Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00036 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 5. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, meldete sich am 9. März 2001 unter Hinweis auf eine seit 1991 bestehende Diskushernie und eine seit drei Jahren bestehende Migräne bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1 Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 20. Januar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente ab 1. April 2002 zu (Urk. 10/58-60).
Nach Eingang eines am 24. November 2009 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 10/84) holte die IV-Stelle unter anderem beim Gutachtenzentrum Y.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 30. März 2011 erstattet wurde (Urk. 10/98).
Am 25. Mai 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/102).
1.2 Am 24. Januar 2013 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 10/106). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem beim Begutachtungszentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 31. März 2014 erstattet wurde (Urk. 10/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/132, Urk. 10/135, Urk. 10/138) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2014 die Verfügung vom 20. Januar 2005 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 10/140 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 5. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 12. April 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 2005 damit, diese sei zweifellos unrichtig gewesen. So hätte auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS vom Mai 2003 nicht abgestellt werden dürfen. Die depressive Symptomatik habe sich aus der seit zwölf Jahren bestehenden psychosozialen Belastungssituation ergeben. Im psychiatrischen Teilgutachten seien entgegen dem Gesamtgutachten keine psychosozialen Belastungsfaktoren genannt worden, und diese seien bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeklammert worden. Bei der attestierten depressiven Episode handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, welches therapierbar sei und nicht zu einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit führe, und die psychiatrischen Diagnosen seien nicht durch objektive Befunde erklärt worden. Das teilpsychiatrische Gutachten sei damit unvollständig und nicht nachvollziehbar (S. 2 Ziff. 1).
Zudem seien in den Teilgutachten erheblich höhere Arbeitsfähigkeiten attestiert worden, als im Hauptgutachten und das Valideneinkommen sei nicht korrekt berechnet worden (S. 3 Ziff. 1). Da sich auch die Mitteilung vom 25. Mai 2011 weiterhin auf das MEDAS-Gutachten gestützt habe, sei auch diese zweifellos unrichtig (S. 3 Ziff. 2).
Auf das Z.___-Gutachten vom März 2014 könne sodann abgestellt werden und es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit als Asylbetreuer auszugehen, womit ein Invaliditätsgrad von 30 % resultiere (S. 4 Ziff. 3).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es liege weder eine zweifellos unrichtige Rentenzusprache noch ein Revisionsgrund vor (S. 11 Ziff. 11). Vor dem Hintergrund der damals geltenden Sach- und Rechtslage sei die Rentenzusprache vertretbar gewesen (S. 5 Ziff. 1-2). Die psychosoziale Belastungssituation sei eingehend diskutiert worden (S. 6 Ziff. 2). Zudem könne nicht per se argumentiert werden, bei einer mittelgradigen Depression handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, welches nicht zu einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit führe. So habe er aktenkundig mindestens seit Mitte 2001 unter Depressionen gelitten (S. 6 f. Ziff. 3). Zudem hätten die Gutachter begründet, dass die Gesamtheit der Befunde und Diagnosen eine gewisse additive Wirkung der einzelnen Arbeitsunfähigkeitsatteste durchaus rechtfertige (S. 7 f. Ziff. 4). Zu bemerken sei weiter, dass die korrekte Berechnung des Valideneinkommens bei der Rentenzusprache zu keinem anderen Resultat führen würde (S. 8 f. Ziff. 5).
Da das Gutachten vom März 2011 lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts darstelle und sich dieser nicht wesentlich verändert habe, sei weiterhin auf das Gutachten vom Mai 2003 abzustellen. Insofern sei die Mitteilung vom 25. Mai 2011 der Beschwerdegegnerin als korrekt einzustufen (S. 10 f. Ziff. 9). Im Übrigen werde auch im aktuellen Gutachten festgehalten, dass sich im Verlauf keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes beim Beschwerdeführer ergeben habe, weshalb auch keine Revision durchgeführt werden dürfe (S. 11 Ziff. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache und deren Bestätigung mit Mitteilung vom 25. Mai 2011 zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig war respektive ob ein Revisionsgrund vorliegt.
3.
3.1 Die am 20. Januar 2005 rückwirkend ab 1. April 2002 verfügte Rentenzusprache (Urk. 10/58-60) basierte auf den folgenden medizinischen Einschätzungen:
3.1.1 Am 12. Mai 2003 erstatteten die Gutachter der MEDAS (vgl. vorstehend E. 2.1) ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/33).
Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 f. Ziff. 5.1):
- lumboradikuläres sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links bei/mit:
- Status nach Diskushernien-Operation L4/5 1991 und L5/S1 1996
- degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Diskopathien L4/5 und L5/S1 (MRI der LWS vom 6. August 2002) mit nachgewiesener breitbasiger Diskusprotrusion L5/S1 und L4/5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 links und Kontakt der Nervenwurzel L5 links im Recessus lateralis
- postoperativen Veränderungen L4/5 links
- Scheuermann-Residuen
- Status nach Wurzelinfiltration L5 links August 2002
- Haltungsinsuffizienz bei allgemeiner Dekonditionierung
- Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation
- depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32)
- somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5)
- Verdacht auf chronische Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Anteilen
- Status nach Embolisation einer AV-Malformation im Kleinhirn rechts 1994 mit:
- residuellen diskreten rechtsbetonten cerebellären Symptomen (Tremor, sakkadierte Blickfolge, leichter Intensions- und Haltetremor)
Die Gutachter führten in ihrer Gesamtbeurteilung zusammenfassend aus, obwohl eine deutliche depressive Symptomatik vorliege, die sich vor allem durch die seit nunmehr zwölf Jahren bestehende psychosoziale Belastungssituation ergebe, mit immer noch Status eines Flüchtlings, mittlerweile verheiratet und mit zwei Kindern in knappen fürsorgeabhängigen finanziellen Verhältnissen, bestünden doch erhebliche somatische Befunde. Diese zögen eine glaubhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für schwere Tätigkeiten nach sich. Eine schwere körperliche Arbeit sei dem Exploranden deshalb nicht mehr zumutbar.
Für eine leichte körperliche Arbeit bestehe insgesamt eine Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht von etwa 50 %. Durch die Überlagerung der Symptomatik durch die psychiatrische Seite bestehe eine gewisse Streubreite auch in ihrer Beurteilung, die auch schon in den Vorberichten zum Ausdruck gekommen sei. Die Gutachter führten aus, sie hielten trotzdem eine volle Arbeitsfähigkeit bei den vorliegenden Befunden und stattgehabten Operationen nicht vertretbar.
In der Gesamtheit der Befunde und Diagnosen scheine es eine gewisse additive Wirkung der einzelnen Arbeitsunfähigkeitsatteste durchaus zu geben. Aus psychosomatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht weiter eingeschränkt gegenüber der somatischen Einschränkung (S. 12 Ziff. 6.1.1).
Für den erlernten Beruf eines Polizisten und den ausgeübten Beruf eines Küchengehilfen bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Asylantenbetreuer bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 12 Ziff. 6.1.2).
Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Akten nicht sicher festzustellen. Es werde vom Bericht der Klinik A.___ vom 9. April 2001 ausgegangen, wo eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten attestiert worden sei. Allerdings sei aufgrund der Anamnese davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt auch für eine leichte Tätigkeit, wie die eines Asylantenbetreuers keine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sondern diese wie aktuell 50 % betragen habe. Dies sei im Verlauf im Bericht vom 24. August 2002 auch bestätigt worden (S. 12 Ziff. 6.1.3). Für eine alternative Tätigkeit ergebe sich maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei sei das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zu vermeiden. Es seien keine Zwangspositionen einzunehmen und keine vornübergebeugten Haltungen, keine Exposition in Nässe und Kälte und möglichst in Wechselposition stehend, sitzend und gehend (S. 12 Ziff. 6.1.4).
Neben einer adäquaten psychotherapeutischen und antidepressiven Behandlung stünden keine spezifischen medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zur Verfügung (S. 12 Ziff. 6.1.5).
3.1.2 Der rheumatologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten vom 28. Januar 2003 (Urk. 10/33/15-19) aus, bereits die erste Dekompressionsoperation habe keine wesentliche Linderung erbracht. Im Rahmen der Chronifizierung habe der Explorand ein Schon- und Meideverhalten entwickelt, das einer zunehmenden Dekonditionierung Vorschub geleistet habe und durch Abnahme der muskulären Stabilisationsfähigkeit segmentale Dysfunktionen und rezidivbegünstigende Mikroinstabiliät fördere. Dieses Schon- und Meideverhalten sei neben den organischen Symptomen als primäres Reintegrationshindernis zu bezeichnen.
Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe das arbeitsmedizinisch relevante Problem in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans für eine Tätigkeit mit schwerem Heben und Tragen von Lasten und für Tätigkeiten in Zwangspositionen mit länger dauernden rein stehender oder sitzender Körperhaltung sowie für Tätigkeiten in vornüber geneigten Positionen oder im Überkopfbereich (S. 4 unten). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine etwa 80%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, rückenadaptierten Tätigkeiten in Wechselpositionen. Aufgrund der beschriebenen Rehabilitationshindernissen im psychischen Bereich seien aus rheumatologischer Sicht derzeit keine Massnahmen mit Aussicht auf Besserung der Arbeitsfähigkeit zu empfehlen. Bei entsprechender Motivation und verbessertem Coping-Verhalten wäre neben einer Gewichtsreduktion eine die Rückenmuskulatur kräftigende Trainingstherapie zu empfehlen (S. 5).
3.1.3 Die psychosomatischen Gutachter führten in ihrem Teilgutachten vom 28. Januar 2003 (Urk. 10/33/20-25) aus, laut Angaben des Beschwerdeführers habe dieser bis zum Auftauchen von politischen Problemen 1991 ein gutes Leben geführt. Hernach habe er von Serbischen Polizisten flüchten müssen und sei 1991 als Asylant in die Schweiz gekommen. Insgesamt habe er sich in den letzten 10 Jahren in seinem Privatleben sehr zufrieden gefühlt. Zu Gewalterfahrungen befragt habe der Explorand ausgeführt, keine solchen erfahren zu haben (S. 5 Ziff. 2.2).
In seinem angestammten Beruf als Betreuer im Sozialbereich fühle er sich zum gegebenen Zeitpunkt zu 100 % und in seiner gegenwärtigen freiwilligen Tätigkeit als Übersetzter zu 50 % arbeitsfähig. Er habe damit das Gefühl etwas machen zu können, sei jedoch durch die Schmerzen in seiner Aktivität stark eingeschränkt (S. 5 Ziff. 2.3).
Zu den objektiven Befunden wurde ausgeführt, der Explorand sei bewusstseinsklar und in allen Ebenen orientiert gewesen. Es hätten sich leichte Einschränkungen des Gedächtnisses sowie der Konzentration ergeben, bei erhaltener Aufmerksamkeit. Der Explorand neige zum Grübeln, wobei Sorgen um die Gesundheit und die Zukunft im Vordergrund stünden. Es hätten sich keine Hinweise für Ichstörungen, Wahnerleben oder Sinnestäuschungen ergeben. Der Explorand beschreibe sein Selbstwertgefühl als stark wechselnd und seine Stimmung als depressiv. Antrieb und Motivation seien stark erniedrigt und seine Libido aufgrund der Potenzprobleme deutlich eingeschränkt. Der Explorand habe weiter ausgeführt, dass die auftretenden Schmerzen auch Ängste auslösten bezüglich seiner Zukunft. Der Explorand habe von intermittierend auftretenden Gedanken von Lebensüberdruss berichtet, sich aber klar und glaubhaft von Suizidalität distanzieren können. Insgesamt lägen Rückzugstendenzen und soziale Isolierung vor. Es bestünden zirkadiane Störungen in Form von Durchschlafstörungen und vermehrt auftretenden Albträumen, welche zu nächtlichen Schlafunterbrüchen führten. Der Explorand beschreibe morgendliche Stimmungstiefs (S. 6). Die Tätigkeit als Übersetzter sei stufenweise wieder aufzunehmen (S. 6 Ziff. 5-6).
3.1.4 Die neurologischen Gutachter führten in ihrem Teilgutachten vom 29. Januar 2003 (Urk. 10/33/26-31) aus, bezüglich der Kopfschmerzen bestehe nach der Schilderung der Symptome und der Anamnese der Verdacht auf einen chronischen Spannungskopfschmerz. Aufgrund der Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie der Zunahme der Kopfschmerzen bei körperlicher und psychischer Belastung sei eine migräniforme Komponente anzunehmen. Im Status sei eine diskrete cerebelläre Symptomatik rechtsbetont mit diskretem Halte- und Intensionstremor und sakkadierter Blickfolge aufgefallen, was als Residuum der 1994 durchgeführten AVM-Embolisation im Kleinhirn rechts erklärt werden könne.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe für schwere körperliche Arbeiten mit der Notwendigkeit zur Einnahme von Zwangspositionen und dem Heben von schweren Gegenständen ab 20 kg eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselbelastung bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 80 %. Diese Einschränkung betreffe weniger das Arbeitspensum, als die Arbeitsleistung, da aufgrund der Rücken- und Kopfschmerzbeschwerden mit einem erhöhten Pausenbedarf gerechnet werden sollte. Als medizinische Massnahme sei die möglichst baldige berufliche Eingliederung des Exploranden zu empfehlen. Es sei aufgefallen, dass der Explorand ausgesprochen gut Deutsch spreche. Er habe insgesamt einen überdurchschnittlich intelligenten Eindruck gemacht. Dieses intellektuelle Potential sollte gefördert werden, was sich positiv auf den gesundheitlichen Zustand des Exploranden auswirken könnte. Denkbar wäre zum Beispiel eine Tätigkeit als Übersetzer, da dort die Möglichkeit zur Heimarbeit, zum stundenweisen Einsatz und zur freieren Zeiteinteilung bestehe (S. 5 f. Ziff. 8).
3.2 Dr. med. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), bestätigte in seiner Stellungnahme vom 15. August 2003 (Urk. 10/49/2) die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter der MEDAS (vorstehend E. 3.1) und damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Polizist und in der ausgeübten Tätigkeit als Küchengehilfe und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Asylantenbetreuter und in jeder angepassten Tätigkeit.
4. Im Rahmen der im November 2009 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/84) holte die Beschwerdegegnerin das folgende Gutachten ein:
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, Gutachtenzentrum Y.___, erstatteten am 15. März 2011 ihr orthopädisch-psychiatrisches Gutachten. Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.1):
- leichte Osteochondrose und mässige Facettengelenksarthrosen L3 bis S1 mit Bandscheibenprotrusion und Foramenstenosen L5/S1 beidseits mit Tangieren der Nervenwurzeln L5 bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 1991 und L4/5 1996
- Adipositas
- rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden, bestehend seit etwa 2001, ICD-10 F33.0, F33.10
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Verdacht auf ein femoroacetabuläres Impingement rechts und links, einen Diabetes mellitus sowie Spannungskopfschmerzen und einen Status nach Embolisation einer AV-Malformation im Kleinhirn rechts im Jahr 1994 (S. 22 Ziff. 8.2).
Die Gutachter führten aus, anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung am 22. März 2011 sei die Arbeitsfähigkeit als Asylantenbetreuer und Dolmetscher gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit April 2001 auf 70 % festgelegt worden, da bei einer leichten Osteochondrose und mässigen Facettengelenksarthrosen L3 bis S1 mit Bandscheibenprotrusion und Foramenstenosen L5/S1 beidseits mit Tangieren der Nervenwurzeln L5 bei gleichzeitigem Übergewicht vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit inklinierter Körperhaltung nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könnten.
Der Zeitraum von 2004 bis 2008 könne aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt werden. Seit Januar 2009 bestehe gesamthaft bei voller Stundenpräsenz aufgrund der derzeit mittelgradigen depressiven Episode mit Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit (S. 22 Ziff. 9.1).
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen würden und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit April 2001 vollumfänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 %) ausgeübt werden. Seit Januar 2009 seien zusätzlich Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung zu 70 % zumutbar (S. 23 Ziff. 9.2).
Der psychiatrische Gutachter könne den diagnostischen Einschätzungen mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen MEDAS-Gutachten vom 28. März 2003 weitgehend zustimmen. Nach vorübergehender Besserung des psychischen Zustandsbildes von 2006 bis 2008 sei seit Januar 2009 wieder eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbilds mit mittelgradiger depressiver Störung zu erheben, mit stärkeren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als 2003 beschrieben (S. 23 Ziff. 9.3).
Die Gutachter führten aus, die Arbeitsfähigkeit sei durch ein psychisches und ein somatisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Daneben liessen sich psychosoziale Faktoren mit langjährigen Arbeitsproblemen und zuletzt auch Partnerproblemen feststellen (S. 24 Ziff. 9.7).
Im medizinischen Gutachten der MEDAS vom Mai 2003 seien ähnliche degenerative Veränderungen der LWS wie anlässlich der jetzigen Begutachtung festgehalten. Somit sei es aus orthopädischer Sicht zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen (S. 24 Ziff. 9.8).
5.
5.1 Im Rahmen des im Februar 2013 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 10/107) holte die Beschwerdegegnerin das folgende Gutachten ein:
Am 31. März 2014 erstatteten die Gutachter des Zentrums Z.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/128). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. III):
- rezidivierende depressive Störung, zur Zeit leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links bei:
- Status nach Diskushernienoperation L4/5 links 1991
- Status nach Diskushernienoperation L5/S1 1996
- MRI der LWS vom 6. August 2002: breitbasige Diskusprotrusion L5/S1 und L4/5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein cervikal betontes myofasziales Schmerzsyndrom, eine anamnestisch mögliche Polyneuropathie, einen anamnestischen Diabetes mellitus, eine Adipositas per magna, einen Verdacht auf chronische Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Anteilen sowie einen Status nach Embolisation einer AVM-Malformation cerebellär rechts 1994 mit residuellen diskreten rechtsbetonten cerebellären Symptomen (sakkadierte Blickfolge, leichter Intensions- und Haltetremor).
Die Gutachter führten aus, aufgrund der chronischen lumbalen Rückenschmerzen mit dem immer noch vorhandenen sensomotorischen Ausfallsyndrom L5/S1 sowie der chronischen Kopfschmerzen mit migränoiden Anteilen bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Normalerweise begründeten chronische Kopfschmerzen keine Arbeitsunfähigkeit. Beim Exploranden komme es jedoch aktuell drei bis viermal pro Monat zu migränoiden Exacerbationen, wobei während diesen Exacerbationen eine Arbeitsfähigkeit als nicht zumutbar erscheine.
Aufgrund der chronischen lumbalen Rückenschmerzen sowie der residuellen sensomotorischen L5-Symptomatik links sollten keine schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten zugemutet werden. Leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Stellung sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten könnten dem Exploranden jedoch ganztags zugemutet werden. Dabei sei jedoch von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 40 Mitte).
Aus Sicht der heutigen Statuserhebung sei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten, die mehr als 5 bis 10 kg wögen und die mit häufigen Bücken einhergingen, zuzustimmen. Diese Einschätzung gelte ab Beurteilung der Klinik A.___ vom April 2001.
In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. C.___ vom März 2011 bestehe beim Versicherten eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten, ebenfalls ab April 2001. Schmerzbedingt werde man dem Versicherten ein reduziertes Rendement von 30 % anerkennen müssen. Im Gegensatz zu Dr. C.___ werde die Tätigkeit als Asylanten-Betreuer und Dolmetscher mit einer leichten adaptierten Tätigkeit gleich gesetzt und somit bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht unterschiedlich beurteilt (S. 41 unten).
Aufgrund der mindestens seit 2001 bestehenden rezidivierenden depressiven Störung, welche zu leichten und mittelgradig depressiven Episoden geführt habe beziehungsweise führe und der seit mindestens 2003 bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, sei davon auszugehen, dass der Explorand aufgrund der Unüberwindbarkeit der Schmerzen und einer Antriebsminderung in der Arbeitsfähigkeit gemittelt zu etwa 30 % reduziert sei. Daraus resultiere eine gemittelte Restarbeitsfähigkeit von 70 % aus psychiatrischer Sicht (S. 36 oben, S. 42 oben).
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, das Gutachten der MEDAS vom Januar 2003 und das Gutachtenzentrum Y.___ vom März 2011 bestätigten seine Diagnosen und auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (S. 36 Mitte).
Trotz der Chronifizierung der depressiven Symptome und der Schmerzsymptomatik seien dringend ein erneuter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsversuch und eine suffiziente antidepressive Medikation indiziert. Diese sollte idealerweise aus einem antriebssteigernden Antidepressivum bestehen (S. 43 oben).
Gesamtmedizinisch ergebe sich somit, dass der Versicherte schwere körperliche Tätigkeiten andauernd nicht mehr ausüben könne. Diese Einschränkung gehe auf das Jahr 2001 zurück. Leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeiten könne der Versicherte vollschichtig ausführen mit einer Einschränkung von 30 %. Gesamtmedizinisch bestehe im Verlauf keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes (S. 42 Mitte).
5.2 Med. pract. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2014 (Urk. 10/130/5-6) aus, auf das Z.___-Gutachten vom März 2014 könne abgestellt werden. Es sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen. Demnach seien dem Beschwerdeführer leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeiten zumutbar. Seit April 2001 bestehe für schwere körperliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, für die Tätigkeit als Asylantenbetreuer und als Dolmetscher bestehe seit 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Gegebenenfalls könne sich der Gesundheitszustand nach dem Durchführen der empfohlenen medizinischen Massnahmen verbessern. Bisher bestehe im Verlauf der Erkrankung keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes.
6.
6.1 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).
6.2 Im Lichte der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E. 6.1) ist zu prüfen, ob die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer halben Rente im Januar 2005 rückwirkend ab April 2002 (Urk. 10/58-60) gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom Mai 2003 (vorstehend E. 3.1) als zweifellos unrichtig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, auf das MEDAS-Gutachten hätte nicht abgestellt werden dürfen und kritisierte vorab insbesondere das psychosomatische Teilgutachten (vorstehend E. 3.1.3) sowie die im Gesamtgutachten (vorstehend E. 3.1.1) vorgenommene Addition der sich aus den einzelnen Teilgutachten ergebenden Arbeitsunfähigkeiten. Weiter bemängelt wurde eine ungenügende Auseinandersetzung mit der psychosozialen Belastungssituation (vorstehend E. 2.1).
Betreffend das psychosomatische Teilgutachten der MEDAS ist der Beschwerdegegnerin insofern Recht zu geben, als dass dieses sehr knapp ausgefallen ist und sich zu der vorhandenen psychosozialen Belastungssituation nur ungenügend äusserte, bei vager objektiver Befundbeschreibung.
Der Schlusskonsens im Gesamtgutachten erfolgte jedoch unter Einbezug der psychosomatischen Gutachter, und betreffend die psychische Problematik wurde ausgeführt, dass diese als wesentlich durch die psychosoziale Belastungssituation beeinflusst angesehen werde. Ein vollständiges Ausserachtlassen von psychosozialen Belastungsfaktoren liegt demnach nicht vor. Zu beachten ist weiter, dass rückblickend sowohl Dr. D.___ im März 2011 (vorstehend E. 4), als auch der psychiatrische Gutachter des Zentrums Z.___ im März 2014 (vorstehend E. 5.1) die diagnostischen Einschätzungen des psychosomatischen Teilgutachtens der MEDAS weitestgehend teilten.
Sodann hielten die Gutachter im Gesamtgutachten der MEDAS fest, dass für eine leichte körperliche Tätigkeit aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % bestehe und wiesen auf die erheblichen somatischen Befunde hin.
Weiter begründeten sie den Umstand, dass in den Teilgutachten erheblich höhere Arbeitsfähigkeiten attestiert worden seien als im Hauptgutachten damit, dass es aufgrund der Gesamtheit der Befunde und Diagnosen ihres Erachtens zu einer gewissen additiven Wirkung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten gekommen sei (vorstehend E. 3.1.1).
Obwohl in Anbetracht der Diagnosen und der in den einzelnen Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im Gesamtgutachten tatsächlich auch hätte anders ausfallen können, muss den Gutachtern im Rahmen ihres Ermessens zugestanden werden, gewissen Beschwerden eine additive Wirkung zuzugestehen.
Auch wenn sich dem MEDAS-Gutachten nicht abschliessend entnehmen lässt, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang psychosoziale Belastungsfaktoren in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteingeflossen und wie die aus psychosomatischer Sicht erhobenen Diagnosen hierbei gewichtet worden sind, kann das Gutachten nicht als zweifellos unrichtig eingestuft werden, da den Gutachtern unter anderem auch ein Beurteilungsermessen zuzugestehen ist.
Zur weiter kritisierten ursprünglichen Berechnung des Valideneinkommens ist - dem Beschwerdeführer folgend (vorstehend E. 2.2) - davon auszugehen, dass ein Abstellen auf die entsprechenden Tabellenlöhne zu keinem anderen Ergebnis, wenn nicht zu einem höheren Valideneinkommen geführt hätte, und das Abstellen auf den zuletzt erzielten Lohn, zumal es sich auch um die zweite, wenn auch befristete Anstellung handelte, in Anbetracht der Umstände ebenfalls als nicht offensichtlich unrichtig erscheint (vgl. Urk. 10/9, Urk. 10/25, Urk. 10/38/1, Urk. 10/49).
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache weder eine Nichtanwendung von massgeblichen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vorlag. Wie dargelegt, weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweiswürdigung notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diesen Fällen keine Missbräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3), sondern diese - wie vorliegend - vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden.
6.3 Gleiches ist hinsichtlich der am 25. Mai 2011 ergangenen Bestätigung der unveränderten Invalidenrente (Urk. 10/102) zu sagen. So gingen die Gutachter des Gutachtenzentrum Y.___ in dem am 30. März 2011 erstatten orthopädisch-psychiatrischen Gutachten (vorstehend E. 4) zwar insgesamt von einer höheren Arbeitsfähigkeit von 70 % in adaptierten Tätigkeiten aus, bestätigten jedoch auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2011 (Urk. 10/100), dass die von ihnen festgelegte Arbeitsfähigkeit auf einem mehr oder weniger unveränderten somatischen Befund basiere, der anders beurteilt werde, als im MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2003. Weiter führten sie aus, aus psychiatrischer Sicht sei seit Januar 2009 eine geringe Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
Auf die erwähnte Verschlechterung des psychischen Zustandes ging die Beschwerdegegnerin sodann nicht weiter ein, was jedoch vertretbar erscheint, zumal im Y.___-Gutachten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Asylantenbetreuer und eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 4), was immer noch über den im MEDAS-Gutachten festgesetzten Arbeitsfähigkeiten lag (vgl. vorstehend E. 3.1.1).
Dass die Beschwerdegegnerin, nachdem die Gutachter des Zentrums Y.___ bestätigt hatten, dass es sich bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handelte (vgl. Urk. 10/100), in der Folge einen Revisionstatbestand verneinte (vgl. Urk. 10/101/5) und weiterhin auf das MEDAS-Gutachten abstellte, war demnach rechtens.
6.4 In Anbetracht dieser Umstände erscheinen sowohl der Rentenentscheid vom 20. Januar 2005 wie auch die Bestätigung der unveränderten Invalidenrente mit Mitteilung vom 25. Mai 2011 nicht als zweifellos unrichtig, womit sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt erweist.
7.
7.1 Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt ist.
7.2 Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Januar 2005 (Urk. 10/58-60) und der Bestätigung der halben Invalidenrente am 25. Mai 2011 (Urk. 10/102) einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E. 1.1).
Der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2005 lag die Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter der MEDAS zugrunde, ebenso der Bestätigung der Invalidenrente im Mai 2011, zumal Dr. C.___ und Dr. D.___ in ihrem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom März 2011 von einem seit der MEDAS-Begutachtung unveränderten Gesundheitszustand ausgingen (vorstehend E. 4).
7.3 Im Rahmen des im Januar 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum Z.___ ein (vorstehend E. 5.1). Die Gutachter des Zentrums Z.___ diagnostizierten - im Wesentlichen unverändert zu den Diagnosen im Jahr 2003 - eine rezidivierende depressive Störung, zur Zeit leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine somatoforme Schmerzstörung, (ICD-10 F45.4) und ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links. Sodann hielten die Gutachter fest, dass gesamtmedizinisch im Verlauf keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes bestehe, und der psychiatrische Teilgutachter führte aus, das Gutachten der MEDAS vom Januar 2003 bestätige seine Diagnosen und auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
Damit weist das Gutachten des Zentrums Z.___ vom März 2014 keinen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache verbesserten Gesundheitszustand aus, leidet der Beschwerdeführer doch weiterhin an einer depressiven Störung und an unveränderten Rückenschmerzen.
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt demnach nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.1), was so auch von med. pract. E.___ (vorstehend E. 5.2), RAD, bestätigt wurde.
Demnach lässt sich dem Z.___-Gutachten keine seit der ursprünglichen Rentenzusprache revisionsrelevante Veränderung respektive Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entnehmen; es wurde wiederum lediglich, wie schon im Y.___-Gutachten im März 2011, eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhaltes vorgenommen.
7.4 Dies führt zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
8.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. November 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Postfach 664,
6343 Rotkreuz
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan