Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00045 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 23. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
Acocella Keller Wolf Schilter, Rechtsanwälte und Urkundspersonen
Herrengasse 3, Postfach 17, 6431 Schwyz
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, arbeitete zuletzt seit März 1989 als Bauhandlanger bei der Y.___ AG (Urk. 8/7). Am 18. August 2003 erlitt er bei der Arbeit ein Verhebetrauma (Urk. 8/8/6-9 S. 2). Seither ist er in seinem angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Am 24. August 2004 (Urk. 8/2) meldete er sich ein erstes Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle verfügte am 23. Mai 2005, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 8/16).
In der Folge erhob der Beschwerdeführer erfolglos Einsprache (Urk. 8/42), Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8/58) sowie Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (Urteil vom 14. Juni 2007; Urk. 8/65 S. 6).
1.2 Am 11. April 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle an und beantragte, die Ausrichtung einer IV-Rente zu prüfen (Urk. 8/67 mit Beilagen gemäss Urk. 8/66/1-5).
Die IV-Stelle holte darauf einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/69) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/78-79; Urk. 8/82-84) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten durch die Z.___ (Urk. 11/89/2-22) sowie – auf Einwand des Versicherten hin (Urk. 8/104, Urk. 8/108 und Urk. 8/109) – eine zusätzliche psychiatrisch-psychotherapeutische Begutachtung (Urk. 8/123) und lehnte das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Juli 2011 erneut ab (Urk. 8/130).
Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 11. Juli 2011 erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. März 2013 abgewiesen (Verfahrensnummer IV.2011.00955, Urk. 8/139). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 12. März 2014 meldete sich X.___ unter Beilage eines Arztberichtes (Urk. 8/141) und Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wiederum zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/142; vgl. auch Urk. 8/145). Nach Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/148 S. 2) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/149 ff.) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2014 nicht ein (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. November 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Gesuch einzutreten und ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren beziehungsweise zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und entsprechend der IV-Grad festzulegen und eine entsprechende IV-Rente auszurichten. Ferner seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella zu bewilligen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 23. Februar 2015 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.4 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 26. November 2014 aus, dass sie dem aktuellen Bericht entnehme, dass keine neuen Diagnosen ausgewiesen seien. Es seien namentlich keine fachärztlich ausgewiesenen neuen psychiatrischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden. Strittig blieben die Meinungen zur Arbeitsunfähigkeit, womit im Ergebnis lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhaltes vorliege. Auf das Leistungsbegehren werde deshalb nicht eingetreten (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde vom 12. Januar 2015, die IV-Stelle habe sich mit dem mit der Neuanmeldung aufgelegten Verlaufsbericht des A.___ vom 6. Februar 2014 überhaupt nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3). Dieser Bericht nenne neue somatische Diagnosen, die auch ausdrücklich als „neu“ betitelt würden (S. 6 Ziff. 3). Aus der summarischen Lektüre ergebe sich zudem auch eine fachärztlich ausgewiesene Verschlechterung des psychischen Zustandes. Es werde seitens der Beschwerdegegnerin verkannt, dass für eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs nicht nur eine neue Diagnose im Sinne eines neu hinzugekommenen Krankheitsbildes erforderlich sei, sondern dass bereits eine Verschlechterung eines bei der letzten Beurteilung bereits vorhandenen Leidens genüge (S. 6 f. Ziff. 4). Der RAD-Arzt sei als Allgemeinmediziner auch nicht im Stande gewesen, die psychiatrisch bedingte Verschlechterung und deren Tragweite zu würdigen (S. 8 Ziff. 5). Aus dem mit der Neuanmeldung aufgelegten Bericht ergebe sich zudem, dass sich der Tagesablauf und die Aktivitäten des Beschwerdeführers massgeblich verändert hätten, was bei der Beurteilung der Frage nach der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung ebenfalls massgebend sei (S. 9 ff. Ziff. 6).
3.
3.1 In formeller Hinsicht bemängelte der Beschwerdeführer, dass sich die IV-Stelle mit dem zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung eingereichten Verlaufsbericht des A.___ vom 6. Februar 2014 überhaupt nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).
3.2 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a). Inhalt und Dichte einer rechtsgenüglichen Begründung lassen sich nicht allgemein bestimmen, sondern nur in Relation zur konkreten materiell-, beweis- und verfahrensrechtlichen Lage (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 555 Art. 57a Rz 7 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 2-3).
Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin (und zuvor der RAD; vgl. Feststellungsblätter vom 7. Mai 2014, Urk. 8/148 S. 2, und vom 25. November 2014, Urk. 8/158 S. 2) zwar zum eingereichten Verlaufsbericht vom 6. Februar 2014 Stellung nahm, hierzu aber einzig in allgemeiner Weise ausführte, diesem Bericht seien keine neuen namentlich psychiatrischen Diagnosen und Befunde zu entnehmen – ohne sich zu den konkreten Angaben im Bericht im Einzelnen zu äussern – ist noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Eine sachgerechte Anfechtung des Nichteintretensentscheides erscheint ohne weiteres möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit zu verneinen.
3.3 Vorwegzuschicken bleibt, dass soweit mit der Beschwerde die Zusprache von Leistungen beantragt wird (Urk. 1 S. 2) auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist, ist doch die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 8/142) nicht eingetreten; über dessen Leistungsanspruch an sich hat sie im fraglichen Entscheid nicht befunden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
3.4 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin am 26. November 2014 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 12. März 2014 (Urk. 8/142) eingetreten ist (Urk. 2). Massgebend ist dabei, ob der Beschwerdeführer mit dem zusammen mit der Neuanmeldung eingereichten Bericht (Urk. 8/141) glaubhaft gemacht hat, dass sich seine tatsächlichen Verhältnisse zwischen der (in Rechtskraft erwachsenen; Urk. 8/139) Verfügung der IV-Stelle vom 11. Juli 2011 (Urk. 8/130) und der bei der IV-Stelle am 13. März 2014 eingegangenen Neuanmeldung (Urk. 8/142) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben.
4.
4.1 Der letztmaligen Abweisung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 11. Juli 2011 (Urk. 8/130) lag im Wesentlichen folgende relevante medizinische Aktenlage zugrunde:
4.2 Im interdisziplinären Gutachten des Z.___ vom 30. Juni 2009 (Urk. 8/89/2-22) stellten die Gutachter PD Dr. med. B.___, fachärztliche internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, FMH Neurologie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19):
1. Streng rechtsseitige vorwiegend tendomyogen bedingte Schmerzsymptomatik mit Verdacht auf residuelle S1-Symptomatik (abgeschwächter Achillessehnenreflex rechts) sowie Verdacht auf funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts
2. Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (S. 18 Ziff. 5.1)
Zudem nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Dysfunktionelle Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstimmung (ICD-10 F54)
2. Metabolisches Syndrom
- Adipositas (BMI 31 kg/m2)
- Verdacht auf arterielle Hypertonie, kontrollbedürftig
- anamnestisch Diabetes mellitus Typ 2
- Dyslipidämie
3. Nicht alkoholische Steatohepatitis
4. Beidseitige Hochtonschwerhörigkeit
5. Anamnestisch chronisches hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem (aktuell asymptomatisch)
Die Gutachter gingen davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine chronische rechtsseitige Schmerzsymptomatik im Vordergrund stehe. An objektivierbaren Befunden könne eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, eine generalisierte Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur rechts, der rechtsseitigen Schulter-/Gürtelmuskulatur, des Beckenkammes und weiterer Sehnenansatzpunkte, vereinbar mit einer vorwiegend tendomyogen bedingten Schmerzsymptomatik erhoben werden. Ausserdem zeige sich ein leicht abgeschwächter Achillessehnenreflex rechts, welcher im Zusammenhang mit der kernspintomographisch mehrfach nachgewiesenen Diskushernie L5/S1 mit Irritation der Nervenwurzel S1 gut mit einer residuellen S1-Symptomatik vereinbar sei. Motorische Ausfälle bestünden beim Beschwerdeführer nicht; das sensible Hemisyndrom rechts sei aus neurologischer Sicht nicht zu erklären. Aufgrund der aus somatischer Sicht objektivierbaren Befunde sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maurer und auf dem Bau nicht mehr zumutbar. Ebenfalls dürften aufgrund des Schwindels Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern nicht durchgeführt werden. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in abwechslungsreicher Stellung (Sitzen, Gehen, Stehen) sowie für administrative Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 %, welche ganztags aber mit erhöhtem Pausenbedarf verwertbar sei (S. 19 Ziff. 6.2).
Für die Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und dem Ausmass der subjektiven Beschwerden sei gemäss psychiatrischer Beurteilung eine dysfunktionelle Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstimmung verantwortlich. Eine eigenständige psychische Erkrankung im Sinne einer Komorbidität könne nicht gestellt werden, die Förster-Kriterien seien nicht erfüllt (S. 19 Ziff. 6.2).
Der Beschwerdeführer fühle sich gemäss Selbsteinschätzung zu keiner Arbeit mehr in der Lage. Er mache dafür körperliche und psychische Beschwerden verantwortlich. Dieser Selbsteinschätzung hielten die Gutachter entgegen, dass psychopathologische Befunde im Sinne einer algogenen Verstimmung zwar vorhanden seien. Diese seien aber reaktiv auf das grundsätzlich subjektive Schmerzerleben zu verstehen und hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Soziale Faktoren würden zu einer Schmerzausweitung beitragen. Ferner stellten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Blutwerten die von ihm angegebenen Psychopharmaka offensichtlich nicht einnehme. Er dokumentiere dadurch indirekt, dass keine Indikation für diese Medikamente bestehe. Zudem sei dies neben den klinisch inkonsistenten Befunden ein weiterer Hinweis darauf, dass auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers nur sehr bedingt abzustützen sei (S. 20 Ziff. 6.4).
Nicht bestätigen konnten die Gutachter die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Für Ersteres fehlten emotionale Konflikte oder frühere Stressoren, letzteres habe nicht diagnostiziert werden können. Es sei vielmehr von einer leichteren depressiven Verstimmung, zusammen mit Dysphorie, Missmutigkeit und Libidoverlust bei chronischem Schmerzsyndrom auszugehen (S. 14 Ziff. 4.1.7).
4.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. F.___, klinischer Psychologe und Supervisor, vom G.___, nahmen am 9. November 2009 Stellung zum Z.___-Gutachten (Urk. 8/108). Sie bemängelten das Gutachten und gaben an, die Depression des Beschwerdeführers sei schwer, dies habe die psychometrische Abklärung während des tagesklinischen 8-Wochen-Programms gezeigt. Es gebe deutliche Einschränkungen in der Aufmerksamkeit, Konzentration, dem Langzeitgedächtnis und den komplexen Denkleistungen. Nach der Behandlung habe es eine Verbesserung gegeben, daher sei insgesamt von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen (S. 2 Ziff. 5). Die Förster-Kriterien seien erfüllt (Ziff. 7). Der Patient sei subjektiv 100 % arbeitsunfähig. Das positive Leistungsbild sei eine halbe Stunde gehen, circa eine Stunde sitzen und circa 5 Kilogramm heben. Das negative Leistungsbild wurde mit „kein waschen, kein Staub saugen, kein putzen, kein Einkaufen ausser gelegentlich sehr leichte Einkäufe“ umschrieben. Aus objektiver Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologischen Einschränkungen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Langzeitgedächtnis und komplexe Denkleistungen) „für den Alltag 100 % arbeitsunfähig, daher auch für eine angepasste Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig“ (S. 3 f. Ziff. 10). Es liege eine schwere soziale Anpassungsstörung vor, was gemäss wissenschaftlicher Literatur eine Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % begründe. Als Fazit hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten leide (S. 4). Soweit von der Ehefrau fremdanamnestisch erhoben, gebe es keine Ausnahmen von der Schmerzaggravation; der Beschwerdeführer vergesse seinen Leidenszustand nie (S. 5). Die Medikamente Cymbalta und Remeron seien zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung durch die Z.___-Gutachter bereits abgesetzt gewesen. Der Medikamentenspiegel sei aus diesem Grund zu tief gewesen (S. 5 Ziff. 13).
4.4 Dr. med. H.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM), diagnostizierte in seinem Gutachten vom 21. März 2011 (Urk. 8/123/1-37) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nach dem Arbeitsunfall im August 2003 (ICD-10 F45.41; S. 12 Ziff. 4 und S. 15 Ziff. 5). Die Ausprägung der Störung sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen (S. 16). Der Gutachter prüfte die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode und hielt fest, der Beschwerdeführer klage zwar subjektiv über viele dieser Kriterien. Während der Untersuchung hätten die depressiven Symptome aber nicht ausreichend objektiviert werden können. Auch eine eigenständige Dysthymia verneinte der Gutachter (S. 17). Ein „somatisches Syndrom“ sei beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu erkennen (S. 18). Es seien beim Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit derer Überwindung begründen könnten. Es könne von einer regelhaften tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten Defizite ausgegangen werden (S. 18 f. Zusammenfassung).
Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer nehme – wenn auch subjektiv deutlich eingeschränkt – am sozialen Leben teil. Als Beispiele nannte er Fernsehen, Zeitung lesen, Reise in den I.___ und Wahrnehmung ärztlicher Termine. Die Therapie habe zumindest zu einer Besserung geführt und die dokumentierten Therapieversuche könnten, falls gewünscht, durchaus auch intensiviert werden (S. 19).
Der Gutachter kam zum Schluss, dass die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beim Beschwerdeführer aufgrund der vor allem subjektiv erlebten und kaum objektivierbaren Defizite aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit führe. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich (S. 20 Ziff. 6). Der Gutachter wies mehrfach auf eine Verdeutlichungstendenz beim Beschwerdeführer hin (etwa S. 17, 20 und 21) und beschrieb den Beschwerdeführer als wach und allseits orientiert, im formalen Denken logisch und kohärent. Er stellte im Gutachten fest, die Angaben und das Verhalten des Beschwerdeführers seien anlässlich der Untersuchung nicht konsistent gewesen (S. 29). So habe der Beschwerdeführer etwa zu Beginn das rechte Kniegelenk gestreckt gehalten und auf die qualvollen Schmerzen beim Beugen des rechten Kniegelenks hingewiesen (S. 10 und 29). Am Ende der Untersuchung habe er dann das Knie spontan, flexibel, fast sportlich gebeugt. Subjektiv habe der Beschwerdeführer eine schwere unveränderliche ängstlich-depressive Verstimmung geschildert, während der Untersuchung habe er jedoch sozial angemessen geschmunzelt, sei reizbar gewesen, ausgeglichen und habe Freude und Entlastung gezeigt (S. 11 und 29). Zeichen einer Erschöpfung seien weder nach der Exploration noch nach der testpsychologischen Befragung zu erkennen gewesen. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer nach der Untersuchung entspannt gewirkt (S. 11).
4.5 Im Bericht vom 18. März 2011 (Urk. 8/127/1-6) hielten Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädie FMH, Dr. med. K.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. E.___, Dr. med. L.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. M.___, Facharzt für Physikalische Medizin FMH, und Dr. F.___ vom A.___ fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Beschwerden in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (S. 6). Aus chirurgischer Sicht wurden das folgende Belastungsprofil angegeben (S. 5 f.): Zumutbar erschienen noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 Kilogramm kurzfristig und 2 Kilogramm längerfristig, ohne Überkopfarbeit und ohne Arbeit in vornübergeneigter Körperhaltung. Aus rheumatologischer Perspektive sei – aus schmerztherapeutischer Sicht – keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Zudem sei der Beschwerdeführer auch aufgrund des psychiatrischen Zustandsfeldes zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer somit nicht zumutbar (S. 6). Die Ärzte nannten die folgenden Diagnosen (S. 1):
1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei
- Diskushernie L4/5 und L5/S1 (MRI-Aufnahme vom 19.09.2003; Diagnose Spital N.___)
- Reizerscheinungen beim rechten Bein (Diagnose Dr. O.___, Neurologe, vom 1.03.2007)
6. Zervikozephales Syndrom mit/bei leichtgradiger rechter mediolateral gelegener Diskushernie und durch eine Unkarthrose bedingter leichtgradiger foraminaler Stenoisierung rechts auf Höhe C5/6 ohne Hinweise auf Kompressionen neutraler Strukturen (MRI-Aufnahme der Halswirbelsäule vom 2.03.2004)
7. Funktionelles Hemisyndrom rechts (Diagnose Dr. J.___ vom 29.07.2008)
8. Diffuse Hepatopathie mit Zeichen eines möglichen Umbaus, Differenzialdiagnose NASH (nicht alkoholische Steatohepatitis; Diagnose Klinik P.___ vom 10.09.2008)
9. Diabetes mellitus Typ II
10. Cholezystitis mit/bei
- Cholezystolithiasis
- Steatosis hepatis 2.1.2008 (Diagnose Spital Q.___ vom 12.12.2008)
- Status nach laparoskopischer Cholezystektomie sowie Gelegenheitsappendektomie am 4.12.2008 (Diagnose Spital Q.___ vom 30.12.2008)
11. mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1)
12. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4)
13. Adipositas (BMI = 33).
5. Zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 12. März 2014 (Urk. 8/142) einen Verlaufsbericht vom 6. Februar 2014 (Urk. 8/141) der behandelnden Ärzte Dr. J.___, Dr. med. R.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. S.___, Facharzt Kardiologie und Innere Medizin FMH, Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. med. T.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, vom A.___ auf.
Die Ärzte nannten darin die folgenden Diagnosen (ab 18. Februar 2011, S. 2):
1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei
- Diskushernie L4/5 und L5/S1 (MRI-Aufnahme vom 19.09.2003; Diagnose Spital N.___)
- neu: leichte Deformation Deck- und Bodenplatte L4/5. Der Sakrum-Basiswinkel beträgt pathologische 38 Grad, die Deckenplatte L5 neigt sich zur Basis 18 Grad (Röntgenbild der Lendenwirbelsäule, Dr. L.___, 08.03.2013)
- Reizerscheinungen am rechten Bein (Diagnose Dr. O.___, Neurologe, vom 01.03.2007)
2. Zervikozephales Syndrom mit/bei
- leichtgradiger rechter mediolateral gelegener Diskushernie und durch eine Unkarthrose bedingter leichtgradiger foraminaler Stenoisierung rechts auf Höhe C5/6 ohne Hinweise auf Kompressionen neutraler Strukturen (MRI-Aufnahme der Halswirbelsäule vom 2.03.2004)
- neu: C5/6 Bandscheibe zur Hälfte vermindert, ventral und dorsal Spondylophyten. Deckplatte C5 und C6 eingedellt (Röntgenbild der Lendenwirbelsäule, Dr. L.___, 08.03.2013)
3. Funktionelles Hemisyndrom rechts (Diagnose Dr. J.___ vom 29.07.2008)
4. Diffuse Hepatopathie mit Zeichen eines möglichen Umbaus
– Differenzialdiagnose NASH (nicht alkoholische Steatohepatitis; Diagnose Klinik P.___ vom 10.09.2008)
5. Diabetes mellitus Typ II
6. Cholezystitis mit/bei
- Cholezystolithiasis
- Steatosis hepatis 02.01.2008 (Diagnose Spital Q.___ vom 12.12.2008)
- Status nach laparoskopischer Cholezystektomie sowie Gelegenheitsappendektomie am 04.12.2008 (Diagnose Spital Q.___ vom 30.12.2008)
7. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1)
8. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4)
9. Adipositas (BMI = 30) möglicherweise im Rahmen eines metabolischen Syndroms
10. Art Hypertonie
11. anamnestisch DM II, Dyslipidämie, aktuell unbehandelt
12. Lipomatisis hepatis
13. Handekzeme
14. Refluxbeschwerden
15. Schlafstörung wegen Schmerzen Rücken
Dr. L.___ führte aus, es sei um eine dramatische Veränderung auszuschliessen ein seitliches Röntgenbild der Halswirbelsäule und ein seitliches Röntgenbild der Lendenwirbelsäule angefertigt worden, das zervikal eine Zunahme der dorsalen Spondylophyten gezeigt habe. Lumbal könne wie zervikal eine leichte Zunahme der degenerativen Veränderungen festgestellt werden. Eine schwere Instabilität oder Deformation der Lendenwirbelsäule sei nicht festgestellt worden (S. 6). Trotz der radiologisch ausgewiesenen leichten Zunahme der degenerativen Veränderungen zervikal und lumbal könne aus rein orthopädischer Sicht eine leichte Arbeit halbtags noch als zumutbar erachtet werden (S. 8).
Die Mediziner gaben an, aus gelenk- und wirbelsäulenchirurgischer Sicht wäre dem Beschwerdeführer eine 50%ige leichte Tätigkeit noch möglich. Aus rheumatologischer (schmerztherapeutischer) und psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8).
6.
6.1 Mit dem zusammen mit der Neuanmeldung aufgelegten Bericht vom 6. Februar 2014 (E. 5) ist keine rentenbegründende Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Der Bericht bescheinigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter den gleichen Gesundheitsstörungen leidet, die er bereits im Zeitpunkt der von der IV-Stelle am 11. Juli 2011 verfügten (Urk. 18/130) und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 15. März 2013 (Verfahrensnummer IV.2011.00955, Urk. 8/139) bestätigten Rentenverweigerung aufwies. Die Ärzte des A.___ nannten dieselben Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 18. März 2011 (E. 4.5) und ergänzten diese teilweise mit Diagnosen aus dem anlässlich der letzten Anspruchsprüfung eingeholten Z.___-Gutachten (E. 4.2). Als „neu“ bezeichneten sie einzig die bei einer Röntgenuntersuchung am 8. März 2013 festgestellte leichte Zunahme der degenerativen Veränderungen zervikal und lumbal, die allerdings nach Einschätzung des Orthopäden Dr. L.___ keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. So erachtet Dr. L.___ eine leichte Arbeit halbtags – wie bereits in seinem Vorbericht von 2011 – aus rein orthopädischer Sicht noch als zumutbar. Die somatische und psychiatrische Konsensbeurteilung der Arbeitsfähigkeit führte ebenfalls wieder zum selben von der Einschätzung der Gutachter – auf die nach dem rechtskräftigen Urteil vom 15. März 2013 (Urk. 8/139) abzustellen ist – abweichenden Ergebnis.
6.2 Dr. M.___ hielt ausdrücklich fest, aus rheumatologischer Sicht sei es weder subjektiv noch objektiv zu einer Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Es handle sich um einen unveränderten Verlauf einer chronischen Schmerzerkrankung (Urk. 8/141 S. 7). Auch aus anästhesiologischer Sicht ergaben sich keine veränderten Befunde (S. 5). Der Orthopäde Dr. J.___ nannte zwar eine deutliche klinische Verschlechterung (S. 7), ohne dies aber weiter auszuführen. Die Befunde haben sich kaum verändert (vgl. Urk. 8/127 S. 4 und Urk. 8/141 S. 6). Zudem erachtete Dr. J.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gleich wie im Vorbericht noch als gegeben an, wobei er abweichend vom damaligen Belastungsprofil sogar ein kurzfristiges Heben von Lasten bis 15 Kilogramm und ein längerfristiges Heben von Lasten bis 4 Kilogramm als zumutbar erachtete (S. 7 und E. 4.5). Dr. T.___ wies unter der Überschrift „Veränderung/neue Beschwerden ab 18. März 2011“ auf eine (subjektive) Zunahme der Schmerzen und der Depression hin (S. 4). Er beschrieb allerdings keine veränderte Befundlage – er machte vielmehr gar keine Angaben zu erhobenen Befunden. Zudem diagnostizierte er nach wie vor eine mittelgradige depressive Episode, die der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ anlässlich der letzten Rentenprüfung nicht hatte bestätigen können (vgl. E. 4.4). Eine rein subjektive Beschwerdezunahme ohne wesentliche Befundänderung reicht zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung aber nicht aus. Bei dieser Sachlage ist auch nicht zu beanstanden, dass der RAD bei seiner Aktenbeurteilung keinen psychiatrischen Facharzt beizog (vgl. der Vorhalt in Urk. 1 Ziff. 5 S. 8), fehlt es doch im Verlaufsbericht an neuen Angaben, die aus fachpsychiatrischer Sicht hätten gewürdigt werden können. Eine Verschlechterung der neuropsychologischen Einschränkungen kann dem Bericht ebenfalls nicht zu entnommen werden. Aus der (unter anderem fremdanamnestischen) Testung wurde schon früher eine schwere Depression abgeleitet (Urk. 8/141 S. 5; vgl. der sogar noch höhere HAMD-Wert im Jahr 2010), die aber keinen Eingang in die Diagnoseliste fand.
6.3 Eine für die Beurteilung der Schmerzproblematik entscheidende Veränderung im Tagesablauf (vgl. Urk. 1 S. 9 und 11 Ziff. 6) ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, gab doch der Beschwerdeführer einzig an, er schaue kaum mehr TV (Lustlosigkeit), ansonsten gebe es keine Veränderungen (Urk. 8/141 S. 4). Dass er laut fremdanamnestischen Angaben (vgl. Urk. 8/141 S. 4) keine Hausarbeiten ausführt und unter Schlafstörungen leidet, ist nicht neu (vgl. Urk. 8/123 S. 8 f.). Er kann immer noch (zirka 30 Minuten) Auto fahren. Von einer hohen Fluchttendenz, einem hohen Misstrauen in zwischenmenschlichen Beziehungen und vielen sozialen Kontaktstörungen (sozial abgekapselt; vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 6) wurde (bereits) im Jahr 2009 berichtet (Urk. 8/141 S. 5).
Anzufügen bleibt, dass die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen beziehungsweise äquivalenten Beschwerdebildern (vgl. BGE 141 V 281) für sich allein keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Revisionsgrund darstellt. Vorausgesetzt ist allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 V 585 E. 5.3 mit Hinweisen).
6.4 Da nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Abweisung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 11. Juli 2011 (Urk. 8/130) vorliegen, ist die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten (Urk. 2).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
7.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
7.3 Da der mit der Neuanmeldung aufgelegte Bericht offensichtlich nicht geeignet ist eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen und die beantragte Leistungszusprache (Urk. 1 S. 2) eines Anfechtungsgegenstandes entbehrt (vgl. E. 3.3), waren die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Beschwerde ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) abzuweisen.
7.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Sie sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2015 um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli