Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00042




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 8. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 1994, 1996, 1997 und 2000), war vom 1. April 2010 bis am 31. Dezember 2013 bei der Krippe Y.___ als Betriebsangestellte in einem Pensum von 60 % angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 7. Juni 2013 war (Urk. 18/15, Urk. 18/18 Ziff. 2.1-3, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Unter Hinweis auf seit etwa vier Jahren bestehende Rückenprobleme und eine Diskushernien-Operation meldete sich die Versicherte am 20. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/10 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches und ein orthopädisches Gutachten ein, welche am 15. und 25. Juli 2014 erstattet wurden (Urk. 18/37 und Urk. 18/39). Sodann führte sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch, über welche am 11. September 2014 Bericht erstattet wurde (Urk. 18/49).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 18/47; Urk. 18/48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 18/53 = Urk. 2)


2.    Die Versicherte erhob am 12. Januar 2015 (Datum Poststempel) direkt bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3-4) gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2014 (Urk. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 15. Januar 2015 (Urk. 5) wurde die Versicherte aufgefordert, ihre Beschwerde zu verbessern. Dem kam sie mit Eingabe vom 22. Januar 2015, ergänzt am 6. März 2015, nach. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung (Urk. 2) sei aufzuheben, und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 7, Urk. 13 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2015 (Urk. 17) die Abweisung der Beschwerde. Am 5. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juni 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen des Sachverhalts und zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 23 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 18. Mai 2015 auf die Duplik (Urk. 25).

    Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juli 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 13 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin der Verzicht auf die Duplik vom 18. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.5    Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.7    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Juni 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die angestammte Tätigkeit als Köchin sei ihr nicht mehr zumutbar. Aus ärztlicher Sicht sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ab April 2014 zu 100 % zumutbar. Im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 27 %. Ausgehend von einer Qualifikation als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Aufgabenbereich Tätige, resultiere unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 5 % ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von 11 %. Auf die Gutachten des RAD könne abgestellt werden (S. 2 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, auf die RAD-Gutachten könne nicht abgestellt werden. So stünden dem orthopädischen RAD-Gutachten sowohl ihre Aussagen, als auch diejenige des Hausarztes entgegen. Der Einfluss der Adipositas auf ihre Leiden sei gänzlich unberücksichtigt geblieben. Auch wenn sie bis anhin nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, sei sie angesichts ihrer Lage, welche noch lange andauern werde, erheblich seelisch beeinträchtigt (Urk. 23 S. 4 f. Ziff. 10-12). Ihre Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar, und es seien ihr nur noch fast ausschliesslich sitzende Tätigkeiten zuzumuten (Urk. 23 S. 5 f. Ziff. 14-16). Sofern nicht davon ausgegangen werde, sei ein Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen (S. 6 Ziff. 17). Auch die Haushaltsführung sei praktisch unmöglich, und auf den Abklärungsbericht könne nicht abgestellt werden. So habe die Abklärungsperson nicht alle medizinischen Fakten berücksichtigt und die Mitwirkungspflichten der zum Teil noch schulpflichtigen Kinder und des Ehemannes, der selbst IV-Rentner sei, seien zu hoch gewichtet worden. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass sie ihre Antworten in der aufgezeichneten Art und Weise gegeben habe (S. 6 ff. Ziff. 18-27).

2.3    Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat und in diesem Zusammenhang, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und zudem, ob der Haushaltabklärungsbericht eine verlässliche Grundlage zur Beurteilung allfälliger Einschränkungen im Aufgabenbereich darstellt.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Leitender Oberarzt Neurologie, A.___, stellte in seinem Bericht vom 17. September 2013 (Urk. 18/23/30-31) folgende Diagnosen (S. 1):

- Status nach ventraler Diskektomie und foraminaler Sequesterektomie links C6/7 und Cage- und Plattenspondylodese Juni 2013 mit/bei:

- klinisch wie auch bildgeberisch vorangehend progredientem C7-Ausfallsyndrom links

- klinisch aktuell Entwicklung eines links hemikorporellen Schmerzsyndroms vorwiegend myofaszialer Zuordnung

    Als Nebendiagnosen nannte er eine Adipositas per magna und einen Status nach Magenbypass-Operation (S. 1).

    Dr. Z.___ führte aus, nach Dekompression auf Höhe C6/7 bei progredientem C7-Ausfallsyndrom links könne formal und im Hinblick auf das MRI ein perfektes Ergebnis konstatiert werden. Die vormals bestanden habenden radikulären Schmerzen seien weitgehend verschwunden. Der funktionelle Zustand sei allerdings leider unbefriedigend mit nun Entwickeln eines links hemikorporellen bis kranialen Schmerzsyndroms nicht neurogener sondern myofaszialer Ursache. Zudem bestehe ungünstiger Weise eine soziale Belastungssituation mit Verlust der Arbeit und geplanter Operation beim Ehemann. In dieser Konstellation sei trotz des relativ frühen postoperativen Verlaufes möglichst bald eine stationäre Behandlung durchzuführen, um einer Chronifizierung zuvorzukommen (S. 2 unten).

3.2    Die Ärzte der B.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 11. November 2013 (Urk. 18/31/43-45) folgende Diagnosen (S. 1):

- anhaltendes myofasziales Schmerzsyndrom Schulter/Armregion links mit/bei:

- Status nach ventraler Diskektomie und foraminaler Sequesterektomie links C6/7 und Cage- und Plattenspondylodese Juni 2013 (Dr. C.___, A.___) mit/bei:

- klinisch wie auch bildgebend progredientem C7-Ausfallsyndrom links

- Adipositas per magna

- Status nach Magenbypass-Operation November 2011 mit Gewichtsverlust von 30 kg

- Verdacht auf zentralen Schmerzwindup mit Halbseitenschmerz linke Körperhälfte

- anhaltend hohe Schmerzscores um VAS 8-10/10

- nächtliche Hypoxämie mit repetitiven Desaturationen, Differenzialdiagnose (DD) Adipositas-Hypoventilationssyndrom, DD obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)

- Status nach Continuous Positive Airway Pressure (CPAP), Versuch vor zwei Jahren, gestoppt wegen Maskenunverträglichkeit nach einem Monat

- Mallampati III

- anamnestisch Asthma und Tierhaarallergie

- psychosoziale Belastungssituation

- Kündigung erhalten, erkrankter Ehemann

- Hypertonie

- DD im Rahmen OSAS

    Die Ärzte führten aus, die Patientin sei vom 20. Oktober bis 9. November 2013 zur stationären Rehabilitation im Rahmen des Davoser interdisziplinären Schmerzprogrammes DISP hospitalisiert gewesen. Ziel sei eine physische Rekonditionierung und Schmerzreduktion gewesen (S. 1 unten). Die Assessments hätten stark erhöhte Werte für angstbedingtes Vermeidungsverhalten sowie eine grenzwertige Erhöhung für Angst und eine deutliche Erhöhung des Scores für Depression gezeigt, dies entsprechend auch der Wahrnehmung des Teams. Beides sei vor dem Hintergrund chronischer Schmerzen als prognostisch ungünstig zu werten. Bei der Patientin bestünden schmerzrelevante Kontextfaktoren, beispielsweise in Form eines schwer depressiven Ehemanns. Das familiäre Umfeld scheine aber intakt und biete mit der Unterstützung auch wichtige Ressourcen.

    Die Ärzte führten aus, im Verlauf habe gesamthaft am Schmerzerleben keine messbare Änderung erreicht werden können und die Schmerzen seien kontinuierlich auf VAS 8-10/10 quantifiziert worden. Leider blieben auch die Assessments in der Austrittskontrolle praktisch unverändert, lediglich die Scores im HADS-Test für Angst und Depression seien regredient gewesen (S. 2 unten).

    Die Beschwerdeführerin habe am 9. November 2013 in gutem Allgemeinzustand und nur gering verbesserter Belastbarkeit in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden können (S. 3 oben).

3.3    Dr. med. D.___, Oberärztin Orthopädie Untere Extremitäten, A.___, stellte in ihrem Bericht vom 26. Februar 2014 (Urk. 18/31/22-23) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Pseudoradikulopathie L5 links

- Status nach ventraler Diskektomie foraminaler Sequesterektomie links C6/7 und Cage- und Plattenspondylodese Juni 2013 mit/bei:

- klinisch wie auch bildgeberisch vorangehend progredientem C7-Ausfallsyndrom links

- persistierende Knieschmerzen links bei:

- Zustand nach Kniegelenksarthroskopie links, mit partieller lateraler Meniskektomie und Resektion einer Plica synovialis am 29. Oktober 2012 (Spital E.___) bei Partialläsion des vorderen Kreuzbandes (VKB) bei Zustand nach Kniedistorsion links 2011

- klinische Entwicklung eines links hemikorporellen Schmerzsyndroms vorwiegend myofaszialer Zuordnung

    Als Nebendiagnose nannte Dr. D.___ eine Adipositas per magna und einen Status nach Magenbypass-Operation.

    Dr. D.___ führte aus, von Seiten des linken Kniegelenkes klage die Patientin unverändert über Beschwerden, wie auch über eine Kraftlosigkeit des Beines. Die durchgeführte diagnostisch/therapeutische Kniegelenksinfiltration habe zu keiner Beschwerdereduktion geführt. Die durchgeführte komplexe Knietestung habe eine deutlich verminderte Kraft im Bereich beider Beine gezeigt. Diesbezüglich sollte Physiotherapie in Form von Kraft- und Stabilisationstraining für den Rumpf und die Beine fortgeführt werden. Eine Indikation für ein operatives Vorgehen von Seiten des linken Kniegelenkes sei aktuell als nicht vorrangig zu sehen, zumal die Patientin vorrangig Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) beklage. Diesbezüglich sei eine Vorstellung bei den Kollegen der Rheumatologie, die ebenfalls die persistierenden Knieschmerzen mitbehandeln könnten, vorgeschlagen worden. Dies sei von der Patientin aktuell nicht gewünscht worden (S. 2).

3.4    Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt Wirbelsäulenchirurgie, A.___, stellten in ihrem Bericht vom 8. April 2014 (Urk. 18/31/27-29) folgende Diagnosen (S. 1):

- linksseitige Zervikobrachialgie und Lumboischialgie

- Status nach ventraler Diskektomie und foraminaler Sequesterektomie links, sowie Cage- und Plattenspondylodese auf Höhe C6/7 am 10. Juni 2013 bei C7 motorischem Ausfallsyndrom links

- chronisches lumboischialgieformes Schmerzsyndrom beidseits

- persistierende Knieschmerzen links bei

- Zustand nach Kniegelenksarthroskopie links, mit partieller lateraler Meniskektomie und Resektion einer Plica synovialis am 29. Oktober 2012 (Spital E.___) bei VKB-Partialläsion bei Zustand nach Kniedistorsion links 2011

- klinische Entwicklung eines links hemikorporellen Schmerzsyndroms vorwiegend myofaszialer Zuordnung

    Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte eine Adipositas per magna und einen Status nach Magenbypass-Operation (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe über die gleichen Beschwerden wie im Sommer 2013 im Rahmen der Vorstellung bei Dr. C.___ und der neurologischen Untersuchung berichtet, jedoch mit Progredienz. Einerseits beschreibe sie ein zerviko-brachiales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ungefähr ins C7 Dermatom links mit Kribbelparästhesien am Zeigefinger links. Zudem beklage sie starke lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung beidseits über den lateralen Ober- und Unterschenkel und links auch in die grosse Zehe. Zudem werde ein Taubheitsgefühl im rechten Bein dorsal angegeben. Paresen seien keine aufgetreten (S. 1 unten).

    Die Ärzte führten aus, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen zervikalen Beschwerden mit Ausstrahlung in den linken Arm seien von der Lokalisation her unverändert zu denen im Sommer 2013, nun jedoch mit Kribbelparästhesien am radialen Unterarm und im Bereich des Dig. II links. Die Kraftprüfung sei als nicht vollständig reliabel zu werten. Radiologisch bestehe nach wie vor eine leichtgradige foraminale Enge C5/6 links, die aber die Beschwerden der Patientin in ihrem Ausmass nicht erklären könne. Nichtsdestotrotz werde der Kollege der Neurologie gebeten, die Patientin für eine C6 Wurzelinfiltration (Segment C5/6) links aufzubieten. Die lumbalen Beschwerden könnten nicht eindeutig einer radikulären Komponente zugeordnet werden und die angegebene Hypästhesie sei nicht klar dermatomentsprechend. Zudem finde sich kein Nervenwurzeldehnungsschmerz. Ebenso wenig fänden sich in den LWS MRI-Aufnahmen vom September 2013 Hinweise für eine entsprechend degenerative Veränderung oder eine Neurokompression. Damit könnten sie aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht betreffend der LWS keine Therapieempfehlung geben (S. 2 unten).

3.5    Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 29. April 2014 (Urk. 18/31/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- linksseitige Zervikobrachialgie und Lumboischialgie

- Status nach ventraler Diskektomie und foraminaler Sequesterektomie links, Cage- und Plattenspondylodese C6/7 bei C7 motorischem Ausfallsyndrom links, 10. Juni 2013

- Knieschmerzen links bei Status nach Arthroskopie links. Links, partielle laterale Meniskektomie und Resektion einer Plica synovialis am 29. Oktober 2012, vordere Kreuzband-Partialläsion bei Zustand nach Kniedistorsion links im Jahr 2011

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Magenbypass-Operation im Januar 2012 (Ziff. 1.1).

    Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2009 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 24. April 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2). Es habe sich links ein hemikorporelles Schmerzsyndrom myofaszialer Zuordnung entwickelt. Daneben finde eine depressive Entwicklung statt (S. 2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Köchin bestehe seit dem 10. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne zuhause nicht viel machen. Waschen und teils Staubsaugen; das Bügeln und der Abwasch würden durch die Kinder respektive die Tochter erledigt. Kochen mit Pfannen heben und hantieren sei nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar, und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (Ziff. 1.7). Es sei diesbezüglich eine ergonomische Abklärung nötig (Ziff. 3).

3.6    Am 15. Juli 2014 erstattete med. pract. H.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, RAD, sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 18/37). Er konnte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 nennen. Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Migrationsprobleme und familiäre Probleme (S. 4 Ziff. 9). Die B.___ habe in ihrem Bericht vom 11. November 2013 eine psychosoziale Belastungssituation (Kündigung erhalten, erkrankter Ehemann) erwähnt. Dr. G.___ habe in seinem Bericht vom 29. April 2014 von einer depressiven Entwicklung gesprochen, ohne nähere Befundangabe. Eine Depression nach ICD-Kriterien sei nicht diagnostiziert worden. Med. pract. H.___ führte aus, bei der heutigen zweistündigen Untersuchung hätten sich keine Symptome gefunden, die zur Diagnose einer Depression führten. Dabei sei unverkennbar, dass mehrere Belastungen vorlägen: eine gewisse Lebensunzufriedenheit sowie Probleme mit dem Ehemann und der ältesten, wohl lernbehinderten Tochter (S. 4 Ziff. 10).

    Zum Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie stehe um 7.00 Uhr auf und trinke Kaffee. Danach unternehme sie einen halbstündigen Hundespaziergang mit dem Ehemann und sei anschliessend zu Hause. Mittags koche sie etwas Kleines und treffe sich mit einer Kollegin zum Laufen. Die Kinder würden im Haushalt mithelfen. Sie gehe täglich kleinere Mengen im nahen Geschäft einkaufen. Um 19.00 Uhr würde sie Abendessen, schaue TV und gehe nochmals mit dem Hund laufen. Zu Bett gehe sie um 24.00 oder um 1.00 Uhr. Der Schlaf sei schmerzgestört (S. 2 Ziff. 4). Sie habe zahlreiche Schmerzen und die Kinder würden sie im Haushalt unterstützten. Ihr Mann sei seit Jahren krank. Er sei zu Hause und dann plötzlich wochenlang weg, ohne etwas zu sagen. Ihr Mann komme aus I.___, wo sie einmal im Jahr 11 Stunden lang mit dem Auto hinfahren würden (S. 2 Ziff. 3). Zum psychopathologischen Befund führte med. pract. H.___ aus, die Beschwerdeführerin sei pünktlich erschienen und von ihrem Mann im Auto gebracht worden. Es hätten sich ein flüssiger und zusammenhängender Gedankengang, kein Anhalt für Sinnestäuschungen, Ichstörungen und inhaltliche Denkstörungen ergeben. Die Beschwerdeführerin sei affektiv schwingungsfähig. Sie sei unauffällig in Mimik und Antrieb, und es bestehe eine leicht vermehrte Gestik. Die Antworten seien prompt erfolgt mit eigeninitiativen Schilderungen. Sie sei aufmerksam und konzentriert, und es bestünden keine auffälligen Gedächtnisstörungen. Sie sei glaubhaft nicht suizidal (S. 3 Ziff. 8).

3.7    Am 25. Juli 2014 erstattete med. pract. J.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, ihr orthopädisches Gutachten (Urk. 18/39). Sie stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 8):

- Cervicobrachialgie nach cervicaler Dekompressionsoperation ohne Hinweis auf radikuläre Ausfälle

- Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei Adipositas

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract. J.___ eine Adipositas, BMI 39, eine beginnende Retropatellararthrose links und Senk- Spreizfüsse.

    Med. pract. J.___ führte aus, bei der 40-jährigen Köchin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 14. Juli 2014 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Köchin bestehe seit Juni 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr.

    In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Arbeiten in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne andauernde Vibrationsbelastungen des Schultergürtels und Nässe-/Kälteexposition) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit spätestens seit April 2014 gegeben (S. 9 Ziff. 10).

    Med. pract. J.___ führte aus, der Befund der neurologischen Untersuchung von Dr. Z.___, A.___, vom 17. September 2013 mit Symptomausweitung auf die gesamte linke Körperhälfte habe nachvollzogen werden können. Auch habe weiterhin kein Hinweis auf manifeste Ausfallerscheinungen bestanden. Der klinische Untersuchungsbefund und die geschilderten Beschwerden hätten dem von Dr. C.___ mitgeteilten Befund vom 8. April 2014 entsprochen. Die durchgeführte Laboruntersuchung habe einen therapeutischen Spiegel für Tramadol im Serum gezeigt. Im Urin hätten jedoch keine Abbauprodukte von Opiaten nachgewiesen werden können, was auf einen unregelmässigen Gebrauch schliessen lasse (S. 9 Ziff. 9).

    Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung der HWS bereits bei leichtem Beklopfen der Schädelkalotte über starke Schmerzen im Bereich der HWS und der Nackenregion geklagt. Bei der Bewegungsprüfung der HWS habe sie ein stark eingeschränktes Bewegungsausmass demonstriert, das im Rahmen der spontanen Bewegung deutlich überschritten worden sei. Bei allen Bewegungsprüfungen habe die Beschwerdeführerin über starke Schmerzen geklagt (S. 4 f. Ziff. 7)

    Die geklagten Sensibilitätsstörungen seien keiner einzelnen Nervenwurzel zuzuordnen. Im Bereich der linken Hand habe die Beschwerdeführerin eine Hypästhesie des 1. bis 3 Fingers bei allgemeiner Sensibilitätsstörung des gesamten Armes angegeben. Von fünf Waddell-Zeichen seien fünf positiv (S. 8 Mitte).

    Med. pract. J.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe eine CD mit Bildern der HWS, der LWS und des linken Kniegelenks vorgelegt. Die Aufnahmen der HWS vom 12. Juli 2013 und vom 4. April 2014 zeigten einen regelrechten Befund nach Operation mit Spondylodese C6/7, sowie beginnende Osteochondrosen C4/5 und C5/6 bei erhaltenen Bandscheibenräumen. Die Aufnahmen der LWS vom 4. April 2014 zeigten eine fünfteilige LWS, in der anterior posterior Aufnahme eine leichte skoliotische Seitausbiegung mit Rotationsfehler, in der seitlichen Hyperlordose seien die Bandscheibenräume erhalten, diskrete Osteochondrosen L3/4 bis L5/S1. 

    Die Aufnahmen des Kniegelenks vom 9. Januar 2014 zeigten beginnende Ausziehungen des proximalen Patellapols, der lateralen Patellafacette und des medialen Patellagleitlagers sowie eine diskrete Ausziehung des medialen Kondylus zur interkondylären Notch hin (S. 8 unten).


4.    

4.1    Unstrittig und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen in ihrer angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellte/Köchin in der Kindertagesstätte sowie in anderen körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich gestützt auf die Einschätzung der RAD-Gutachter vom Juli 2014 (vorstehend E. 3.6-7) davon aus, dass seit April 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 2.1).

4.2    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Es würde einen Verstoss gegen die Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bedeuten, die Relevanz der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte von zu hohen Anforderungen abhängig zu machen. Bestehen auch nur geringe Zweifel in Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer versicherungsinternen ärztlichen Feststellung, so sind ergänzende Abklärungen mittels unabhängiger Begutachtung vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis).

4.3    Die RAD-Gutachten von med. pract. J.___ und med. pract. H.___ (vorstehend E. 3.6-7) berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen und ihrem Verhalten umfassend auseinander. Die Gutachten wurden sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet, womit sie die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.6) erfüllen.

    Daran vermag auch die anderslautende subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin und diejenige ihres Hausarztes Dr. G.___ (vorstehend E. 3.5) nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass sich Dr. G.___ nicht abschliessend zu einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit äusserte, hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

    Med. pract. J.___ konnte anlässlich ihrer orthopädischen Untersuchung die von den Ärzten der A.___ festgestellten Befunde (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.4) bestätigen. Letztere konnten sich im Übrigen die dargebotene Beschwerdeproblematik trotz eingehender radiologischer Abklärungen nicht erklären (vgl. vorstehend E. 3.4). Auch med. pract. J.___ konnte anlässlich ihrer Untersuchung keine Ausfallsymptomatik feststellen.

    Dass der Beschwerdeführerin - wie sie geltend machte - lediglich noch sitzende Tätigkeiten zumutbar wären, lässt sich dem von med. pract. J.___ formulierten Belastungsprofil nicht entnehmen. Auch äusserte die Orthopädin Dr. D.___ im Zusammenhang mit der Knieproblematik nichts dergleichen. Sie empfahl betreffend die festgestellte verminderte Kraft in den Beinen eine Physiotherapie in Form von Kraft- und Stabilisationstraining (vgl. vorstehend E. 3.3).

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, med. pract. J.___ habe die Auswirkungen der Adipositas auf ihre Leiden nicht berücksichtigt, ist zu bemerken, dass sie dieser Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, was aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich korrekt ist.

    Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).

    Vorliegend verlor die Beschwerdeführerin nach eingesetztem Magenband im November 2011 bereits rund 30 kg (vgl. vorstehend E. 3.2). Allfällige medizinisch begründete Ursachen, die einer weiteren Reduktion des Gewichtes im Wege stehen würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen.

    In psychiatrischer Hinsicht legte med. pract. H.___ in seinem Gutachten in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er zum Schluss kam, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.

    Indes wurde von verschiedener Seite auf die bestehende psychosoziale Belastungssituation hingewiesen (vgl. vorstehend E. 3.1-2), welche auch von med. pract. H.___ thematisiert wurde. Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Demnach genügt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei durch ihre Lage erheblich seelisch beeinträchtigt (vorstehend E. 2.2), vorliegend nicht, um entgegen der fachärztlichen Einschätzung von med. pract. H.___ - bei im Übrigen unauffälligem Tagesablauf und unauffälliger psychopathologischer Befundlage - ein invalidisierendes psychiatrisches Leiden glaubhaft zu machen.

4.4    Nach dem Gesagten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im Verwaltungsverfahren hinreichend festgestellt. Die versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen des RAD sind zuverlässig und schlüssig.

    Demnach ist gestützt auf die Einschätzung des RAD davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab April 2014 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom September 2014 (Urk. 18/49) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige und davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung der einzelnen Tätigkeiten im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 27 % bestehe (vorstehend E. 2.1).

    Die Beschwerdeführerin bestritt nicht die Qualifikation an sich, machte aber geltend, die Einschränkungen im Haushalt seien höher zu gewichten und die Mitwirkungspflicht der teilweise noch schulpflichtigen Kinder und des Ehemannes sei in zu grossem Ausmass berücksichtigt worden. Die medizinische Situation sei ungenügend gewürdigt worden, und es sei nicht davon auszugehen, dass sie die Antworten in der aufgezeichneten Form gegeben habe (vorstehend E. 2.2).

5.2    Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar.

    Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.5), ist für die Feststellung der Behinderung Nichterwerbstätiger im anerkannten Aufgabenbereich nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.

    Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vorstehend E. 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. vorstehend E. 1.7).

5.3    Die zuständige Abklärungsperson führte am 28. August 2014 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 27.20 % festgestellt.

    Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 11. September 2014 (Urk. 18/49) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Sowohl der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin als auch jener des rentenbeziehenden Ehemannes wurde genügend Rechnung getragen, indem Letzterem nur eine begrenzte Mitwirkung im Haushalt zugemutet wurde (vgl. S. 1 Ziff. 1 f., S. 4 Ziff. 2.3, S. 6 Ziff. 6).

    Zudem war das jüngste im Haushalt lebende Kind zum Zeitpunkt der Abklärung bereits 14 Jahre alt, sodass diesem zu Recht im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. vorstehend E. 1.5) eine gewisse Mitwirkungspflicht zugemutet wurde (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe alles nicht so gesagt, wie es protokolliert worden sei, ist schon mangels Substantiiertheit nicht stichhaltig. Auch in Anbetracht der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.4) erscheint die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von 27 % für angemessen. Eine weitergehende Einschränkung lässt sich auch dem Bericht von Dr. G.___ vom April 2014 (vorstehend E. 3.5) nicht entnehmen, zumal darin im Wesentlichen wohl die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben wurden.

    Der Abklärungsbericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

5.4    Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen oder Falschdokumentationen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 11September 2014 abgestellt und demnach von einer Einschränkung von 27.20 % im Haushaltsbereich ausgegangen werden.


6.    

6.1    Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar. Damit ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 60 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil (vorliegend: 60 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen).

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.3    Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Gemäss Angaben der Arbeitsgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 29‘900.-- erzielt (vgl. Urk. 18/18 Ziff. 2.10). Dies ergibt unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2014 von 1.6 % (vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch , Bereich Erziehung und Unterricht, lit. P Ziff. 85) ein massgebendes hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 30‘378.-- im Jahr 2014 (Fr. 29‘900.-- x 1.016).

6.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.5    Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Niveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, betriebsübliche Wochenarbeitszeit), der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011, von 0.8 % im Jahr 2012, von 0.7 % im Jahr 2013 und von 0.8 % im Jahr 2014 (vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch , Total) und des Arbeitspensums von 60 % ergibt sich ein massgebendes hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 32‘772.-- (Fr. 4‘225. x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 1.007 x 1.008 x 0.6) für das Jahr 2014.

6.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).    Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der konkreten Einschränkungen der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von 10 %.

6.7    Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 29‘495.-- (Fr. 32‘772.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 30‘378.-- (vgl. vorstehend E. 6.3) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 883.--, was einer Einschränkung von 2.91 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 60 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von rund 1.75 % (2.91 % x 0.6).

    Betreffend den Haushaltsbereich ist von einer Einschränkung von insgesamt 27.20 % auszugehen (vorstehend E. 5.4). Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 40 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 10.88 % (27.20 % x 0.4).

    Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 12.63 % (1.75 % + 10.88 % = 12.38 %). Demzufolge besteht kein Anspruch auf eine Rente. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Mit Kostennote vom 16. Juli 2015 (Urk. 29) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 11.30 Stunden und Barauslagen von Fr. 101.70 geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist er mit Fr. 2'794.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, Zürich, wird mit Fr. 2‘794.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan