Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00032 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 17. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Birgitta Zbinden
Roth Hauser & Zbinden, Anwaltskanzlei
Herrenacker 15, 8200 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, meldete sich unter Hinweis auf eine Spondylitis ankylosans sowie eine Depression am 22. November 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 14/13).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/25-45) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 27. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 14/46 = Urk. 2) des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 12. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 27. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ein unabhängiges ärztliches Gutachten erstellen zu lassen, welches sich über seine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit zu äussern habe (S. 2 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 (Urk. 13) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit sowie ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aufgrund der medizinischen Beurteilung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über 5 kg zu 100 % zumutbar sei. Gestützt darauf ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 13 % (S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) gegen die Annahme der 100%igen Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit und führte aus, gemäss Arztbericht von Dr. med. Y.___ sei er noch zu 10-20 % arbeitsfähig (S. 5, S. 7 oben). Sollte wider Erwarten nicht auf die Einschätzung von Dr. Y.___ abgestellt werden, sei ein unabhängiges ärztliches Gutachten erstellen zu lassen, welches sich über seine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit zu äussern habe, denn ein solches Gutachten habe die Beschwerdegegnerin nie erstellen lassen (S. 7 unten).
2.4 In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann auf den Standpunkt, mit den vorliegenden medizinischen Akten sei keine klare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich. Aus diesem Grund sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 13).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 12. Dezember 2013 (Urk. 14/18/1-4) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans mit Status nach peripherer asymmetrischer Polyarthritis, eine Coxarthrose beidseits sowie eine chronische Depression (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2005 (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter seit dem 6. März 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Brust- und Halswirbelsäule (S. 2 Ziff. 1.7). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 10-20 % zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7).
3.2 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 26. Dezember 2013 (Urk. 14/19) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Spondylitis ankylosans (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer wegen Vergesslichkeit und depressiver Grundstimmung zu ihr in die ambulante psychiatrische Behandlung überwiesen worden sei. Mit Beginn der Medikation habe sich eine deutliche Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes ergeben. Die Prognose sei gut (S. 2 Ziff. 1.4). Seit dem 13. Mai 2013 bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Eine Wiederintegration in einem Arbeitsprogramm wäre empfehlenswert mit zu Beginn zwei Stunden täglich und danach einer Steigerung während sechs bis neun Monaten bis sechs Stunden täglich. Der Beschwerdeführer könne keine schwere körperliche Arbeit leisten (S. 2 Ziff. 1.7).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 20. Februar 2014 Stellung (Urk. 14/23/3-4) und führte aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Lastenheben über 5 kg zu 100 % arbeitsfähig.
4.
4.1 Im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es Aufgabe der Beschwerdegegnerin, im Hinblick auf die sich konkret stellenden Fragen aussagekräftige medizinische Berichte einzuholen und so die Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen. Wenn die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, die medizinische Aktenlage lasse (noch) keine abschliessende Beurteilung der sich stellenden Fragen zu, erweist sich eine materielle Prüfung durch das Gericht als verfrüht, es sei denn, die Sache erweise sich offensichtlich als nicht weiter abklärungsbedürftig.
4.2 Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die von den Parteien an der RADStellungnahme erhobene Kritik (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk. 13) nicht von der Hand zu weisen ist. Insbesondere beizupflichten ist den Parteien darin, dass in Bezug auf die zentrale Frage der Arbeitsfähigkeit Unklarheiten bestehen. So erweist sich weder die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. A.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch die Schlussfolgerung von Dr. Y.___ hinsichtlich der nahezu vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit als nachvollziehbar begründet. Ohne nähere Begründung kann insbesondere nicht nachvollzogen werden, weshalb dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter gar nicht mehr, und eine leidensangepasste Tätigkeit bei verminderter Belastbarkeit der Brust- und Halswirbelsäule hingegen auch nur im Rahmen von 10-20 % zumutbar sein soll (vgl. vorstehend E. 3.1).
Umgekehrt kann ohne nähere Begründung auch nicht nachvollzogen werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sein soll, zumal diese Beurteilung nicht auf eigene Untersuchungen beruht und zudem nicht von einem Facharzt der Rheumatologie stammt (vgl. vorstehend E. 3.3).
4.3 Nach dem Gesagten mangelt es an einer hinreichenden medizinischen Entscheidgrundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs.
Dem Antrag der Beschwerdegegnerin folgend ist die Sache daher an sie zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.
Für die Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht vorliegend (noch) kein Raum, ist es im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht doch Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die medizinische Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen (vgl. vorstehend E. 4.1), und eine solche nach dem Gesagten noch nicht besteht.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2015 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 3) erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos. Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) sowie beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen treffe, und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Birgitta Zbinden
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach