität und Konstanz erfüllt seien. All dies führte sie in einer Gesamtbetrachtung zur Schlussfolgerung, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %.
5.2 Die im genannten Gutachten dargelegten Überlegungen tragen dem Umstand nicht Rechnung, dass die Prüfung der entsprechenden Kriterien - die zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt worden waren (BGE 139 V 547 E. 3.2.3) - Sache der Rechtsanwendung, nicht der medizinischen Begutachtung gewesen wäre. Somit wäre gemäss der damaligen Praxis zu entscheiden gewesen, ob aus der Sicht der Rechtsanwendung die Prüfung der massgebenden Kriterien zum gleichen Schluss führe wie im Gutachten, womit die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % anspruchsrelevant gewesen wäre, oder ob die Würdigung der Kriterien anders ausfalle als im Gutachten.
Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, weil die entsprechende Praxis mit BGE 141 V 281 aufgegeben worden ist (vorstehend E. 1.2).
5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die im eingeholten Gutachten enthaltenen Ausführungen seien ausführlich genug, um eine Beurteilung entsprechend dem - nunmehr erforderlichen - strukturierten Beweisverfahren zuzulassen (Urk. 15 S. 1 unten).
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten ist zwar sehr wohl sorgfältig verfasst und die gezogenen Schlussfolgerungen sind differenziert und durchaus begründet. Jedoch sind die behandelten und zur Begründung herangezogenen Gesichtspunkte so nachhaltig von der damaligen Beurteilungspraxis geprägt, dass sie nicht aus sich heraus mit den nunmehr massgebenden Indikatoren (vorstehend E. 1.3) in Beziehung gesetzt und gleichsam übersetzt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nicht dargelegt, wie dies konkret aussähe, dies abgesehen davon, dass im Fall, dass das Gutachten als mit der neuen Praxis vereinbar taxiert würde, es gerade nicht (mehr) anginge, die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit im Zuge der Rechtsanwendung abermals zu hinterfragen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2 und 5.2.3), es sei denn, es lägen allfällige Ausschlussgründe vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
5.4 Auf die - seit Jahren - in den Beurteilungen der Fachpersonen des B.___ postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit kann aus den im Gutachten von Dr. H.___ dargelegten Gründen nicht abgestellt werden.
5.5 Aus somatischer Sicht wurde im Gutachten von 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits genannt (vorstehend E. 3.4). Im Bericht der Ärzte des I.___ wurden im Januar 2014 nebst Diagnosen, die 2011 als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls genannt worden waren, neu auch ein cervikospondylogenes Schmerzsyndrom links und ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom beidseits diagnostiziert (vorstehend E. 4.6).
Ob allenfalls und inwieweit diese zusätzlichen somatischen Beeinträchtigungen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht beurteilen.
5.6 Insgesamt erscheint es als angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, insbesondere da eine Anspruchsprüfung nach Massgabe von BGE 141 V 281 anhand des 2014 erstatteten psychiatrischen Gutachtens nicht machbar erscheint und zudem nicht auszuschliessen ist, dass auch in somatischer Hinsicht im Vergleich zum 2011 beurteilten Sachverhalt Änderungen eingetreten sind.
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher