Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00054 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteilvom 31. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, lebt seit 1990 in der Schweiz. Bis 2006 ging er Tätigkeiten in verschiedenen Branchen nach. Zwischenzeitlich war er auch arbeitslos (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/18, Urk. 7/25-26, Urk. 7/30, Urk. 7/36).
1.2 Am 3. Oktober 2002 hatte er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und um die Durchführung beruflicher Massnahmen ersucht (Urk. 7/9). Nach Abklärung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Voraussetzungen (Urk. 7/12, Urk. 7/15-16, Urk. 7/18) hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 30. Januar 2003 verneint (Urk. 7/21). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 1. Oktober 2006 hatte der Versicherte um die Zusprechung einer Invalidenrente ersucht (Urk. 7/23). Es folgten wiederum medizinische (Urk. 7/34, Urk. 7/36, Urk. 7/40, Urk. 7/44, Urk. 7/52) und beruflich-erwerbliche (Urk. 7/25-26, Urk. 7/28-29, Urk. 7/50) Abklärungen. Nach deren Abschluss erliess die IVStelle am 3. Juli 2008 den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 7/57). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 26. August 2008 Einwände (Urk. 7/64). Am 17. Oktober 2008 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 7/67). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Mai 2010 ab (Urk. 7/82). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Am 19. September 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und ersuchte um die Zusprechung einer Rente (Urk. 7/90; vgl. auch Urk. 7/94). Der Versicherte reichte Berichte der Medizinischen Zentren Z.___ und A.___ zu den Akten (Urk. 7/92, Urk. 7/98) und die IV-Stelle holte das psychiatrische Gutachten der Dres. med. B.___ und C.___, Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Mai 2014 ein (Urk. 7/107). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/110). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob der Versicherte unter Beilage eines weiteren Berichts des Medizinischen Zentrums A.___ vom 14. Juli 2014 Einwände (Urk. 7/113, Urk. 7/114). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch wie angekündigt ab (Urk. 7/119 = Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2014. Er beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 27. Februar 2015 wurde dem Versicherten die Beschwerdeantwort zugestellt und ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).
2.3 Am 1. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 7/23). Dem Gesuch folgten medizinische (Urk. 7/34, Urk. 7/36, Urk. 7/40, Urk. 7/44, Urk. 7/52) und beruflich-erwerbliche (Urk. 7/25-26, Urk. 7/28-29, Urk. 7/50) Abklärungen. Nach deren Abschluss erliess die IVStelle am 3. Juli 2008 den Vorbescheid und am 17. Oktober 2008 die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Rente verneinte (Urk. 7/67). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit hernach nicht angefochtenem Urteil vom 10. Mai 2010 ab (Urk. 7/82). Damit erlangte die Verfügung vom 17. Oktober 2008 Rechtskraft und bildet den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung der geltend gemachten Sachverhaltsänderung in gesundheitlicher Hinsicht.
3. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Jahr 2008 und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit sind im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Mai 2010 dargestellt. Erwerblich beeinträchtigend wirkte sich ein chronifiziertes, therapierefraktäres zervikal- und lumbalbetontes Wirbelsäulenleiden aus. Aufgrund des Rückenleidens war die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur und Mitarbeiter in einem Autoverleih nicht mehr geeignet, ebenso generell Tätigkeiten mit länger einzunehmenden Zwangshaltungen, mit Überkopfarbeiten und mit grösseren Gewichtsbelastungen (Gewichtslimite 5 kg). Weiterhin zumutbar waren hingegen körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, dies ganztags, jedoch verbunden mit einer zusätzlichen Pausenbedürftigkeit im Rahmen von 20 %. Ausgehend von der Restarbeitsfähigkeit von 80 % ergab die Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 7/82/5 ff.).
4.
4.1 Mit der Neuanmeldung vom 19. September 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Zustand habe sich verschlechtert. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei nicht mehr möglich (Urk. 7/90). Diese Ausführungen dokumentierte er mit dem Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 5. Juli 2013. Darin genannt sind zum einen die bereits bekannte Rückenproblematik (zerviko- und lumbalbetontes Schmerzsyndrom der Wirbelsäule), zum anderen neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode sowie die ärztliche Schlussfolgerung, inzwischen könne auch für angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden (Urk. 7/92/5 ff.; vgl. auch Urk 7/92/1 ff.).
4.2 Am 20. März 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es werde eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt (Urk. 7/101). Die Gutachter Dres. med. B.___ und C.___, Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten ihr Gutachten am 28. Mai 2014 (Urk. 7/107). Sie diagnostizierten eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und gelangten zum Schluss, das Leiden wirke sich auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit aus (Urk. 7/107/23 Ziff. 4.1). Es liege eine Begleiterkrankung der Wirbelsäule mit mehrjährigem Verlauf und unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission vor. Die angegebenen Symptome wie Freudlosigkeit, Abneigung gegen soziale Kontakte, Schlafstörungen und die Verzweiflung über die andauernde Schmerzsymptomatik seien vereinbar mit einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/107/23 f. Ziff. 5). Befragt nach psychotischen Symptomen habe der Beschwerdeführer erwähnt, er sehe verschiedentlich Gestalten und höre Geräusche oder Stimmen. Nähere Angaben habe der Beschwerdeführer aber verweigert. Anzeichen für einen manifesten Wahn oder Ich-Störungen seien in der Untersuchung nicht erkennbar geworden (Urk. 7/107/18 Ziff. 1.3). Voraussichtlich werde der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zu einer Integrations- oder Belastungstrainingsmassnahme aufbringen. Dies und eine externe Beschäftigung könnten zur Entspannung des familiären Klimas und zur Hebung des Selbstwertgefühls beitragen. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer Nischentätigkeit sei aktuell in einem Pensum von 20 % denkbar, verteilt auf täglich 1½ Stunden. Die Beschäftigungsstelle sollte sich nicht zu weit vom Wohnort befinden und die Möglichkeit zu häufigen Pausen und Rückzügen bieten. Ob sich dies etablieren lasse, sei aufgrund des jetzigen Zustandes fraglich, ebenso ob sich das Pensum mit der Zeit steigern lasse (Urk. 7/107/26 Ziff. 7).
4.3 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ nahmen am 14. Juli 2014 Stellung zum Gutachten der Dres. B.___ und C.___. Sie hielten fest, die Symptome der Depression seien im Gutachten nur rudimentär abgebildet worden. Ein neuropsychologischer Test habe betreffend Fehlverarbeitung der Realität im Sinne von übersteigertem Misstrauen einen pathologischen Wert ergeben. Die Behandlung im medizinischen Zentrum habe gezeigt, dass insgesamt Symptome einer schweren depressiven Episode vorhanden seien. Hinzu kämen psychotische Symptome, das heisst das auch im Gutachten erwähnte Stimmenhören und Gestaltensehen. Damit liege nicht in erster Linie ein pathologisch und ätiologisch unklares Beschwerdebild in Form einer somatoformen Schmerzstörung vor, sondern ein invalidisierendes Leiden. Insgesamt bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/113/1 ff.).
5.
5.1 Sowohl die eingereichten Berichte des Medizinischen Zentrums A.___ als auch das psychiatrische Gutachten dokumentieren neu ein psychisches Leiden. Diagnostisch stuften die psychiatrischen Gutachter dieses anders ein als die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___. Erstere diagnostizierten ausschliesslich eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/107/23f.), letztere zusätzlich eine mittel- und in der jüngsten Stellungnahme eine schwergradige depressive Episode (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/3 S. 2). Das Wirbelsäulenleiden ist - soweit sich aus den Akten ergibt (vgl. Berichte des Medizinischen Zentrums A.___ vom 5. Juli 2013 und 14. Juli 2014; Urk. 3/1, Urk. 3/3) - unverändert geblieben. Auch der Beschwerdeführer betonte in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) das neu aufgetretene psychische Leiden.
5.2 Anamnestisch oder zu den erhobenen Befunden enthält der Bericht des Medizinischen Zentrums A.___ vom 5. Juli 2013 nur wenige Angaben. Festgehalten wurde, es liege eine ausserordentlich komplexe Problematik im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms vor. Die Schmerzen und die Depression hätten zugenommen. Die Symptome seien mittel- bis schwergradig und es lägen kognitive Defizite vor (Urk. 3/1 S. 2, S. 4 und S. 7).
Am 13. Januar 2014 hielten Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ fest, es bestehe eine deutliche Komorbidität im Sinne einer mittelgradigen Depression. Die Störung habe sich seit 1990 verselbständigt und habe seit einer wenig erfolgreichen Wirbelsäulenoperation deutlich zugenommen. Die Depression sei progredient (Urk. 3/2 S. 1).
In der Stellungnahme vom 14. Juli 2014 zum psychiatrischen Gutachten bemängelten die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ die Ausführungen im Gutachten zur Frage der Depression. Es seien zwar einzelne Symptome beschrieben, jedoch eine depressive Stimmung im engeren Sinne verneint worden. Aufgrund der im Bericht des Medizinischen Zentrums A.___ vom 24. April 2012 beschriebenen zahlreichen Symptome seien die Kriterien für eine mittelgradige Depression ausgewiesen. Dieses Leiden stehe im Vordergrund und nicht die von der Rechtsprechung den sogenannten unklaren Beschwerdebildern zugeordnete somatoforme Schmerzstörung.
5.3 Die Ärzte der Medizinischen Zentren A.___ und Z.___ hielten mehrfach fest, der Beschwerdeführer leide an einer Depression respektive an depressiven Episoden. Einzelne Symptome und Befunde erwähnten sie indessen nur am Rande (Berichte 5.7.13, 13.1.14) oder sie verweisen auf Schilderungen in einem Bericht aus dem Jahr 2012. Beides genügt nicht. Hinzu kommen Unklarheiten bei der Diagnosestellung. Zum einen litt oder leidet der Beschwerdeführer gemäss den Berichten unter einzelnen depressiven Episoden (Bericht 5.7.13) beziehungsweise an einer depressiven Störung (Berichte vom 13.1.14 und 14.7.14). Unklar geblieben ist auch der Schweregrad der Störung oder der Episoden, das heisst ob mittel- oder schwergradig. Gar widersprüchlich sind die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Juli 2014. Als Diagnose wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen genannt. Auf der anderen Seite hielten die Ärzte fest, mit den bestehenden Symptomen seien die Kriterien für eine mittelgradige Depression erfüllt (Urk. 3/3 S. 2). Die erwähnten Berichte der Medizinischen Zentren A.___ und Z.___ enthalten mit anderen Worten keine schlüssige Beurteilung des psychischen Leidens, auf die abgestellt werden könnte.
5.4 Die psychiatrischen Gutachter (Dres. B.___ und C.___) machten im Gutachten ausführliche Angaben zur erhobenen Anamnese (Urk. 7/107/14 f. Ziff. 1.1), zu den fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 7/107/15 f. Ziff. 1.2), zu seiner eigenen Leidensdarstellung (Urk. 7/107/16 f. Ziff. 2) und zu den erhobenen Befunden (Urk. 7/107/18 ff. Ziff. 3). Den vom Beschwerdeführer nur vage erwähnten psychotischen Symptomen massen die Experten keine Relevanz zu, nachdem der Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung effektiv keine Anzeichen für Wahnvorstellungen oder eine Ich-Störung erkennen liess (Urk. 7/107/18 Ziff. 3.1). Die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ stuften die geschilderten psychotischen Symptome demgegenüber als relevant ein. Nähere Angaben hierzu machten sie allerdings keine (Urk. 3/3 S. 2). Vor dem Hintergrund der Darlegungen im psychiatrischen Gutachten ist die dort gestellte Diagnose nachvollziehbar und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, anders noch als im Jahr 2008, an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leidet (vgl. Urk. 7/107/28 Ziff. 11). Kontrovers ist im Übrigen nicht diese Diagnose - eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten auch die Ärzte der Medizinischen Zentren A.___ und Z.___ - sondern ob neu aufgetretene psychische Leiden Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers haben und damit revisionsrechtlich bedeutsam sind.
6.
6.1 Die Dres. B.___ und C.___ gingen von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % in einer Nischentätigkeit aus, verteilt auf täglich jeweils 1½ Stunden (Urk. 7/107/26 Ziff. 7). Sie hielten fest, eine externe Beschäftigung könnte zu einer Entspannung des familiären Klimas und zur Hebung des Selbstwertgefühls führen. Geeignete Bereiche seien beispielsweise die Kleinteilmontage oder sonstige einfache Tätigkeiten, in denen genügend Pausen möglich seien (Urk. 7/107/25 f.). Mit einer solchen Tätigkeit könne ab sofort begonnen werden (Urk. 7/107/29 Ziff. 10). Eine intensive Psychotherapie habe bislang nicht stattgefunden. Die klinische Erfahrung zeige, dass das stark somatische Krankheitsverständnis von Schmerzpatienten nach somatischer Abklärung und Behandlung verlange. Gegenüber psychiatrischen oder psychosomatischen Erklärungsversuchen sei der Beschwerdeführer nicht offen. Es fehlten die Motivation und die Selbstreflexionsfähigkeit. Die Erfolgsaussichten bezüglich einer psychiatrischen Behandlung seien daher gering. Es sei zu einer Fixierung auf das Schmerzerleben gekommen. Anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde komme nur eine Tätigkeit in geringem Umfang in geschütztem Rahmen in Frage (Urk. 7/107/24, Urk. 7/107/27 Ziff. 9, Urk. 7/107/28 Ziff. 11).
6.2 Generell und bei den sogenannten unklaren Beschwerdebildern insbesondere ist die ärztliche Einschätzung allein noch keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Invalidität (zum Zusammenwirken von medizinischer Fachperson und den Organen der Rechtsanwendung bei der Beurteilung der erwerblichen Beeinträchtigung vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 und 137 V 64 E. 5.1,; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49). Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist aus rechtlicher Sicht zwar eine Voraussetzung, jedoch noch keine hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 4 Rz 33 mit Hinweisen). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs treten Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die beachtlichen Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten bleiben beweiskräftig, sofern im Lichte der massgeblichen Indikatoren nach neuer Praxis eine schlüssige Beurteilung möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8).
6.3
6.3.1 Die psychiatrischen Gutachter stützen sich bei der Diagnosestellung auf die
von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Diagnoserichtlinien (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014). Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig zu erklären ist (a.a.O. S. 233).
Der Beschwerdeführer schilderte bei der Begutachtung, er habe Schmerzen im Rücken und im Bereich von Kopf und Armen. Auch habe er Mühe mit dem Laufen. Ihm tue das Bein weh und er könne dann nicht gut stehen (Urk. 7/107/15, Urk. 7/107/16). Auffallend ist die Knappheit der Beschreibung der Schmerzsymptome. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den geklagten Beschwerden ausschliesslich mit der Einnahme eines Schmerzmittels (Dafalgan) begegnet (Urk. 7/107/16), wobei hierdurch gar keine wesentliche Besserung erzielt werden kann (vgl. Urk. 3/1 S. 6). Die übrigen eingenommenen, im Gutachten aufgeführten Medikamente dienen nicht der Schmerzbehandlung (Urk. 7/107/16). Rumpfstabilisierung und Muskelaufbau als effektive Massnahmen zur Verbesserung des Rückenleidens und damit zur Bekämpfung der Schmerzursache finden nicht statt (Urk. 7/107/16). Ein regelmässiges Training mit geringer Belastung und häufiges Spazieren erachteten auch die behandelnden Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ als angezeigt. Im Übrigen begründete der Beschwerdeführer einen Teil seiner Inaktivität nicht mit den empfundenen Schmerzen, sondern mit Tagesmüdigkeit als Folge von Schlafproblemen (Urk. 7/107/14, Urk. 7/107/17). Die diagnoserelevanten Befunde, das heisst die als limitierend empfundenen Schmerzen, können demzufolge - bei objektiver Betrachtung - nicht als besonders ausgeprägt eingestuft werden, zumal der Beschwerdeführer auf die aus ärztlicher Sicht angezeigten und zumutbaren Anstrengungen zur Verbesserung der Schmerzproblematik verzichtet. Eine sich als zusätzliches Hindernis auswirkende psychische Komorbidität besteht im Übrigen nicht.
Eine psychotherapeutische Behandlung fand bislang nicht statt. Aufgrund des Krankheitsbildes und der Tendenz zur Somatisierung schätzten die Gutachter die Erfolgsaussichten zwar eher gering ein, schlossen aber einen Behandlungserfolg auch nicht aus (Urk. 7/107/28 Ziff. 11). Eine psychopharmakologische Behandlung wurde ebenfalls noch nicht etabliert, könnte die Situation aber verbessern (Urk. 7/107/25). Eingliederungsversuche fanden, soweit aktenkundig, in jüngerer Vergangenheit keine mehr statt. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers dazu fehlt, obschon gemäss psychiatrischem Gutachten eine erwerbliche Betätigung im Rahmen der vorhandenen Ressourcen zur Verbesserung der Situation beitragen könnte (Urk. 7/107/25 f.).
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass weder die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde noch die bisherigen Behandlungs- und Eingliederungsanstrengungen (Komplex „Gesundheitsschädigung“, vgl. vorstehende
E. 6.2) eine zumindest schrittweise Verbesserung ausschliessen.
6.3.2 Die bei der psychiatrischen Begutachtung durchgeführte Testung ergab bezüglich Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit eine erheblichere Beeinträchtigung, bezüglich Gruppenfähigkeit, der Anwendung von fachlichem Wissen und Planung und Strukturierung von Aufgaben eine mittelgradige Beeinträchtigung sowie eine leichte Beeinträchtigung bezüglich Anpassung an Regeln und Routinen (Urk. 7/107/19 ff. Ziff. 3.2). Damit ist zwar von eingeschränkten persönlichen Ressourcen (Komplex „Persönlichkeit"; vgl. vorstehende E. 6.2) in verschiedener Hinsicht auszugehen, jedoch sind für eine Wiedereingliederung durchaus auch Potentiale vorhanden.
6.3.3 Den Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen der Ehefrau im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung ist zu entnehmen, dass zwar ein gewisser sozialer Rückzug stattgefunden hat und auch eheliche respektive familiäre Probleme bestehen, dass aber der Beschwerdeführer nach wie vor zusammen mit seiner Ehefrau lebt und auch zu seinen erwachsenen Söhnen regelmässigen Kontakt pflegt. Ebenso pflegt der Beschwerdeführer auch regelmässige Kontakte mit Bekannten und Kollegen und das Ehepaar empfängt auch Freunde zu Besuch. Durch die Familie (insbesondere die Ehefrau) erfährt der Beschwerdeführer zudem erhebliche Unterstützung (Urk. 7/107/15 f., Urk. 7/107/17). Insgesamt bestehen somit im Komplex „Sozialer Kontext" (vgl. vorstehende E. 6.2) durchaus mobilisierbare Potentiale.
6.3.4 Dem grundsätzlich erhaltenen Familien- und Sozialleben steht die gänzliche beruflich-erwerbliche Inaktivität gegenüber, deren Ursache die Überzeugung des Beschwerdeführers ist, unter keinen Umständen mehr einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen zu können (vgl. Urk. 7/107/17). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen liegt damit nicht vor (vgl. vorstehende E. 6.2).
Im Zusammenhang mit der Erwerbslosigkeit erwähnten die Gutachter einen sichtbaren Leidensdruck (Urk. 7/107/17). Da der Beschwerdeführer bislang die möglichen und zumutbaren Behandlungsoptionen nicht wahrgenommen beziehungsweise ausgeschöpft hat (vgl. vorstehende E. 6.3.1), ist der Leidensdruck behandlungs- und eingliederungsanamnestisch nicht hinreichend ausgewiesen (vgl. vorstehende E. 6.2).
6.4 Im Ergebnis erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dass die Folgen der psychischen Erkrankung bei Aufbietung des zumutbaren Willens überwindbar sind (vgl. Urk. 7/112, Urk. 7/118), als gerechtfertigt. Die Anwendung der nach aktueller Praxis zur Überwindbarkeit massgeblichen Indikatoren führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit ergibt sich die folgende Situation: Mit Bezug auf das Rückenleiden besteht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit. Diesbezüglich hat sich im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung keine Veränderung ergeben. Das psychische Leiden ist aus versicherungsrechtlicher Sicht überwindbar (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG) und bildet daher keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG. Das Revisionsbegehren hat die Beschwerdegegnerin abgewiesen. Dieser Entscheid ist aus den aufgeführten Gründen nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer zwar aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm