Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00021




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 18. Januar 2017

in Sachen


X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1964 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, übte verschie- denste Erwerbstätigkeiten aus (u.a. Serviceaushilfe bei einer Tankstelle und in Restaurants/Verkäuferin bei Y.___; vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/166). Sie erlitt am 17. Juni 2004 einen Unfall (Sturz aus dem Fenster; Urk. 8/10/112) und bezog bis Anfang April 2006 Leistungen der Suva.

1.2    Am 29. Juni 2005 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf den Unfall vom 17. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei.

    Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2006 bestätigte die Suva ihre Verfügung vom 19. April 2006, mit der sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- zugesprochen und Rentenleistungen abgelehnt hatte (Urk. 8/24/3-4; Urk. 8/27). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. August 2007 ab (Prozessnummer UV.2006.00358; Urk. 8/49).

    Mit Verfügung vom 26. März 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/65). Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache mit der Feststellung, dass die Versicherte ab dem 1. Juni 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärung betreffend Rentenbefristung oder -herabsetzung zurückwies (Prozessnummer IV.2008.00528; Urk. 8/83).

1.3    

1.3.1    Am 30. November 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im Hüftbereich, beidseits im Becken, Ausstrahlung ins linke Bein und Depression erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/79). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/86) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da eine erneute Prüfung des Gesuchs erst möglich sei, wenn sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Datum der Abweisung des Leistungsbegehrens (26. März 2008) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten.

1.3.2    Nachdem der Gerichtsentscheid mittlerweile zugestellt worden war, holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 8/92, Urk. 8/94) und gab eine polydisziplinäre Abklärung bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) Z.___ in Auftrag. Das Gutachten wurde am 2. September 2011 (Urk. 8/99) erstattet. Weiter führte die IV-Stelle ein Standortgespräch mit der Versicherten (Urk. 8/102), zog Berufsunterlagen (Urk. 8/103) und weitere medizinische Berichte (Urk. 8/104-105) bei.

1.3.3    Am 1. Juli 2011 hatte die Versicherte eine komplizierte Unterschenkelfraktur erlitten, wobei sich der Heilungsverlauf unter anderem aufgrund zusätzlicher Erkrankungen schwierig gestaltete (vgl. Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 8/104/5). In der Folge musste die Versicherte mehrmals operiert werden, insbesondere auch nach einer Refraktur im April 2012 (Urk. 1 S. 4; Urk. 8/135).

1.3.4    Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 (Urk. 8/110) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Februar 2012 (Urk. 8/119) Einwand, den sie mit Schreiben vom 14. März 2012 (Urk. 8/125) ergänzte.

    Mit Schreiben vom 28. März 2012 (Urk. 8/131) teilte die Rechtsvertreterin der Versicherten mit, dass diese aufgrund einer Entzündung am Fuss – für dessen Behandlung - in das A.___ habe eintreten müssen, und reichte mit Schreiben vom 4. April 2012 den entsprechenden provisorischen Austrittsbericht ein (Urk. 8/132-133). Am 18. April 2012 (Urk. 8/134) teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten erheblich verschlechtert habe und sie erneut in das A.___ habe eintreten müssen (vgl. hierzu auch den provisorischen Austrittsbericht vom 18. Mai 2012 [Urk. 8/135]). In der Folge reichte die Rechtsvertreterin weitere medizinischen Berichte (Urk. 8/141, Urk. 8/145 und Urk. 8/150) und Schreiben des Unfallversicherers (Urk. 8/146-147) ein. Die IV-Stelle zog sodann weitere Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/139, Urk. 8/148 und Urk. 8/152-153).

1.3.5    Mit neuem Vorbescheid vom 25. September 2013 (Urk. 8/158), welcher denjenigen vom 16. Januar 2012 (vgl. Urk. 8/110) ersetzt, stellte die IV-Stelle unverändert den Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2013 (Urk. 8/162) unter Beilage von Unterlagen (Urk. 8/159-161) Einwand, welchen sie mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/165) unter Beilage weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 8/164) ergänzte. Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/166) sowie weitere Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/167) bei. Mit Verfügung vom 26. November 2014 sprach sie der Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 befristete ganze Rente zu (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 9. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 26. November 2014 sei zu ändern und es sei ihr mit Wirkung ab März 2006 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die entsprechende Verfügung zu ändern und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 erneut eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren, Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde- gegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 9) gewährte das hiesige Gericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren. Mit Schreiben vom 19. März 2015 (Urk. 11) legte die Beschwerdeführerin Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 12/1-24) ins Recht, welche der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 13). Mit Schreiben vom 31. März 2015 (Urk. 15) verzichtete letztere auf eine Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 1. April 2015 zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 16). Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 (Urk. 17) legte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ins Recht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, ab November 2005 sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Schuhverkäuferin als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit wieder 80 % arbeitsfähig gewesen. Am 1. Juli 2011 habe sie erneut einen Unfall und am 14. April 2012 einen Folgeunfall erlitten. Da die daraus resultierende vorübergehende Verschlechterung (100%ige Arbeitsunfähigkeit) insgesamt weniger als drei Monate gedauert habe, könne sie nicht berücksichtigt werden. Weil für die von der Beschwerdeführerin beklagte Zunahme der Beschwerden seit dem Jahr 2011 keine medizinisch objektivierbaren Belege hätten festgestellt werden können, sei weiterhin von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe daher (lediglich) vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 3 ff.).

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), es treffe nicht zu, dass nach dem Unfall im Jahr 2011 und der seitherigen Verschlechterung – auch der vorbestehenden Unfallfolgen aus dem Jahr 2004 – sowie der weiteren krankheitsbedingten Beschwerden ab November 2005 keine rentenerhebliche Invalidität mehr bestanden habe. Unter Berücksichtigung sämtlicher zusätzlicher Beschwerden sei nach wie vor eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit selbst in einer angepassten, sitzenden Tätigkeit gegeben. Ab 1. Juli 2011 sei langandauernd wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, womit ab 1. Oktober 2011 wieder ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen zum Einkommensvergleich sei für die Zeit ab Februar 2006 bis Oktober 2011 ebenfalls ein Rentenanspruch ausgewiesen (S. 7 ff.).


3.

3.1    Das hiesige Gericht wies mit Entscheid vom 30. November 2009 (Urk. 8/83 E. 5.2) die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Verlauf seit dem Aufenthalt in der B.___ Ende 2005 umfassend abkläre (auch bezüglich Stellenwert der Suchtprobleme und psychischen Gesundheitsstörungen). Hierzu sind folgende Akten zu berücksichtigen:

3.2

3.2.1    In der Unfallmeldung gab die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2004 (Urk. 8/139/437) an, sie sei am 17. Juni 2004 auf einen Klappstuhl gestiegen, um etwas vom Gestell zu holen. Der Stuhl sei zugeklappt und sie sei aus dem Fenster gestürzt. Dr. med. C.___, Oberarzt am A.___, hielt in seinem Operationsbericht vom 29. Juni 2004 (Urk. 8/139/422-423) – die Beschwerdeführerin wurde am 19. Juni 2004 operiert – die Diagnose einer mehrfragmentären Olekranonfraktur rechts fest, wobei eine offene Reposition und Osteosynthese des rechten Olekranons erfolgte (S. 1).

3.2.2    In seinem Bericht vom 24./25. Juli 2005 (Urk. 8/17) nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 5):

- Polytrauma mit:

- Commotio cerebri

- Thoraxtrauma:

- undislozierte Rippenserienfrakturen rechts

- leichtgradige Lungenkontusionen links mehr als rechts

- Pleuraergüsse beidseits

- Wirbelsäulentrauma mit:

- stabiler BWK-5-Impressionsfraktur

- Prozessus transversus Abrissfraktur LWK 3 und 5 links, LWK 4 rechts

- Instabile komplexe Beckenfraktur mit:

- oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts

- Alafraktur rechts

- eingestauchter transforaminaler Sakrumfraktur links mit ventro- kranialer Trümmerzone

- ISG-Sprengung ventral links

- Mehrfragmentäre Olekranonfraktur rechts

- Pseudarthrose

- Pseudarthrosenresektion, Re-Osteosynthese und Spongiosaplastik vom rechten Beckenkamm am 19.04.2005

- Pararenales Hämatom links

- C2-Abusus

- Hepatitis C

- Depressive Störung, DD: reaktiv

    Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 17. Juni 2004.

3.2.3    Die Ärzte von der B.___, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 5. Oktober bis 18. November 2005 hospitalisiert war, hielten in ihrem Austrittsbericht vom 7. Dezember 2005 (Urk. 8/23) folgende Diagnosen fest (S. 1):

- Unfall vom 17.06.2004 Fenstersturz aus dem 3. Stock:

- Instabile komplexe Beckenfraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts, Alafraktur rechts, eingestauchter transforaminaler Sakrumfraktur links mit ventrokranialer Trümmerzone, ISG-Sprengung ventral links konservativ

- Wirbelsäulentrauma mit stabiler BWK-5 Impressionsfraktur, Prozessus transversus Abrissfraktur LWK 3 und 5 links, LWK 4 rechts
– konservativ

- Thoraxtrauma mit undislozierten Rippenserienfrakturen rechts, leichtgradigen Lungenkontusionen links > rechts, Pleuraergüssen beidseits

- Mehrfragmentäre Olekranonfraktur rechts

- 19.06.2004 Offene Reposition und Osteosynthese

- 19.04.2005 Pseudarthrosenresektion, Reosteosynthese und Spongiosaplastik vom rechten Beckenkamm

- Commotio cerebri

- Pararenales Hämatom
– konservativ

- V.a. C2-Abusus

- Hepatitis C

    Die Ärzte äusserten sich wie folgt: 17 Monate nach einem Fenstersturz, bei dem sich die Beschwerdeführerin unter anderem eine instabile komplexe Beckenfraktur sowie ein Wirbelsäulentrauma mit stabiler BWK-Impressionsfraktur zugezogen habe, bestünden aktuell noch Restbeschwerden im Sinne von belastungsabhängigen Schmerzen im Beckenbereich, betont im ISG links und Schambein. Intermittierend komme es zu Schulter- und Kopfschmerzen. Die Gehleistung sei für kürzere Strecken nur wenig eingeschränkt, der durchgeführte Gangtest habe in drei Minuten eine Gehstrecke von 331 Meter ergeben, welches als ein durchschnittliches bis gutes Ergebnis zu werten sei. Die Schmerzen hätten in dieser Zeit allerdings zugenommen. Aufgrund der objektiv erhebbaren klinischen und radiologischen Befunde seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Restbeschwerden erklärt. Aktuell dürfe wahrscheinlich von einem Endzustand ausgegangen werden; von weiteren therapeutischen Massnahmen dürfe keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden.

    Als zumutbar erachteten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin als auch in einer anderen beruflichen (leichten und wechselbelastenden) Tätigkeit ab dem 21. November 2005 (S. 2).

3.2.4    Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gab in seinem ärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 5. April 2006 (Urk. 8/139/171-175) an, ein Jahr und zehn Monate nach dem Unfallereignis könne von einem Dauerzustand ausgegangen werden. Die Verletzungsfolgen fasste er wie folgt zusammen (S. 4):

- Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk rechts

- Narbe über dem Ellenbogengelenk rechts

- Bewegungseinschränkung am Unterarm rechts

- Beckenasymmetrie

- Deformierung des 5. BWK

    Kreisarzt Dr. D.___ hielt weiter fest, die medizinischen Voraussetzungen für den Fallabschluss seien gegeben. Es stehe noch die Entfernung des Osteosynthesematerials vom rechten Ellenbogen an. Dieser Eingriff sei nach Angabe der Beschwerdeführerin für die kommenden Wochen vorgesehen. In Anbetracht der Tatsache, dass sie aktuell eine Stelle – in einem Tankstellenshop mit einem Pensum von 50 % (vgl. S. 2) - in Aussicht habe und diese gegebenenfalls sofort antreten könnte, halte er es für erwägenswert, diesen Eingriff zu verschieben. Zwar habe die Beschwerdeführerin die Hoffnung, nach dem Eingriff das Ellenbogengelenk rechts besser bewegen zu können. Er habe jedoch Bedenken, dass dieses Ziel tatsächlich erreicht werden könne. Eine Verschiebung des operativen Eingriffs auf die zweite Jahreshälfte oder auf das kommende Jahr bringe nach chirurgischer Einschätzung für die Beschwerdeführerin keine Nachteile und auch keine Risiken. Insofern halte er die Reintegration in ein Arbeitsverhältnis für die Langzeit stellenlose Beschwerdeführerin zur Zeit für vorrangig gegenüber einer Osteosynthesematerial-Entfernung (S. 5).

3.2.5    Dr. med. E.___, Oberarzt am A.___, nannte in seinem Bericht vom 13. Dezember 2006 (Urk. 8/139/20-21) folgende Diagnosen (S. 1):

- Mechanisch bedingte ISG-Dysfunktion links mit/bei

- Fehlstatik

- Myofaszialer Begleitsymptomatik, sekundärem Piriformissyndrom links

- Spondylogener Schmerzausstrahlung bis max. zur Kniekehle links

- Status nach Polytrauma im Juni 04

            - Obere und untere Schambeinastfraktur rechts

            - Ala-Fraktur rechts

            - Transforaminale Sacrumfraktur links

            - ISG-Sprengung links

            - Chronifizierte spondylogene Schmerzausstrahlung bis maximal          zur Kniekehle links

    Er führte aus, die Problematik bei der Beschwerdeführerin passe weiterhin gut zu einer chronifizierten mechanischen Reizung der osso-artikulären Strukturen am Beckenring linksbetont. Dortselbst seien Strukturpathologien (Beckenverwringung, Inkongruenzen) in der Folge der traumatischen Beckenringfraktur vorhanden. Zu Händen der Suva bescheinigte er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

3.2.6    Dr. med. F.___, Arzt für Allg. Medizin FMH, gab in seinem Bericht vom 20. April 2007 (Urk. 8/39) als Befund eine „epigastr. Druckdolenz“ sowie eine Tachycardie 96 %“ an. Der Gesundheitszustand und somit die Arbeitsfähigkeit seien durch Alkoholabstinenz und das Vermeiden körperlicher Arbeiten (ver-)besserungsfähig (S. 4). Er attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.

3.2.7    Dr. med. G.___, stellvertretender Ärztlicher Direktor an der H.___, gab in seinem zu Händen der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom 17. September 2007 (Urk. 8/45) folgende Diagnosen an (S. 1):

- Mittelgradige Depression ICD-10 F43.21

- Alkoholmissbrauch ICD-10 F10.1

- Status nach Polytrauma 17.06.04

- Hepatitis C

    Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis 24. Februar und vom 1. März bis 18. Mai 2007 zu 100 % krankgeschrieben worden sei (S. 2).

3.2.8    Dr. med. I.___, stellvertretende Chefärztin an der J.___, hielt in ihrem zu Händen der Beschwerdegegnerin ausgestellten Bericht vom 27. November 2007 (Urk. 8/46) nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 7):

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, in beschützter Umgebung abstinent (ICD-10 F10.21), schleichender Beginn, Toleranzsteigerung und erste Folgeschäden sicher ab 2004

- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), DD: rezidivierende depressive Störung, depressive Entwicklung in Zusammenhang mit Trennung und Unfallfolgen 2004

- Status nach Sturz aus drittem Stock mit multiplen Knochenbrüchen 2004

    Sie bescheinigte für die Dauer des Klinikaufenthalts vom 21. Mai bis 25. Juli 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und bei Austritt eine solche von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin (S. 7 f.).

3.2.9    Hausärztin K.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 3. September 2010 (Urk. 8/94) nachstehende Diagnosen:

- Chronisches Panvertebralsyndrom bei Beckenverengung und Fehlstatik

- Status nach Polytrauma 19.06.2004 mit instabiler komplexer Beckenfraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts, ISG-Sprengung links, Alafraktur rechts und transforaminaler Sakrumfraktur rechts

- Stabile BWK-5-Impressionsfraktur, Abrissfrakturen und Processus transversus LWK 3-5 links und LWK 4 rechts

- Thoraxtrauma mit undislozierten Rippenserienfrakturen rechts

- Mehrfragmentäre Olekranonfraktur rechts, Plattenosteosynthese 19.06.2004, Pseudoarthrosebildung, Pseudoarthroseresektion, Reos- teosynthese und Spongiosaplastik 19.04.2005, Metallentfernung 14.11.2006

- MRI LWS: ISG-Arthrose beidseits 13.12.2006

- Coxarthrose beidseits rechts mehr als links

- Periarthropathia Genu beidseits bei Fehlbelastung

- Chronisch aktive Hepatitis C

- Alkoholmissbrauch

- Aethylische Hepatopathie

- Aktuell unter Antabus vollständig abstinent

- Rezidivierende depressive Episode

- Status nach Schädelhirntrauma 06.06.2009 mit Commotio cerebri und Schädelkalottenfraktur

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab sie eine Refluxkrankheit mit Antrumgastritis an.

    Sie führte aus, es bestehe eine verminderte Beweglichkeit im Becken- und LWS-Bereich, daher seien das Bücken und Strecken sowie Lasten Heben – was eine Beckenarbeit erfordere – schwierig und mit einer rasch progredienten Schmerzsymptomatik verbunden. Das Arbeiten in vornüber gebückter Stellung sei nicht möglich. Es bestünden keine geistigen Einschränkungen. Psychische Einschränkungen zeigten sich in einer verminderten Stresstoleranz und Reaktionsmöglichkeit auf äussere Anforderungen bei Depression. Weiter hielt sie fest, seit dem Unfallereignis habe bis 31. März 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seither bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis Januar 2008. Bei progredienter Schmerzsymptomatik bestehe als Mitarbeiterin im Tankstellenshop und im Schuhladen seit Januar 2008 – auf längere Sicht – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit einer Wiedereingliederung sei aufgrund der Einschränkung im Bereiche der körperlichen Belastbarkeit/Beweglichkeit des Beckens und der Schmerzsymptomatik nicht zu rechnen. Auch aufgrund der rezidivierenden Depression, die trotz nun vollständiger Alkoholabstinenz weiterhin bestehe, sei aufgrund der Einschränkung der Stresstoleranz und Belastbarkeit mit einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 3 f.).

3.2.10    Die Z.___-Ärzte hielten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2. September 2011 (Urk. 8/99), gestützt auf ihre Untersuchungen vom 16. beziehungsweise 18. Mai 2011, nachfolgende Diagnosen fest (S. 26):

- Rezidivierende depressive Störung leicht bis mittleren Grades, zurzeit leichten Grades ICD-10 F33.0/1

- Dysthymie ICD-10 F34.1

- Alkoholabhängigkeitssyndrom ab 2002 mit ethylischer Hepatopathie, Antabus 2010 bis Februar 2011, zurzeit nicht abstinent ICD-10 F10.1 (schädlicher Gebrauch)

- Lumbospondylogenes und links pelvines Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den Tractus iliotibialis links mit/bei

- Beginnend degenerativen Veränderung L4/5 und L5/S1 bei Spondylarthrosen

- St. n. Prozessus transversus-Fraktur LWK 3-5 links und LWK 4 rechts, ISG-Arthrose bds. (MRI LWS 13.12.2006)

- Polytrauma 19.06.2004 mit instabil komplexer Beckenfraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts, ISG-Sprengung links, ALA-Fraktur rechts und transforaminal Sakrumfraktur rechts, posttraumatische ISG-Arthrose bds. (MRI 13.12.2006), stabile BWK 5-lmpressionsfraktur, Abrissfraktur im Prozessus transversus LWK 3-5 links und LWK 4 rechts

- Myostatische Dysbalance und Überlastungszeichen

- Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen rechts

- Mehrfragmentäre Olecranon-Fraktur rechts mit Plattenosteosynthese 19.06.2004, Pseudoarthrosebildung, Pseudoarthroseresektion und Reosteosynthese mit Beckenspongiosaplastik 19.04.2005 und Metallentfernung 14.11.2006

    Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie folgende Diagnosen an (S. 26 f.):

- Schädel-Hirn-Trauma 06.06.2009 mit Commotio cerebri und Schädel-Kalotten-Fraktur

- Cannabismissbrauch und Nikotinabusus ICD-10 F12.1 und ICD-10 F17

- Chronisch aktive Hepatitis C unklarer Ätiologie

- DD Tattoo-Werkzeug, Partner

- Reflux und Dyspepsie bei St. n. Antrumgastritis

- Emphysemthorax bei Nikotinabusus (30-40 py)

- Leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Zustand nach Alkoholabusus

- Leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom rechts

- Rez. vasomotorisch bedingte Kopfschmerzen

- Osteoporose Schenkelhals, Osteopenie der Lendenwirbelsäule (Erstdiagnose Juni 2011)

- Risikofaktor: Malnutrition, Aethylabusus, Rauchen

    In ihrer Gesamtbeurteilung äusserten sie sich wie folgt:

    Aus internistischer Sicht attestierte Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, eine chronisch aktive Hepatitis C, welche gut kontrolliert sei und durch die Hausärztin sowie bedarfsweise in einer Hepatologieeinheit beurteilt werde. Hier sollte jährlich eine Standortbestimmung erfolgen. Ein Ikterus sowie eine Leberinsuffizienz seien bisher nicht aufgetreten. Ein allenfalls mit der Hepatopathie im Zusammenhang stehender Pruritus könne bedarfsweise mit wenig Antihistaminikum adäquat behandelt werden. Da weiterhin Alkohol konsumiert werde, wobei die Mengen nicht kontrollierbar seien, empfehle sich zudem, repetitiv ein CDT (Carbodefizientes Transferrin) als Langzeitparameter zu messen und eine Therapie mit wiederum Antabus zu beginnen. Eine Alkoholabstinenz sei zwingend, auch hinsichtlich der Hepatopathie sowie der Refluxbeschwerden bei Status nach Antrumgastritis sowie auch der Suchtproblematik (S. 28 f.).

    Aus rheumatologischer Sicht konnte Dr. L.___ eine hemipelvine linksseitige Beschwerdekonstellation objektivieren mit Zeichen der Überlastung im lumbosakralen und iliosakralen Gelenksbereich mit lumbospondylogener Ausstrahlung und Myotendinosezonen gluteal sowie im Tractus itiotibialis links. Diese seien bedingt durch die Fehlstatik bei Beckenverwringung und konsekutiver Mehrbelastung auf der linken Seite. Diese Symptomatik sei kausal auf das Unfallgeschehen vom 17. Juni 2004 zurückzuführen. Die Frakturen im Bereiche der Brustwirbelsäule sowie der Processi transversi und der Lendenwirbelsäule seien folgenlos abgeheilt. Die Spondylarthrosen seien nicht kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, sondern entsprächen einem altersgemässen Verlauf. Eine Beschwerdesymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule sei nur intermittierend vorhanden und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit für eine leichte und mittelschwere Arbeitstätigkeit nicht. Die myostatische Dysbalance sei therapeutisch teilweise gut angehbar und zeige durch Selbsttherapie der Beschwerdeführerin mit einem Massageball, im Sinne einer Akupressur, Linderung. Dies sollte zwingend intensiviert werden, um die körperliche Belastungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit auch unabhängig von der Arbeitsbelastung zu optimieren. Aus rheumatologischer Sicht könne einerseits ein Integritätsschaden, wie bereits festgehalten, objektiviert werden, jedoch auch eine Einschränkung der Belastbarkeit konsekutiv auf das Unfallgeschehen. Nach mehrfragmentärer Olecranonfraktur auf der rechten Seite, Nearthrosebildung und Präosteosynthese zeigten sich nun ein Extensionsdefizit von 20-25° auf der rechten Seite sowie eine leichte Überempfindlichkeit am Ellenbogen rechts, insbesondere auf Schläge. Funktionell gesehen bestehe lediglich das Extensionsdefizit, eine Auswirkung auf die Oberarm- oder Unterarm- oder Handfunktion bestehe nicht. In der aktuellen triplanaren MRT des Ellenbogens rechts zeige sich ulnar eine grosse osteophytäre Dekonfiguration des Olecranons mit perifokaler Weichteilreaktion sowie eine Chondromalazie der Trochlea mit minimem Knochenmarksoedem. Dies könne als Residualzustand interpretiert werden. Ob hier eine chirurgische Sanierung sinnvoll sei, müsse separat beurteilt werden. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit sei aber dadurch nicht zwingend zu erwarten (S. 29).

    Aus neurologischer Sicht attestierte Dr. med. M.___, FMH Neurologie, eine leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Zustand nach Alkoholabusus sowie ein leicht ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom. Eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik oder eine auf den Unfall vom 17. Juni 2004 zurückzuführende Schädigung könne nicht objektiviert werden. Eine ungefähr einmal monatliche Kopfschmerzsymptomatik mit begleitender Übelkeit entspreche am ehesten einer vasomotorischen Ursache und sei gut behandelbar (S. 29).

    Aus psychiatrischer Sicht wurde von Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine aktuell leichtgradig depressive Störung, teilweise auch mittelgradig sowie eine Dysthymie diagnostiziert. Auch ein Cannabis-Missbrauch sowie Alkoholabhängigkeitssyndrom mit schädlichem Gebrauch müssten attestiert werden. Während der Depression zeigten sich bei der Beschwerdeführerin eine getrübte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit, ein verminderter Antrieb, eine Selbstwertproblematik, Schuldgefühle und eine negativ pessimistische Zukunftsperspektive, eine Schlafstörung und eine fehlende Erholung sowie Entspannung (S. 29). Diese Symptomatik sei in den medizinischen Akten ebenfalls beschrieben. Dr. N.___ postuliere auch eine langjährige Enttäuschungssymptomatik mit missglückter Lebensgestaltung und wahrscheinlich auch einer fehlenden Unterstützung und Ressourcenausbildung während der Kindheit und Jugend. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin immer schon an einer dysthymen Stimmungslage gelitten habe, wahrscheinlich aufgehellt durch maniforme Phasen. Bei der Dysthymie handle es sich um eine frühe depressiv-narzisstische Neurose und deren Symptomatik, bei der es zwischendurch zu depressiven Dekompensationen, grundsätzlicher Freudlosigkeit, Insuffizienz und Schuldgefühlen und allgemeiner Lebensenttäuschung komme. Im Verlauf sei ein vermehrter Alkoholkonsum hinzugekommen, worin ein Kontrollfluss bestanden habe, welchen sie bagatellisiert habe und ihre Abhängigkeit in einer Verleugnungsstrategie dargelegt werde. Es handle sich um eine sekundäre Abhängigkeit, um den negativen Gefühlen auszuweichen, auch zwischenmenschlichen Konflikten, und um den eigentlich notwendigen Lebensveränderungen Raum zu geben. Somit tendiere die Beschwerdeführerin eher zur Regression, wenn sie in Schwierigkeiten sei. Differentialdiagnostisch müsse auch eine somatoforme Schmerzstörung erwogen werden, die der Referent aber aufgrund des schweren Polytraumas mit deutlichen somatischen Grundlagen ausschliesse. Dennoch bestehe eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung im Rahmen der depressiven Episoden beziehungsweise der Dysthymie, da sich die Coping-Mechanismen durch die Symptome gegenseitig negativ beeinflussen würden (S. 29 f.).

    Anlässlich der Konsensbesprechung hielten die Dres. N.___, M.___ und L.___ in Kenntnis der jeweiligen Fachgutachten fest, massgeblich für die somatische Beurteilung sei die rheumatologische Expertise. Die Beurteilungen aus somatischer Sicht divergierten, einerseits attestiere die B.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Jahr 2005. Zwei Jahre später durch die Rheumatologie am A.___ werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit attestiert. Insgesamt könne im somatischen Bereich eine Einschränkung von 20 % für eine leichte Arbeitstätigkeit attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht könne eine 10%ige Beeinträchtigung aktuell und für den Zeitpunkt ab dem 21. November 2005 attestiert werden. Die Beschwerdeführerin sehe sich maximal in einem 50 %-Pensum im Arbeitsmarkt beschäftigt. Die Hausärztin attestiere sogar eine in der Zukunft 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzungen könnten von den Gutachtern mit objektiven Gründen nicht bestätigt werden. Die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht bestehe für eine leichte Tätigkeit zu 80 % mit einer Leistungsminderung sowie Minderung der Belastbarkeit um 10 % aus psychiatrischer Sicht, welche nicht additiv gerechnet werden könne (S. 30).

    Verweistätigkeiten in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Traglasten von nicht mehr als sieben Kilogramm und unter Vermeidung von Traglasten im Bereiche des rechten Armes bei Extensionsdefizit, seien ebenfalls in einem Pensum zu 80 % durchführbar. Die Alkoholproblematik habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei empfehlenswert, keine Arbeiten im Gastgewerbe mit Alkoholausschank auszuführen sowie Schichtarbeiten aufgrund der Dysthymie zu vermeiden. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit entspreche dem Unfalldatum vom 17. Juni 2004 (S. 31).

3.3

3.3.1    Die zuständigen Ärzte am A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis 15. Juli 2011 zur Behandlung ihres am 1. Juli 2011 erlittenen Beinbruchs sowie 18. August bis 19. August 2011 infolge Ausbildung einer Wundheilungsstörung über dem medialen Zugang prätibial hospitalisiert war, nannten in ihren Austrittsberichten vom 27. Juli 2011 (Urk. 8/104/5-7) und 23. August 2011 (Urk. 8/104/14-16) zusammengefasst die nachfolgenden Hauptdiagnosen (je S. 1):

- Dislozierte distale Unterschenkelfraktur rechts vom 01.07.2011 mit

- Mehrfragmentärer distaler Tibiaschaftfraktur

- Dislozierter distaler Fibulafraktur Typ Weber C

- Anlage eines gelenküberbrückenden Fixateur externe (Hoffmann II) OSG rechts am 02.07.2011

- Entfernung Fixateur externe; Platten- und Schraubenosteosynthese distale Tibia sowie Plattenosteosynthese distale Fibula rechts am 07.07.2011

- Aktuell: Wundinfekt medial/prätibial

3.3.2    Dr. med. O.___, Oberarzt Chirurgie am A.___, hielt in seinem Bericht vom 11. November 2011 (Urk. 8/104/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1):

- Dislozierte distale Unterschenkelfraktur rechts vom 01.07.2011 mit

- mehrfragmentärer distaler Tibiaschaftfraktur

- dislozierter distaler Fibulafraktur Typ Weber C

- aktuell: Wundinfekt medial/prätibial

- CRPS l Unterschenkel rechts

- Status nach Polytrauma am 17.06.2004 mit:

- Thoraxtrauma mit undislozierten Rippenserienfrakturen rechts

- Wirbelsäulentrauma mit stabiler BWK-5-lmpressionsfraktur und Processus transversus Abrissfraktur, LWK 3 und 5 links, LWK 4 rechts

- instabiler komplexer Beckenfraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts, Alafraktur, rechts, eingestauchter transforaminaler Sakrumfraktur links mit ventrokranialer Trümmerzone und ISG-Sprengung ventral links

- mehrfragmentärer Olekranonfraktur rechts, Status nach Plattenosteosynthese 19.06.2004 und Pseudarthrosenresektion mit Beckenkamm-Spongiosaplastik rechts 04/2005

- pararenalem Hämatom rechts

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er nachstehende Diagnosen an:

- Hepatitis C

- Chronischer Alkoholkonsum

- Status nach Aufenthalt in J.___ 2007

- Status nach Schädelhirntrauma vom 06.06.2009 mit

- leicht traumatischer Hirnverletzung und undislozierte Kalottenfraktur rechts occipital mit Ausstrahlung ins Foramen magnum DD: alte Fraktur

- Thoraxkontusion, Hüftkontusion rechts, Kniekontusion links, Schulterkontusion rechts

- Status nach Beinaheertrinken am 29.07.2009

    Er führte aus, es bestehe eine diffuse teigige Schwellung des gesamten Fusses mit livider Verfärbung und eine deutliche Hypertrichose im Bereich des rechten Unterschenkels sowie vermehrte Schweissneigung. Es existiere eine allgemein überempfindliche Haut vor allem am Fuss. Des Weiteren finde sich die bekannte Wundheilungsstörung über dem medialen Zugang direkt prätibial, insgesamt sei die Wunde eher etwas kleiner, zeige eine zunehmende Bildung von Granulationsgewebe in der Tiefe. Zusätzlich habe sich die Wunde etwas distaler leicht vergrössert, bei einem Granulationsgewebe ohne eitrige Sekretion. Es bestehe keine perifokale Rötung. Eine Druckdolenz über der Fibula sei nicht auslösbar, aber eine leichte Druckdolenz über der distalen Tibia. Der Bewegungsumfang OSG rechts betrage für Extension/Flexion 10/0/30°.

    Im Vergleich zu den Voraufnahmen betreffend das Röntgen des rechten Unterschenkels ap/lateral vom 14. Oktober 2011 zeigten sich unveränderte achsengerechte Stellungsverhältnisse. Der Frakturspalt sei weiterhin deutlich einsehbar – sowohl im Bereich der Tibia als auch der Fibula. Im Bereich der Tibia zeige sich aber eine beginnende Konsolidierung mit Abflauung des Frakturspaltes und zum Teil überbrückender Kallusbildung. Insgesamt fände sich eine deutliche osteopene Knochenstruktur in etwa unverändert zur Voruntersuchung. Das Osteosynthesematerial sei intakt und in situ. Es bestehe eine leichte Lysezone im Bereich der distalsten Schrauben der Fibula.

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. Juli 2011.

3.3.3    Nachdem am 27. März 2012 die vollständige Osteosynthesematerialentfernung am Unterschenkel rechts samt Fistelexzision und Débridement tibial erfolgt war (Austrittsbericht des A.___ vom 30. März 2012, Urk. 8/133), musste die Beschwerdeführerin bereits am 14. April 2012 wieder hospitalisiert werden; sie wurde mit einer offenen, blutenden Wunde am Boden sitzend aufgefunden und vom Rettungsdienst zugewiesen (Urk. 8/135/3). In der Folge wurde am 17. April 2012 ein erneutes Débridement mit Spülung und Neuanlage des Vakuumverbandes am medialen Unterschenkel rechts durchgeführt (Urk. 8/141) und die Beschwerdeführerin Mitte Mai 2012 in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen (Urk. 8/135/3).

3.3.4    Die behandelnde Ärztin K.___ hielt in ihrem zu Händen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 26. November 2012 (Urk. 8/145) folgende Diagnosen fest (S. 1 f.):

- Mechanisch bedingte ISO Dysfunktion bei Status nach Polytrauma 19.06.2004

- Status nach instabiler komplexer Beckenfraktur mit
unterer und oberer Schambeinastfraktur rechts, ISO Sprengung links
Ala Fraktur rechts und transforaminaler Sakrumfraktur links
ISG Sprengung links
ISG Arthrose beidseits, MRI LWS 13.12.2006

- Strukturpathologien (Beckenverwringung, Inkongruenzen) als Folgen der oben erwähnten Beckenringfraktur (rheumatologisches Konsilium 13.12.2006)

- Coxarthrose beidseits rechts mehr als links Diagnose 2009

- Status nach mehrfragmentärer Olecranonbeckenfraktur rechts, Plattenostheosynthese 19.06.2004

- Pseudoarthrosebildung, Pseudoarthroseresektion und Reosteosynthese und Spongiosaplastik 19.04.2026 (richtig wohl 19.04.2005)

- Grosse Osteophyntele Dekonfiguration des Mikranons ulnarseitig mit perifokaler Weichteilreaktion (MRI 03.06.2011)

- Dislozierte distale Unterschenkelfraktur rechts 01.07.2011

- Mehrfragmentäre distale Tibiaschaftfraktur

- Dislozierte distale Fibulafraktur Typ Weber C

- Status nach gelenksübergreifendem Fixateur externe (Hofmann 2)

- Status nach Makenoaugensynthese Tibia rechts 07.05.2012

- Status nach Defektdeckung rechter Unterschenkel durch freien Lappen linker Oberschenkel 07.04.2012

- 2° offene Refraktur US re 14.04.2012, erneuter Fixateur externe

- St nach Entfernung des Fixateur externe, offene Reposition, Platten- und Schraubenostheosynthese distale Tibia

- Offene Reposition und Platten- und Schraubenosteosynthese distale Fibula rechts 07.07.2011

- Wundheilungsstörung medial Tibia mit chronischer Fistelung bei Low grade Infekt (koagulase-negativer Staphylococcus) 08/2011 CRPS Unterschenkel rechts August 2011

- Status nach Wundrevision, Débridement Spülung Unterschenkel rechts, Entfernung der einzelnen Zugschraube 18.08.2011

- Status nach vollständiger Osteosynthesematerialentfernung Untereschenkel rechts, Fistelexzision Débridementen Tibia 27.03.2012

- Status nach offener Reposition und Anlegen eines gelenküberbrückenden Fixateur externe, OSG rechts

- Grossflächiges Débridement Probeentnahme Bakteriologie und Anlegen eines Vakuumverbandes am 14.04.2012, erneutes Débridement, Spülung und Neuanlage Vakuumverbund 17.04.2012

- Il Grades offene Refraktur distale Tibia bei Low grade Infekt 14.04.2012

- Defekt Deckung des rechten Unterschenkels durch freien Lappen vom linken Oberschenkel 7.5.2012

- Rezidivierende depressive Episode

    Auf die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Fragen antwortete die Hausärztin wie folgt: Bereits vor dem Unfallereignis vom 1. Juli 2012 (richtig wohl 2011) habe die Beschwerdeführerin an progredienten Schmerzen im Beckenbereich links betont mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel als Folge der Beckenverwringung und der Fehlstatik gelitten. In diesem Zusammenhang sei es zu einer muskulären Dysbalance mit multiplen Triggerpunkten im Bereiche gluteal, parasakral und der Beckenmuskulatur gekommen. Im Weiteren seien zunehmende Ellbogenschmerzen rechts dazugekommen. Durch die Unterschenkelfraktur rechts mit Komplikationen und der nachfolgenden langen Stockentlastung sei es zu einer Progredienz der Beckenbeschwerden und der Beinschmerzen links bei Fehlbelastung und zusätzlich auch zu progredienten Ellbogenschmerzen rechts gekommen.

    Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. März 2006, eine solche von 50 % vom 1. April 2006 bis Januar 2008 für eine körperlich leichte Arbeit. Ab diesem Zeitpunkt bescheinigte sie erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Mitarbeiterin im Tankstellenshop oder auch in einer anderen körperlich leichten Arbeit infolge der oben erwähnten Beschwerden.

3.3.5    Oberarzt Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 24. Januar 2013 (Urk. 8/150/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):

- Beckengürtelschmerzen linksbetont, mit ISG-Schmerzen links

- ausgeprägte muskuläre Verkürzungen, betonter Hüftbeuger beidseits, und der Quadrizepsmuskulatur

- Status nach Polytrauma 2004 mit Schambeinastfrakturen rechts, Alafraktur rechts, transforaminaler Sakrumfraktur links, ISG-Sprengung links, sowie multiple Abrissfrakturen Processus transversus LWK 3 bis 5, sowie stabiler BWK 5 Impressionsfraktur

- Dislozierte distale Unterschenkelfraktur rechts 7/2011 mit

- mehrfragmentärer distaler Tibiaschaftfraktur, dislozierter Fibulafraktur Typ Weber C, mit in der Folge Osteosynthese

- vollständiger Osteosynthesematerialentfernung 3/2012

- Refraktur, zweitgradig offen distale Tibia bei Low grade Infekt 4/2012, mehrfache Operationen, Marknagelosteosynthese und Defektdeckung am rechten Unterschenkel mit einem Lappen 5/2012

    Dr. E.___ gab an, die aktuelle, im Vordergrund stehende Schmerzsymptomatik ausgehend vom ISG links und über den Beckengürtel linksbetont sei morphopathologisch schwer einzuschätzen. Aktuell zeigen sich ausgeprägte muskuläre Verkürzungen und eine Schmerzprovokation über dem linken ISG. Zur weiteren bildgebenden Bestandesaufnahme erfolge eine Skelettszintigraphie mit SPECT-Aufnahmen der LWS/des Sakums.

    Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 10. März (wohl 2013).

    In seinen Berichten vom 7. Mai 2013 (Urk. 8/150/3-4) und 25. September 2013 (Urk. 8/164/2-3) nannte er grundsätzlich dieselben Diagnosen und attestierte zu Händen des Sozialamtes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2013.

3.3.6    Kreisarzt Prof. Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, schilderte in seinem Untersuchungsbericht vom 31. Juli 2013 (Urk. 8/153/2-8) eine gering- bis mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks bei Zustand nach operativ revidierter Olekranonfraktur rechts vom 17. Juni 2004, ein Polytrauma mit konservativ behandelter komplexer Beckenfraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts, eine Ala-Fraktur rechts, eine eingestauchte transforaminale Sakrumfraktur links mit ventrokranialer Trümmerzone mit ISG-Sprengungen links. Als Suva-fremd bezeichnete er einen Zustand nach osteosynthetisch versorgter dislozierter distaler Unterschenkelfraktur rechts und dislozierter Weber C Fraktur rechts vom 1. Juli 2011 (S. 5). Weiter bestehe ein Zustand nach Re-Osteosynthese einer II° offenen distalen Tibiafraktur rechts bei low grade Infekt vom 14. April 2012 sowie ein Zustand nach vollständiger Osteosynthesematerialentfernung im Unterschenkel rechts, Fistelexzision und Débridement vom 23. März 2012.

    Er gab an, die Beschwerden hätten sich seit 2011 in zeitlicher Konkordanz zum Unfallereignis vom 1. Juli 2011 verschlimmert. Es seien vor allem Verrichtungen wie in die Hocke gehen und das Wiederaufstehen problematisch. Bei der aktuellen Untersuchung zeige sich eine gering- bis mässiggradige Bewegungseinschränkung in Extension bei freier Flexion sowie Pro- und Supination und am Achsenorgan im Bereich der Lendenwirbelsäule eine gering eingeschränkte Beweglichkeit in Flexion bei altersentsprechender Rotation und Seitneigung mit erhöhtem Fingerbodenabstand. Die grossen Gelenke der unteren Extremitäten seien aktiv und passiv frei beweglich.

    Die funktionellen Einschränkungen hätten sich nach Kenntnis des Z.___-Gutachtens vom 2. September 2011 im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 5. April 2006 nicht relevant verschlimmert. Für die von der Beschwerdeführerin beklagte Beschwerdezunahme seit 2011 könnten keine medizinischen objektivierbaren Belege festgestellt werden.

    Bezüglich der Zumutbarkeit könnten der Beschwerdeführerin leichte körperliche Tätigkeiten in einem ganztägigen Pensum zugemutet werden. Die Tätigkeit sollte im freien Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen erfolgen. Häufiges Knien sowie Zwangshaltungen und repetitive Rumpfrotationen sollten vermieden werden (S. 6).


4.

4.1    Unstreitig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin nach dem Sturz aus dem Fenster am 17. Juni 2004 bis am 20. November 2005 vollumfänglich arbeitsunfähig war. Aufgrund der multiplen Traumen mit unbefriedigender Heilung der Olecranonfraktur (Re-Osteosynthese am 19. April 2005) erscheint die am 25. Juli 2005 ärztlich attestierte anhaltende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres als ausgewiesen (E. 3.2.1).

4.2    Zu den Verhältnissen nach dem Austritt aus der sechswöchigen stationären Rehabilitation im November 2005 in der B.___ liegen die Ausführungen deren Ärzte vor, welche unter Verweis auf die klinisch und radiologisch erhebbaren Befunde die (wohl bleibenden) Restbeschwerden im Becken- und Schulterbereich sowie Kopfschmerzen als erklärbar erachteten. Bei befriedigendem Therapieresultat (Kraft- und Ausdauertraining) gingen sie von einer vollzeitlichen Einsatzmöglichkeit in angepasster Tätigkeit aus (E. 3.2.3). Die Suva verneinte denn auch mit Einspracheentscheid vom 22. August 2006 (Urk. 8/139/153-158) einen Rentenanspruch unter Hinweis auf die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit, was mit Urteil des hiesigen Gerichts UV.2006.00358 vom 22. August 2007 (Urk. 8/59) bestätigt wurde.

    Im Rückweisungsentscheid IV.2008.00528 vom 30. November 2009 (Urk. 8/83) stellte das hiesige Gericht indes nicht unbesehen auf den Austrittsbericht der B.___ ab unter Verweis auf die vom A.___ (E. 3.2.5) und von der J.___ (E. 3.2.8) bescheinigte 50%igen Arbeitsunfähigkeit sowie auf die nunmehr neu diagnostizierte beginnende symptomatische Coxarthrose rechts sowie eine allfällige psychische Problematik. Es erachtete die erwähnten Arbeitsunfähigkeitsatteste indes als nicht begründet (E. 5.2).

4.3    Das in der Folge veranlasste Gutachten des Z.___ vom 2. September 2011 (E. 3.2.10) erweist sich als umfassend und schlüssig. Die Expertise basiert auf einer eingehenden Untersuchung, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 8/99 S. 36 ff., S. 46 f., S. 52 ff.) und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten. Insbesondere führte der beteiligte Rheumatologe einleuchtend aus, dass aus der Optik seiner Fachdisziplin für leichte (unter Wechselbelastung stattzufindende) Tätigkeiten eine Arbeits- fähigkeit von 80 % möglich ist und die 20%ige Einschränkung bei myofaszialem Beschwerdebild im lumbosakralen Bereich und Iliosakralgelenk besteht (vgl. Urk. 8/99/20). Dies überzeugt angesichts der - insgesamt als nunmehr eher diskret imponierenden - objektivierbaren Pathologie sowie den erhobenen klinischen Befunden bei folgenlos abgeheilten Frakturen im Bereich der BWS sowie der Processi transversi und der LWS bei verbleibender hemipelviner linksseitiger Beschwerdekonstellation mit Zeichen der Überlastung im lumbosakralen und iliosakralen Gelenksbereich mit lumbospondylogener Ausstrahlung und Myotendinosenzonen gluteal sowie im Tractus iliotibialis links, dies bedingt durch die Fehlstatik bei Beckenverwringung und konsekutiver Mehrbelastung auf der linken Seite (Urk. 8/99/29).

    Weiter erscheint es als nachvollziehbar, dass die weiteren Pathologien (namentlich die Suchtproblematik und die leichte depressive Störung) die Arbeitsfähigkeit nicht weiter einschränken. Die Ärzte schilderten diesbezüglich nur diskrete klinische Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und legten die Zusammenhänge zwischen einer Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung im Rahmen der depressiven Episoden mit negativer Beeinflussung der Coping-Mechanismen dar, indes nicht in einem wesentlichen Ausmass (Urk. 8/99/28-30).

    Die Z.___-Ärzte gingen sinngemäss davon aus, dass die Wiedererlangung der umschriebenen Arbeitsfähigkeit per Austritt aus der B.___ (18. November 2005, E. 3.2.3) erfolgte, erwähnten sie doch die Einschätzung dieser Ärzte, welcher sie indes - unter Hinweis auf die abweichende Beurteilung des A.___ - begründeterweise nicht folgten (Urk. 8/99/30). Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab November 2005 in einer leichten, angepassten Tätigkeit wieder im Ausmass von 80 % arbeitsfähig war.

4.4    Der abweichenden Meinung von Dr. E.___ vom A.___ vom 13. Dezember 2006, welcher auf eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit schloss (E. 3.2.5), folgte das hiesige Gericht bereits mit Urteil vom 30. November 2009 (Urk. 8/83) nicht, da diese nicht begründet war.

    Zur Einschätzung der Hausärztin K.___, welche ab 1. April 2006 eine 50%ige und ab Januar 2008 wieder eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.2.9), ist vorwegzuschicken, dass sich diese explizit auf die Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Tankstellenshop sowie in einem Schuhladen bezieht. Von welchem Tätigkeitsprofil sie dabei ausging, ist ihrem Bericht nicht zu entnehmen. Als Einschränkungen schilderte sie - wie die Z.___-Ärzte - eine verminderte Beweglichkeit im Becken und LWS-Bereich mit Schwierigkeiten beim Bücken und Strecken sowie Vornüberneigen (Urk. 8/94/3 Ziff. 1.7). Ein Attest für eine auf diese Schwierigkeiten Rücksicht nehmende Tätigkeit fehlt indes. Weiter ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es per Januar 2008 (bzw. 2007, vgl. die widersprüchlichen Zeitangaben in Ziff. 1.7 und S. 3 unten „Zusatzinformationen“) zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sein soll. Nicht zu vereinbaren mit dem hausärztlichen Attest ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin - während der Zeit attestierter vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit - vom 29. Mai bis 31. Dezember 2008 als Verkäuferin beim R.___ und vom 1. Juni bis 14. August 2009 als Serviceaushilfe im S.___ tätig war (Urk. 8/103/1-4).

4.5    Gestützt auf das Z.___-Gutachten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ab dem 21. November 2005 – andauernd bis zum nächsten Unfall im Juli 2011 – ein verbesserter Gesundheitszustand vorlag. Es ist daher ab diesem Zeitpunkt von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). Die Verbesserung ist somit ab März 2006 zu berücksichtigen, was im Übrigen von den Parteien nicht bestritten wird. Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

4.6    

4.6.1    Durch den Unfall vom 1. Juli 2011 steht eine mögliche Verschlechterung im Raum, welche ab 1. Oktober 2011 Berücksichtigung finden könnte. In allen medizinischen Akten, welche ab Juli 2011 erstellt wurden, wurde durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dabei ist aber nicht klar, ob sich die attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nur auf die angestammte oder allenfalls auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezieht. Zur Zumutbarkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich lediglich Kreisarzt Prof. Dr. Q.___. Anlass für seine Untersuchung war jedoch nicht die durch den Unfall vom 1. Juli 2011 verursachte Unterschenkelfraktur, erachtete er doch diese nicht mit dem versicherten Unfall vom 17. Juni 2004 in Zusammenhang stehend (vgl. E. 3.3.6 hievor). Damit bezog sich seine Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit offenkundig nicht auf die gegenwärtige Gesamtsituation.

4.6.2 Vor diesem Hintergrund kann auch den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. T.___, Facharzt Allgemeinmedizin, in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2013 (Urk. 8/156/5) – worauf sich die Beschwerdegegnerin stützte – nicht gefolgt werden. Seine Angaben, dass er mit dem aktuellen Bericht der Hausärztin K.___ in Ergänzung zum massgebenden Z.___-Gutachten vom Jahr 2011 lediglich Kenntnis von einer weiterhin verzögerten Heilung der Unterschenkelfraktur nehme, wobei diesbezüglich mit dem Unfallversicherer zu koordinieren sei, stehen nicht im Einklang mit den Akten. Aus dem selben Grund überzeugt auch seine präzisierte Stellungnahme vom 19. September 2013 (Urk. 8/156/7) nicht, in welcher er festhielt, dass sich in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit – abgesehen von den Spitalaufenthalten – keine Arbeitsunfähigkeit ausweisen lasse und in der angestammten Tätigkeit die vom Unfallversicherer bescheinigten Arbeitsunfähigkeits-Zeiten übernommen werden könnten. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den übrigen medizinischen Akten.

4.6.3    Zur Einschätzung der A.___-Ärzte (vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, E. 3.3.3) ist zu bemerken, dass sie sich nicht mit dem Z.___-Gutachten auseinandersetzten und in ihren medizinischen Berichten insbesondere nicht aufzeigten, inwiefern sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Z.___-Gutachten manifestiert haben beziehungsweise sich eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte. Die Hausärztin K.___ äusserte sich ebenfalls sehr zurückhaltend, indem sie festhielt, dass in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Tankstellenshop oder auch in einer anderen körperlich leichten Arbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch sie setzte sich jedoch nicht mit dem Z.___-Gutachten auseinander und begründete ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter. Die Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang auch in Bezug auf die von der Rechtsvertreterin eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nichts zu ihren Gunsten ableiten, sind sie doch allesamt unbegründet (vgl. Urk. 12/1-24).

4.6.4    Nach dem Gesagten ist diesbezüglich mangels aussagekräftiger medizinischer Akten kein Entscheid möglich. So ist zwar für die Dauer der ausgewiesenen Hospitalisationen grundsätzlich von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Da diese insgesamt jedoch weniger als drei Monate andauerte, kann diese nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV).

    Es ist somit festzuhalten, dass bislang ungenügend abgeklärt beziehungsweise geprüft wurde, inwieweit die Beschwerdeführerin durch den erlittenen Unfall am 1. Juli 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) beeinträchtigt war/ist. In diesem Punkt (Rentenanspruch ab 1. Oktober 2011) ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 neu befindet.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin bemass in ihrem per 2005 vorgenommenen Einkommensvergleich das Valideneinkommen mit Fr. 48‘276.-- und stellte dabei auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik für Frauen in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im Bereich Handel/Detailhandel ab. Die Beschwerdeführerin schloss dagegen auf ein Abstellen auf den Durchschnitt über alle Wirtschaftszweige. Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin mit Fr. 39‘390.--, ausgehend vom Tabellenlohn über alle Wirtschaftszweige bei einem Leistungsvermögen von 80 %. Die Beschwerdeführerin forderte den maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (Urk. 1 S. 9 f.).

5.2    Zum Valideneinkommen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin stets in diversen Hilfstätigkeiten beschäftigt war. So war sie insbesondere in der Haushalt- und Pflegehilfe (Spitex/Privat), als Verkäuferin (Tankstellen-Shop und Schuhgeschäft), als Telemarketing-Agentin und als Serviceaushilfe tätig (Urk. 8/103/1-2 und Urk. 8/166). Bei solchen Verhältnissen ist praxisgemäss auf den Durchschnitt der Einkommen über alle Wirtschaftszweige abzustellen, kann doch keine bestimmte Tätigkeit bezeichnet werden, welche die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausüben würde und ist sie jedenfalls nicht auf den Bereich Handel beschränkt.

5.3    Da das Invalideneinkommen auf der identischen Grundlage zu berechnen ist, entspricht der Invaliditätsgrad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn. Hierzu ist vorwegzuschicken, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug gewährte, das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen bezüglich Abzug vom Tabellenlohn nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).

    Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Gründe (Urk. 1 S. 10) rechtfertigten einen entsprechenden Abzug nicht: Bei teilzeitlich angestellten Frauen fällt das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades von vornherein kaum ins Gewicht; sie verdienen laut Statistik oftmals nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). In Bezug auf den geltend gemachten, lohnmindernden Umstand infolge langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist zu erwähnen, dass der Berufserfahrung bei der hier relevanten einfachen und keine Ausbildung erfordernden Verweistätigkeit lohnmässig keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_733/2008 vom 15. Januar 2009 E. 4.3 mit Hinweis). Weitere Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind nicht ersichtlich. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist demnach nicht vorzunehmen und die Gewährung eines maximalen – in der Höhe von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) – schlechthin ausgeschlossen.

5.4    Damit resultiert - bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % - ab November 2005 ein entsprechender Invaliditätsgrad. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2006 kein Anrecht mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung.


6.    Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 26. November 2014 insofern abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin zutreffenderweise vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Für den Anspruch ab 1. Oktober 2011 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine allfällige Verschlechterung prüfe und hernach erneut verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


7.

7.1    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach Einsicht in die Kostennote vom 15. Juli 2016 (Urk. 17) mit Fr. 2‘622.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. November 2014 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat; für den Anspruch ab 1. Oktober 2011 wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese eine allfällige Verschlechterung prüfe und hernach erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2622.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser