Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00035




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni



Verfügung vom 20. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1985, gelernte Hotelfachassistentin, war seit September 2004 in einem Restaurant tätig. Nach der Geburt ihres Sohnes im Juni 2006 arbeitete die Versicherte wieder zu 100 % im selben Restaurant. Im Dezember 2006 erlitt sie einen Zusammenbruch und ging seither nicht mehr zur Arbeit (vgl. Urk. 8/26). Von Februar 2008 bis Februar 2009 arbeitete die Versicherte im Umfang von etwa 20 % als Schmuckverkäuferin (vgl. Urk. 8/26; Urk. 8/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr – nach Arbeitsvermittlung und Job Coaching – mit Verfügung vom 17. August 2011 mit Wirkung ab 1. Mai 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/87).

1.2    Im Oktober 2012 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (vgl. Urk. 8/91). Zu diesem Zeitpunkt war die Versicherte hoch schwanger (vgl. Urk. 8/92). Die IVStelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 28. Oktober 2014 mit, dass sie die Kosten für eine Potentialabklärung übernehme (Urk. 8/119). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Betreuungskosten während Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/124 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 18. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, ihr sei Kostengutsprache für die Betreuungskosten ihrer Kinder zu erteilen (Urk. 1). Vom 12. Januar 2015 bis zum 11. Februar 2015 fand eine durch die Invalidenversicherung finanzierte Potentialabklärung statt (vgl. Urk. 7/2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde und reichte aktuelle Dokumente ein (Urk. 7/1-2).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 11a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben nicht erwerbstätige Versicherte, die an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und die mit Kindern unter 16 Jahren oder mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben, Anspruch auf eine Entschädigung für Betreuungskosten, wenn sie nachweisen, dass die Eingliederungsmassnahmen zusätzliche Kosten für die Betreuung verursachen, und diese mindestens zwei aufeinander folgende Tage dauern. Vgl. auch Art. 22quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, wonach als Betreuungskosten insbesondere Kosten für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen vergütet werden (Abs. 1 lit. d).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädigung für Betreuungskosten hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Betreuungskosten mit der Erwerbsersatzentschädigung (Rente/Taggeld) gedeckt seien. Die Betreuungskosten könnten nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn anderweitig kein Erwerbsersatz ausgerichtet werde. Dies treffe nur auf Nichterwerbstätige zu (S. 1).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Wiedereingliederungsmassnahmen für sie nicht durchführbar seien, wenn die Betreuungskosten nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden.


3.

3.1    Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2. Juni 2008 (Urk. 8/26) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Rahmen von 50-80 % einem Erwerb nachgehen und ihren Sohn in eine subventionierte Krippe geben würde. Die Abklärungsperson beurteilte ein Pensum von 60 % bei guter Gesundheit als überwiegend wahrscheinlich (S. 4 f.). Im Haushaltsbereich wurde keine Einschränkung festgestellt (S. 7).

3.2    Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 7. August 2009 (Urk. 8/54) die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und impulsiven Anteilen (Ziff. 1.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin (Ziff. 1.6). Mit Telefonat vom 18. August 2009 gab Dr. Y.___ an, seine Einschätzung habe sich geändert; die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/55).

3.3    Gemäss Bericht über die Haushaltsabklärung vom 13. Januar 2011 (Urk. 8/68) wurde die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig bestätigt (S. 2). Des Weiteren wurde eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 36 % festgestellt (S. 3 f.).

3.4    Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. April 2014 (Urk. 8/106) sind die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig im Längsschnitt und unter Antidepressiva höchstens leichtgradig, sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zu entnehmen (S. 7). Der psychische Gesundheitszustand habe sich verbessert; dennoch bleibe die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) bis zum erfolgreichen Abschluss von beruflichen Massnahmen vorerst 100 % (S. 11).

3.5    Im Protokoll über das Gespräch vom 5. Juni 2014 (Urk. 8/116 S. 4 f.) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die 1.5-jährige Tochter für Eingliederungsmassnahmen in eine Krippe geben müsste, was sie noch organisieren müsste. Es stelle sich die Frage der Finanzierung. Der Sohn gehe in den Hort, was von den Ergänzungsleistungen übernommen werde.

3.6    Dem Verlaufsprotokoll vom 28. Oktober 2015 (Urk. 8/120) ist zu entnehmen, dass zwischen der Stadt A.___ und der SVA Zürich ein Rechtsstreit entstanden ist, wer für die Übernahme der Krippenkosten zuständig sei. Auf Wunsch der Gemeinde sei ein Vorbescheid betreffend Abweisung der Betreuungskosten erlassen worden. Für die vierwöchige Potentialabklärung könne die Beschwerdeführerin die Tochter der Schwägerin geben; dies sei aber keine Dauerlösung. Immerhin könne nun einmal die Potentialabklärung gemacht werden. Danach werde man schauen müssen, ob überhaupt Eingliederungspotential bestehe, und wenn ja, wer die Krippenkosten übernehme.


4.    Aus der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ergibt sich nicht, auf welche Eingliederungsmassnahmen sich diese bezieht. Es ist allgemein von „Betreuungskosten während Eingliederungsmassnahmen“ die Rede. Der Vorbescheid der IV-Stelle (keine Kostengutsprache für Betreuungskosten; Urk. 8/115) erging bereits vor Gewährung der Potentialabklärung (am 28. Oktober 2014, vgl. Urk. 8/119) und nahm auch nicht auf diese Bezug. Andere Eingliederungsmassnahmen standen indessen nicht an und wurden auch nicht diskutiert. Die Potentialabklärung konnte schliesslich vom 12. Januar 2015 bis zum 11. Februar 2015 durchgeführt werden, da seitens der Beschwerdeführerin eine private Lösung für die Betreuung der Tochter gefunden wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Schwägerin für die Kinderbetreuung während der vierwöchigen Abklärung nicht entschädigen musste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten.

    Vor diesem Hintergrund besteht kein aktuelles Interesse an der Klärung der Finanzierung der Kinderbetreuung während Eingliederungsmassnahmen mehr. Weitere berufliche Massnahmen stehen nämlich in absehbarer Zeit nicht an. Wie dem Verlaufsprotokoll vom 11. Februar 2015 zu entnehmen ist, erscheinen Integrationsmassnahmen momentan noch als verfrüht. Es wird ein geschützter Arbeitsplatz gesucht und beim Amt für Zusatzleistungen abgeklärt, ob die Kinderkrippe dafür finanziert würde (Urk. 7/2 S. 5). Damit fehlt es aber nun an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war dieses noch vorhanden, stand doch die Potentialabklärung im Januar 2015 noch an und war noch unklar, ob anschliessend Integrationsmassnahmen durchgeführt würden.

    Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 12. Februar 2008 E. 2.2).



Der Einzelrichter verfügt:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 7/1-2

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Neuenschwander-Erni