Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00044 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 18. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, war seit April 2001 bei der Y.___ als Geschäftsführer tätig. Unter Hinweis auf eine Neuro-Borreliose meldete sich der Versicherte am 14. Juni 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 23. September 2014 erstattet wurde (Urk. 5/44).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/50 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 12. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1), und es seien ihm die geschuldeten Versicherungsleistungen zuzüglich 5 % Zins seit Dezember 2013 zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2015 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den medizinischen Abklärungen keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Von September 2011 bis Oktober 2013 werde zwar von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Da die Anmeldung des Beschwerdeführers jedoch erst im Juni 2013 eingegangen sei, wäre ein allfälliger Rentenanspruch erst im Dezember 2013 entstanden (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, dass sein Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit nicht stabil, sondern nach wie vor schwankend seien. Seine Langzeiteinsatzfähigkeit sei nicht begutachtet worden. Er sei nach wie vor seit September 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mithin der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.
3.1 Dr. med. A.___, praktischer Arzt, berichtete am 23. Oktober 2013 (Urk. 5/18) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- chronische Borreliose, bestehend seit 12. September 2011
Er führte aus, dass am 12. September 2011 erstmals Symptome aufgetreten seien, die auf eine Borreliose hingewiesen hätten, jedoch nicht als solche erkannt worden seien (S. 1). Der Zustand habe sich zunehmend verschlechtert mit reaktiven Depressionen. Der serologisch positive Befund sei durch eine weitere Borreliose-Untersuchung in B.___ bestätigt worden. Der aktuelle Zustand habe sich durch die antibiotischen Therapien verbessert, wobei diese jedoch noch einige Wochen, eventuell einige Monate andauern würden. Die beinahe 100%ige Konzentrationsunfähigkeit habe sich ebenfalls gebessert, wobei sie immer noch eingeschränkt sei, jedoch für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit passe (S. 2). Vom vorherigen Arzt sei vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bei der ersten Konsultation bei ihm sei weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 4).
3.2 Dr. med. C.___, praktischer Arzt, berichtete am 17. Mai 2014 (Urk. 5/31) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- anamnestisch chronische Borreliose bei
- Status nach Zeckenbiss 2011
- intermittierender abdominaler Schmerzzustand
- intermittierende Gelenkschmerzen
- intermittierende Dysästhesien linker Unterarm
Er führte aus, dass er den Beschwerdeführer vom 6. Mai bis 2. November 2013 behandelt habe (S. 1 Ziff. 1.2). Er könne leider keine weiteren Informationen liefern. Die Behandlung liege in den Händen von Kollegen (S. 3 Ziff. 1.11).
3.3 Die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 23. September 2014 (Urk. 5/44) gestützt auf die Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 7.1.2):
- Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- körperbezogene Ängste (ICD-10 F41.8)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge vom Typ A-Verhalten
- IGM positiver Borrelien Titer vom 15. November 2012
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, dass allein aus psychiatrischer Sicht keine Dauerarbeitsunfähigkeit bestehe. Aus klinisch-psychiatrischer Sicht lägen zurzeit keine Handicaps vor (S. 19). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich nachvollziehen, dass eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl angestammt als auch für allfällig adaptierte Tätigkeiten von Oktober 2011 bis Oktober 2013 vorgelegen habe (S. 20).
Der internistische Teilgutachter führte aus, dass die Funktionen im zeitlichen Einsatz zu 100 % erhalten seien, der Beschwerdeführer sich subjektiv allerdings leistungsmässig wegen immer noch bestehender Ermüdbarkeit bei 60 bis 65 % einschätze (S. 25, S. 26).
Die Gutachter führten aus, die Borrelientiter seien zurzeit so, dass aktuell keine Infektion vorliegen dürfte. Der Beschwerdeführer zeige grosse Unsicherheiten, habe Angst, sich körperlich zu belasten, da er das Herz nicht überstrapazieren wolle. Auf der anderen Seite müsse in Betracht gezogen werden, dass körperliche Aktivitäten, insbesondere sportlicherseits, von sehr intensiv auf Null hätten heruntergefahren werden müssen, was ebenfalls Reaktionen, insbesondere von Seiten des Herz-Kreislaufsystems zur Folge haben könne (S. 28 f.). Aktuell bestehe eine ausgesprochen unspezifische Symptomatik, welche Symptome einer Neuroborreliose beinhalten könne, jedoch auch darüber hinausgehe. Im neurologischen Status würden keine Auffälligkeiten bestehen. Um eine Neuroborreliose nachweisen oder ausschliessen zu können, müsste eine Lumbalpunktion zur Bestimmung des Borrelien Liquor/Serumindex erfolgen, welche der Beschwerdeführer auch nach ausführlicher Aufklärung abgelehnt habe. Somit könne diesbezüglich keine definitive Aussage gemacht werden. Insgesamt sei das Vorliegen einer Neuroborreliose jedoch sehr unwahrscheinlich. Aus psychiatrischer, internistischer und neurologischer Sicht lägen zurzeit keine Handicaps vor (S. 29).
Aus interdisziplinärer medizinischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma Y.___. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich nachvollziehen, dass es eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl angestammt als auch für allfällig adaptierte Tätigkeiten von Oktober 2011 bis Oktober 2013 gegeben habe. Aus neurologischer und internistischer Sicht habe zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aktuell bestehe aus gesamt-medizinischer polydisziplinärer Beurteilung keine mittel- oder langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 29 f.). Da keine einschränkende Erkrankung vorliege, könne die Prognose als günstig gesehen werden (S. 30).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das MEDAS-Gutachten vom 23. September 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3) ab, wonach dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.3) auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruht, die von ihm geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. So zeigte der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge im Vordergrund stünden, wobei die somatischen Beschwerden seine Angst verstärkt und dazu geführt hätten, sich mit seinen Körperfunktionen zu beschäftigen, worin er dann die Begründung für die Abnahme seiner Leistungsfähigkeit gesehen habe (Urk. 5/44 S. 19). Weiter setzte sich der internistische Gutachter differenziert mit früheren diagnostischen Einschätzungen auseinander und nahm ausdrücklich Stellung zu den aktuellen Borrelientiter und machte darauf aufmerksam, dass aktuell keine Infektion vorliegen dürfte (S. 25). Die neurologischen Gutachter beschrieben sodann einen unauffälligen Befund (S. 14 f.).
Das MEDAS-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So begründete der psychiatrische Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass sich eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl angestammt als auch für allfällig adaptierte Tätigkeiten von Oktober 2011 bis Oktober 2013 nachvollziehen lasse, aktuell aus klinischer Sicht jedoch keine Handicaps vorliegen würden, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Dauerarbeitsunfähigkeit bestehe (S. 19). Überdies zeigte der internistische Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Funktionen im zeitlichen Einsatz zu 100 % erhalten seien, obwohl sich der Beschwerdeführer leistungsmässig wegen immer noch bestehender Ermüdbarkeit subjektiv bei 60 bis 65 % einschätze (S. 25, S. 26). Die Gutachter wiesen ausserdem deutlich darauf hin, dass aus interdisziplinärer medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma Y.___ bestehe (S. 29).
Das MEDAS-Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhalten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die subjektive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein soll. So kann seinem Antrag, es sei ein Bericht bei der D.___ einzuholen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), insofern nicht gefolgt werden, als der Telefonnotiz vom 12. Mai 2014 (Urk. 5/28) zu entnehmen ist, dass die dort zuständigen Personen mitteilten, dass sie keinen Bericht zustellen könnten, weil sie den Beschwerdeführer nie mehr gesehen hätten. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus verschiedenen Fachrichtungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend.
Ausserdem lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch aus dem medizinischen Bericht des behandelnden Arztes Dr. A.___ nichts ableiten, was das MEDAS-Gutachten umzustossen vermöchte. Vielmehr erachtete Dr. A.___ den aktuellen Zustand durch die antibiotischen Therapien als verbessert und fügte bezüglich der Arbeitsfähigkeit lediglich an, dass er bei der ersten Konsultation des Beschwerdeführers weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei (vgl. vorstehend E. 3.1).
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter umzustossen vermöchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).
4.4 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzung der MEDAS-Gutachter davon auszugehen, dass es sich bei den geklagten Beschwerden um akute und zeitlich begrenzte Erkrankungen ohne längerdauernde relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gehandelt hat und beim Beschwerdeführer aktuell sowohl eine zeitlich als auch leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliegt.
4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 erweist sich somit als rechtens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
-X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach