Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00043 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 20. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, ist seit 2011 als Inhaber der Firma Y.___ selbständig erwerbstätig (Urk. 5/8 Ziff. 5.4, Urk. 5/14 S. 2). Am 14. November 2011 rutschte er auf einer Bockleiter aus und zog sich eine Schulterverletzung zu (Urk. 5/17/1). Die daraufhin erbrachten gesetzlichen Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) wurden per 30. November 2012 eingestellt (Urk. 5/20/24-25). Unter Hinweis auf eine Periarthritis humeroscapularis (PHS) links bei Zustand nach Überstreckungs- und Rotationstrauma am 14. November 2011, eine PHS rechts seit Sommer 2013 sowie eine Hypertonie meldete er sich am 8. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 5/12, Urk. 5/16-17, Urk. 5/21, Urk. 5/26), zog Akten der SUVA sowie der zuständigen Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 5/19, Urk. 5/20) und lud den Versicherten zum Standortgespräch ein (Urk. 5/14).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/37, Urk. 5/41) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. November 2014 (Urk. 5/46 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 9. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 14. November 2011 (Unfalltag) respektive ab November 2012 bis zum Erlass der Verfügung eine ganze Rente und sodann eine halbe Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Weiter sei, da er am 6. Januar 2015 einen weiteren Unfall erlitten habe, eine medizinische Abklärung in Auftrag zu geben (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
1.4 Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Reinigungsarbeiter nur noch zu 50 % zumutbar sei. In einer leidensangepassten, leichten körperlichen Tätigkeit, nur selten in und nie über Schulterhöhe, ohne belastendes Hantieren mit ausgestrecktem Arm, sei er ab 21. Dezember 2011 allerdings zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass er die bisherige Tätigkeit nicht mehr voll ausüben könne. In einer anderen Tätigkeit könne er kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Dies habe er nicht einmal gekonnt, als er noch gesund gewesen sei. Bei einem Verlust der Firma würde es ihm psychisch noch schlechter gehen. Schliesslich habe er sich am 6. Januar 2015 den Arm gebrochen und könne nun gar keine Tätigkeit mehr ausüben. Erst nach der Rehabilitation könne festgestellt werden, ob tatsächlich eine andere Tätigkeit im vollen Umfang zumutbar wäre (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, wobei insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit umstritten ist.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 (Urk. 5/16) folgende Diagnosen (S. 1):
- PHS partim pseudoparalytica partim ankylosans rechts bei perforierender Ruptur des Supraspinatus rechts
- kleinem Erguss intraartikulär rechts
- degenerativen Sehnenveränderungen im Supraspinatus links
- Einengung des Subacromialraumes beidseits mit ausgeprägter Impingement-Symptomatik
- beginnender Omarthrose beidseits
Dr. Z.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer Überkopfarbeiten tendenziell meiden müsse. In seiner bisherigen Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es bleibe schwer abzuschätzen, ob die Situation durch eine Operation gebessert werden könne (S. 2).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 30. Mai 2014 (Urk. 5/26/5-10) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1987 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- PHS beidseits
- degenerative Sehnenveränderungen im Supraspinatus links
- Einengung des Subacromialraumes beidseits mit ausgeprägter Impingement-Symptomatik
- beginnende Omarthrose beidseits
- perforierende Ruptur des Supraspinatus rechts
Sodann nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypertonie (Ziff. 1.1). Seit dem 1. Dezember 2012 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter. Die Versuche, die Arbeitsfähigkeit zu steigern, seien erfolglos gewesen (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar, wobei allerdings eine Leistung von maximal 50 % bestehe. Bei Tätigkeiten ohne Belastungen der Schultergelenke, handwerklichen Tätigkeiten maximal auf Tischhöhe, bestehe eine volle Arbeitszeit (Ziff. 1.7).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 14. Juni 2014 aus, dass der somatische Gesundheitszustand ausgewiesen und inzwischen stabil sei. Die aktenkundigen Angaben für die Bewertung der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erschienen plausibel, sodass darauf abzustellen sei. Für eine angepasste Tätigkeit bestünden keine Angaben im Verlauf, sondern erst ab dem 1. Dezember 2012, wobei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werde. Im Hinblick auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei medizintheoretisch ab dem 21. Dezember 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, bei Beachtung folgenden Belastungsprofils: nur leichte körperliche Tätigkeit, nur selten in und nie über Schulterhöhe, ohne belastendes Hantieren mit ausgestrecktem Arm (Urk. 5/42 S. 4 oben).
4.
4.1 Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere an einer beidseitigen PHS, an degenerativen Sehnenveränderungen im Supraspinatus links sowie an einer Einengung des Subacromialraumes beidseits mit ausgeprägter Impingement-Symptomatik leidet.
Zu bestimmen bleiben die Auswirkungen dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.2 Die involvierten Ärzte attestierten übereinstimmend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % - mit gewissen Einschränkungen - in einer adaptierten Tätigkeit. Dr. Z.___ äusserte sich allerdings nicht zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Insbesondere unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und der Hausarzt des Beschwerdeführers von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausging (vorstehend E. 3.2), erscheint dies glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar. Es liegen zudem keine dieser Einschätzung widersprechende Beurteilungen vor, so dass darauf abzustellen ist.
4.3 Aufgrund der schlüssigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer geforderte Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 1 S. 2) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). Insbesondere ergeben sich aus den vorhandenen Arztberichten keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde (vgl. Urk. 1 S. 2). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht. Eine solche ist nur anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4), was vorliegend nicht der Fall ist.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er am 6. Januar 2015 den Arm gebrochen habe und nun gar keine Tätigkeit mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 2), ist dies ohne Auswirkung auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fragen. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses – hier also 24. November 2014 gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein.
4.5 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine leichte körperliche Tätigkeit, nur selten in und nie über Schulterhöhe, ohne belastendes Hantieren mit ausgestrecktem Arm, zu 100 % zumutbar ist.
5.
5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzunehmen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
5.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2011 Inhaber der Firma Y.___ (Urk. 5/14 S. 2). Zur Beurteilung der finanziellen Lage liegt indessen nur die Bilanz aus dem Jahr 2013 (Urk. 5/17/2-5) vor, da für die Jahre 2011 und 2012 gemäss Aussage des Sohnes des Beschwerdeführers keine Unterlagen bestehen (Urk. 5/21). In den Jahren vor der Selbständigkeit war der Beschwerdeführer bei mehreren Arbeitsgebern tätig und bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/12, IK-Auszug). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen, sondern auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen.
5.4 Der Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigte Männer betrug im Jahr 2012 im privaten Sektor Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 88, Tabelle B 9.2, Total) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2014 voraussichtlich in der Höhe von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 89, Tabelle B 10.2, Nominal Total; Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung 2014 des Bundesamtes für Statistik), ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 66‘224.-- für das Jahr 2014 ergibt (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008 x 1.008).
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.6 Bei selbständig Erwerbstätigen kann sich mit Blick auf das hypothetische Invalideneinkommen die Frage stellen, ob ihnen eine Betriebsaufgabe und ein Wechsel in eine angestellte Tätigkeit zumutbar seien (vorstehend E. 1.4). Nachdem der Beschwerdeführer erst seit 2011 – mithin seit kurzer Zeit – Inhaber der Firma Y.___ ist und er bei einem Personalaufwand von rund Fr. 37‘000.-- lediglich einen Gewinn von rund Fr. 7‘000.-- erzielte (Urk. 5/17 S. 3), ist es ihm durchaus zuzumuten, die Reinigungstätigkeiten zugunsten einer anderen Tätigkeit aufzugeben.
Auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im privaten Sektor gemäss LSE (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1) auszugehen, so dass für die zu erfolgende Berechnung auf die Ausführungen zum Valideneinkommen verwiesen werden kann (vorstehend E. 5.4). Unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer auch in einer adaptierten Tätigkeit ein 100%iges Arbeitspensum zumutbar ist, resultiert schliesslich ein dem Valideneinkommen entsprechendes hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 66‘224.--.
5.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.8 Unter Berücksichtigung, dass die LSE seit 2012 im für den Beschwerdeführer anwendbaren Kompetenzniveau 1 Durchschnittslöhne für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art abbildet, worunter auch körperlich belastende Tätigkeiten fallen, der Beschwerdeführer aber nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit zusätzlichen Einschränkungen (vgl. E. 4.5) ausüben kann und der Beschwerdeführer heute bereits 58-jährig ist, erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als angemessen. Damit würde das Invalideneinkommen rund Fr. 56‘290.-- betragen (Fr. 66‘224.-- x 0.85).
5.9 Der Vergleich des Valideneinkommens von rund Fr. 66‘224.-- mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 56‘290.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 9‘934.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 15 %. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rente der Invalidenversicherung zu.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski