Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00037 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 16. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian
Elsig & Fivian
Freiburgstrasse 49, Postfach 73, 3280 Murten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse der Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, Mutter einer im Jahr 2000 geborenen Tochter (Urk. 7/2), war vom 24. Oktober 2011 bis 31. Mai 2013 als Bereichsleiterin Personalservice bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 7/14/2 Ziff. 2.1 und 2.7). Unter Hinweis auf Anpassungsstörungen meldete sie sich am 26. Januar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 22. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/49).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/72-73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 7/81 = Urk. 2) einen Anspruch auf IV-Leistungen.
2. Die Versicherte erhob am 12. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 19. Februar 2016 wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 12 Dispositiv Ziff. 1), die sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin prüfte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2014 geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 V 352 und spätere Urteile), wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ähnliche pathogenetisch-ätiologisch unklare Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage allein in der Regel keine Invalidität zu begründen vermochten (vgl. E. 4.1 nachfolgend). Die Beschwerdegegnerin kam dabei zum Schluss, dass die diagnostizierte Anpassungsstörung nicht genügend schwer sei, um als Komorbidität im Sinne der damaligen Rechtsprechung zu genügen.
Die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode seien sodann weder medizinisch noch juristisch nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe einen strukturierten Tagesablauf und ein hohes Aktivitätsniveau. Sie treffe andere Leute und unterstütze eine Frau bei Schreibarbeiten. Sie sei weder in ihrer Aufmerksamkeit noch in der Konzentration eingeschränkt (Urk. 2 S. 2 oben).
Der Regionalärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin sei der Ansicht, dass das psychiatrische Teilgutachten des B.___ auch nach einer entsprechenden Rückfrage nicht nachvollziehbar sei (Urk. 6 Ziff. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, für die Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen sei das psychiatrische Teilgutachten des B.___ vom 20. März 2014 relevant. Darin werde nach umfangreichen Untersuchungen dargelegt, weshalb sie seit Sommer 2012 aus psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht so einfach überwindbar, wie die Beschwerdegegnerin dies behaupte (Urk. 1 S. 9 oben).
2.3 Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ein Entscheid in der Sache möglich ist, oder ob weitere Abklärungen erforderlich sind.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, nannte im Bericht vom 14. März 2013 (Urk. 7/17) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine Somatisierungsstörung und eine histrionische Persönlichkeitsstörung (S. 1 Ziff. 1.1).
Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, die Patientin berichte, dass es ihr bereits seit längerer Zeit schlecht gehe. Begonnen habe alles mit einer somatischen Erkrankung in Form von Myomen im Unterleib. Es habe sehr lange gedauert, bis man diese diagnostiziert habe. Es seien verschiedene Operationen durchgeführt worden. Zunächst habe man versucht, die Myome zu entfernen. Nach einem Rezidiv sei eine Hysterektomie erfolgt (S. 1 f. Ziff. 1.4).
Eine medikamentöse Therapie werde von der Patientin aufgrund von Nebenwirkungen abgelehnt. Sie habe damit sehr schlechte Erfahrungen gemacht (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bereichsleiterin im Lohnwesen bestehe während des stationären Aufenthaltes im D.___ seit dem 23. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.6). Die Patientin sei derzeit nicht in der Lage, sich den Tag selber ausreichend zu strukturieren sowie komplexe kognitive Aufgaben zu meistern (S. 3 Ziff. 1.7). Eine weiterführende intensive psychotherapeutische Behandlung mit einer gegebenenfalls im Verlauf zu etablierenden medikamentösen Unterstützung sei absolut erforderlich (S. 3 Ziff. 1.8).
3.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, attestierte der Beschwerdeführerin in einem Bericht vom 9. April 2013 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 1. September 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/19/2 Ziff. 1.6).
3.3 Die Beschwerdeführerin war vom 23. Januar bis zu ihrem Austritt am 28. März 2013 im D.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/50 S. 1 oben).
Med. pract. C.___ stellte im Austrittsbericht vom 25. April 2013 (Urk. 7/50) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Als Nebendiagnose nannte er eine Somatisierungsstörung (S. 1).
3.4 Die Beschwerdeführerin war sodann vom 4. bis 24. Mai 2013 im Spital F.___ hospitalisiert (Urk. 7/51 S. 1).
Die Ärzte des Spitals F.___ stellten im Bericht vom 24. Mai 2013 (Urk. 7/51) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
1. Verdacht auf Somatisierungsstörung, Gesichtsdysästhesie rechts, pulssynchrones Pochen im Ohr rechts
- November 2012 Hörtest
- November 2012 1. neurologisches Konsil G.___ mit Röntgen HWS ap/lat/dens: degenerativ mit Fehlhaltung, Dg. Cervi kospondylogenes Schmerzsyndrom
- Januar 2013 2. neurologisches Konsil G.___ MRI Schädel: bland bis
auf Verdacht auf inzidentelle und nicht hochgradige Stenose A carotis interna rechts vor Abgang A. ophtalmica
2. Verdacht auf affektive Störung mit Somatisierung
- Januar bis März 2013 D.___, Depression mit somatischem Syndrom
- März 2013 24h-Blutdruckmessung
- April 2013 Notfall F.___ Nasenwurzelschmerz
- Mai 2013 ORL H.___
- Mai 2013 Hospitalisation Spital F.___ mit Neurokonsil vom 8. Mai 2013: keine weiteren neurologischen Abklärungen, allenfalls nochmalige Stellungnahme bezüglich der Darmproblematik (Rektozele), Röntgen Thorax vom 4. Mai 2013 verglichen mit Rx 2006/2007: vorbestehende längsovale Transparenzminderung Rippe 7 links
3. Darmentleerungsstörung
- Januar 2013 MR-Defäkographie G.___: ausgeprägte Enterocele und anteriore Rectocele
4. Gynäkologisches
- Dezember 2012 Klinik I.___ Gynäkologie: laparoskopische Hysterektomie
- Juni 2012 G.___ Gynäkologie: Laparaskopie Darmadhäsiolyse, Salpingoovariolyse links, Adnexektomie en bloc links nach Uterolyse bei solidem zystischem Prozess im Adnexbereich links bei Status nach laparoskopischer Hysterektomie
- November 2012 Hormonbestimmung
- Februar 2013 Hormonbestimmung
- April 2013 Mammographie und US Mammae, F.___
5. Verdacht auf arterielle Hypertonie
6. diverse Allergien inklusive Kontrastmittelallergie
- Panik vor Medikamentenwirkung generell
7. anamnestisch Laktoseintoleranz
Die Ärzte des Spitals F.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei zur Krisenintervention stationär aufgenommen worden. Während der Hospitalisation habe sie hauptsächlich unter Dysästhesien im Gesicht rechtsseitig zwischen Kiefergelenk und der Nasenwurzel gelitten. Ausserdem hätten ein pulssynchrones Pochen im Kopf, intermittierende Kribbelparästhesien im rechten Arm und Bein sowie chronische Darmentleerungsstörungen bei einer bekannten Enterocele bestanden. Weiter habe ein ausgeprägtes Gedankenkreisen rund um die Symptomatik und eingeengte Gedanken bezüglich Ursache, Diagnostik und Therapie ebendieser Symptome bestanden. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder ein hormonelles Ungleichgewicht vermutet. Die Einnahme von Medikamenten jeglicher Art habe zu Panik geführt (S. 2).
Man habe einen Übertritt in die Klinik J.___ zur psychosomatischen Weiterbehandlung organisiert, welche die Patientin nach dem Vorgespräch jedoch plötzlich abgelehnt habe. Nach einem Vorgespräch in einer Tagesklinik habe sie gemeint, dass sie dort falsch sei (S. 2 unten).
3.5 Die Beschwerdeführerin war seit dem 2. Oktober 2012 mit längerer Unterbrechung bei Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. L___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/28 Ziff. 1.2). Dr. K.___ und Dr. L.___ nannten im Bericht vom 11. Oktober 2013 (Urk. 7/28) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (seit mindestens Herbst 2012), eine Somatisierungsstörung und einen Verdacht auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Ziff. 1.1).
Dr. K.___ und Dr. L.___ gaben zum Befund an, die Stimmung sei subjektiv ausgeglichen, objektiv teilweise herabgesetzt. Es bestehe eine starke innere Unruhe und ein Angetriebensein, teilweise leicht histrionisch anmutend. Die Beschwerdeführerin sei im formalen Denken kohärent und eingeengt auf die Kopfschmerzsymptomatik, die Verdauungsprobleme und andere körperliche Beschwerden. Ein Hinweis für Zwänge bestehe nicht. Teilweise bestünden panikartige Angstzustände im Zusammenhang mit dem Erleben und Wahrnehmen körperlicher Symptome. Ein Hinweis auf ein Wahnerleben bestehe nicht. Sinnestäuschungen und Ich-Störungen würden verneint. Die Beschwerdeführerin sei rasch ermüdbar und sozial eher zurückgezogen (S. 2 Ziff. 1.4 unten).
Es bestehe eine regelmässige Behandlung alle zwei Wochen, da die Krankenkasse nicht mehr Sitzungen erlaube. Aktuell bestehe keine Medikation. Versuche mit Antidepressive habe die Patientin nicht vertragen. Sie habe stets mit starken somatischen Nebenwirkungen reagiert (Ziff. 1.5).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit Oktober 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Patientin zeige aufgrund ihrer Erkrankung eine ausgeprägte innere Unruhe, eine rasche Ermüdbarkeit und Angst- und Panikzustände, so dass ihr eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aktuell nicht möglich sei. Selbst eine geregelte Tätigkeit in einem geschützten Rahmen sei ihr zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Die Belastbarkeit sei nicht gegeben - jegliche zusätzliche Belastung führe zu einer Symptomverstärkung und einer extremen Verschlechterung des Zustandsbildes. Aktuell sei die Patientin nur mit grosser Mühe in der Lage, ihren Haushalt zu führen und sich um die jugendliche Tochter zu kümmern. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich (S. 3 f. Ziff. 1.6-1.7).
3.6
3.6.1 Die Beschwerdegegnerin gab beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das vom 22. Mai 2014 datiert (Urk. 7/49).
Das Gutachten beruht auf den am 7. und 19. März 2014 erfolgten Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Psychiatrie und Psychotherapie und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).
Die Gutachter des B.___ stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 lit. F.1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4)
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
- schwere Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
- Differentialdiagnose: wahnhafte Störung
Die Gutachter stellten sodann folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 lit. F.2):
- arterielle Hypertonie
- Defäktionsproblematik bei anteriorer Rectozele und Enterocele
- nicht signifikante Stenose der Arteria carotis interna
- Hyperlipidämie
- Laktoseintoleranz
- Kontrastmittelallergie
- myofasziales Cervicalsyndrom mit/bei
- freier HWS-Beweglichkeit
- röntgenologisch weitestgehend altersassoziierte degenerative Aufbrauchbefunde im Sinne von mehrsegmentalen Osteochondrosen, Spondylosen und Spondylarthrosen
- inkomplettes kongenitales Hypermobilitätssyndrom
- dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen
- Status nach Hysterektomie, Dezember 2012
3.6.2 Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 20. März 2014 aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit spätestens Sommer 2012 auffällige psychiatrische Symptome. Eine psychotherapeutische Behandlung im D.___ Anfang 2013 habe eher zu einer Verschlechterung der psychischen Symptomatik geführt. Vorausgegangen seien in den Jahren 2010 und 2012 zwei Unterleib-Operationen, die zu einer Symptomverschiebung geführt hätten. Anstatt Schmerzen im Unterleib bestünden jetzt Magen-Darm-Probleme, Schwindel, Zittern und Angstsymptome (S. 42 Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin habe als ihr jetziges Leiden angegeben, dass es zurzeit um ein Ziehen und eine Spannung im Nacken gehe. Die Spannung gehe bis in den Hinterkopf, bis zur Stelle, wo die Blutgefässe eingeklemmt seien und auf die Seite, wo eine Arterienverkalkung und eine Stenose seien. An der rechten Wange habe sie ein ständiges wechselndes Gefühl. Es fühle sich an wie Ameisen. Im Bereich der Nase bestehe ein Schmerz. Sie habe das Gefühl, als ob dort etwas auseinander gezogen werde (S. 43 Ziff. 2.1 oben).
Die Beschwerdeführerin wache gegen 4 Uhr morgens spontan auf. Sie glaube, dass sie die ganze Nacht hindurch denke, da sie morgens von den Gedanken an die rechte Gesichtshälfte geweckt werde. Morgens um 4 Uhr habe sie genug geschlafen. Sie mache dann Kaffee und bereite sich auf den Tag vor. Um 6.30 Uhr wecke sie ihre Tochter und bereite dieser das Frühstück und den Znüni vor. Sie gehe jeden Tag ins Fitness-Center und mache Anti-Stress-Kurse. Sie mache dies, weil sie nicht mehr so viel denken möchte. Wenn sie nicht mehr ständig an die Beschwerden im Gesicht denke, würden diese eher wieder verschwinden. Ins Fitness-Center gehe sie auch, um Leute zu treffen. Sie sei ein Mensch, der andere Menschen um sich brauche. Der grösste Fehler des D.___ sei gewesen, dass man sie isoliert habe. Am Nachmittag habe sie Arzttermine, gehe wieder ins Fitness-Center und helfe einer Frau aus N.___ bei Schreibarbeiten. Sie wolle und müsse sich beschäftigen, um sich von den Beschwerden abzulenken. Die Tochter komme am Nachmittag zwar nach Hause, gehe aber gleich wieder (S. 43 f. Ziff. 2.1 unten).
Die aktuelle Behandlung bestehe darin, dass sie alle zwei Wochen bei der Psychiaterin vorstellig werde. Sie wolle jetzt eine Pause machen und schauen, ob es ihr mit oder ohne Psychiater besser gehe. Sie beschäftige sich sowieso schon 24 Stunden am Tag mit der Erkrankung und wolle jetzt versuchen, Abstand zu nehmen, beginnend mit autogenem Training. Zurzeit wünsche sie keine erneute stationäre Behandlung (S. 44 Ziff. 2.1). Sie schlafe sieben bis acht Stunden. Abends sei sie völlig erschöpft und gehe früh ins Bett. Sie könne gut schlafen (S. 44 Ziff. 2.3).
Die Beschwerdeführerin sei in der französisch sprechenden Region des Kantons O.___ geboren und aufgewachsen. Ihren leiblichen Vater kenne sie nicht (S. 44 Ziff. 2.4). Am Tag, als sie den Führerschein gemacht habe, sei sie nach P.___ gefahren. Warum genau P.___ wisse sie nicht mehr. Für den Anfang sei es dort super gewesen. Die Leute seien sehr nett gewesen, sie habe immer noch Freunde dort. Wenn sie an P.___ denke, gehe es ihr gleich besser. Die Mutter habe jeden Tag angerufen und sie vermisst. Deshalb sei die Beschwerdeführerin nach eineinhalb Jahren wieder in die Schweiz zurückgekehrt, zwar nicht ins O.___, aber nach Q.___. So sei sie der Mutter näher gewesen und habe diese öfter besuchen können (S. 45 Ziff. 2.4). Sie habe in verschiedenen Bereichen gearbeitet, vor allem habe sie Buchhaltung und Lohnbuchhaltung gemacht. Sie habe immer gerne, viel und gut gearbeitet (S. 45 Ziff. 2.5). Sie müsse ständig an die Beschwerden denken. Andere Gedanken hätten daneben keinen Platz. Sie sei wegen der Gedanken so angespannt, dass sie sich nicht konzentrieren könne. Gleichzeitig wisse sie, dass sie wieder arbeiten müsse und unbedingt auch wolle (S. 45 Ziff. 2.5 unten).
Dr. M.___ stellte zum psychopathologischen Befund fest, der Antrieb, die Psychomotorik und die Gestik und Mimik seien deutlich gesteigert. Es falle der Beschwerdeführerin deutlich schwer, still auf dem Stuhl zu sitzen (S. 47 oben). Sie habe dem Gutachter noch mitgeteilt, dass sie seit zirka 15 Jahren von einer Frau aus der Nachbarschaft verfolgt werde. Sie habe diese Frau noch nie gefragt, warum diese sie verfolge. Die Frau tauche im Supermarkt, vor der Schule oder auf der Strasse plötzlich auf. Die Beschwerdeführerin sei sich sicher, dass die Frau sie verfolge (S. 47 unten).
Die Patientin sei im Gedankengang deutlich beschleunigt bis getrieben. Die körperliche Anstrengung zeige sich auch in einem ständig vorhandenen Kopftremor, dem ständigen Einschiessen von Bewegungen im Gesicht, vor allem im Stirnbereich, und dem ständigen Mahlen der Kaumuskulatur. Die Gedanken seien völlig von den körperlichen Beschwerden besetzt. Erst gegen Ende der Untersuchung würden, nachdem die affektive Starre langsam bröckle, hinter der rigiden Fassade Angst und Depression deutlich. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine schwere Somatisierungsstörung, bei der sich der gesamte fast wahnhafte Gedankengang nur noch um die Missempfindungen im Bereich des rechten Gesichts und des Halses drehe. Andere Denkinhalte seien kaum oder gar nicht mehr möglich. Das Denken, an einer schweren Erkrankung zu leiden, die von den Ärzten aber bisher noch nicht erkannt worden sei, sei fast wahnhaft verfestigt (S. 49 Mitte).
Die Foersterkriterien seien nur zum Teil erfüllt. Die Beschwerdeführerin leide zwar an einer mittelgradigen depressiven Verstimmung und es bestehe eine histrionische Persönlichkeitsstörung, so dass von einer Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung ausgegangen werden könne. Es liege jedoch keine schwere chronische körperliche Begleiterkrankung vor. Die Beschwerdeführerin sei aber eben fast wahnhaft davon überzeugt, an einer solchen zu leiden. Auch der soziale Rückzug sei nicht komplett. Angesichts der fast wahnhaften Überzeugung der Beschwerdeführerin, an einer körperlichen und nicht an einer psychischen Erkrankung zu leiden, sei es fast erstaunlich, dass eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung stattgefunden habe, die allerdings keine Besserung gebracht und welche die Beschwerdeführerin beendet habe. Hintergrund der schweren Somatisierungsstörung sei ein zweijähriger „Ärztemarathon“ im Jahr 2009, der zur Entfernung der Gebärmutter geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass der Verlauf der Untersuchungen und die Operation selbst bei ihr einen „psychischen Schock“ verursacht hätten. Bezeichnenderweise gebe die Beschwerdeführerin über ihr Leben und ihre Vorgeschichte zwar akkurat und akribisch Auskunft, solange es die reinen Daten betreffe. Angaben über ihr Privatleben, insbesondere die Beziehung zum Kindsvater und die Umständen des Kennenlernens usw., möchte sie unter keinen Umständen machen. So sei zu vermuten, dass hier ein grosses Konfliktfeld bestehe. Dieses sei durch die Entfernung der Gebärmutter reaktiviert worden. Dies habe letztendlich, weil offensichtlich andere Verarbeitungsmechanismen fehlten, zur Somatisierung geführt (S. 49 f.).
Gleichzeitig bestehe eine histrionische Persönlichkeitsstörung, die sich im Verhalten während der Exploration, in der Symptomverschiebung nach der Unterleib-Operation und sicherlich auch in den paranoiden Gedanken bezüglich der geschilderten Verfolgung durch eine Frau in der Nachbarschaft manifestiere. Hierbei handle es sich vermutlich um eine unbewusste Abwehr gegen die typischen zentralen Themen dieser Persönlichkeitsstörung. Allerdings könne hier nicht endgültig entschieden werden, ob die angegebenen Verfolgungsideen der Wahrheit entsprächen oder ob sie dem genannten histrionischen Verarbeitungsmuster der Versicherten entspringen würden. Gleichzeitig bestehe eine mittelgradige, massiv agitierte Depression mit multiplen Ängsten. Nicht nur wegen der fast wahnhaft anmutenden Überzeugung bezüglich der körperlichen Symptomatik, verbunden mit fast ausschliesslich auf diese Themen fixierten Gedanken sei die Beschwerdeführerin als psychisch schwerkrank anzusehen. Folge man den Vorgaben der ICF, so sei sie derzeit nur sehr eingeschränkt in der Lage, sich an Regeln und Routinen zu halten. Gleiches gelte für die Planung und Strukturierung von Aufgaben. Aufgrund der maximalen gedanklichen Fixierung auf die Beschwerden seien die Flexibilität, die Umstellungsfähigkeit und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit ebenfalls stark limitiert. Aufgrund dieser Störungen seien auch die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenz und die Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Auch die Gruppenfähigkeit sei sicherlich zurzeit nur eingeschränkt vorhanden. Inwieweit die Beschwerdeführerin Arbeitskollegen zuzumuten sei, müsse überaus angezweifelt werden (S. 50 Mitte).
Es zeige sich ein zeitlicher Zusammenhang mit der Zunahme psychiatrischer Symptome und dem Beginn der letzten Arbeitsstelle im Oktober 2011. Dies sei als deutlicher Hinweis zu werten, dass die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle wegen der krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung überfordert gewesen sei. Dies bestätige auch die zeitnahe aktenkundige Diagnose einer Anpassungsstörung. Auch wenn bei der Versicherten bezüglich einer psychiatrischen Störung kaum Krankheitseinsicht bestehe, sei eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit mit weniger Selbständigkeit und weniger direktem Einfluss auf die Arbeitsplanung aus psychiatrischer Sicht zu empfehlen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit derzeit zumindest mit einem eingeschränkten Zeitpensum ausüben könne (S. 50 unten). Die Beschwerdeführerin sei hochmotiviert, Veränderungen an ihrer Situation herbeizuführen. Gleichzeitig habe sie grosse Vorbehalte gegenüber Ärzten, was eine adäquate Versorgung erschweren werde. Trotzdem solle eine schrittweise Heranführung an einfache, klar strukturierte Tätigkeiten versucht werden, wobei derzeit sicherlich nur eine stundenweise Belastbarkeit vorliege (S. 50 f.).
In den Akten der vorbehandelnden Ärzte würden eine mittelgradige Depression, eine histrionische Persönlichkeitsstörung sowie eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Die Diagnosen seien heute zu bestätigen. In der bisherigen Tätigkeit als Buchhalterin in leitender Stellung bestehe aus psychiatrischer Optik eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Auch in einer Verweistätigkeit bestünden derzeit deutliche Einschränkungen. Aus psychiatrischer Optik könne die Beschwerdeführerin derzeit nur einfache Tätigkeiten mit klarer, vorgegebener Struktur und weniger direktem Einfluss auf die Arbeitsplanung mit einem Pensum von 50 % ausüben. Seit dem 6. September 2012 werde fast durchgängig eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Grunde habe sich seit September 2012 keine grosse Änderung ergeben, so dass davon auszugehen sei, dass seit September 2012 in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in der bisherigen Tätigkeit eine solche von 0 % vorliege (S. 51).
3.6.3 Die Gutachter des B.___ kamen zusammenfassend zum Ergebnis, dass aus orthopädischer, internistischer und neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Hingegen bedingten die psychischen Erkrankungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 15 oben). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich auf mehrere psychische Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Psychosoziale Faktoren als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien nicht zu finden (S. 16 lit. H.2).
3.7 Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, gab in einer Stellungnahme vom 2. Juni 2014 (Urk. 7/74 S. 4 unten) an, das Gutachten des B.___ vom 22. Mai 2014 erfülle die formalen Qualitätskriterien eines Gutachtens. Es sei jedoch besonders im psychiatrischen Befund nicht vollständig nachvollziehbar.
Dr. R.___ empfahl eine Rückfrage beim B.___.
3.8
3.8.1 Die Beschwerdegegnerin stellte den Gutachtern des B.___ in einem Schreiben vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/60) folgende Fragen: „Bitte begründen Sie ausführlich anhand welcher Diagnosekriterien, bei bisher unauffälligem Lebenslauf, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden kann?“ (Ziff. 1). „Bitte begründen Sie, ob es sich um eine Anpassungsstörung oder um eine mittelgradige depressive Episode handelt und warum?“ (Ziff. 2).
3.8.2 Dr. M.___, Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. T.___ und U.___, B.___, antworteten am 30. Juni 2014 (Urk. 7/64) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Die Gutachter erklärten, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über ihre Vorgeschichte überaus spärlich oder über wichtige Themen überhaupt nicht berichtet habe, sei es richtig, dass über ihre Lebensgeschichte nicht durchgängig Auskunft gegeben werden könne. Grundsätzlich könne man eine Persönlichkeitsstörung über sechs deskriptive Punkte nach ICD-10 diagnostizieren, aber auch psychodynamisch. Auch ohne explizite Nennung durch die Beschwerdeführerin bestünden durchaus Hinweise darauf, dass in ihrer Lebensgeschichte erhebliche Inkonsistenzen bestünden. Beispielsweise sei eine unmotivierte Abreise nach P.___ zu erwähnen und, obwohl es ihr dort gut gegangen sei, die ebenso nicht begründete Rückkehr in die Schweiz (S. 1). Über die private Situation der nächsten Jahre sei ebenfalls nichts zu erfahren. Dies stehe aber sicherlich ebenso im Dienste der Abwehr wie die aktenkundige Inszenierung in den letzten Jahren: Nach Abschluss einer psychiatrischen Behandlung im D.___, nach welcher eine deutliche Besserung der Symptomatik beschrieben worden sei, habe die Beschwerdeführerin sich wenige Tage später notfallmässig in ein Spital aufnehmen lassen. Die tendenziöse Inszenierung der histrionischen Persönlichkeitsstörung arbeite und entstehe mit Hilfe von Abwehrmechanismen wie Verdrängung, Auslastung und Ignorierung um die unlustvolle intrapsychische Spannung, die vom Gefühl der Verlassenheit, der Leere und der Sinnlosigkeit geprägt sei, ungeschehen zu machen (S. 2 oben).
Die Diagnosen einer Anpassungsstörung und einer Depression würden einander nicht ausschliessen. Die Diagnose einer Depression sei bei der Beschwerdeführerin zu stellen, da sich am Ende der Exploration hinter der im Dienste der Abwehr der Depression stehenden vorhandenen Agitiertheit Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und eine doch erhebliche Depressivität gezeigt hätten. Bei einer Anpassungsstörung handle es sich um Zustände emotionaler Beeinträchtigung, die während eines Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten würden und soziale Funktionen und Leistungen behinderten. Die Ursache, die zur Akzentuierung der Symptomatik geführt habe, sei die Kündigung der Arbeitsstelle. Durch die damit verbundene erhebliche Kränkung sei eine weitere Labilisierung der sowieso schon instabilen Persönlichkeitsstrukturen herbeigeführt worden. Somit sei das einführende Kriterium einer entscheidenden Lebensveränderung erfüllt.
Da es durchaus Menschen gebe, die nach belastenden Eigen- oder Lebensveränderungen länger als sechs Monate depressiv seien, gingen Kommentatoren dahin, das Zeitfenster so lange offen zu halten, wie die Belastung oder das auslösende Ereignis anhalte. Da bei der Beschwerdeführerin die Kränkung über die Kündigung das auslösende Element sei und die Kränkung weiterhin anhalte, könne eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden, obwohl der Zeitpunkt der Kündigung mehr als sechs Monate zurückliege (S. 2 unten).
3.9 Dr. R.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/74 S. 5) an, auch nach Beantwortung der Zusatzfragen sei das psychiatrische Teilgutachten des B.___ aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Psychiatrisch betrachtet sei die Beschwerdeführerin sicherlich schwer erkrankt. Da es sich um einen versicherungsmedizinischen Kontext handle, seien die Schlussfolgerungen aber anders zu gewichten. Nachvollziehbar seien einzig eine Somatisierungs- und eine Anpassungsstörung. Auch eine Somatisierungsstörung entstehe nach psychodynamischer Theorie als Symptomverschiebung von ungelösten intrapsychischen Konflikten. Somit sei nicht nachvollziehbar, warum eine Persönlichkeitsstörung vorliege, bei bisher komplett unauffälliger Lebensanamnese. Dass ein junger Mensch, wenn er vom Land in die grosse Stadt und auch noch in ein anderes Land ziehe, eine super Zeit empfunden habe, sei aus Sicht des RAD durchaus als normal anzusehen. Dies reiche nicht aus, um eine Persönlichkeitsstörung zu begründen. Ebenso wenig sei eine mittelgradige depressive Störung nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin ein sehr hohes Aktivitätsniveau mit vielen Aktivitäten zeige (siehe Tagesablauf). Dass der Jobverlust für sie eine schwere Kränkung gewesen sei und dies zum Auslöser der Anpassungsstörung und weiterer psychischer Beschwerden geführt habe, sei ebenfalls nachvollziehbar.
Zusammenfassend handle es sich aus Sicht des RAD um eine Somatisierungsstörung und eine Anpassungsstörung. Eine schwere Komorbidität liege nicht vor.
3.10 Am 20. August 2014 fand eine Besprechung des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin mit RAD-Arzt Dr. R.___ statt. Die Beschwerdegegnerin hielt über die Besprechung fest (Urk. 7/74 S. 6 unten), die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode seien weder medizinisch noch juristisch nachvollziehbar. Es bestünden eine Anpassungsstörung und eine Somatisierungsstörung. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Ausprägung, Intensität, Dauer und Schwere sei nicht vorhanden. Falls eine mittelgradige depressive Episode vorliegen sollte, wäre diese nicht ausreichend.
Die Beschwerdeführerin habe ein sehr hohes Aktivitätsniveau und einen geregelten Tagesablauf. Sie sei weder in ihrer Aufmerksamkeit noch in der Konzentration eingeschränkt. Die Anpassungsstörung sei gemäss aktueller Rechtsprechung nicht genügend schwer, um als Komorbidität zu genügen. Die Foerster Kriterien seien nicht erfüllt.
4.
4.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
4.2 Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
5.
5.1 Die Gutachter des B.___ kamen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin einzig aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Der Gutachter Dr. M.___ stellte (mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit) die Diagnosen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung, einer schweren Somatisierungsstörung (Differentialdiagnose: wahnhafte Störung), einer Anpassungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Gemäss Dr. M.___ ist die Beschwerdeführerin aufgrund der psychiatrischen Störung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin in leitender Stellung nicht mehr arbeitsfähig. Auch in einer Verweistätigkeit sei sie nur eingeschränkt mit einem Pensum von 50 % arbeitsfähig (E. 3.6.2 und 3.6.3 hiervor).
5.2 RAD-Arzt Dr. R.___ (vorstehend E. 3.9) ging hingegen davon aus, die im B.___-Gutachten gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar, dies angesichts der bis zum Alter von zirka 50 Jahren unauffälligen Biographie mit durchwegs erfolgreicher Bewältigung des privaten und beruflichen Lebens. Nicht nachvollziehbar sei auch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung, dies angesichts eines im Tagesablauf dokumentierten hohen Aktivitätsniveaus.
5.3 Die B.___-Gutachter führten auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin unter anderem aus, eine Persönlichkeitsstörung lasse sich grundsätzlich über die Kriterien der ICD-10 diagnostizieren, aber auch ‚psychodynamisch‘ (vorstehend E. 3.8.2), wobei die daran anschliessenden Ausführungen offenbar die psychodynamische Erklärungsvariante darstellen.
In den diagnostischen Leitlinien zur Diagnosegruppe F60 (spezifische Persönlichkeitsstörungen) werden die folgenden Kriterien genannt (H. Dilling / W. Mombour / M. H. Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, 9. Auflage, Bern 2014, S. 276 f.):
1. Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen.
2. Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt.
3. Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend.
4. Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter.
5. Die Störung führt zu deutlichem subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf.
6. Die Störung ist meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden.
Vergleicht man die in den Arztberichten dokumentierten Befunde mit den Kriterien gemäss ICD-10, so ist augenfällig, dass höchstens einige der Kriterien erfüllt sind, andere - namentlich das Auftreten der Störung spätestens in der Jugend - hingegen gar nicht.
Vor diesem Hintergrund ist der Beurteilung durch Dr. R.___ zu folgen und die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als nicht nachvollziehbar zu verwerfen.
5.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer mittelschweren depressiven Episode in der Regel keine invalidisierende Wirkung beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2). Als Begründung der im B.___-Gutachten attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fällt die genannte Diagnose somit ausser Betracht; insoweit ist der Beurteilung durch Dr. R.___ zu folgen. Im Hinblick auf die diagnostizierte Somatisierungsstörung ist jedoch die mit BGE 141 V 281 angepasste Rechtsprechung zu beachten. So gilt, dass eine Depression nicht mehr allein wegen ihrer (allfälligen) medizinischen Konnexität zu einem Schmerzleiden jegliche Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor verliert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Daraus folgt, dass die diagnostizierte Depression unter dem Indikator der Wechselwirkungen der Somatisierungsstörung mit begleitenden krankheitswertigen Störungen Rechnung zu tragen ist.
5.5 Aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt sich, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome der Somatisierungsstörung schwer ausgeprägt sind. So stellte der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführerin kaum ein anderer Gedanken als an die beschriebenen körperlichen Symptome und Missempfingungen möglich sei. Dabei stellte er gar die Differentialdiagnose einer wahnhaften Störung. Der Indikator erweist sich daher als stark ausgeprägt.
Beim Indikator Behandlungserfolg/ -resistenz ergibt sich ein differenziertes Bild. So ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eine zwischenzeitliche psychotherapeutische Behandlung wieder beendet hat. Die Behandlung erfolgte mit einer Frequenz von vierzehn Tagen (E. 3.6.2 hiervor). Dies ist jedoch mit der Somatisierungsstörung selber beziehungsweise damit zu erklären, dass die Beschwerdeführerin der festen Überzeugung ist, an körperlichen Krankheiten zu leiden. Beleg hierfür ist, dass Abklärungen in somatischer Hinsicht zur Genüge stattgefunden haben. Die Beschwerdeführerin hat sodann den Versuch einer stationären Behandlung unternommen. Es kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, dass sie die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hätte.
Im Weiteren ist auf erhebliche Wechselwirkungen der schweren Somatisierungsstörung mit der Anpassungsstörung und der mittelgradigen depressiven Episode hinzuweisen. Der Indikator erweist sich daher als ausgeprägt.
Bei der Prüfung allfälliger Ressourcen ergeben sich kaum Hinweise, dass die Beschwerdeführerin auf solche zurückgreifen könnte. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über soziale Kontakte, doch ist sie es, die einer Frau aus N.___ behilflich ist. Dass sie ihrerseits Unterstützung von Freunden oder Familienmitgliedern erhält, wird im Gutachten nicht erwähnt. Überdies hat sie ihre minderjährige Tochter zu betreuen.
Positiv ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über einen geregelten Tagesablauf und über gewisse soziale Kontakte verfügt. Zudem ist von einem gewissen Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin auszugehen. Dass sie für eine Frau aus N.___ Schreibarbeiten erledigt, deckt sich mit im Gutachten attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit.
5.6 Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beurteilung auf die zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltende sogenannte Schmerzrechtsprechung ab. Dabei wich sie von der Einschätzung der Gutachter des B.___ ab und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Im Vergleich dazu ergibt die Prüfung der Kriterien nach BGE 141 V 281 namentlich, dass die Beschwerdeführerin infolge der schweren Somatisierungsstörung massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Nach Prüfung der Indikatoren erweist sich die von Dr. M.___ attestierte Arbeitsfähigkeit als vertretbar und es besteht keine Veranlassung, von seiner Beurteilung abzuweichen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit seit September 2012 invaliditätsbedingt nicht mehr möglich war. In einer einfachen Tätigkeit mit klarer, vorgegebener Struktur und wenig direktem Einfluss auf die Arbeitsplanung bestand dagegen ebenfalls seit September 2012 ein zumutbares Pensum von 50 %.
6.
6.1 Nach dem Gesagten erweisen sich ergänzende medizinische Abklärungen als entbehrlich.
Hingegen ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt abkläre hinsichtlich der Statusfrage (Teil- oder Vollerwerbstätigkeit), der für die Ermittlung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit massgebenden Umstände, der Frage des Bestehens eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG sowie der der Beschwerdeführerin im Rahmen des Haushaltes noch möglichen Tätigkeiten, allenfalls unter Berücksichtigung der - soweit ersichtlich im gleichen Haushalt lebenden Tochter - möglichen Mithilfe im Haushalt. Nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen wird sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben.
6.2 Es bleibt sodann dem Ermessen der Beschwerdegegnerin überlassen, die Beschwerdeführerin allenfalls unter Hinweis auf deren Schadenminderungspflicht zu einer adäquaten Behandlung der psychischen Beeinträchtigungen anzuhalten.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 26. Februar 2016 (Urk. 14) die Honorarnote (Urk. 15) ein.
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden und 45 Minuten zuzüglich Spesen (Urk. 15) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihm die Akten somit bekannt waren. Angesichts der 83 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin und der elfseitigen Rechtsschrift ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Lorenz Fivian bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Lorenz Fivian
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse der Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger