Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00033




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil und Beschluss vom 26. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




In Erwägung,

dass X.___ seit 1. August 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht,

dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten am 14. Juni 2012 die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens mitteilte (Urk. 5/183) und mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 (Urk. 5/189) an der Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung durch eine noch nicht konkret bezeichnete Begutachtungsstelle MEDAS festhielt, wogegen die Versicherte Beschwerde erhob, auf welche mit Beschluss vom 22. April 2013 im Prozess Nr. IV.2012.01042 mangels nicht wiederzumachenden Nachteils nicht eingetreten wurde,

dass die Beschwerde der Versicherten gegen die sodann am 26. August 2013 erlassene Zwischenverfügung, mit welcher an der zwischenzeitlich ausgewählten MEDAS Y.___ und den zuständigen Fachärzten festgehalten worden war, mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 abgewiesen wurde,

dass die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2014 (Urk. 5/237) ein Gesuch der Versicherten um Sistierung der Begutachtung im Y.___ bis zum Abschluss eines am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängigen Verfahrens betreffend das Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2009 vom 29. März 2010 abwies,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 19. September 2014 im Verfahren IV.2014.00817 auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eintrat,

dass die darauf folgenden Bemühungen des Y.___ zur Vereinbarung eines Begutachtungstermins mit der Versicherten scheiterten (Urk. 5/245-247, 5/250), und der Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben vom 5. November 2014 an die IV-Stelle gelangte und erklärte, seine Mandantin wäre bereit, sich von denselben Gutachterpersonen, welche die Begutachtung im Y.___ im Jahr 2001 durchgeführt hätten, begutachten zu lassen (Urk. 5/251),

dass die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 18. November 2014 auf das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 verwies (Urk. 5/253) und auf das Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 5/256) mit dem Schreiben vom 19. Dezember 2014 reagierte, in welchem sie neuerlich darauf hinwies, dass sowohl über die Frage der Begutachtungsstelle als auch über die Gutachterpersonen bereits rechtskräftig entschieden worden sei (Urk. 2),

dass X.___ mit Eingabe vom 12. Januar 2015 beantragen liess, es sei eine Rechtsverweigerung festzustellen und die IV-Stelle sei zu verpflichten, das Verlaufsgutachten bei Dr. Z.___ durchführen zu lassen (Urk. 1),

dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 4),

dass eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - nach der Rechtsprechung unter anderem dann vorliegt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c),

dass eine Rechtsverweigerung demgemäss nur vorliegen kann, wenn die eingeforderte Erledigung im Kompetenz- und Aufgabenbereich der Behörde liegt,

dass die Beschwerdeführerin die Rechtsverweigerung darin erkennt, dass die Beschwerdegegnerin sich weigerte, eine Verfügung zur Frage zu erlassen, ob die neurologische Verlaufsbegutachtung bei Dr. Z.___, zuständiger Fachgutachter anlässlich der Begutachtung der Beschwerdeführerin im Y.___ im Jahre 2001 (vgl. Urk. 571), vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 2),

dass nach dem oben Gesagten im hier zu beurteilenden Fall eine Rechtsverweigerung nur vorliegen kann, wenn die Beschwerdegegnerin bezüglich der Frage, ob die neurologische Verlaufsbegutachtung durch Dr. Z.___ durchzuführen sei, eine Verfügungserlasspflicht und ein damit einhergehendes Recht zum Erlass der Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat,

dass im Verfahren IV.2013.00867 die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die mit Verfügung vom 26. August 2013 bestätigte polydisziplinäre Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut Y.___ und die verfügungsweise bestätigten Fachgutachter bereits rechtskräftig beurteilt wurden, wobei unter anderem Ablehnungsgründe gegen den vorgesehenen neurologischen Fachgutachter explizit verneint wurden (E. 3.4 und 3.5 im Urteil IV.2013.00867),

dass der Beschwerdegegnerin ein verfügungsweises Zurückkommen auf die Frage nach dem zuständigen neurologischen Fachgutachter im Rahmen der Abklärung weder unter dem Titel der Revision noch der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG erlaubt ist, steht doch gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheide einzig das Institut der Revision gemäss Art. 61 lit. i ATSG zur Verfügung,

dass die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten weder eine Verfügungspflicht noch ein Verfügungsrecht traf, weshalb eine Rechtsverweigerung in diesem Zusammenhang klar zu verneinen und die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsvorkehr (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen) abzuweisen ist,

dass das Verfahren, da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, grundsätzlich kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG),

dass sich aber, nachdem das Verhalten der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren IV.2014.00817 als nahezu mutwillig erachtet wurde, worauf sie hingewiesen wurde (vgl. Beschluss vom 19. September 2014 im Verfahren IV.2014.00817), die Auferlegung einer Gerichtskostenpauschale gestützt auf § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG aufdrängt, erscheint doch sowohl das vorprozessuale Verhalten der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin als auch die Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde in diesem Verfahren offensichtlich als reine Verzögerungstaktik, weshalb ihr eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 500.-- aufzuerlegen ist,



beschliesst das Gericht:


Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin unter Beilage einer Kopie von Urk. 4

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer