Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00026 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 27. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1954 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Rücken-, Becken- und Armbeschwerden am 7. Januar 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte – bei einem Invaliditätsgrad von 11 % - mit Verfügung vom 17. Juni 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 7/12).
Am 29. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/19 und Urk. 7/21) und holte einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. September 2013 ein (Urk. 7/22). Mit Vorbescheid vom 15. November 2013 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente und berufliche Massnahmen) in Aussicht. Nachdem dieser hiegegen opponiert hatte (Urk. 7/32), liess die Verwaltung ihn am 29. April 2014 von Dr. sc. nat. Z.___, zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, und Prof. Dr. rer. nat. A.___, zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM, sowie am 13. Mai 2014 von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchen (Expertisen vom 8. und 13. Mai 2014 [Urk. 7/42]). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 28. Mai 2014 die Zusprache einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2014 an (Urk. 7/45). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin (Urk. 7/53 und Urk. 7/61) – mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 fest (Urk. 2, 7/68 und 7/71-75).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Januar 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mindestens ab 1. Juni 2014; eventuell sei die Sache zur Nachbegründung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 11. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 23. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formellrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 1 S. 5).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1).
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
1.2 Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht explizit mit der Frage auseinandersetzte, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wirtschaftlich noch verwertbar sei. Aus der Verfügung gehen indes die Überlegungen hervor, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit nicht vor.
Soweit im Übrigen der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das vorangegangene Verfahren tangiert worden wäre, wäre ein solcher Mangel jedenfalls ohnehin im Rahmen des vorliegenden Prozesses geheilt, da sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2015 mit den betreffenden Einwendungen befasste, der Beschwerdeführer sich dazu im Rahmen der Replik äussern konnte und das hiesige Gericht als Beschwerdeinstanz den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging – unter Hinweis auf die Ergebnisse der neurologischen und neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. B.___ beziehungsweise Prof. Dr. rer. nat. A.___ und Dr. sc. nat. Z.___ – in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2014 eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit von 35 % bestand. Da weder das Alter noch das eingeschränkte Tätigkeitsprofil einen leidensbedingten Abzug begründen würden, betrage das Invalideneinkommen Fr. 21‘690.00. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘768.50 resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 %, was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dem Beschwerdeführer seien intellektuell nicht sonderlich beanspruchende, leicht zu erlernende und gut strukturierte Tätigkeiten zumutbar. Aufgrund dessen sei er zwar nicht leicht vermittelbar, es würden jedoch in Bezug auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin Möglichkeiten bestehen, eine Stelle zu finden (Urk. 6 S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden und der Tatsache, dass er bereits 60-jährig sei, nie einen Beruf erlernt habe und seit 2003 keiner Berufstätigkeit mehr nachgehe, könne er sich nicht mehr oder nur mit grössten Schwierigkeiten in den Arbeitsprozess integrieren. Er sei daher als vollständig erwerbsunfähig anzusehen, was Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gebe. Zu keinem anderen Ergebnis führe im Übrigen die Gewährung eines angesichts seiner Limitierungen ausgewiesenen leidensbedingten Abzugs von 15 % (Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 13).
4.
4.1 Gestützt auf das Ergebnis seiner neurologischen Untersuchung diagnostizierte Dr. B.___ in seiner Expertise vom 13. Mai 2014 (Urk. 7/42/1-14) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen ischämischen Hirninfarkt im Mediaterritorium rechts am 7. Juni 2013 bei hochgradiger Stenose der rechten Arteria carotis interna (TEA [Thrombendarteriektomie] und Stenteinlage am 8. Juni 2013) mit persistierender homonymer Hemianopsie nach links und mittelschweren Defiziten attentionaler, exekutiver und mnestischer Funktionen (ICD-10 I63.5; S. 10). Die Gutachter Prof. Dr. rer. nat. A.___ und Dr. sc. nat. Z.___ stellten nach Durchführung einer neuropsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. Expertise vom 8. Mai 2014 [Urk. 7/42/15-22]) als Diagnose eine mittelschwere kognitive Störung (ICD-10 F07.8) fest (S. 6). Sie berichteten ergänzend, aus der Wechselwirkung neuropsychologischer Beeinträchtigungen und bereits prämorbid bestandenen geringen intellektuellen und Bildungsressourcen resultiere ein allgemeines kognitives Leistungsniveau im Bereich einer leichten Intelligenzminderung (WIE Gesamt-IQ 69; ICD-10 F70.0; S. 6). Nach einer interdisziplinären Konsensbildung kamen die involvierten Gutachter zum Schluss, die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Lagerist und Staplerfahrer sei dem Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Klinik C.___ am 22. August 2013 zu 20 % zumutbar. In einer angepassten, intellektuell nicht sonderlich beanspruchenden, leicht zu erlernenden und gut strukturierten Tätigkeit könne aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht bei einer maximal 70%igen zeitlichen Präsenz durch die bestehende Verlangsamung nur eine 50%ige qualitative Leistung (Produktivität) erzielt werden. Es resultiere daher eine Arbeitsfähigkeit von 35 % seit Abschluss der medizinischen Rehabilitation in C.___. Zu bevorzugen seien eher handwerklich-manuelle Tätigkeiten, zum Beispiel in der Montage/Produktion, ohne Einsatz von verletzungsträchtigen Werkzeugen und Maschinen (Urk. 7/42/1-14 S. 12 f.).
4.2 Das Gutachten entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 2.5 hievor). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden überzeugend begründet. Damit ist von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeit von 20 % und in leidensangepasster Tätigkeit von 35 % auszugehen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (Urk. 1 S. 3).
4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu den im Rahmen der rentenablehnenden Verfügung vom 17. Juni 2004 (Urk. 7/12) festgestellten Leiden (vgl. Urk. 7/7 und Urk. 7/9/3-4) gesundheitliche Beeinträchtigungen hinnehmen musste und im massgeblichen Beurteilungszeitraum eine Minderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Zu prüfen bleibt, wie sich diese auf die Rentenhöhe auswirkt.
5.
5.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Gesundheitsschadens und seines fortgeschrittenen Alters in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann. Sofern von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann, stellt sich die Frage nach der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs bei der Ermittlung des Invalideneinkommens.
5.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c). Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwert- barkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs- tätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver- lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3Der am 18. August 1954 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitraum der Erstattung des bidisziplinären Gutachtens von Dr. B.___, Prof. Dr. rer. nat. A.___ und Dr. sc. nat. Z.___ (8. / 13. Mai 2014) knapp 60 Jahre alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitsgebers rechnen können, umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Vorliegend gilt es jedoch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung ausweist (Urk. 7/18 S. 2) und seit Auflösung seines Arbeitsverhältnisses bei der D.___ per 31. Mai 2003 (Urk. 7/6 S. 4) keine dauerhafte Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr inne hatte (vgl. Urk. 7/19). Angesichts seiner neuropsychologischen Defizite verfügt er offenkundig über keine Ressourcen, einer anspruchsvolleren Tätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 7/42/15-22 S. 6). Aus diesem Grund fällt jedenfalls das gesamte Spektrum an kaufmännischen Arbeiten weg (vgl. hiezu auch das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 425/00 vom 29. Januar 2003 E. 4.4). Damit verbleibt lediglich eine Einsatzmöglichkeit in einfachen und repetitiven Tätigkeiten handwerklicher Art. Die hiefür nötige Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit erscheint aus der Sicht eines potentiellen Arbeitgebers im Verhältnis zu der nur verhältnismässig kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer und zum Grad der Arbeitsfähigkeit von 35 % - bei einer jedoch 70%igen zeitlichen Präsenz – kaum wirtschaftlich. Diesbezüglich fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer Störungen in der Informationsaufnahme, des Gedächtnisses sowie der Handlungsplanung aufweist und ihn die psychomotorische Verlangsamung, die erhöhte Ermüdbarkeit und die halbseitigen Gesichtsfeldeinschränkungen limitieren (Urk. 7/42/ 1-14 S. 12). Vor diesem Hintergrund ist zu bezweifeln, dass der Beschwer- deführer noch über die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungs- fähigkeit verfügt.
5.4Angesichts dieser persönlichen und beruflichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für eine geeignete Verweisungstätigkeit einstellt. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch rund fünf Jahre vor seiner Pensionierung stand und bei einer 70%igen zeitlichen Präsenz einzig eine Arbeitsfähigkeit von 35 % aufweist, dürfte einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon abhalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit sowie alters-, bildungs- und krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2).
Ist damit die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor.
5.5Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs bei der Ermittlung des Invalideneinkommens verzichtet hat, nachdem sie im Rahmen der Erstanmeldung noch einen solchen von 10 % zugestanden hatte (Urk. 7/12).
6.Zu prüfen bleibt der Beginn des Rentenanspruchs.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind, Anspruch auf eine Rente, sofern ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2013 einen ischämischen Hirninfarkt erlitten hat, der zur nun rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit geführt hat, und der Tatsache, dass er am 29. August 2013 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 3. September 2013) seinen Leistungsanspruch geltend gemacht hat (Urk. 7/16; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ist die Ausrichtung von Leistungen ab 1. Juni 2014 nicht zu bemängeln.
7.Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 5. Dezember 2014 – in Gutheissung der Beschwerde – insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
8.Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher