Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00053




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 28. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 auf die Neuanmeldung vom 12. September 2014 (Urk. 6/58) zum Bezug einer Invalidenrente von X.___, Y.___ Staatsangehöriger, mangels Erfüllung der dreijährigen Beitragspflicht nicht eingetreten ist (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Februar 2015 (Eingang: 15. Januar 2015), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2015 (Urk. 5 S. 1),

unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 während seiner Inhaftierung im Gefängnis Z.___ bei einem Sturz einen Knochenbruch am rechten Handgelenk erlitt (Urk. 6/1, Urk. 6/11) und sich am 24. November 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2), woraufhin die IV-Stelle die medizinischen, erwerblichen und aufenthaltsrechtlichen Verhältnisse abklärte und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 29. April 2010 (Urk. 10/32) abwies, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Juli 2010 im Verfahren Nr. IV.2010.00540 wegen Aussichtslosigkeit auf Zusprechung von invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen bestätigte (Urk. 6/39/5), sowie dass die IV-Stelle das Rentengesuch mit Verfügung vom 15. Juni 2010 abwies (Urk. 6/35), welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

dass die IV-Stelle auf die am 24. November 2011 erhobene Neuanmeldung (Urk. 6/43) mit Verfügung vom 10. Mai 2012 mangels Erfüllung der dreijährigen Beitragspflicht bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht eingetreten ist (Urk. 6/53), welcher Entscheid ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,


in Erwägung,

dass nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Personen versichert sind, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG),

dass obligatorisch nach dem AHVG unter anderem die natürlichen Personen versichert sind, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG), wobei Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG haben und Art. 39 IVG (Bezügerkreis von ausserordentlichen Renten) vorbehalten bleibt,

dass nach Art. 6 Abs. 2 IVG ausländische Staatsangehörige, die das 20. Lebensjahr vollendet haben (vgl. Art. 9 Abs. 3 IVG), nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG mit Verweis auf Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches, ZGB, in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben,

dass Art. 36 Abs. 1 IVG ausserdem vorsieht, dass Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, wenn sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben,

dass die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG),

in weiterer Erwägung,

dass der Beschwerdeführer gemäss der schriftlichen Auskunft des Migrationsamtes des Kantons A.___ vom 21. Juli 2009 am 15. November 2002 in die Schweiz eingereist ist, sein Asylgesuch am 28. März 2003 abgelehnt wurde und er rechtskräftig verpflichtet wurde, die Schweiz spätestens am 23. Mai 2003 zu verlassen (Urk. 6/15),

dass sich der Beschwerdeführer seither ohne Aufenthaltsrecht und damit illegal in der Schweiz aufhält, was er auch in der Beschwerde bestätigt (Urk. 1),

dass das Bundesgericht die in BGE 113 V 261 E. 2b begründete Rechtsprechung, wonach die Absicht des dauernden Verbleibens als Voraussetzung der Wohnsitzbegründung einer Person im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB für die Belange der Sozialversicherung bei Ausländern und Staatenlosen so lange nicht beachtlich sein könne, als öffentlichrechtliche Hindernisse die Verwirklichung dieser Absicht langfristig verbieten würden, auch in Bezug auf den Wohnsitzbegriff nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 52d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bestätigt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.1-6.2),

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bereits mit den Urteilen IV.2006.00456 vom 28. November 2007 und IV.2010.00540 vom 19. Juli 2010 festhielt, dass ausländische Staatsangehörige und Staatenlose zwar wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen hätten, aber nur, sofern ihr zivilrechtlicher Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) rechtmässig, das heisst fremdenpolizeilich abgestützt sei und bleibe, wobei anders als im Bereich der Krankenversicherung (vgl. BGE 129 V 77 E. 5.2) weder der Zweck der Invalidenversicherung noch der ordre public ein Abstellen auf die rein zivilrechtlichen Begriffe des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts erfordere, sondern vielmehr im Bereich der IV-mässigen Anspruchsvoraussetzungen in Anlehnung an die hergebrachte Praxis weiterhin davon auszugehen sei, dass Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nur begründet beziehungsweise aufrechterhalten werden könnten, sofern öffentlich-rechtliche Hinderungsgründe die Verwirklichung der Absicht des Verbleibs in der Schweiz nicht verbieten würden, wobei etwaige Widersetzlichkeiten gegen Ausreiseanordnungen, Schwierigkeiten bei der Ausschaffung oder der Verstoss gegen Einreiseverbote keine Grundlage für den Bezug von IV-Leistungen bieten sollten,

dass die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Rechtslage und angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor illegal in der Schweiz aufhält, zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist,

dass der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen betrifft und das Verfahren daher kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

dass auf die Auferlegung von Gerichtskosten aufgrund der vorliegenden Verhältnisse zu verzichten ist (vgl. Urk. 1),



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann