Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00041 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 1. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1962 geborene X.___ schloss 1982 eine Hochbauzeichnerlehre ab und nahm 1987 an der Fachhochschule Y.___ das Studium der Architektur in Angriff, welches sie 1991 mit Diplom abschloss. Seit August 1998 war sie als Architektin bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 9/3 S. 1-4).
Am 23. April 2000 zog sie sich bei einer seitlich-frontalen Fahrzeugkollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie Kontusionen an beiden Hüften sowie dem linken Unterschenkel zu (Urk. 9/8 S. 101 und S. 104). Rund ein Jahr nach dem Unfall nahm die Versicherte die angestammte Tätigkeit versuchsweise wieder zu 100 % auf, wobei das Pensum kurz danach wieder auf 80 % und ab dem 1. Juli 2002 auf 50 % reduziert werden musste (Urk. 9/8/4-5). In diesem Zusammenhang meldete sich die Versicherte am 30. August 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3 S. 7). Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % ab 1. Juli 2004 eine Invalidenrente zu; weiter eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 25 % (Urk. 9/27). Mit Verfügungen vom 23. Juli 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Februar bis 30. April 2003 eine Viertelsrente und für die Zeit ab 1. Mai 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 9/33). Eine im Juni 2008 in die Wege geleitete Revision ergab keine Veränderung des Rentenanspruchs (Urk. 9/37, Urk. 9/43).
Mit Schreiben vom 27. April 2012 teilte die SUVA mit, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 9/66). Eine weitere revisionsweise Überprüfung der IV-Rente erfolgte im Dezember 2013 (Urk. 9/68). Unter Hinweis auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. März 2014 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/75) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 25. November 2014 fest (Urk. 9/86 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 12. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die bisherige halbe Rente weiterhin auszurichten, eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht sei aufgrund noch laufender medizinischer Abklärungen ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Beilage einer Stellungname des RAD vom 20. Februar 2015 (Urk. 8, Urk. 10). Mit Replik vom 16. April 2015 hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest und reichte einen Bericht des A.___ vom 10. April 2015 ein (Urk. 13 f.). Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2012 überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die ursprüngliche Leistungszusprache aufgrund eines ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt sei. Von dieser Einschätzung könne auch aktuell ausgegangen werden, wobei die Beschwerdeführerin über die notwendigen Ressourcen verfüge, die noch vorhandenen Schmerzen zu überwinden, was zur Rentenaufhebung führe (Urk. 2). Im Zuge der Beschwerdeantwort hielt dipl. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin fest, dass die nachgereichten Berichte der HWS-Abklärung nicht genügen würden, um eine organische Grundlage der Beschwerden zu belegen. Zudem weise der neuropsychologische Bericht eher auf eine Verbesserung des Leistungsvermögens hin (Urk. 10).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass im Zeitpunkt der aktuell zu prüfenden Renteneinstellung nicht mehr von einem ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage auszugehen sei. So sei mittlerweile eine zystische Veränderung an der rechten Seite der HWS nachgewiesen, ebenso eine Läsion des Ligamentum alare (Urk. 1 S. 6). Diese Befunde würden auch durch die neusten Untersuchungen am A.___ bestätigt; eventualiter seien in dieser Hinsicht weitere Abklärungen im Sinne einer spezialärztlichen Begutachtung nötig. Weiter sei keine erhebliche gesundheitliche Verbesserung eingetreten, so dass nach wie vor ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 13 S. 3 ff.).
2.3 Vergleichsbasis bilden die Verfügungen vom 23. Juli 2004, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 16. April 2003 stützen (Urk. 9/28 S. 2, Urk. 9/19). Diese diagnostizierte dannzumal eine neuropsychologische Funktionsstörung und eine Belastbarkeitsminderung nach HWS-Distorsionstrauma. Seit dem 1. Juli 2002 sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Zustand habe sich seither stabilisiert, wobei nicht mehr mit einer Verbesserung der Beschwerden und der neuropsychologischen Befunde zu rechnen sei (Urk. 9/19).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, hielt in seinem Bericht vom 17. April 2014 fest, dass gegenüber der Voruntersuchung vom 7. September 2012 ein stationärer Zustand vorliege, bei unveränderter Darstellung der möglicherweise posttraumatischen Zyste epidural rechts lateroventral zwischen C2 und C5/6 mit Impression des Duralschlauches und Dorsalverlagerung der entsprechenden Nervenwurzel im Bereich der entsprechenden Niveaus. Das Myelon selbst werde nicht imprimiert (Urk. 3/4).
3.2 Die für den neuropsychologischen Bericht vom 28. Juli 2014 verantwortlichen Prof. Dr. phil. E.___ und Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, hielten fest, dass sich im Vordergrund der aktuellen Befunde eine verminderte geteilte Aufmerksamkeit zeige. Im Weiteren bestehe eine diskrete Verminderung der kognitiven Flexibilität und eine Stimmungslabilität. Diese Befunde seien ätiologisch unspezifisch, aber sehr gut vereinbar mit den berichteten Beschwerden, respektive den Folgen des erlittenen Unfalls. Hinweise auf eine Hirnverletzung würden keine bestehen. Sie würden empfehlen, die Rente wie bis anhin zu belassen (Urk. 3/5).
3.3 Dipl. med. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2015 fest, dass die seit 2012 unveränderte epidurale Zyste zwischen C2/3 und C5/6 keine Myelonverdrängung bewirke. Dass die Beschwerden an der HWS dadurch erklärt würden, sei eher unwahrscheinlich. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich bei der Zyste um eine angeborene Fehlbildung, welche per Zufall infolge der Unfallabklärung gefunden worden sei. Dem neuropsychologischen Bericht vom 28. Juli 2014 sei interessanterweise keine Äusserung zum Grad der Funktionseinschränkung zu entnehmen, ausser der Angabe diskret. Im Vergleich zum Vorbefund von 2001/2 sei eine deutliche Besserung feststellbar, auch wenn kein direkter Vergleich bei unterschiedlichen Testverfahren möglich sei. Weiter sei dannzumal sowohl der Neurologe als auch der Neuropsychologe zu einer 20%igen Einschränkung gekommen, die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei seitens des Hausarztes attestiert worden (Urk. 10).
3.4 Dr. med. G.___, leitender Arzt, und Dr. med. H.___ von der Klinik für Neurochirurgie des A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10. April 2015 einen Status nach HWS-Trauma beim Autounfall am 23. April 2000 mit posttraumatischen intraspinalen Veränderungen im HWS- und oberen Brustwirbelsäulen (BWS)-Bereich (MRI vom 25. Februar 2015: epidural, DD arachnoidal gelegene Meningozele zervikal auf C3–C6 [ED 2008], Verdacht auf Tethering des dorsalen Myelons auf Höhe Th1 und Th2). Die Beschwerdeführerin leide an persistierenden, chronischen und rezidivierenden Kraniozervikalgien, Nacken-Schulter-Schmerzen und Brachialgien mit Episoden von Energie- und Kraftlosigkeit, verminderter Konzentrationsfähigkeit, intermittierend unsicherem Gehen/Schwindel sowie Lärm- und Lichtempfindlichkeit. Sowohl sie von der Neurochirurgie als auch der Neuroradiologe Dr. med. I.___ vom A.___ seien der Meinung, dass diese beiden Befunde eine traumatische Genese hätten. Somit sei nicht von einem einfachen Beschleunigungstrauma beim Autounfall von 2000 auszugehen, sondern von einem HWS-Trauma mit mindestens einer intraspinalen Verletzung. Aus ihrer Sicht sei weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 14).
4.
4.1 Damit eine Rente entsprechend lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision aufgehoben werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG, hingegen muss auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegen (BGE 139 V 547 E. 10.1.2) beziehungsweise ein solches von erklärbaren Beschwerden abgrenzbar sein (BGE 140 V 197 E. 6.2.3, vgl. zum sogenannten Mischsachverhalt ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6).
Der nunmehr vorliegende Bericht der Fachärzte des A.___ vom 10. April 2015 legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Die Qualifikation der bildgebend festgestellten Befunde erfolgte dabei unter Beizug von Dr. I.___, leitender Arzt an der Klinik für Neuroradiologie und interventionelle Neuroradiologie des A.___, so dass sowohl eine qualifizierte als auch eine umfassende Einschätzung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlich davon auszugehen, dass der nicht unerhebliche Verkehrsunfall zumindest zu einer intraspinalen Verletzung geführt hat, welche geeignet ist, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden hervorzurufen. Damit ist im Zeitpunkt der Renteneinstellung nicht von einem ausschliesslich oder abgrenzbar unklaren Beschwerdebild auszugehen, so dass eine Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision ausser Betracht fällt.
4.2 Nicht zu überzeugen vermögen die Ausführungen von dipl. med. B.___, dass gestützt auf die neuropsychologische Abklärung vom 28. Juli 2014 von einer Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit auszugehen sei. So wurden auch im Rahmen der erstmaligen Abklärung lediglich leichte neuropsychologische Funktionsstörungen festgestellt (Bericht von Dr. phil. J.___, Neuropsychologe, vom 14. Juni 2002, Urk. 9/13/10). Zudem wies Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Bericht vom 4. März 2002 darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin belastungsabhängige Nacken- und Kopfschmerzen im Vordergrund stehen würden (Urk. 9/13/7). Vor diesem Hintergrund ist aus neuropsychologischer Sicht von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen auszugehen. Dies gilt auch für den gesundheitlichen Zustand allgemein, wie dies den aktuellen Berichten von Dr. K.___ vom 18. Februar 2014 sowie Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, zu entnehmen ist (Urk. 9/71, Urk. 9/72). Bei dieser Sachlage fällt somit auch eine Revision des Leistungsanspruches im Sinne von Art. 17 ATSG ausser Betracht.
Weiter legt dipl. med. B.___ durch seine Ausführungen nahe, dass allenfalls schon die ursprüngliche Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei (Wiedererwägung, substituierte Begründung). So sei dannzumal seitens der Neurologie und Neuropsychologe lediglich von einer um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden, lediglich die Hausärztin habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die entsprechenden neurologischen und neuropsychologischen Berichte datieren vom 4. März respektive 14. Juni 2002 und wurden demnach in einem Zeitraum erstellt, in welchem die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ein Pensum von 80 % verrichtete, welches sie bekanntlich infolge Überlastung per 1. Juli 2002 aufgeben musste (Urk. 9/12/3 und Urk. 9/8/4-5). Die Einschätzungen basieren demnach mehr auf dem faktischen Pensum als auf einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit. Zudem hielten sowohl Dr. K.___ als auch Dr. phil. J.___ bereits dannzumal fest, dass das aktuelle Pensum die äusserste Belastungsgrenze darstelle (Urk. 9/13 S. 8 und S. 13). Vor diesem Hintergrund ist die ursprüngliche Rentenzusprache nicht zu beanstanden, keinesfalls erscheint sie als zweifellos unrichtig.
Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. November 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty