Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00055




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 8. Dezember 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, betreibt seit 1987 ein Plattenlegergeschäft. Am 27. Dezember 1993 rutschte er beim Schleifen von Treppentritten aus und schlug sein linkes Knie an einer Treppenkante an. Am 27. Februar 1995 meldete er sich zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Unter Hinweis auf die von ihr getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. November 1995 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente ab (Urk. 8/11). Dieser Entscheid wurde zunächst vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. April 1998 und sodann vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. November 1998 bestätigt (Urk. 8/22, 8/25).

1.2    Am 29. Oktober 1999 erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall (Urk. 8/32). Am 16. August 2001 war er erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt (vgl. Urk. 8/48/1). Beide Male zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. Nach neuerlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IVStelle dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Juni 2003 ab 1. Oktober 2000 eine Viertelsrente und ab 1. November 2001 eine halbe Invalidenrente zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 bestätigte (Urk. 8/110). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juli 2005 insofern gut, als es dem Versicherten ab Oktober 2000 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zusprach (Urk. 8/125).

1.3    Im September 2010 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision in die Wege, nach-dem sie zuvor von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft umfangreiches Bildmaterial über die Observation des Versicherten aus den Jahren 2000 bis 2005 erhalten hatte (Urk. 8/157, 8/161/5-293). Im Rahmen des Revisionsverfahrens gab sie eine Begutachtung beim Y.___ in Auftrag (Urk. 8/165). Mit Verfügung vom 2. März 2011 sistierte sie die Invalidenrente mit sofortiger Wirkung (Urk. 8/167). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/180/3-13) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. November 2012 ab (Urk. 8/197).

1.4    Mit Verfügung vom 28. November 2014 stellte die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/248, 8/253) - die Invalidenrente wegen Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer rückwirkend per 13. Juli 2005 ein (Urk. 2).

2.    Dagegen liess X.___ am 14. Januar 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 28. November 2014 aufzuheben, die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung und erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass keine Meldepflichtverletzung vorliege (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die (prozessuale) Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3 mit Hinweisen).

1.2.2    Weiter kann der Versicherungsträger jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

1.2.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

1.2.4    Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 IVV). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt im Bereich der Invalidenversicherung folglich nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage, wobei letztere für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal gewesen sein muss (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung; BGE 142 V 259 E. 3.2.1; betreffend das Kausalitätserfordernis vgl. nunmehr Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten.


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist die rückwirkende Aufhebung der Rentenleistungen per 13. Juli 2005. Eine Meldepflichtverletzung stellt keinen selbständigen Grund dar, um auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (vgl. BGE 138 V 63). Eine solche muss vielmehr zunächst unter Berufung auf einen Rückkommenstitel (Wiedererwägung, Revision) aufgehoben werden. Die IV-Stelle äusserte sich in der Verfügung vom 28. November 2014 nicht konkret dazu, unter welchem Rückkommenstitel die Aufhebung der Rente erfolgt. In Frage steht die Aufhebung im Rahmen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG.

2.2    Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 28. November 2014 im Wesentlichen aus, gemäss dem Y.___-Gutachten vom 7. Juni 2011, welches in Kenntnis der Observationsunterlagen ergangen sei, bestünden weder hinsichtlich des Knies noch der Wirbelsäule relevante Restbeschwerden. Laut Gutachten sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Es sei deshalb davon auszugehen, dass für die Tätigkeit als Bodenleger eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei der Rentenzusprache sei von einer fast unbeweglichen Halswirbelsäule ausgegangen worden. Aus den Observationsunterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Beweglichkeit nicht eingeschränkt sei. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes sei spätestens seit Juli 2005 ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe diese Verbesserung aber nie gemeldet. Im Revisionsfragebogen vom 9. September 2010 habe er angegeben, sein Gesundheitszustand sei seit der Rentenzusprache unverändert. Damit habe er seine Meldepflicht verletzt (Urk. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seit der Begutachtung beim Y.___ habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Das Y.___-Gutachten stelle mithin keine hinreichend aktuelle Entscheidgrundlage dar. Laut dem Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, vom 14. September 2008 handle es sich bei der Tätigkeit als Bodenleger um eine schwere Tätigkeit. Das gelte mitunter für das Abschleifen von Parkettböden. Für solche Tätigkeiten werde auch im Y.___-Gutachten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die IV-Stelle hätte weitere Abklärungen treffen müssen, soweit sie dieser Einschätzung nicht folge. Eine Meldepflichtverletzung habe er nicht begangen. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht in relevanter Weise verändert. Auf jeden Fall lasse sein Gesundheitszustand die Durchführung von Parkettverlege- respektive Schleifarbeiten nicht zu (Urk. 1).


3.

3.1    Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte im Urteil vom 23. November 1998 aus, nach den medizinischen Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalls vom 27. Dezember 1993 in seiner Arbeitsfä-higkeit nur - aber immerhin - insofern eingeschränkt sei, als er keine längeran-dauernden knienden Arbeiten mehr verrichten könne. Bei allen Tätigkeiten, bei denen er nicht jeweils für längere Zeit knien müsse, bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, auch wenn es sich dabei um körperliche Schwerarbeit handle. Aus den vor und nach den Unfällen ermittelten Reinein-kommen des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender schloss das Eidge-nössische Versicherungsgericht, dass der Beschwerdeführer trotz der medizi-nisch ausgewiesenen Behinderung in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht eingeschränkt sei. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte es folglich (Urk. 8/25).

3.2    Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unterschied im Urteil vom 13. Juli 2005 die Verrichtungen als Parkettbodenleger und -schleifer. Es ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 27. Dezember 1993 Arbeiten als Parkettbodenleger nur noch sehr eingeschränkt möglich gewesen seien. Hingegen habe er - nebst der Administration und Akquisition, die indessen einen kleinen Teil der gesamten Tätigkeit ausmachten - nach wie vor Schleifarbeiten ausüben können. Weiter nahm es an, dass dem Beschwerdeführer nach den Unfällen vom 29. Oktober 1999 und vom 16. August 2001 nun-mehr auch keine Schleifarbeiten mehr möglich seien. Dabei stützte es sich auf die Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med. A.___. Darin wurden ein chronifiziertes und therapieresistentes Zervikalsyndrom diagnostiziert. Die Halswirbelsäule wurde als fast unbeweglich mit sehr starker Druckdolenz der Nacken- und Schultermuskulatur beschrieben (Urk. 8/37/3, 8/49 vgl. auch Urk. 8/62, 8/69). Die gestützt auf einen allgemeinen Einkommensvergleich vor-genommene Invaliditätsbemessung ergab einen Invaliditätsgrad von 60 %, was aufgrund der damals geltenden Rentenabstufungen ab 1. Oktober 2000 einen Anspruch auf eine halbe und ab 1. Januar 2004 einen Anspruch auf eine Drei-viertelsrente gab (Urk. 8/125).

3.3    Auf dem Fragebogen für die Revision der Invalidenrente vom 8. September 2010 verneinte der Beschwerdeführer eine Veränderung seines Gesundheitszustandes (Urk. 8/157). Auch Dr. A.___ bestätigte im Bericht vom 10. November 2010 ein unverändertes chronifiziertes Zervikalsyndrom. Es bestehe eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie eine neurovegetative und neuropsychologische Symptomatik. Als Parkettbodenleger und -schleifer sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig (Urk. 8/162).


4.

4.1    Das Y.___-Gutachten vom 7. Juni 2011 erfolgte in Kenntnis der Observationsunterlagen (Urk. 8/185/3+23). Die Observation selber war in den Jahren 2000, 2001, 2004 und 2005 erfolgt. Körperliche Einschränkungen sind auf dem Observationsmaterial nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer bewegt den Oberkörper flüssig, die Kopfrotation erscheint uneingeschränkt, das Heben und Tragen schwerer Sachen ohne Weiteres möglich und das Gangbild unauffällig. Es fehlen Hinweise, die sich mit einem chronifizierten Zervikalsyndrom mit massiver Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule vereinbaren lassen (Urk. 9, 10/1-6).

4.2    Im Y.___-Gutachten werden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch zervikales und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (bei moderaten degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, moderaten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Residuen nach durchgemachtem lumbalem Morbus Scheuermann, lumbosakraler Übergangsanomalie mit wahrscheinlich nicht ganz vollständiger Sakralisation von L5, Status nach Verkehrsunfällen mit Distorsion der Halswirbelsäule 1999 und 2001 und anamnestisch inadäquatem Schmerzverhalten) sowie ein Status nach Resektion einer Bursitis infrapatellaris (im Verlauf ohne wesentliche Restbeschwerden) diagnostiziert (Urk. 8/185/29).

    Der orthopädische Teilgutachter hielt fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden liessen sich im Rahmen der Untersuchung nur zu einem kleinen Teil durch objektive Befunde erklären. Die geltend gemachten funktionellen Einschränkungen widerlege der Beschwerdeführer grösstenteils selber. Bei vergleichbaren Untersuchungsschritten bestünden teilweise sehr diskrepante Befunde (Urk. 8/185/22). Gleiches hielt auch der neurologische Teilgutachter fest (Urk. 8/185/28). Psychopathologische Funktionsstörungen bestanden laut dem psychiatrischen Teilgutachter nicht (Urk. 8/185/17). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung bescheinigten die Gutachter für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine langdauernden Zwangshaltungen von Rumpf, Nacken und rechtem Knie sowie keine repetitiven Überkopfbewegungen beider Arme vorkämen, eine volle Arbeitsfähigkeit. Dazu erläuterten sie, dass mit der Verletzung des rechten Knies im Dezember 1993 eine dauerhafte Einschränkung für kniebelastende Tätigkeiten eingetreten sei. Im Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 29. Oktober 1999 und 16. August 2001 sei es nur während jeweils höchstens sechs Monaten zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch objektive medizinische Befunde gekommen. Die nun objektivierbaren moderaten Veränderungen an der Wirbelsäule, die sich im Verlauf der Zeit entwickelt haben dürften, bewirkten insofern eine gewisse qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr möglich seien (Urk. 8/185/31-33, vgl. auch Urk. 8/185/24). Die Gutachter wiesen schliesslich darauf hin, dass ihnen die nötigen Detailkenntnisse fehlten, um beurteilen zu können, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Parkettschleifarbeiter dem Belastungsprofil entspreche, welches dem Beschwerdeführer noch zumutbar sei (Urk. 8/185/23+31).

4.3    Mit Schreiben vom 11. August 2011 gelangte die IV-Stelle an das Y.___ und beschrieb die Arbeit als Parkettschleifer als körperlich mittelschwere Tätigkeit mit häufigen Positionswechseln und häufig gebückter Stellung (Urk. 8/187). Dabei nahm sie Bezug auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 5. September 2001. Darin hatte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Beschrieb in Bezug auf die Tätigkeit als Plattenleger abgegeben (Urk. 8/48, vgl. auch Urk. 8/246/3). In ihrer Antwort vom 21. Oktober 2011 betonten die Y.___-Gutachter, dass letztlich lediglich durch eine Abklärung vor Ort festgestellt werden könne, ob die Arbeit als Parkettschleifer dem im Gutachten formulierten Zumutbarkeitsprofil entspreche (Urk. 8/190). In der Folge unterbreitete die IVStelle den Fall ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst. Der RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, kam anhand einer Berufsbeschreibung für Plattenleger, welche er im Internet ausfindig gemacht hatte, zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer dem laut Y.___-Gutachten noch möglichen Verweistätigkeit entspreche (Stellungnahme vom 17. November 2011, Urk. 8/246/5-6).


5.

5.1    Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/185) basiert auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) sowie den Ergebnissen der von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft veranlassten Observation abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das Y.___-Gutachten erfüllt mithin die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Anzufügen bleibt, dass das Observationsmaterial verwertbar ist. An dessen Beweiskraft ändert nichts, dass die Observation von der Zürich-Versicherungs-Gesellschaft als Privatversicherer in Auftrag gegeben worden war (BGE 135 I 169, 137 I 327; vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2012 in Sachen der Parteien, IV.2011.00370, E. 4.2), ebenso wenig wie das Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2016, das noch nicht endgültig ist. Zu Recht haben die Y.___-Gutachter daher die aus der Observation gewonnenen Erkenntnisse in ihre Beurteilung miteinbezogen.

5.2    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung beim Y.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2014 in einer relevanten Weise verändert hätte. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Bericht des C.___ vom 24. März 2014 etwas anderes behauptet, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Bericht des C.___ wird dem Beschwerdeführer aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %, aus psychiatrischer Sicht eine solche von 70 % attestiert (Urk. 8/225). Dabei werden aber keine objektive, feststellbare Gesichtspunkte erwähnt, die im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung unerkannt geblieben wären. Der Beschwerdeführer vermag in der Beschwerde denn auch nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern sich denn der Gesundheitszustand verändert haben soll (vgl. Urk. 1 S. 21 f.). Die im Rahmen der Abklärung beim C.___ gemachten Röntgenbilder sind im Bericht vom 24. März 2014 erwähnt (Urk. 8/225/4). Vom beantragten Beizug dieser Bilder (Urk. 1 S. 22) sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Demnach ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

5.3    Gestützt auf das Y.___-Gutachten ist davon auszugehen, dass mit dem Unfall vom 27. Dezember 1993 eine dauerhafte Einschränkung für kniebelastende Tätigkeiten eintrat. Die Unfälle vom 29. Oktober 1999 und 16. August 2001 bewirkten eine vorübergehende Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Laut Y.___-Ärzte hatten sich die entsprechenden Beschwerden nach sechs Monaten wieder zurückgebildet. Diese Einschätzung korreliert mit den Erkenntnissen der Observation. In seinen Alltagsaktivitäten war der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 kaum mehr eingeschränkt. Von einer fast unbeweglichen Halswirbelsäule kann spätestens zu diesem Zeitpunkt keine Rede mehr sein. Insofern ist von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands nach den erlittenen Unfällen auszugehen. Indem der Beschwerdeführer diese Tatsache verschwieg und im Revisionsfragebogen vom 8. September 2010 gar einen unveränderten Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache behauptete (Urk. 8/157), verletzte er seine Meldepflicht.


6.

6.1    Fraglich ist indessen, ob diese Meldepflichtverletzung einen unrechtmässigen Rentenbezug bewirkte. Im Urteil vom 13. Juli 2005 unterschied das Sozialversicherungsgericht zwischen den Verrichtungen als Parkettbodenleger und als schleifer. Es ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer Bodenlegerarbeiten seit dem Unfall vom 27. Dezember 1993 nicht mehr möglich sind, da es sich dabei um eine kniebelastende Tätigkeit handelt. Solche sind auch nach Einschätzung der Y.___-Gutachter nach wie vor nicht möglich. Diesbezüglich hat sich soweit nichts geändert. Der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden, wenn sie dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Schmerzrechtsprechung auch für kniebelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit zumuten will (Urk. 2 = Urk. 8/261/5). Denn diese Annahme entbehrt der medizinischen Grundlage.

6.2    Unklar ist hingegen, wie es sich hinsichtlich der Tätigkeit als Parkettbodenschleifer verhält. Das Sozialversicherungsgericht nahm im Urteil vom 13. Juli 2005 an, aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule infolge der Unfälle vom 29. Oktober 1999 und 16. August 2001 seien dem Beschwerdeführer auch keine Schleifarbeiten mehr möglich. Bei der eingeschränkten Beweglichkeit handelte es sich jedoch, wie dem Y.___-Gutachten zu entnehmen und auf den Observationsbildern ersichtlich ist, um einen lediglich vorübergehenden Zustand. Von den Situationen im Alltag, bei denen keine nennenswerten Einschränkungen mehr bestehen, sind jedoch die Belastungen der Halswirbelsäule durch berufliche Aktivitäten zu unterscheiden. Diese können in der Berufssparte des Beschwerdeführers über das gewöhnliche Mass hinausgehen. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ist dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen die Ausübung von schweren körperlichen Tätigkeiten nicht mehr möglich. Entscheidend für die Frage, ob ihm ab Juli 2005 Schleifarbeiten wieder zumutbar gewesen wären, ist somit, ob es sich dabei um eine schwere Tätigkeit handelt oder um eine mittelschwere, die unter das ihm zumutbare Belastungsprofil fällt.

6.3    Diese Frage lässt sich gestützt auf die Akten nicht abschliessend beantworten. Im Rahmen der Observation konnte der Beschwerdeführer nie, zumindest nicht über einen relevanten Zeitraum hinweg, bei Ausübung von Schleifarbeiten oder gar Bodenlegertätigkeiten beobachtet werden. Entscheidend für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist jedoch, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht noch zumutbar sind. Keine Rolle spielt vor diesem Hintergrund, ob sie denn auch effektiv ausgeübt werden. Zur Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit als Parkettbodenschleifer dem von ihnen formulierten Zumutbarkeitsprofil entspricht, fehlten den Y.___-Gutachtern die Detailkenntnisse (siehe E. 4.3). Dies zu beurteilen war auch nicht ihre Aufgabe, sondern wäre jene des Berufsberaters gewesen. Dieser hat zu beurteilen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten in Betracht fallen, wobei u.U. entsprechende Rückfragen beim Arzt erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; zur Aufgabenteilung zwischen Mediziner und Berufsberater vgl. etwa auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Art. 28a N 222 und N 236 mit Hinweisen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als für einen Laien nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, welche körperlichen Anforderungen an die Tätigkeit als Parkettschleifer gestellt werden. Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. B.___, der gestützt auf einen Internetbeschrieb Schleiferarbeiten für leidensangepasst hielt, vermag daher nicht zu überzeugen. Das Gleiche gilt aus diesem Grund auch für die Einschätzung von Dr. Z.___. Dieser hatte im Privatgutachten vom 14. September 2008 zu Handen des Beschwerdeführers die Schleiferarbeiten als eine schwere Tätigkeit qualifiziert (Urk. 8/172/9-12). Soweit die IV-Stelle sich sodann auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 5. September 2001 beruft (Urk. 8/187, 8/246/3), ist darauf hinzuweisen, dass darin zwar gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers die Tätigkeit als Plattenleger als mittelschwer eingestuft wird, indessen wird dabei nur ungenügend zwischen den einzelnen Verrichtungen unterschieden (Urk. 8/48). Abgesehen davon kann es dabei in diesem Zusammenhang nicht einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers ankommen, sondern vielmehr hat die Beurteilung der körperlichen Beanspruchung eines Parkettschleifers aufgrund objektiver Kriterien zu erfolgen.


7.

7.1    Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorhandenen Aktenlage die Frage nach der Arbeitsfähigkeit als Parkettschleifer nicht abschliessend beurteilt werden. Zum Zeitpunkt einer allfälligen Rentenaufhebung ist indessen Folgendes zu beachten.

7.2    Die IV-Stelle stützt sich bei der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Observation und das Gutachten des Y.___ vom 7. Juni 2011 respektive auf deren Ergänzung vom 21. Oktober 2011 und die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 17. November 2011. Der diesen Berichten zu Grunde liegende Gesundheitszustand bestand bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2004 beziehungsweise des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Juli 2005. Eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente ab 13. Juli 2005 hätte folglich gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG zu erfolgen. Indessen hat die IV-Stelle den prozessualen Revisionsgrund erst mit Vorbescheid vom 29. September 2014 und damit klar verspätet geltend gemacht. Insbesondere diente die am 2. März 2011 verfügte Rentensistierung nicht der Wahrung der 90-tägigen Revisionsfrist. Dass sie diese verpasst hat, anerkennt auch die IV-Stelle (Urk. 8/247/2). Der Tatbestand nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, der ebenfalls eine rückwirkende Aufhebung einer Invalidenrente ermöglicht, stellt sich bei vorliegender Konstellation nicht.

7.3    Damit ergibt sich, dass die IV-Stelle die Rentenaufhebung in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erst vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vorliegend also ab 1. Januar 2015) wirksam vornehmen kann (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteile 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.6 und 8C_920/09 vom 22. Juli 2010 E. 6), sofern die revisionsrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben sind. In diesem Zusammenhang ist überdies zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer anscheinend das Plattenlegergeschäft per Ende 2012 aufgegeben hat (vgl. Schreiben von Fürsprecher Gautschi vom 20. Dezember 2012, Urk. 8/199). Je nach Sachlage wird die IV-Stelle jedoch die Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu veranlassen haben. Sie wird also gegebenenfalls durch einen Berufsberater abzuklären haben, ob die Tätigkeit als Parkettschleifer unter das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Belastungsprofil (leichte bis mittelschwere Tätigkeit, nur ausnahmsweises Überschreiten der Hebe- und Traglimite von 15 kg, keine langdauernden Zwangshaltungen von Rumpf, Nacken und rechtem Knie sowie keine repetitiven Überkopfbewegungen beider Arme; vgl. Urk. 8/185/31+33) fällt.

7.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (zumindest) bis 31. Dezember 2014 hat. Hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2015 hat die IV-Stelle weitere Abklärungen zu treffen.


8.

8.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist vorliegend auf Fr. 2‘400.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. November 2014 soweit darin die Invalidenrente rückwirkend ab 13. Juli 2005 aufgehoben wurde, mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (zumindest) bis 31. Dezember 2014 hat. Im Weiteren wird die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 7.3 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Rudolf Gautschi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger