Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00038




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 21. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1975 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Ausbildung und reiste im Mai 1999 aus dem Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/12 S. 1-4). Aufgrund einer kongenitalen Hüftdysplasie rechts leidet die Versicherte mittlerweile an einer ausgeprägten Coxarthrose rechts (Urk. 7/18). Seit Januar 2007 ist sie als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pensum von ca. 50 % erwerbstig (Urk. 7/19 S. 9). Im Zusammenhang mit den bestehenden Hüftproblemen meldete sich die Versicherte am 28. Februar 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12 S. 8). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit stellte diese mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 26. November 2014 fest (Urk. 7/48 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 9. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin; weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 4. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Mit Schreiben vom 20. April 2015 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin einen ergänzenden ärztlichen Bericht der Klinik Z.___ vom 7. Januar 2015 ein (Urk. 9 f.), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. April 2015 zur freigestellten Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 11); diese liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft nur noch zu maximal 50 % zuzumuten sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung von regelmässig wechselnder Belastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Knien, Kauern und Hocken, Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Untergrund sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Auf die anderslautende Einschätzung des Facharztes des RAD könne mangels eigener Abklärungen nicht abgestellt werden, zudem würden die Berichte der behandelnden Ärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keine Angaben enthalten (Urk. 1 S. 3, vgl. auch Urk. 9).


3.

3.1    Die für den Bericht der Klinik A.___ vom 14. Februar 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine ausgeprägte Coxarthrose rechts bei kongenitaler Hüftdysplasie rechts sowie Status nach operativer Korrektur. Es zeige sich ein deutlich hinkendes Gangbild rechts bei Beckenschiefstand. Die Beschwerdeführerin sei aktuell noch erstaunlich wenig schmerzgeplagt bei deutlich fortgeschrittener Coxarthrose rechts. Eine Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft sei durchaus indiziert, wobei eine Arbeit mit geringerer körperlicher Belastung besser wäre. Eine längere sitzende Tätigkeit sei bei eingeschränkter Hüftflexion bei 30° nicht mehr indiziert als eine stehende Tätigkeit. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu beschwerdearm, um mittels komplexer Hüfttotalprothese eine definitive Behandlung der Schmerzursache anzugehen. Möglich wäre auch eine Hüftgelenksinfiltration, um die Prothesenimplantation so lange wie möglich hinauszuzögern bei der noch jungen Patientin (Urk. 7/18).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 20. Mai 2014 aus, dass die Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit entstandenen Schmerzen mit Ruhezeiten und gelegentlichen Schmerzmitteleinnahmen recht gut kontrollieren könne. Bei vermehrter Arbeitstätigkeit komme es jedoch zu Ruhe- und Nachtschmerzen. Im Augenblick dränge sich keine Änderung des therapeutischen Vorgehens auf, auch erscheine eine Umschulung kaum sinnvoll angesichts des Aufwandes und der Unsicherheit, ob eine sitzende Tätigkeit nicht ebenso viele Beschwerden hervorrufen würde (Urk. 7/20 S. 5).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2014 aus, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sicher das Maximum darstelle. Für eine angepasste Tätigkeit mit regelmässig wechselnder Belastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Knien, Kauern und Hocken, Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Untergrund sei jedoch nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/23 S. 3 f.).

3.4    Dr. med. D.___, Chefarzt Sportmedizin und Swiss Olympic Medical Center an der Klinik Z.___, hielt in seinem Bericht vom 7. Januar 2015 fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitswillige, positiv eingestellte und einsatzfreudige Arbeitnehmerin handle. Die Arbeitsbelastung in der angestammten Tätigkeit bei einem Pensum von 50 % sei am obersten Limit anzusiedeln. Aufgrund der geschätzten Mitarbeit und Ausstrahlung würden der Beschwerdeführerin innerhalb des Teams auch schwerere Arbeiten abgenommen und sie sei von solchen dispensiert. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich sei sicherlich nicht zu erwarten (Urk. 10).


4.    Unbestritten und durch die medizinischen Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungsgrenze durch die ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bei einem Pensum von 50 % erreicht hat. Zu berücksichtigen gilt es dabei auch, dass sie von den schwersten Arbeiten dispensiert ist (vgl. auch Urk. 7/17 S. 2), so dass in einem gewissen Masse bereits von einer angepassten Tätigkeit gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass aufgrund der eingeschränkten Hüftflexion längere sitzende Tätigkeiten wohl kaum besser geeignet sind als stehende. Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung von Dr. C.___, welcher sich als einzige Fachperson zu einer Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äussert, nicht zu überzeugen, zumal es sich dabei allein um eine Aktenbeurteilung handelt. Da auch in einer sitzenden Tätigkeit kaum eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, kann vorliegend nicht ohne weiteres auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden, auch wenn es denkbar erscheint, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ein höheres Pensum geleistet werden könnte als in der angestammten Tätigkeit. Insgesamt erscheint es unumgänglich den medizinischen Sachverhalt im Rahmen eines orthopädischen Gutachtens umfassend abzuklären. Angesichts der Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wird gegebenenfalls auch die Statusfrage (vgl. E. 1.3 hievor) zu prüfen sein.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. November 2014 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty