Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00020 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 31. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, erlernte keinen Beruf und liess sich 2003 in der Schweiz nieder (Urk. 11/1/3-4). Vom 15. bis zum 30. November 2005 war er als Hilfsverkäufer bei der Y.___ GmbH angestellt (vgl. Urk. 11/11 und Urk. 11/13). In den Jahren 2006 bis 2009 arbeitete der Versicherte sodann gelegentlich für die Z.___ GmbH (Verkauf, Service und Herstellung von Pizza; vgl. Urk. 11/83/1, Urk. 11/85 1-2). Am 22. Februar 2006 hatte er sich unter Hinweis auf eine Hornhautentzündung mit Narben durch Herpesviren, bestehend seit 2004, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 11/6 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25-26) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2007 ab (Urk. 11/27). Die dagegen am 4. Juli 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 11/34/3) zog der Versicherte am 5. Februar 2008 wieder zurück, was die Abschreibung des Gerichtsverfahrens mit Verfügung IV.2007.00965 vom 14. Februar 2008 zur Folge hatte (Urk. 11/38).
1.2 Am 24. November 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/41). Nach entsprechender Aufforderung durch die IV-Stelle (Urk. 11/46) reichte der Versicherte den medizinischen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 12. Januar 2011 ein (Urk. 11/47). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 11/48-50) sowie Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/51/2-3) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2011 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/53). Am 16. Juni 2011 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 11/57). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3 Am 26. Oktober 2011 erfolgte eine weitere Anmeldung des Versicherten bei der Invalidenversicherung (Urk. 11/62). Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/65-66) mit Verfügung vom 24. Januar 2012 nicht ein (Urk. 11/67). Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten.
1.4 Am 7. Mai 2014 erstattete die B.___ AG den ophtalmologischen Bericht vom 7. Mai 2014 (Urk. 11/73 = Urk. 11/78) und am 2. Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/79). Am 25. August 2014 (vgl. Urk. 11/82) reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen zu seinen persönlichen Verhältnissen ein (Lebenslauf, Scheidungsurteil; Urk. 11/83-84). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug; Urk. 11/85/1-2) und liess den RAD am 4. Oktober 2014 Stellung nehmen (Urk. 11/86/2-3). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2014 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines neuen Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/87). Am 24. November 2014 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 11/89 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. Januar 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 4. März 2015 (Urk. 7) reichte er weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/1-2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 19. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zur Stellungnahme (Replik) zugestellt (Urk. 12). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 16), welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 17). Diese verzichtete jedoch am 18. Januar 2016 darauf (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, seit ihrem letzten Entscheid sei keine wesentliche Verschlechterung eingetreten. Die korrigierten Visuswerte hätten sich sogar leicht verbessert. Eine angepasste Tätigkeit ohne Staub-, Gas- und starke Lichtexpositionen, ohne Bildschirmarbeit und ohne Beschäftigungen in der Dunkelheit oder bei welchen ein Fahrzeug zu lenken sei, sei ihm weiterhin zeitlich uneingeschränkt zumutbar (Urk. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort fügte sie an, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hätten nur Arztberichte vorgelegen, welche keine neuen Funktionseinschränkungen vorgebracht hätten. Somit sei von einer unveränderten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (Urk. 10).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Anmeldung bei der Invalidenversicherung wesentlich verschlechtert (Urk. 1 S. 3). In seiner Eingabe vom 4. März 2015 führte er präzisierend aus, die Sehfähigkeit habe sich wesentlich verschlechtert und es sei eine Chronifizierung eingetreten. Er gelte als sehbehindert (Urk. 7).
3.
3.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 1 mit Hinweisen), mithin die Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 11/57). Diese Verfügung basierte auf folgenden Entscheidungsgrundlagen:
Im Juli und August 2010 erfolgten Nachkontrollen bei rezidivierenden Herpeskeratitiden im Spital C.___, Augenklinik (Bericht vom 17. August 2010, Urk. 11/50/2-3). Der Arzt hielt fest, bezüglich der Herpesinfektion zeigten sich beidseits ruhige Verhältnisse. Der Fernvisus habe rechts auf 0,8 angehoben werden können, links bleibe er bei 0,5. In die Nähe könne der Beschwerdeführer problemlos ohne Korrektur lesen. Zurzeit sei er aus nicht-medizinischen Gründen arbeitslos (Urk. 11/50/2-3).
Der Hausarzt Dr. A.___ berichtete am 12. Januar 2011, der Beschwerdeführer leide seit 2007 an zunehmenden zervikalen Schmerzen bei Zervikalsyndrom sowie Lumboischialgien links mehr als rechts. Radiologisch fänden sich spondylarthrotische Veränderungen. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer in ophthalmologischer Kontrolle (Urk. 11/47).
Dem Bericht des medizinisch- radiologischen Instituts vom 11. Februar 2011 ist zu entnehmen, die Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers sei dehydriert. An den Bandscheiben L1/L2, L4/L5 sowie L5/S1 seien entsprechend beginnende degenerative Veränderungen ohne Hinweise für eine Protrusion mit Duralsack- oder Spinalnervkompression zu erkennen. Eine foraminelle oder Spinalkanalstenose liege nicht vor. Am thorakolumbalen Übergang sowie an den miterfassten Illiosakralgelenken finde sich ein normaler Befund. Die Halswirbelsäule stelle sich mit mässiger Chondrose C5/C6 und degenerativen Veränderungen der Bandscheibe sowie einer leichten zirkulären Erschlaffung mit geringer Duralsackeindellung dar. An den übrigen Bewegungssegmenten sowie am Myelon finde sich ebenfalls ein normaler Befund (Urk. 11/50/1).
Am 5. April 2011 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, Rheuma- und Reha-Zentrum E.___, Bericht über den Beschwerdeführer. Er diagnostizierte ein lumbal und zervikal betontes Panvertebralsyndrom bei leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule, bei fehlendem Nachweis einer Neurokompression sowie fehlenden Hinweisen auf eine Spondylarthropathie (Urk. 11/50/4). Ferner führte er aus, für die den Beschwerdeführer offenbar sehr störenden und hartnäckigen Rückenbeschwerden finde sich kein eindeutiges strukturelles Substrat. Es sei wichtig, den Beschwerdeführer baldmöglichst wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Aufgrund der aktuellen Befunde könne er keine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 11/50/4-5).
Dr. med. F.___, Praktische Ärztin und Vertrauensärztin, RAD, hielt am 4. Mai 2011 fest, aus den vorliegenden rheumatologischen und ophthalmologischen Arztberichten und den darin enthaltenden Diagnosen lasse sich kein Gesundheitsschaden ableiten, der aus versicherungsmedizinischer Sicht eine längerfristige oder dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte (Urk. 11/51/3).
3.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung präsentierte sich die Aktenlage wie folgt:
Dr. med. G.___, Fachärztin für Ophthalmologie, B.___ AG, nannte in ihrem Bericht vom 7. Mai 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Herpeskeratitiden beidseits, eine Pseudophakie (Kunstlinse) rechts sowie zentrale dichte Hornhautnarben links (Urk. 11/73/1). Sie hielt fest, die Visusminderung betrage korrigiert rechts 0,5 und links 0,4. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Hornhaut- und Bindehautentzündung sowie einer Irritation bei rezidivierenden Herpeskeratitiden bei häufigen Rezidiven trotz maximaler Therapie. Dadurch habe er starken Tränenfluss, Schmerzen und eine Rötung. Es sei ihm keine Arbeit zumutbar bei erforderlicher Visusleistung von mehr als 0,5, bei Staub, Gas oder starker Lichtexposition. Ebenso sei ihm keine Bildschirmarbeit zumutbar, es bestehe keine Fahrtauglichkeit sowie keine Arbeitsfähigkeit in der Dunkelheit (Urk. 11/73/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm während drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 11/73/3-4).
Med. pract. H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2014 fest, im Vergleich zum Jahr 2006, als beidseits ein korrigierter Fernvisus von 0,25 und dabei eine volle Arbeitsfähigkeit für Arbeiten ohne erhöhte Staub- oder Lösungsmittelexposition bestanden habe, habe sich der korrigierte Visus verbessert. Somit sei von einer unveränderten Leistungsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/86/2-3).
3.3 Nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung führte Dr. G.___ am 28. Februar 2015 (deckungsgleich mit dem Bericht von Dr. G.___ vom 1. Dezember 2015; Urk. 16) aus, die Sehschärfe (Visus) habe sich seit dem Jahr 2006 eindeutig verschlechtert. Aktuell betrage er bestkorrigiert rechts 0,5 und links 0,25. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bei beidseitigen chronisch-rezidivierenden Herpeskeratitiden eine zunehmende Vernarbungstendenz und aufgrund derer eine Zunahme der Hornhautverkrümmung mit starker Unregelmässigkeit des Hornhautepithels aufweise. Aufgrund der hohen und pathologischen Seitendifferenz (Anisometropie) entstünden Netzhautabbildungen von unterschiedlicher Grösse und damit verbunden massive Störungen des Binokularsehens, welche eine starke Brillenunverträglichkeit verursachen würden. Wegen der massiven Unregelmässigkeiten der Hornhautoberfläche bestehe auch eine Kontaktlinsenunverträglichkeit (Urk. 8/2 S. 1). Die tatsächlich brauchbare Sehleistung könne daher nur als die unkorrigierte Sehschärfe definiert werden, welche pro Auge bei 0,16 liege. Im Jahr 2006 habe der unkorrigierte Visus noch 0,4 (rechts) beziehungsweise 0,3 (links) betragen, womit eine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung vorliege. Darüber hinaus seien die Infektionen nunmehr nicht nur sporadisch auftretend, sondern es bestehe ein chronisch-rezidivierender Zustand bezüglich der beidseitigen Herpeskeratitiden. Dieser werde von progredienten Hornhautnarben begleitet, woraus zunehmende Hornhautepithelunregelmässigkeiten, eine progrediente Astigatismusentwicklung, Blendungsempfindlichkeit, Visusminderung sowie Sehhilfenuntauglichkeit resultierten. Mit der Visusminderung auf 0,16 pro Auge sei die Lesefähigkeit, welche einen Mindestvisus von 0,4 voraussetze, stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei nicht fahrtauglich und bei der deutlichen Hornhautvernarbung liege eine deutlich erhöhte Blendung am Computer oder Gegenlicht vor. Beidseits liege eine erhöhte Reizbarkeit der Augen vor, sodass eine Exposition mit Gasen, Staub, trockener Umgebungsluft, starker Kälte oder Hitze gemieden werden müsse. Die bisherige Tätigkeit könne aus medizinischer Sicht nicht mehr ausgeübt werden. Aufgrund einer insgesamt schlechten Prognose sei eine Wiedereingliederung in dieses Tätigkeitsfeld nicht zumutbar und schädigend. Bei Reaktivierung der genannten Infektion infolge Fremdexposition sei eine weitere Vernarbungstendenz der Hornhaut mit Progredienz der Visusminderung zu erwarten (Urk. 8/2 S. 2). Der Beschwerdeführer gelte als sehbehindert (Urk. 8/2 S. 3).
4.
4.1 Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war.
4.2 Aus rheumatologischer Sicht wurde keine Verschlechterung geltend gemacht und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, weshalb das Augenmerk auf die geltend gemachte Verschlechterung der Augen zu legen ist. Bei Erlass der Verfügung im Juni 2011 betrug der Fernvisus laut dem Bericht des Spitals C.___ vom 17. August 2010 unkorrigiert 0,2 rechts und 0,25 links. Durch ausgedehntes Refraktionieren konnte der Visus rechts auf 0,8 und links auf 0,5 korrigiert werden. Ein ausgiebiger Brillen-Trageversuch war gut toleriert worden (Urk. 11/50/2-3). Dem Bericht von Dr. G.___ vom 7. Mai 2014 ist demgegenüber zu entnehmen, der korrigierte Visus betrage rechts 0,5 und links 0,4 (Urk. 11/73/2), womit eine Verschlechterung der Sehkraft vorliegt. Der RAD verneinte eine Verschlechterung, indem er den korrigierten Visus mit dem im Bericht der Augenklinik vom 20. März 2006 genannten verglich (Urk. 11/86/2-3). Laut letztgenanntem Bericht lag am 6. Dezember 2005 ein unkorrigierter Fernvisus von 0,7-0,8 (rechts) beziehungsweise 0,6 (links) vor, und am 16. März 2006 ein mit eigener Brille korrigierter Fernvisus von 0,25-0,3 (rechts) beziehungsweise 0,25 (links; Urk. 11/7/2). Dass der korrigierte Visus drei Monate später massiv schlechter ausfiel als der unkorrigierte Visus drei Monate zuvor, erweckt Zweifel entweder an der Richtigkeit des Berichts oder an der Tauglichkeit der eigenen Brille des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass aufgrund der aktuellen Berichte klare Anhaltspunkte für eine Verschlechterung bestehen. Nachdem die IV-Stelle auf die Neuanmeldung eingetreten war, hatte sie den Sachverhalt vollständig abzuklären (vgl. E. 4.1 vorstehend). Dadurch, dass sie bei diesen Umständen trotz der dokumentierten Verschlechterung der Sehkraft keine weiteren Abklärungen tätigte, verletzte sie die ihr obliegende Untersuchungspflicht respektive kann ihre Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 4. Oktober 2014 nicht nachvollzogen werden. Dass sie nicht ohne Weiteres gestützt auf den Bericht von Dr. G.___ eine Rente zugesprochen hat, ist hingegen nicht zu beanstanden, zumal die zeitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf rund 50 % nicht nachvollziehbar begründet wurde (vgl. Urk. 11/73). Vielmehr wäre die IV-Stelle dazu angehalten gewesen, zu prüfen, ob die sich aus dem Vergleich mit dem Bericht des Spitals C.___ vom 17. August 2010 (Urk. 11/50/2-3) ergebende Verschlechterung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen. Dazu wäre ophthalmologisch abzuklären gewesen, mit welchen qualitativen und zeitlichen Einschränkungen dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit noch zumutbar war. Hinzu kommt, dass zwischen dem Bericht von Dr. G.___ vom 7. Mai 2014 und jenem vom 28. Februar 2015 eine Kontaktlinsen- und Brillenunverträglichkeit aufgetreten ist respektive sich verschärft hat (vgl. E. 3.3 vorstehend). Möglicherweise lag diese im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. November 2014 bereits vor, sodass sie ebenfalls zu eruieren und zu berücksichtigen gewesen wäre. Da die IV-Stelle den Sachverhalt ungenügend festgestellt und das Rentenbegehren ohne eingehende materielle Prüfung abgelehnt hat, ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Entscheidung an diese zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003, E. 5.2).
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb derdiedie Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Der Beschwerdeführer beantragte zudem sinngemäss eine Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2 Antrag Nr. 4). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Gleiches gilt für den Fall, dass die Vertretung durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe übernommen wird (BGE 126 V 11, Regeste; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 4 zu § 34 GSVGer). Der durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertretene Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf Prozessentschädigung.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 24. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer