Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00049




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 30. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller

Schifflände 6, Postfach 310, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1958 geborene X.___ arbeitete zuletzt bei zwei verschiedenen Arbeitgebern als Putzfrau, bevor sie sich am 26. November 2009 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/5, Urk. 5/12, Urk. 5/14). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2011 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2010 in Aussicht (Urk. 5/33). Gleichzeitig machte sie die Versicherte auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam. Sie wies die Versicherte darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen ihre Arbeitsfähigkeit mit Hilfe einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erheblich verbessert werden könne. Sie sei daher gehalten, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben (Urk. 5/31). Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 sprach sie der Versicherten wie angekündigt mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 5/37).

1.2    Im Dezember 2012 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 5/41 ff.). Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/41/3-5, Urk. 5/43) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 5/42) ein und teilte letzterer am 22. März 2013 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 63 % (Urk. 5/46). Gleichzeitig wies die IV-Stelle die Versicherte bezüglich Psychotherapie und Analgetikaabusus erneut auf ihre Schadenminderungspflicht hin (Urk. 5/45).

1.3    Anlässlich der weiteren, im November 2013 eingeleiteten Rentenrevision nahm die IV-Stelle den von der Versicherten am 6. Januar 2014 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 5/49), einen IK-Auszug (Urk. 5/51) und einen Bericht des Hausarztes vom 16. März 2014 (Urk. 5/53) zu den Akten. Weiter holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Y.___, vom
15. September 2014 ein (Urk. 5/61/2-24). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2014 stellte sie der Versicherten sodann die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 5/62). Nach hiergegen am 12. November 2014 erhobenem Einwand (Urk. 5/63) verfügte die IV-Stelle am 25. November 2014 im angekündigten Sinn (Urk. 5/70 = Urk. 2). Am gleichen Tag hob sie jedoch ihre Verfügung vom 25. November 2014 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wiedererwägungsweise auf (Urk. 5/69) und stellte der Versicherten am 26. November 2014 unter Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Begründung ihrer Einwände gegen den Vorbescheid die Akten zu (Urk. 5/68).


2.    Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 25. November 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Januar 2015 Beschwerde und beantragte deren ersatzlose Aufhebung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und vom Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ergänzendes Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Versicherten am 5. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 5. März 2015 nahm die Versicherte erneut Stellung und beantragte nun in erster Linie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und nur noch eventualiter die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 8 S. 6). Mit Gerichtsverfügung vom
16. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zur unmittelbar nach Verfügungserlass erfolgten wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung zu äussern (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin führte dazu am 11. Mai 2015 aus, weder sie noch ihr Rechtsvertreter hätten die zweite Verfügung vom 25. November 2014 erhalten, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. Mai 2015 auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 20).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2    Die Eröffnung eines Verwaltungsentscheids ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkung vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Als zugestellt gilt der Verwaltungs-entscheid, wenn er ordnungsgemäss in den Gewahrsam des Adressaten oder einer anderen, zur Entgegennahme berechtigten Person gelangt ist (Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, § 13 Rz. 108). Nicht eingeschrieben versandte Postsendungen reisen auf Gefahr des Absendenden. Dieser trägt das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt. Die objektive Beweisführungslast trägt der Absendende, und im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Volz, a.a.O., § 13 Rz. 111 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung einer Verfügung somit der Verwaltung. Das bedeutet, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Für den Bereich der Massenverwaltung ist nicht der volle Beweis zu erbringen; massgebend ist vielmehr der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Recht-sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (Volz, a.a.O., § 13 Rz. 112 mit Hinweisen).

    Zwar findet sich in den Akten eine Kopie der zweiten Verfügung vom 25. November 2014 (Urk. 5/69). Ob diese der Beschwerdeführerin hernach effektiv eröffnet worden ist, lässt sich aus den Akten aber nicht ersehen. Demgemäss fehlt es am Nachweis von deren Zustellung. Demnach konnte sie infolge ihrer Empfangsbedürftigkeit keine Rechtswirkungen entfalten. Nach dem Gesagten hat die angefochtene Verfügung weiterhin Bestand und es ist auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde einzutreten, was im Übrigen von keiner der Parteien bestritten wurde.

    Fraglich ist zudem, ob es sich beim Wiedererwägungsentscheid vom 25. November 2014 überhaupt um eine Verfügung im formellen Sinn handelt. Das entsprechende Dokument (Urk. 5/69) wurde im Titel zwar als „Verfügung“ bezeichnet, jedoch ist dem Text zu entnehmen, es handle sich um einen Vorbescheid. Auch wurden die Rechtsmittelbelehrung wie bei einem Vorbescheid formuliert und der spätere Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung in Aussicht gestellt (Urk. 5/69/1). Falls es sich lediglich um einen Vorbescheid handelte, wurde die erste Verfügung vom 25. November 2014 dadurch ohnehin nicht aufgehoben und sie hatte auch deshalb weiterhin Bestand.


2.    

2.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und Art. 47 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2    Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen).


2.3    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht
(BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Vorbehalten sind rechtsprechungs-gemäss diejenigen Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).


3.

3.1    Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht sei ein Sachverhalt ausgewiesen, der in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfüllen würde. Somit liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Insbesondere sei die Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht überwindbar. Bereits bei der Rentenzusprache seien die medizinischen Einschränkungen nicht invalidisierend gewesen, sondern IV-fremde Faktoren seien im Vordergrund gestanden (Urk. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, die rentenzusprechenden Verfügungen seien nicht zweifellos unrichtig. Weiter sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, welcher Arbeitsmarkt ihr offen stehe, wobei auch invaliditätsfremde Faktoren einzubeziehen seien (Urk. 1 S. 3). Zudem brachte sie vor, auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es sich beim Y.___ nicht um eine unabhängige Gutachterstelle handle. Im Übrigen sei darin keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache dargetan und es sei auch inhaltlich nicht überzeugend (Urk. 1 S. 4).

    Mit Eingabe vom 5. März 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin sodann auf den Standpunkt, es liege eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Hauptsächlich kritisierte sie, dass die IV-Stelle bereits am 25. November 2014 verfügt und ihr erst am 26. November 2014 Nachfrist zur ergänzenden Begründung ihres Einwands gegen den Vorbescheid angesetzt habe, wodurch sie ihre allfälligen Argumente von Vornherein unberücksichtigt gelassen habe (Urk. 8 und 9).

4.

4.1    Das Y.___-Gutachten vom 15. September 2014 ging am 19. September 2014 bei der IV-Stelle ein (Urk. 5/61, vgl. auch das Aktenverzeichnis). Dass die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erhalten hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Beim auf das Gutachten folgenden Aktenstück handelt es sich bereits um den Vorbescheid vom 13. Oktober 2014, mit welchem die IV-Stelle der Versicherten unter anderem unter Bezugnahme auf das Y.___-Gutachten die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht stellte (Urk. 5/62). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. November 2014 Einwand. Dabei beantragte sie Akteneinsicht nach der Fällung des Entscheides, falls dieser im angekündigten Sinne ausfallen werde (Urk. 5/63). Am 25. November 2014 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 5/70). Gleichentags befand sie, sie habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, und hob die soeben erlassene Verfügung daher wieder auf (Urk. 5/69), wobei diese Aufhebung keine Rechtswirkungen entfaltete (vgl. vorstehende
E. 1.2). Zudem setzte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
26. November 2014 Nachfrist an zur ergänzenden Begründung ihres Einwands vom 12. November 2014 und stellte ihr die Akten zu (Urk. 5/68).

4.2    Die IV-Stelle stellte bei ihrem Entscheid wesentlich auf das Y.___-Gutachten ab. Das Y.___-Gutachten sowie die übrigen Akten wurden der Beschwerdeführerin indes erst am 26. November 2014 zugestellt (Urk. 5/68), mithin nach dem Erlass der rentenaufhebenden und im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 25. November 2014. Dies obschon die Beschwerdeführerin am 12. November 2014 Einwand erhoben und Akteneinsicht verlangt gehabt hatte (Urk. 5/63). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in schwerer und unheilbarer Weise dadurch verletzt, dass sie ihr die Akten nicht vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung zugestellt hat. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist antragsgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähre, bevor sie über eine allfällige Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin erneut befinde.

4.3    Sollte die IV-Stelle hernach an der Rentenaufhebung festhalten wollen, hat sie dabei zu berücksichtigen, dass die 1958 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 25. November 2014 (Urk. 2) bereits über 55 Jahre alt war. Daher kann nicht ohne Weiteres von der Möglichkeit einer Selbsteingliederung ausgegangen werden, sondern es ist grundsätzlich von der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen auszugehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_128/2013 vom 4. November 2013, E. 4.1). Diese Rechtsprechung ist auch im Falle einer wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 5.1).


5.    

5.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozess-entschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähre und anschliessend über eine allfällige Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer