Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00027




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 28. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, ist Mutter dreier Kinder mit den Jahrgängen 1993, 1994 und 1995. Sie war von 1990 bis Januar 1999 (Urk. 7/1-3) in einem Vollzeitpensum als Betriebsmitarbeiterin im Krankenheim Z.___ tätig. Danach bezog sie Arbeitslosenentschädigung und seit dem Jahr 2001 ist sie Hausfrau. Am 10. November 2013 meldete sie sich wegen seit dem Jahr 2001 bestehender Rücken-, Fuss-, Knie- und Schulterbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/7, Urk. 7/10), insbesondere fand am 14. Juli 2014 eine Haushaltsabklärung statt (Urk. 7/12). Mit Vorbescheid vom 4. August 2014 wurde der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt, da sie als im Haushalt tätig zu qualifizieren und in der Haushaltsführung nur zu 21 % eingeschränkt sei (Urk. 7/14). Die Versicherte liess am 27. August 2014 Einwand erheben (Urk. 7/15) und am 30. Oktober 2014 innert erstreckter Frist begründen (Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 26. November 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, am 9. Januar 2014 (richtig 2015) Beschwerde erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 zog sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zurück (Urk. 5). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im Rahmen einer Prüfung des Rentenanspruches stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden.

1.2    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 26. November 2014 davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfalle zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Sie begründete dies damit, dass die Versicherte für leidensangepasste Tätigkeiten immer arbeitsfähig gewesen sei und dennoch seit langem keine Arbeit gesucht habe. Reine Absichtserklärungen reichten nicht aus und aus den Akten sei nirgends ersichtlich oder bewiesen, dass sie sich aktiv um eine Stelle bemüht habe (Urk. 2). Die Versicherte stellte sich in ihrer Beschwerde vom 9. Januar 2015 demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei als voll erwerbstätige Person zu qualifizieren. Sie habe die Erwerbstätigkeit wegen Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit aufgegeben und anlässlich der Haushaltabklärung angegeben, dass sie im Gesundheitsfalle zu 100 % einer ausserhäuslichen Arbeit nachgehen würde (Urk. 1). Es ist somit zunächst die Frage zu klären, ob die IV-Stelle die Versicherte zu Recht als im Haushalt tätige Person qualifizierte oder ob sie als erwerbstätig zu qualifizieren ist.

2.2    Die Versicherte gab anlässlich ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 10. November 2013 an, bereits seit dem Jahr 2001 an gesundheitlichen Beschwerden zu leiden (Urk. 7/3). Ihre Hausärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 26. März 2014 fest, sie habe die Versicherte seit dem Jahr 1999 wegen Gelenkproblemen an diverse Spezialisten überwiesen. Es bestehe seit 1999 eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit und die Versicherte habe deshalb ihre Arbeit im Krankenheim Z.___ aufgegeben (Urk. 7/10/1-4). Der älteste sich in den Akten befindende Arztbericht stammt von der Rheumaklinik und dem Institut für physikalische Medizin des Universitätsspitals A.___. Er datiert vom 7. April 1999 und hält als Diagnosen eine Haltungsinsuffizienz bei Insuffizienz der Rumpf- und insbesondere Schultergürtelmuskulatur sowie beidseitige Handschmerzen mit intermittierendem Kraftverlust beider Arme und einer diffusen Weichteilsymptomatik beider Arme fest (Urk. 7/10/16-17).

2.3    Die Versicherte war bis im Jahr 1999 vollzeitig erwerbstätig und bezog anschliessend bis im Jahr 2001 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/3, Urk. 7/7). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 14. Juli 2014 führte sie aus, sie habe ihre letzte Arbeitsstelle im Krankenheim Z.___ von sich aus gekündigt, weil sie Handschmerzen gehabt habe, beide Hände habe operieren müssen und nicht mehr schwer habe heben können. Sie habe sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet und eine 100%ige Arbeitstätigkeit gesucht aber nichts gefunden. Gesundheitlich seien mit Schulter- und Knieschmerzen immer weitere Probleme hinzugekommen. Als sie nach Januar 2001 keine Arbeitslosengelder mehr bezogen habe, habe sie anschliessend noch ungefähr ein Jahr lang nach Arbeit gesucht. Danach habe sie ungefähr im Jahr 2002, weil sie nichts gefunden habe und ihre gesundheitliche Situation sich immer mehr verschlimmert habe, aufgehört nach einer Arbeit zu suchen. Im Gesundheitsfalle würde sie zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Kinder seien gross und jeder müsse arbeiten, man könne nicht den ganzen Tag nur zu Hause sitzen. Ausserdem habe sie früher immer gearbeitet und wolle gerne arbeiten, könne jedoch aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht arbeiten (Urk. 7/12/2-3). Die Haushaltsabklärungsperson qualifizierte die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig. Sie hielt fest, die Versicherte habe von 1987 bis 1999 zu 100 % ausserhäuslich gearbeitet. Danach sei sie allerdings nie mehr einer ausserhäuslichen Erwerbsarbeit nachgegangen. Gemäss der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Mai 2014 habe für eine angepasste Tätigkeit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden, die Versicherte habe jedoch ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet. Es könne ihres Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Versicherte auch bei Gesundheit weiterhin als 100 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizieren wäre (Urk. 7/12/3).

2.4    Die Tatsachen, dass die Versicherte nach der Geburt ihrer drei Kinder zunächst weiterhin 100 % gearbeitet hat (Urk. 7/3, Urk. 7/7), dass ab dem Jahr 1999 offenbar tatsächlich gesundheitliche Beschwerden auftraten (Urk. 7/10/1-4, Urk. 7/10/16-17), dass ihre Kinder inzwischen bereits alle volljährig sind und sich in der Lehre befinden (Urk. 7/12/4), während sie noch deutlich unter 50 Jahre alt ist und dass sie nach ihren eigenen Angaben im Gesundheitsfalle Vollzeit arbeiten würde (Urk. 7/12/2-3), sprechen für eine Qualifikation als erwerbstätige Person. Demgegenüber kann das Argument der IV-Stelle, die Versicherte sei für angepasste Tätigkeiten immer arbeitsfähig gewesen und habe es seit langer Zeit unterlassen, eine solche Arbeit zu suchen (Urk. 2), nicht überzeugen. Zur Bestimmung der Qualifikation ist nämlich nicht zu berücksichtigen, ob die Versicherte objektiv aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig ist oder ob sie sich lediglich subjektiv aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig fühlt. Ausschlaggebend ist einzig, ob die Nichtarbeitstätigkeit aus Sicht der Versicherten gesundheitlich begründet ist, was gemäss der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich der Fall ist. Im Übrigen ist auch nicht hinreichend geklärt, in welchem Umfang die Versicherte einer angepassten Tätigkeit nachgehen könnte (vgl. nachfolgend E. 3), und sie war echtzeitlicher Akten zufolge ärztlicherseits auch nicht zur Aufnahme einer behinderungsangepasster Arbeit aufgefordert worden. Im Gegenteil erachtete die behandelnde Hausärztin es als unmöglich, dass bei den vorliegenden Beschwerden eine bezahlte Arbeit gefunden werden könnte (Urk. 7/10/3). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre.


3.

3.1    Die behandelnde Hausärztin Dr. Y.___ hielt am 26. März 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose rechts, eine Arthrose im linken Schultergelenk, chronische beidseitige Handschmerzen und eine schwere Adipositas fest (Urk. 7/10/1). Sie führte aus, die Versicherte habe einen stark hinkenden Gang und sei in ihren Bewegungen sehr schwerfällig. Die Beweglichkeit von Schultern und Knien sei stark eingeschränkt. Die frühere ausserhäusliche Tätigkeit sei nicht mehr möglich und die Versicherte sei auch im Haushalt eingeschränkt (Urk. 7/10/2). Die Versicherte könne eventuell wechselbelastende Tätigkeiten ausüben, wobei eine Gewichtslimite von drei Kilogramm für das Heben und Tragen zu berücksichtigen sei. Das Konzentrationsvermögen sei aufgrund der Schmerzen eingeschränkt und das Auffassungsvermögen aufgrund der Sprache (Urk. 7/10/3).

3.2    Pract. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD hielt in seiner internen auf den Akten basierenden Stellungnahme vom 3. Mai 2014 fest, als Belastungsprofil sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit und eine Gewichtslimite von drei Kilogramm festzuhalten. Es würden keine funktionellen Einschränkungen genannt, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründeten. Die Einschränkungen des Konzentrations- und des Auffassungsvermögens beständen aus psychosozialen Gründen (Urk. 7/13/2-3).

3.3    Das Vorliegen von gesundheitlichen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit erscheint aufgrund der Aktenlage zumindest nicht ausgeschlossen (Urk. 7/10), da eine Gonarthrose sowie eine Arthrose unter Umständen zu solchen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen könnten. Pract. med. A.___ erstellte zwar ein Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit und führte aus, dass die Versicherte für eine solche nie länger arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/13/2-3). Allerdings zog er diese Schlussfolgerungen alleine aufgrund der Akten, was sich als nicht ausreichend erweist. Demgegenüber genügt der knapp begründete Arztbericht der behandelnden Ärztin Dr. Y.___ vom 26. März 2013 (Urk. 7/10/1-4) nicht, um von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen. Davon geht im Übrigen auch die Versicherte selbst aus, welche eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle und die Vornahme weiterer Abklärungen beantragte (Urk. 1).

3.4    Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 26. November 2014 ist aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle hat den allfälligen Einfluss von gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit medizinisch abzuklären, wobei die Versicherte als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren ist, und hat anschliessend neu über den Rentenanspruch zu entscheiden.


4.

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 199 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Art. 61 lit. g ATSG, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- seit 1. Januar 2015 und einer Mehrwertsteuer von 8 % ist die IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘200.-- zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. November 2014 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef