Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00047 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 30. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller
Fertig Keller Rechtsanwälte
Löwenstrasse 22, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___ absolvierte in einem Gartenbauunternehmen eine Anlehre als Maschinist und war danach für zahlreiche Industrieunternehmen als Betriebsmitarbeiter tätig, ab Mai 2005 bis November 2008 für die Y.___ AG in Z.___. Von Dezember 2008 bis Juni 2010 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/3 S. 4, 11/10). Die bis dahin im Rahmen der von ihm im Mai 2006 gegründeten "A.___ GmbH" ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit als Reiniger machte der Versicherte ab 1. Januar 2011 zu seiner Haupterwerbstätigkeit (Urk. 11/3 S. 4, 11/13). Am 7. Juli 2011 meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 3. März 2011 erlittenen Herzinfarkts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/3). Die IVStelle tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung. Die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Abklärungsstelle B.___ erstattete ihr Gutachten am 19. März 2013 (Urk. 11/40). In der Folge sprach die IVStelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 27. November 2014 mit Wirkung ab 1. März 2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [= 11/75 und 11/84]).
2. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. Januar 2015 Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ihm bis März 2013 eine ganze und danach eine halbe Rente zuzusprechen. Ferner sei die IVStelle zu verpflichten, ihm einen Betrag in Höhe von Fr. 4'301.-- nachzuzahlen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2015 beantragte die IVStelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin mangels Bedürftigkeit abgewiesen; gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Mit Replik vom 7. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
1.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, das Gutachten des B.___ vom 19. März 2013 habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer ab Juni 2011 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wieder zu 60 % zumutbar sei. Sämtliche bei den Akten liegenden Berichte der behandelnden Ärzte seien gutachterlich berücksichtigt und gewürdigt worden. Sodann errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 47 % und sprach dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergebe sich, dass ihm realistischerweise maximal sein aktuelles Pensum von 20 % zumutbar sei. Zur Berechnung des Valideneinkommens sei auf sein tatsächliches Einkommen und nicht auf einen Tabellenlohn abzustellen. Es sei beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug im Umfang von 25 % vorzunehmen. Ausserdem sei ihm aufgrund einer unzulässigen Verrechnung von Nachzahlungsleistungen der IV mit Taggeldern der privaten Krankenzusatzversicherung ein Betrag in der Höhe von Fr. 4‘301.-- zu Unrecht nicht ausbezahlt worden (Urk. 1 und Urk. 14).
3.
3.1 Im interdisziplinären B.___-Gutachten vom 19. März 2013 wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 11/40 S. 30):
- Koronare 2-Asterkrankung
- “out of hospital“-Reanimation bei Kammerflimmern im Rahmen eines
akuten Myokardinfarkts am 03.03.2011
- St. n. Rekanalisation und Stenting bei Verschluss des mittleren RCX am
03.03.2011
- signifikante ostiale RIVPO-Stenose, normale linksventrikuläre Funktion
(03.03.2011)
- keine signifikante Stent-Stenose (Re-Koronarangiographie 02.12.2011)
- aktuell: normale linksventrikuläre Funktion, ergometrisch keine
Ischämie
- hypoxische Hirnschädigung mit kernspintomographisch symmetrischer
Läsion im Globus pallidus (03/2011)
- klinisch Myoklonien des linken Arms (anamnestisch), leichte Hemiataxie
links mit Rumpfbeteiligung
- sonstige näher bezeichnete psychische Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Dem Gutachten können sodann folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 11/40 S. 30):
- chronischer Nikotinabusus (29 pack years)
- Übergewicht (BMI 27.3)
- unklare Dermatitis Fuss rechts
- St. n. Aspirationspneumonie mit Staphylococcus aureus und Haemophilus influenzae 03/2011
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die zuletzt durch den Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit sei diejenige eines selbständig Erwerbenden in der eigenen Reinigungsfirma gewesen. Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit würden sich einerseits durch die leichte Hemiataxie links, andererseits durch eine vermehrte Ermüdbarkeit mit dann auch gehäuftem Auftreten von Myoklonien, möglicherweise leichte kognitive Störungen und Ängste mit Vermeidungsverhalten sowie Schmerzen ergeben. Letztlich könne differenzialdiagnostisch nicht klar zwischen der oben gestellten F06.8-Diagnose und F45.4 unterschieden werden. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen strukturellen Hirnschädigung und der konsistenten Lebensentwicklung würden sie den Exploranden als noch zu 60 % arbeitsfähig beurteilen. Diese Einschränkung berücksichtige alle erhobenen Befunde summarisch, sowohl die somatischen wie die psychischen. Eine darüber hinaus gehende Rendement-Verminderung liege nicht vor. Diese Einschränkung gelte seit dem Herzinfarkt vom 3. März 2011, wobei initial während drei Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die Gutachter hielten weiter fest, sie könnten keine Tätigkeit nennen, in der die Arbeitsfähigkeit des Exploranden höher wäre. Abgesehen von potentiell gefährlichen Tätigkeiten wie zum Beispiel auf Leitern, welche wegen der leichten Hemiataxie zumindest ungünstig seien, seien sämtliche Tätigkeiten in diesem Ausmass zumutbar. Bald zwei Jahre nach der Hirnschädigung handle es sich um einen Residualzustand. Aus somatischer Sicht könne nicht mehr mit einer Verbesserung gerechnet werden. Bei Vorliegen von Motivation seitens des Exploranden könnte eine integrativ-psychiatrische Behandlung sinnvoll sein, wobei von einer Polypragmasie eher abzuraten sei (Urk. 11/40 S. 32 f.).
In der Beschreibung der aktuellen medizinischen Problematik samt Konsistenzprüfung wurde zusammenfassend festgehalten, für den Exploranden stehe subjektiv ein als stechend beschriebener, konstant vorhandener, bei Bewegungen und Belastungen verstärkter Schmerz auf der linken Brustseite im Vordergrund. Des Weiteren habe der Explorand intermittierende, vor allem bei Müdigkeit manifeste “wie elektrische“ Zuckungen des linken Armes angegeben, wobei ihm zum Teil Gegenstände aus der Hand fallen würden. Diese Zuckungen würden unter Keppra deutlich seltener auftreten als ohne das Medikament. Als weitere Symptome habe der Explorand eine Müdigkeit und auf Befragen zudem Probleme mit dem Gedächtnis und der Konzentration beklagt. Auf psychischem Gebiet würden Ängste und ein entsprechendes Vermeidungsverhalten vor einem erneuten kardialen Ereignis geltend gemacht. Kardiologischerseits könne aktuell eine normale linksventrikuläre Funktion dokumentiert werden (Urk. 11/40 S. 31). Beschwerdemässig habe der Explorand hauptsächlich anhaltende linksseitige Brustschmerzen beklagt, was schliesslich am 2. Dezember 2011 zu einer Re-Koronarangiographie geführt habe, wobei keine signifikante Stenose mehr habe nachgewiesen werden können. Anlässlich der Rehabilitation in C.___ vom 8. Oktober bis am 3. November 2012 seien diese Schmerzen als am ehesten muskuloskelettaler Genese interpretiert worden (Urk. 11/40 S. 30). Auch die aktuelle Belastung zeige keine Ischämiezeichen, jedoch eine verminderte physische Belastbarkeit. Das bedeute, dass die linksthorakalen Schmerzen nicht kardialer Natur seien. Ebenso seien sie wegen des Vorhandenseins auch in absoluter Ruhe nicht – wie zum Teil in den Akten getan – als muskuloskelettal zu beurteilen, weshalb sie den Schmerz als “somatoform“ bezeichnen würden (Urk. 11/40 S. 31).
Die Gutachter führten weiter aus, auf somatisch-neurologischem Gebiet falle eine leichte Hemiataxie der linken Körperseite auf, sichtbar zum Beispiel beim Finger-Nasen- oder beim Knie-Hacken-Versuch mit einer leichten Rumpfmitbeteiligung. Myoklonien seien während den gutachterlichen Untersuchungen unter symptomatischer Behandlung mit Levetiracetam keine manifest gewesen, solche seien aber aufgrund der Angaben des Exploranden betreffend den linken Arm plausibel, auch unter Berücksichtigung der kernspintomographisch offenbar dokumentierten Läsionen symmetrisch im Globus pallidus. Die entsprechenden Bilder seien den Experten jedoch nicht zur Verfügung gestanden. Anlässlich der aktuellen Untersuchung sei eine zuverlässige neuropsychologische Testung nicht möglich gewesen, der Neuropsychologe spreche von einer unbeholfenen, ängstlichen Aggravation mit nicht verwertbaren Resultaten. Diesbezüglich würden sie auf die beiden neuropsychologischen Testungen in der Klinik D.___ verweisen, wobei die Zweituntersuchung vom 2. September 2011 im Vergleich zur Voruntersuchung deutliche Besserungen ergeben hätte, so dass auch die Fahreignung als wieder gegeben beurteilt worden sei. Es sei lediglich noch eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit festgestellt worden. Aus psychiatrischer Sicht sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in einer schwierigen beruflichen Situation gewesen sei und jahrelang Sorgen um den hyperaktiven jüngsten Sohn gehabt habe, der psychiatrisch habe behandelt werden müssen, in Sonderschulen gefördert worden sei und vorübergehend auch bei der IV angemeldet gewesen sei. Dazu komme das kardiale Ereignis vom 3. März 2011 mit organisch nicht vollständig geklärter Schmerzentwicklung sowie persistierender Müdigkeit und Ängsten. Dies habe zur Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung geführt, wobei ein Teil der Symptomatik bei hypoxämischem Hirnschaden durch eine sonstige näher bezeichnete psychische Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns erklärt werden könne. Insgesamt gelte es nochmals darauf hinzuweisen, dass eine konsistente berufliche (mit langjährigen Arbeitsstellen) und private (mit tragfähiger Beziehung) Entwicklung stattgefunden habe, so dass auch bei knappen finanziellen Verhältnissen keine Schulden vorhanden seien. Es könne somit von einer guten persönlichen und sozialen Integration gesprochen werden (Urk. 11/40 S. 32).
Die Gutachter hielten zu den vorhandenen Berichten der behandelnden Ärzte fest, es bestehe in den Akten insofern Einigkeit, als dass der Explorand wieder eine Tätigkeit aufnehmen könne. Anlässlich der zweiten neuropsychologischen Testung in D.___ im September 2011 sei noch eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden mit der Notwendigkeit einer schrittweisen Steigerung. Der behandelnde Hausarzt Dr. E.___ habe den Exploranden am 26. März 2012 wegen chronischer Müdigkeit und Anstrengungsdyspnoe als weiterhin nicht arbeitsfähig beurteilt. Im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 9. November 2012 sei eine stufenweise Wiederaufnahme mit zunächst einem Arbeitsversuch in einem Pensum von 20-30 % aufgeführt worden, ohne dass zu einer definitiven Arbeitsfähigkeit Stellung genommen worden sei (Urk. 11/40 S. 34).
Stellungnehmend zur Zusatzfrage, ob neuropsychologische Defizite mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weiterhin vorliegen würden, führten die Gutachter aus, die Frage könne letztlich nicht ganz zuverlässig beantwortet werden. Unter Berücksichtigung des MRI-Befundes mit Nachweis struktureller Veränderungen seien entsprechende Defizite – leichten Grades – nicht auszuschliessen, eine erhöhte Ermüdbarkeit sei plausibel. Insgesamt könnten aber die somatischen, psychophysischen und psychischen Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit nicht genauer differenziert werden (Urk. 11/40 S. 34).
4.
4.1 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten (Urk. 11/40) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.6). Es beruht auf sorgfältigen, allseitigen Untersuchungen (Urk. 11/40 S. 14-28), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/40 S. 13, S. 16 f., S. 20 und S. 24) und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 11/40 S. 3-8). Die Beurteilung des Gesundheitszustands ist schlüssig und nachvollziehbar; die Gutachter setzten sich mit den abweichenden Auffassungen der behandelnden Klinikärzte hinreichend auseinander und zeigten auf, aus welchen Gründen sich deren Einschätzungen nicht bestätigen liessen (Urk. 11/40 S. 31 und S. 34). Es erfüllt damit sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen.
4.2 Mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag der Bericht der Klinik C.___ vom 9. November 2012 (Urk. 11/53) die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu entkräften. Der begutachtende Kardiologe untersuchte den Beschwerdeführer eingehend und legte in seinem Teilgutachten überzeugend dar, weshalb die persistierenden linksthorakalen Schmerzen des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der Klinikärzte nicht als muskuloskelettal, sondern als somatoform zu bezeichnen seien und aus diesem Grund die Diagnose “persistierende linksthorakale Schmerzen am ehesten muskuloskelettaler Genese“ nicht bestätigt werden könne, sondern vielmehr von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei (Urk. 11/40 S. 31). Auch die Rüge, es sei nicht möglich, eine bis Juni 2011 zurückgehende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vorzunehmen, erweist sich als unbegründet. Die Gutachter begründeten in nachvollziehbarer Weise, dass nach dem Herzinfarkt vom 3. März 2011 von einer initial dreimonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und im Anschluss daran, mit Ausnahme gefährlicher Arbeiten, ein 60 %-Pensum als zumutbar zu erachten sei (Urk. 11/40 S. 34). Auf das Attest des Spitals F.___ vom 14. März 2011 (Urk. 11/9 S. 7) kann mangels nachvollziehbarer Begründung nicht abgestellt werden. Die weiteren bei den Akten liegenden Berichte der behandelnden Ärzte wurden gutachterlich ebenfalls bereits berücksichtigt und stehen dem Gutachten nicht entgegen, da sie entweder keine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit enthalten oder eine entsprechende Begründung fehlt (bspw. Austrittsbericht der D.___ vom 12. Mai 2011 [Urk. 11/2] oder Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 21. September 2011 [Urk. 11/19]).
4.3 Die Gutachter diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung der Diagnose einer sonstigen psychischen Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F06.8) aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Der somatoformen Schmerzstörung dagegen massen die Gutachter, da die Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien, allerdings keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 11/40 S. 32 f.). Es wurde vielmehr festgehalten, dass vorliegend weder eine Therapieresistenz, noch ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf, noch ein sozialer Rückzug gegeben sei (Urk. 11/40 S. 27). An der Einschätzung, dass der somatoformen Schmerzstörung keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beizumessen ist, ändert sich selbst dann nichts, wenn die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (vorne E. 1.3) berücksichtigt wird (zur Anwendung dieser Rechtsprechung auf laufende Verfahren vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Unter dem Aspekt "funktioneller Schweregrad" ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Vom psychiatrischen Konsiliarius wird explizit erwähnt, dass von einer Therapieresistenz nicht gesprochen werden könne, vielmehr bestehe ein mehrjähriger, fluktuierender Verlauf mit Tendenz zur Besserung. Es könne nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf gesprochen werden. Der Beschwerdeführer könnte vielmehr im Rahmen seiner Neuorientierung möglicherweise von einer integrativ-psychiatrischen Behandlung profitieren (Urk. 11/40 S. 27). Eine fachärztliche Behandlung findet gegenwärtig nicht statt; die entsprechenden Möglichkeiten sind daher nicht ausgeschöpft (Urk. 11/40 S. 13). Was den Indikator "Komorbiditäten" betrifft, so besteht eine körperliche Komorbidität (koronare 2-Asterkrankung) sowie eine sonstige psychische Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F06.8). Die erhobenen Befunde vermögen gemäss der gutachterlichen Einschätzung die Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40 % einzuschränken. Die somatischen, psychophysischen und psychischen Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit seien allerdings nicht genauer differenzierbar (Urk. 11/40 S. 34). Weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter berichteten von einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur; die grundlegenden psychischen Funktionen sind nach den Ergebnissen der psychiatrischen Begutachtung weitgehend intakt (vgl. die erhobenen Befunde, Urk. 11/40 S. 24), so dass keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen ersichtlich sind. Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" ist zunächst auf die das Beschwerdebild mitbestimmenden invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren hinzuweisen (schwierige berufliche Situation, jahrelange Sorgen um hyperaktiven jüngsten Sohn mit entsprechender psychiatrischer Behandlung und Sonderschulung). Sodann lässt der Lebenskontext des Beschwerdeführers auf durchaus vorhandene Ressourcen (intakte Familienverhältnisse, geregelter Tagesablauf, Urk. 11/40 S. 10 und 12) schliessen. Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass der begutachtende Neuropsychologe von insgesamt nicht verwertbaren Resultaten der Untersuchung sprach. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung sehr ängstlich und überangespannt gewesen und es sei der Eindruck einer unbeholfenen Aggravation entstanden (Urk. 11/40 S. 28).
Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren sind erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung respektive der in diesem Zusammenhang geklagten Beschwerden nicht schlüssig nachweisbar. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung hat somit auch nach der neuen Rechtsprechung keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
4.4 Nach dem Gesagten steht gestützt auf das B.___-Gutachten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung der nachgewiesenen strukturellen Hirnschädigung und der darauf zurückzuführenden psychischen Beeinträchtigung seit Juni 2011 die angestammte sowie jede adaptierte Tätigkeit, abgesehen von potentiell gefährlichen Arbeiten, in einem 60 %-Pensum zumutbar ist.
5.
5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2 Wie im Abklärungsbericht richtig festgehalten wurde, sind den Buchhaltungsunterlagen keine konstanten Einkommensverhältnisse zu entnehmen, insbesondere erhellt nicht, welcher Anteil der ausbezahlten Gehälter dem Beschwerdeführer zukam (Urk. 11/42 S. 4). Es ist sodann klar zu erkennen, dass sich das Unternehmen noch immer in einer Aufbauphase befindet, weshalb es sich rechtfertigt, das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen 2010 (LSE) festzusetzen, wobei die Bemessung des Invaliditätsgrads für das Jahr 2012 vorzunehmen ist.
Der Beschwerdeführer hat die obligatorische Schule in seinem Heimatland besucht und eine Anlehre als Maschinist absolviert (Urk. 11/3 S. 4). Sodann war er seit 2006 nebenberuflich in der Reinigungsbranche tätig. Zuerst habe er in der Reinigungsfirma der Ehefrau seines Chefs ausgeholfen und sich in der Folge selbständig gemacht und ein Familienunternehmen gegründet, welches er zunächst als Einzelunternehmer und schliesslich als Geschäftsführer der A.___ GmbH bis am 8. Juni 2012 geführt hatte (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende, Urk. 11/42 S. 4 sowie Urk. 12 S. 8). Mangels Ausbildung in der Reinigungsbranche erscheint es vorliegend als angemessen, den Medianwert der Löhne für männliche Hilfskräfte im Bereich Gebäudebetreuung (Wirtschaftsabteilung 81) in der Höhe von Fr. 4‘114.-- heranzuziehen (Bundesamt für Statistik, LSE 2010, TA1, Monatlicher Bruttolohn Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.9 Stunden im Jahr 2012 (Bundesamt für Statistik, Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, Tabelle B 9.2, Buchstabe S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) sowie der massgebenden Nominallohnentwicklung der Saläre der Männer (Indexstand 2151 [2010] auf 2188 [2012], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 52‘603.-- (Fr. 4‘114.-- : 40 x 41.9 x 12 : 2151 x 2188).
5.3.1 Der Beschwerdeführer ist ab Juni 2011 wieder als zu 60 % arbeitsfähig zu erachten (vgl. E. 4). Da er in einer Hilfstätigkeit ein höheres Einkommen zu erzielen vermöchte, als in der Reinigungsbranche, ist es ihm deshalb zumutbar, die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer Hilfstätigkeit erwerblich zu verwerten. Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anforderungsniveau 4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2151 [2010] auf 2188 [2012], vgl. die Volkswirtschaft 3/42015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 60 % ein Jahreseinkommen von Fr. 37‘420.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2151 x 2188 x 0.6). Der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15 % ist nicht zu beanstanden. Demnach beträgt das Invalideneinkommen Fr. 31‘807.-- (Fr. 37‘420.-- x 85 %).
5.3.2 Wird das Valideneinkommen von Fr. 52‘603.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 31‘807.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘796., was einem Invaliditätsgrad von gerundet 40 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht.
5.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres ab 1. März 2012 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe die ihm zustehende Rentennachzahlung zu Unrecht im Betrag von Fr. 4'301.-- mit einer von der CSS Kranken-Versicherung AG (CSS) behaupteten Rückforderung für zuvor ausbezahlte Krankentaggelder verrechnet. Die vertraglichen Bestimmungen, auf die sich die CSS berufe, seien nicht aktenkundig; in der Vollmacht, welche er zugunsten der CSS unterzeichnet habe, sei von einem Einverständnis zu einer Verrechnung einer allfälligen Rentennachzahlung oder gar einer Abtretung des Rentenanspruchs keine Rede (Urk. 1 und 14).
6.2 Während die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG zur Begründung ihrer Rückforderung in Höhe von Fr. 8'579.-- (wovon die IVStelle aufgrund der konkurrierenden Rückforderung der CSS bloss einen Betrag von Fr. 4'973.-- mit der Rentennachzahlung verrechnete) die anwendbaren Versicherungsbestimmungen auflegte (Urk. 11/83), unterliess es die CSS, die von ihr angerufenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit dem Verrechnungsantrag einzureichen (Urk. 11/80). Da auch aus der aufgelegten Vollmacht (Urk. 11/81) kein Einverständnis zur Verrechnung von Vorleistungen mit nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen hervorgeht, ist nicht klar, ob die Verrechnung tatsächlich zulässig ist. Die Sache ist daher in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie von der Taggeldversicherung die massgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen einfordert und hernach entscheidet, ob die Rückforderung mit der Rentennachzahlung verrechnet werden kann. Dabei ist Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er mit der CSS eine Einzeltaggeldversicherung abgeschlossen hat und dass diese ihm in der massgeblichen Periode Taggelder ausgerichtet hat.
6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2014, soweit sie die Verrechnung der Nachzahlung mit der Rückforderung der CSS Kranken-Versicherung AG betrifft, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.2 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss zu drei Vierteln vom Beschwerdeführer und zu einem Viertel von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ausserdem eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2014, soweit sie die Verrechnung der Nachzahlung mit der CSS Kranken-Versicherung AG betrifft, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.2 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Britta Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann