Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00023 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteil vom 28. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, verfügt über keine Berufsausbildung und war zuletzt zwischen dem 1. April 1998 und dem 31. Dezember 2009 als Mitarbeiter Lager/Spedition bei der Y.___ angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 2. März 2009 war (Urk. 6/3/5, Urk. 6/15/2). Am 28. Sep-
tember 2009 (Urk. 6/3) meldete er sich wegen Schizophrenie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Mit Verfügungen vom 28. März und
7. April 2011 (Urk. 6/39-41) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente zwischen März und Juli 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine unbefristete Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 68 % ab August 2010 zu.
2. Mit Schreiben vom 22. Januar 2012 (Urk. 6/42) ersuchte der Versicherte um Erhöhung der bisherigen Rente auf eine ganze Rente. Mit Verfügung vom 27. März 2012 (Urk. 6/47) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab.
3. Am 13./17. September 2012 (Urk. 6/48) stellte der Versicherte ein neuerliches Rentenerhöhungsgesuch, welches mit Verfügung vom 15. April 2013 (Urk. 6/52) wiederum abgewiesen wurde.
4. Mit Gesuch vom 11./26. Juni 2014 ersuchte der Versicherte unter Beilage ärztlicher Berichte (Urk. 6/55) wiederum um Erhöhung der bisherigen Rente. Mit Vorbescheid vom 14. August 2014 (Urk. 6/56) wurde dem Versicherten ein Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Nach Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts (Urk. 6/65) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2014 (Urk. 6/69=Urk. 2) wie angekündigt.
5. Mit Beschwerde vom 9. Januar 2015 (Urk. 1) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese materiell über das Erhöhungsgesuch befinde. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 (Urk. 5) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
1.2 Nach Art. 87 Abs. 3 IVV wird eine neue Anmeldung nach Verweigerung einer Invalidenrente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Die Verwaltung ist nach Eingang einer Neuanmeldung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
Diese Rechtsprechung ist in analoger Weise auf Revisionsgesuche anwendbar (BGE 109 V 262 E. 3).
1.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung beziehungswiese auf das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität beziehungsweise einen höheren Invaliditätsgrad zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353
E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.5 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438
S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und
I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin trat auf das erneute Revisionsbegehren des Beschwerdeführers vom 11./26. Juni 2014 (Urk. 6/55) durch Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2014 (Urk. 6/69 = Urk. 2) nicht ein. Sie begründete dies damit, dass er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach der Verfügung vom 15. April 2013, mit welcher ein höherer Rentenanspruch verneint worden war, wesentlich verändert hätten. Nachfolgend ist deshalb einzig zu prüfen, ob aufgrund der mit dem Revisionsgesuch eingereichten medizinischen Akten (Urk. 6/65) eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde. Das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch wurde damit begründet, dass nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten, sondern lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vorliege.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, dass ihm nach Ansicht der Beschwerdegegnerin eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sein behandelnder Psychiater jedoch in seinem im Einwandverfahren eingereichten Bericht ausführe, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in der Lage sei, diese Anforderungen zu erfüllen. Auch die Häufung der stationären Aufenthalte trotz fachärztlicher Behandlung und medikamentöser Therapie weise auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hin.
3.
3.1 Zunächst ist die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, zu bestimmen. Zwar trat die Beschwerdegegnerin formell auf die Rentener-
höhungsgesuche vom 22. Januar 2012 (Urk. 6/42) und 13./17. September 2012 (Urk. 6/48) ein, in der Folge kam sie jedoch ihrer dadurch ausgelösten Untersuchungspflicht nicht nach und beschränkte sich jeweils darauf, die eingereichten ärztlichen Berichte ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorzulegen (Urk. 6/44, 6/49). Damit erfüllen einzig die rentenzusprechenden Verfügungen vom 28. März und 7. April 2011 (Urk. 6/40-41) die Voraussetzungen an einen zeitlichen Referenzpunkt (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Entgegen der angefochtenen Verfügung ist von diesem Zeitpunkt, und nicht von der Verfügung vom 15. April 2013 (Urk. 6/52) als Vergleichsbasis auszugehen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre rentenzusprechenden Verfügungen vom 28. März und 7. April 2011 (Urk. 6/40-41) in medizinischer Hinsicht auf den ärztlichen Bericht vom 25. Mai 2010 (Urk. 6/19) über die psychiatrische Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ab. Dieser diagnostizierte einen Verdacht auf eine schizotype Störung (ICD-10: F21). Als Differenzialdiagnosen nannte er eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.1), eine chronisch paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.02), eine Schizophrenia simplex (ICD-10: F20.6) und eine Alkoholhalluzinose (ICD-10: F10.52), alles bei Status nach langjähriger Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.20). Der Versicherte wirke depressiv und schizoid. Es könnten weder Wahrnehmungsstörungen noch Sinnestäuschungen oder Hinweise für Aggravation oder Simulation festgestellt werden. Aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen verneinte er eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagerist und attestierte in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem Datum seiner Untersuchung (4. Mai 2010).
3.3 Im Rahmen des der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Revisions-
verfahrens reichte der Beschwerdeführer den ärztlichen Bericht seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/53/1 f.) ein. Darin wird auf einen stationären Aufenthalt in der B.___ vom 4. April bis 2. Mai 2014 und die im Anschluss daran ausgesprochene Empfehlung zu weiteren Hospitalisationen im Halbjahresrhythmus (Urk. 6/53/5) hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei zuvor bereits in den Jahren 1998, 2001, 2009, 2010, 2011 und 2013 in der B.___ hospitalisiert gewesen. Sein Zustand habe sich verschlechtert und er sei psychotisch, depressiv und ängstlich, was zur erneuten stationären Behandlung geführt habe. Er habe weiterhin Wahnstörungen im Rahmen von Ideen eines Verfolgungswahns und leide unter akustischen Halluzinationen, das heisst er höre Stimmen. Er sei nicht in der Lage, arbeitstätig zu sein, weshalb um eine Qualifikation als 100 % arbeitsunfähig ersucht werde.
3.4 Gemäss einem vergleichbaren Urteil des Bundesgerichts sind bei einem Zeitraum von rund drei Jahren zwischen dem Referenzzeitpunkt und der Nichteintretensverfügung sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei einem Invaliditätsgrad von 37 % bereits eine geringe Reduktion der Arbeitsfähigkeit anspruchsrelevant ist, keine strengen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Tatsachenänderung respektive der entsprechenden Beweise zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.2).
Zwischen der RAD-Untersuchung vom 4. Mai 2010 (Urk. 6/19), welche vorliegend die medizinische Grundlage der als Vergleichsbasis dienenden rentenzusprechenden Verfügungen vom 28. März und 7. April 2011 (Urk. 6/40-41) bildete, und der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2014 (Urk. 2) liegt ein Zeitraum von rund viereinhalb Jahren. Vor Anwendung der bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigenden Rundungsregeln (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) liegt den rentenzusprechenden Verfügungen ein Invaliditätsgrad von 68.4 % zugrunde, weshalb im Ergebnis bereits eine Erhöhung um 1.1 % auf 69.5 % einen Anspruch auf eine ganze Rente zur Folge hätte. Damit ist der Vergleichszeitraum länger und die erforderliche Änderung des Invaliditätsgrades geringer als im zitierten Entscheid. Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin nur geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes stellen dürfen.
Als der RAD-Arzt im Mai 2010 (Urk. 6/19) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beurteilte, war ihm zeitnah einzig ein rund dreiwöchiger stationärer Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers im Oktober 2009 bekannt. Seither befand sich dieser jedoch je einmal in den Jahren 2010, 2011 und 2013 sowie zweimal im Jahr 2014 (Urk. 3/11, 6/53/4) in stationärer Behandlung. Ferner scheint mittlerweile die Diagnose einer schizotypen Störung (ICD-10: F21) von einer gravierenderen, nämlich derjenigen einer paranoiden Schizophrenie mit chronischem Residuum (Negativsymptomatik) und Zwangsgedanken (ICD-10: F20.0; Urk. 6/53/1), abgelöst worden zu sein, welche der RAD-Arzt am 25. Mai 2010 in ähnlicher Umschreibung, aber erst als Verdachtsdiagnose genannt hatte (Urk. 6/19/6). Zudem wurden anlässlich des Austritts im Mai 2014 von der Klinik wiederholte stationäre Behandlungen in Abständen von sechs Monaten empfohlen (Urk. 6/53). Auch wurde neu von Zwangsgedanken gegenüber seiner Frau („diese wolle er umbringen“) und seiner Tochter („perverse Gedanken“) (Urk. 3/11, 6/53/1, 6/53/3) berichtet, welche unter Berücksichtigung der Tatsache, dass anlässlich der RAD-Untersuchung keine Anhaltspunkte für Aggravation oder Simulation festgestellt wurden, als schwerwiegend erscheinen. Nachdem im Vergleich zu den rentenzusprechenden Verfügungen seitens der Klinik neu mehrwöchige Klinikaufenthalte im Halbjahresrhythmus empfohlen wurden und in den rentenzusprechenden Verfügungen bereits der maximal zulässige leidensbedingte Abzug von 25 % vorgenommen wurde, erscheint es zudem als fraglich, ob der Beschwerdeführer eine allfällige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf dem einzig massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt verwerten könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Beschwerdeführer durch Einreichung der Berichte seines behandelnden Psychiaters vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/53/1 f.) und 27. Oktober 2014 (Urk. 6/65) sowie des Austrittsberichts der B.___ vom 5. Mai 2014 (Urk. 6/53/3-12) glaubhaft gemacht, dass seit den rentenzusprechenden Verfügungen vom 28. März und 7. April 2011 (Urk. 6/40-41) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf das Revisionsgesuch eintritt und nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu prüft.
4. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten-pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän-gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. November 2014 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Revisionsgesuch vom 11./26. Juni 2014 eintrete und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli