Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00059




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 24. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, besuchte die Realschule und begann anschliessend eine Lehre als Servicefachangestellte, welche Ausbildung sie jedoch wieder abbrach (Urk. 9/1-2). In der Folge arbeitete sie in wechselnden Anstellungen teilzeitlich mit einem geringen Pensum (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Im Februar 2011 trat sie bei der Y.___ eine Stelle als Telefonagentin mit einem Pensum von 100 % an; das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers per Ende Mai 2013 gekündigt (Urk. 9/26/8, Urk. 9/35/1). Am 24. Februar 2013 (Urk. 9/2) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Nervenzusammenbruch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch (Urk. 9/9), nahm einen Auszug aus dem individuellen Konto zu den Akten (Urk. 9/9), zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/13) und tätigte medizinische Abklärungen; insbesondere nahm sie den von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen und am 10. Juli 2013 (Urk. 9/18) erstatteten Bericht der Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Sanatorium A.___ zu den Akten (vgl. Urk. 9/17). Die IV-Stelle bot die Versicherte auf den 8. August 2013 zu einer Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) auf (Urk. 9/16); diese nahm den Termin jedoch nicht wahr (vgl. Urk. 9/35/2). Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 (Urk. 9/21) wurde der Versicherten die Notwendigkeit einer stationären medizinischen Untersuchung/Abklärung (Psychiatrie) mitgeteilt und eine Begutachtung durch Ärzte des Sanatoriums A.___ angeordnet. Nach telefonischer Rücksprache mit der IV-Stelle wurde hievon wieder Abstand genommen und eine ambulante Begutachtung vereinbart (Urk. 9/25). Das entsprechende Gutachten des Sanatoriums A.___ wurde am 28. Mai 2014 erstattet (Urk. 9/26).

    Mit Vorbescheid vom 8. August 2014 (Urk. 9/27) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiegegen erhob die Versicherte am 4. September 2014 (Urk. 9/32) Einwand, welchen sie am 6. Oktober 2014 ergänzte (Urk. 9/37). Am 6. November 2014 (Urk. 9/40) erliess die IV-Stelle erneut einen Vorbescheid, welcher denjenigen vom 8. August 2014 ersetzte, und stellte wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 18. November 2014 (Urk. 9/41) wiederum Einwand. Am 5. Januar 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).


2.    Hiegegen erhob die Versicherte am 15. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügung vom 5. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab l. September 2013 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung neu entscheide; subeventualiter seien Integrationsmassnahmen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).

    Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2015 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 4. März 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Dazu kommt, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zusammengefasst aus, ihre medizinischen Unterlagen belegten, dass bei der Beschwerdeführerin zum einen eine invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante psychiatrische Diagnose vorliege. Zum anderen bestünden Symptome, welche auf psychische Einschränkungen hinwiesen; eindeutige Diagnosen könnten jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Es würden zwar spezifische Kriterien genannt, diese seien jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr anhaltend vorhanden. Somit bestehe insgesamt kein relevanter Gesundheitsschaden.

Ergänzend bemerkte sie, dass zwar die genaue Diagnosestellung von untergeordneter Bedeutung sei, wenn die erhobenen Befunde zu verschiedenen Krankheitsbildern passten. Entscheidend sei jedoch, dass aufgrund der erhobenen Befunde überhaupt ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert ausgewiesen werden könne. Der Gesundheitsschaden müsse zudem von erheblicher Dauer und Intensität sein, um als invalidisierend im Rechtssinne zu gelten (Urk. 8).

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vortragen (Urk. 1), die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei in sich widersprüchlich, indem diese einerseits behaupte, es liege keine relevante psychiatrische Diagnose vor, andererseits aber vorhandene Symptome erwähne, welche auf eine psychische Einschränkung hinwiesen. Wenn psychische Einschränkungen vorhanden seien, sei damit auch gesagt, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden gegeben sei (S. 5).

    Die Beschwerdegegnerin, so die Beschwerdeführerin weiter, verkenne in ihrer Argumentation die Bedeutung der Diagnose in der Invalidenversicherung. Praxisgemäss komme es für die Leistungsberechtigung nicht auf die genaue Diagnose, sondern auf die erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens an. Es sei deshalb ohne Bedeutung, dass die Gutachter Schwierigkeiten hätten, die Symptome einer Diagnose zuzuordnen. Es sei gleichgültig, ob eher eine depressive Entwicklung, ein posttraumatisches Geschehen oder eine Persönlichkeitsstörung vorliege (S. 6).


3.    Zur von den Parteien angesprochenen Thematik der Diagnose ergibt sich im Grundsatz Folgendes: Wie in BGE 130 V 396 (mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur) festgehalten, ist die Diagnose ein Instrument für die - standardisierte - Zuordnung von Beeinträchtigungen (Symptomen) zu Krankheiten und anderen medizinischen Befunden und für das Verständlichmachen der dazwischen bestehenden Zusammenhänge. Einer lege artis hergeleiteten Diagnose liegt aber nicht in jedem Fall ein krankheitswertiger Befund zugrunde (E. 6.2.2). Wichtiger als die Diagnose ist die Beurteilung des Schweregrades beziehungsweise die sozial-praktische Auswirkung einer Erkrankung, also die gutachtliche Stellungnahme zur Zumutbarkeit der Arbeitsleistung (vgl. E. 6.2.3). Invalidenversicherungsrechtlich kommt es nicht auf die (genaue) Diagnose, sondern darauf an, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsunfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; für viele Bundesgerichtsurteil 8C_503/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 5.5 mit Hinweisen). Indes ist praktisch jedes krankheitswertige Geschehen einer Diagnose im Rahmen der anerkannten Klassifikationssysteme zuführbar. Die Gerichtspraxis hält die medizinischen Sachverständigen denn auch dazu an, sich bei der Diagnosestellung an eine anerkannte Klassifikation zu halten. In Sonderfällen - wenn eine manifeste Beeinträchtigung vorliegt, für die nach dem aktuellen pathogenetischen Wissensstand keine Diagnosestellung möglich ist - sind allerdings Ausnahmen denkbar (BGE 130 V 396 E. 6.3).


4.

4.1    Der Facharzt für Allgemeine Medizin FMH B.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit März 2012 in Behandlung steht (regelmässige klinische Kontrollen sowie psychotherapeutische Begleitung, vgl. S. 2 f.), nannte in seinem Bericht vom 14. Mai 2013 (Urk. 9/14) folgende Diagnosen (S. 2):

- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; bestehend seit März 2012)

    Er bescheinigte für die Zeit vom 19. März bis 23. März 2013 (richtig wohl 2012) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 19. November 2012 bis 25. Februar 2013 eine solche von 50 % und vom 26. Februar 2013 bis 30. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). Der Beschwerdeführerin sei eine leidensangepasste sitzende, wechselbelastende Tätigkeit mit Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen und Treppen steigen zu 50 % zumutbar. Das Konzentrationsvermögen sei vermindert, das Auffassungsvermögen verlangsamt und die Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit stark eingeschränkt (S. 5).

4.2    Die Psychiaterin Dr. med. Z.___ gab in ihrer zu Handen der Kranktentaggeldversicherung verfassten, als psychiatrische Kurzbeurteilung bezeichneten Stellungnahme vom 10. Juli 2013 (Urk. 9/18) an, dass keine abschliessende Aussage zur Diagnose möglich sei. Die Anamneseerhebung habe sich sehr schwierig gestaltet. Die Beschwerdeführerin sei teilweise nicht bereit gewesen, Auskünfte zu erteilen (S. 6). Unter dem Titel Psychischer Befund wurde ausgeführt, dass sich klinisch keine Anhaltspunkte für Lang- oder Kurzzeitgedächtnisstörungen gezeigt hätten. Die Intelligenz liege im durchschnittlichen Bereich. Das formale Denken sei systematisch und geordnet, das inhaltliche Denken situationsadäquat und angemessen gewesen. Depressionstypische Denkinhalte seien nicht abschliessend beurteilbar. Es hätten keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, paranoide Aspekte, Ich-Störungen oder Wahnideen bestanden. Ein Interesseverlust, welcher alle Belange des alltäglichen Lebens betreffen würde, habe nicht ausgemacht werden können. Die Freudfähigkeit habe sich als vorhanden gezeigt, die Affektivität als ausgeglichen und der psychomotorische Antrieb als unauffällig (S. 4).

    Die Beurteilung lautete dahin, dass gewisse Auffälligkeiten bestünden, welche auf eine psychische Störung (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) hindeuten könnten (S. 4). Die Beschwerdeführerin habe einen destabilisierten Eindruck gemacht, gereizt gewirkt, stimmungslabil im Kontaktverhalten, auffällig und von der Stimmung her wechselhaft. Ihr sei es nur mühsam gelungen, impulsive Ausbrüche unter Kontrolle zu halten. Während der Begutachtung habe sie geschrien, sodass die Untersuchung fast habe abgebrochen werden müssen. Zeitweise sei sie dann wieder in Tränen ausgebrochen und habe ununterbrochen geweint. Die Erzählungen seien zum Teil widersprüchlich, vage, ausschweifend, anklagend und unkonkret gewesen. Im Hintergrund des Beschwerdeverlaufes und der Krankheitsentwicklung stünden wohlmöglich verschiedene destabilisierende Faktoren wie der familiäre Hintergrund (heute sowie Herkunftsfamilie) und eine allfällige Missbrauchsproblematik, auf welche die Beschwerdeführerin jedoch nicht näher habe eingehen wollen. Eine (endgültige) Diagnosestellung und Beurteilung wäre nur in der Zusammenschau mit den Vorbefunden und im Rahmen einer ausführlichen Begutachtung möglich, wobei eine ausreichende Kooperation der Beschwerdeführerin vorausgesetzt werde. Denkbar sei eine depressive Entwicklung, eine Anpassungsstörung, aber auch eine auffällige Persönlichkeitskomponente. Angesichts fehlender Vorberichte könne eine posttraumatische Belastungsstörung oder anderweitige Störung nicht ausgeschlossen werden. Obwohl eine Diagnosestellung im Rahmen vorliegender Kurzbeurteilung nicht möglich sei, liege im Moment keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor (S. 5).

4.3    Dr. med. C.___, Leitender Arzt am Sanatorium A.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten vom 28. Mai 2014 (Urk. 9/26) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12):

- Depressive Störung nicht näher bezeichnet (NNB; ICD-10 F39)

- Subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Emotional instabile Persönlichkeitszüge

    Er führte aus, die Beschwerdeführerin hege anhaltend Gefühle der Wut und es bestünden Schuld- und Minderwertigkeitsgefühle. Zuhause sei sie überwiegend damit beschäftigt, ihren emotionalen Zustand zu regulieren, indem sie entspannenden oder ablenkenden Aktivitäten nachgehe; gelinge ihr dies nicht, verfalle sie in depressive Zustände. In der psychopathologischen Untersuchung hätten sich nur wenige, im engeren Sinne objektive, das bedeute der Fremdbeobachtung zugängliche Befunde erheben lassen. Aufgefallen seien leichte Unsicherheiten im episodischen Gedächtnis, eine leichte Dysphorie sowie eine leichte motorische Unruhe und Logorrhoe. Die Störungen von Antrieb, Affekt und Sozialverhalten sowie die vegetativen Beschwerden seien jedoch von der Beschwerdeführerin plausibel, detailliert, anschaulich und konsistent geschildert worden. Es gebe weder Anhaltspunkte für eine Aggravation noch fänden sich Widersprüche zu den in den Akten und von Dritten dargestellten Sachverhalten (S. 14).

    Diagnostisch lägen emotional instabile Persönlichkeitszüge mit mangelnder Affekt- und Impulskontrolle, erhöhter Empfindlichkeit auf Kritik, emotionaler Labilität und Reizbarkeit sowie einer Neigung zu Wut und Selbsthass vor. Ferner sei eine nicht näher bezeichnete depressive Störung zu diagnostizieren, welche sich im Laufe des Jahres 2013 entwickelt habe. Die spezifischere Diagnose einer depressiven Episode im Sinne von ICD-10 könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Die Beschwerdeführerin selbst nenne zwar entsprechende Kriterien - niedergedrückte Stimmung, Freud- und Interesselosigkeit, Antriebsarmut, Schuldgefühle und Gefühle der Wertlosigkeit sowie Schlafstörungen. Auch die behandelnde Therapeutin führe diagnoserelevante Symptome wie „negative" Stimmung, Interessenverlust, Suizidgedanken, Minderwertigkeitsgefühle und Schlaflosigkeit an. Dabei sei jedoch zum einen zu bedenken, dass sich ein Teil dieser Symptome mit jenen einer posttraumatischen Belastungsstörung überschneide, zum anderen, dass zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt die Beschwerden nicht mehr anhaltend vorhanden seien. Gemäss Beschwerdeführerin habe sich der depressive Zustand unter antidepressiver Therapie gebessert, womit im Jahr 2013 eine depressive Episode vorgelegen haben könnte; dies sei jedoch nicht mehr zu rekonstruieren. Schliesslich bestehe eine subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung, wobei gegenwärtig Symptome der Vermeidung und der gesteigerten Erregbarkeit dominierten, während Intrusionen fehlten. Die beobachteten Gedächtnisstörungen seien sehr wahrscheinlich Folge der Traumatisierung beziehungsweise des als Reaktion auf diese entstandenen Vermeidungsverhaltens. Die Beschwerdeführerin leide darüber hinaus unter chronischen körperlichen Beschwerden, wie sie sich oft vor dem Hintergrund emotionaler Vernachlässigung und sexuellen Missbrauchs entwickelten: gestörtes Essverhalten mit Adipositas, chronische gastrointestinale Beschwerden und chronische Kopfschmerzen. Bei der Beurteilung des psychischen Zustands sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich auf niedrigem Niveau stabilisiere, indem sie einen erheblichen Aufwand betreibe, um sich durch Vermeidung und Selbstberuhigung emotional zu regulieren. Sobald sie mit unerwarteten Anforderungen konfrontiert werde, zeige sie impulsive, aggressive oder depressive Reaktionen (S. 15).

    In ihrer angestammten Tätigkeit als Telefonistin in einem Callcenter müsse sich die Beschwerdeführerin gut konzentrieren, den Kunden gegenüber Geduld und Freundlichkeit üben, für Sympathie werben, überzeugen und unsachgemässen Äusserungen auf angemessene Weise begegnen können. Zudem müsse sie der Belastung durch die an sie gestellten Erwartungen hinsichtlich ihrer Verkaufsergebnisse standhalten. Aufgrund der Beeinträchtigungen von Selbstbehauptungs- und Kontaktfähigkeit könne sie eine solche Tätigkeit höchstens für kurze Zeitspannen ausüben, da sie erhebliche Reservekapazitäten für ihre emotionale Selbstregulation benötige. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Telefonistin betrage deshalb nicht mehr als zwei Stunden pro Tag. Eine angepasste Tätigkeit müsste durch geringere Anforderungen an soziale und kommunikative Kompetenzen gekennzeichnet sein. Eine Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz mit ausreichendem physischem Abstand zu Dritten, ohne Publikumsverkehr, mit geringem Zeitdruck und der Möglichkeit des Rückzugs in den Pausen könnte sie in einem Umfang von vier Stunden pro Tag ausüben. Diese Angaben würden spätestens seit dem 19. November 2012 gelten, dem Tag der ersten dokumentierten Arbeitsunfähigkeit nach dem Zusammenbruch am Arbeitsplatz. Grundsätzlich sei aber offen, ob sie einen Arbeitsplatz überhaupt längere Zeit zu halten vermöchte. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei sie zum ersten Mal in einer Festanstellung mit geregelten Arbeitszeiten beschäftigt gewesen. Die Anstellung habe nur zweieinviertel Jahre gedauert, in denen sie mehrere Monate krank gewesen sei (S. 16).


5.

5.1    Wie den Akten zu entnehmen ist, bekundete Dr. Z.___ im Rahmen ihrer psychiatrischen Kurzbeurteilung zu Handen des Krankentaggeldversicherers vom 10. Juni 2015 (Urk. 9/18) aufgrund dazumal erschwerter Untersuchungsbedingungen (Labilität, Reizbarkeit und Impulsivität der Versicherten) Schwierigkeiten, zu einer definitiven Diagnose zu gelangen. Sie beschränkte sich deshalb insoweit auf den Hinweis, es seien eine depressive Entwicklung, eine Anpassungsstörung, aber auch eine auffällige Persönlichkeitskomponente denkbar, wobei angesichts der Vorberichte eine posttraumatische Belastungsstörung ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne (E. 3.2 hievor). Daraufhin betraute die Beschwerdegegnerin Dr. C.___ vom Sanatorium A.___ mit der Erstellung einer psychiatrischen Expertise. Das entsprechende Gutachten vom 28. Mai 2014 (Urk. 9/26; E. 3.3 hievor) – mit den Diagnosen einer nicht näher bezeichneten depressiven Störung, einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung sowie emotional instabiler Persönlichkeitszüge – berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstattet worden und trägt der konkreten medizinischen Situation – unter Mitberücksichtigung des Berichts der behandelnden Psychologin - Rechnung (Urk. 9/26 S. 2 und 9 f.). Das Gutachten basiert auf einer eingehenden dreistündigen Untersuchung und Dr. C.___ äusserte sich umfassend zu Art und Ausmass der psychischen Gesundheitsstörungen. Während der Arzt B.___, welcher nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, im Mai 2013 noch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatte, führte der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ aus, dass sich der depressive Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dank antidepressiver Therapie zwischenzeitlich gebessert habe (vgl. auch Urk. 9/26 S. 5). Weiter legte der Experte anhand der von ihm erhobenen psychopathologischen Befunde und mit Blick auf die Krankheitsentwicklung in schlüssiger Weise dar, weshalb er eine nicht näher bezeichnete depressive Störung genannt habe und die spezifischere Diagnose einer depressiven Episode im Sinne der ICD-10 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden könne. Der Gutachter Dr. C.___ hielt ausserdem nachvollziehbar fest, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Symptomatik (Vermeidungsverhalten, gesteigerte Erregbarkeit, Fehlen von Intrusionen, Gedächtnisstörungen, chronische körperliche Beschwerden) eine subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Die Expertise entspricht damit grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor).

5.2    Hinsichtlich des festgelegten Leistungsvermögens (angepasst lediglich vier Stunden pro Tag) gilt es jedoch zu beachten, dass eine Expertise zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich (auch) eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre. In sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit etwa auch bei Depressionen, ist es keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztperson, selber abschliessend zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Bundesgerichtsurteil 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf Susanne Bollinger, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 114).

5.3    Den Umstand, dass vorliegend eine „nicht näher bezeichnete depressive Störung“ genannt wurde und die spezifischere Diagnose einer depressiven Episode im Sinne von ICD-10 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden konnte, begründete der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ plausibel damit, dass sich ein Teil dieser Symptome mit denen der (subsyndromalen) posttraumatischen Belastungsstörung überschneiden würden beziehungsweise die Beschwerden zumindest gegenwärtig nicht mehr anhaltend vorhanden seien (vgl. E. 3.3 hievor; ferner auch die Bemerkung von Dr. Z.___, wonach in den Belangen des alltäglichen Lebens kein Interesseverlust habe ausgemacht werden können und eine Freudfähigkeit bestehe [E. 3.2 hievor]). Zur Verbesserung der Situation wurde die Fortsetzung der bisherigen pharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung empfohlen; hiefür spreche die unter dieser Behandlung bereits erzielte leichte Zustandsverbesserung sowie die positive Bewertung der Therapie durch die Versicherte selber. Was die pharmakologische Behandlung angehe, vermöchte eine höhere Dosierung von Antidepressivum und Neuroleptikum die emotionale Labilität und Impulsivität sowie die verbliebenen depressiven Symptome zu verringern. Günstigstenfalls, so der Gutachter, könnte dadurch eine Arbeitsfähigkeit in „angestammter Tätigkeit von 60-80 %“ erreicht werden (Urk. 9/26 S. 17). Damit aber fehlt es, soweit relevante Symptome überhaupt noch vorhanden sind, am praxisgemäss erforderlichen Schweregrad der depressiven Störung beziehungsweise an der Resistenz des Leidens (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_131/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.1).

    Gegen das Vorliegen einer erheblichen depressiven Störung mit entsprechenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen dürfte im Übrigen etwa auch sprechen, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Anamnese festgehalten, am Abend viel Zeit im Internet mit Onlinespielen verbringt, in denen sie über Skype in Verbindung mit drei bis vier Mitspielern steht und Monster jagt. Hier findet sie Ablenkung und kann auch lachen. Meist geht sie gegen 22.30 Uhr ins Bett (Urk. 9/26/8). Weiter erledigt sie den Haushalt alleine und liest in ihrer Freizeit sehr viel. Das Interesse an PC und Internet ist nur schon aufgrund der Onlinespiele evident. Sie verfügt ausserdem über soziale Kontakte und Beziehungen (sporadische Kontakte und Treffen mit Freundinnen) und verbringt den Abend auch mit ihrem Ehemann. Zudem reist sie ab und zu in den D.___ (Urk. 9/18/2).

5.4    Hinsichtlich der vom Gutachter Dr. C.___ festgestellten subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung ist zu erwähnen, dass der Begriff „syndromal“ abgeschwächte Verläufe der posttraumatischen Belastungsstörung benennt; mit anderen Worten mangels Vorliegens einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1) nicht übermässig ist (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Bundesgerichtsurteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016, unter anderem mit Hinweisen auf Wolfgang Hausotter, Begutachtung somatoformer und funktioneller Störungen, 2. Aufl. 2004, S. 196 und 251), mithin insoweit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

5.5    Selbst wenn die vom Allgemeinmediziner B.___ diagnostizierte und von der Psychiaterin Dr. Z.___ als denkbar erachtete Anpassungsstörung vorläge  obschon Dr. C.___ eine solche nicht feststellte –, würde diese definitionsgemäss ohnehin lediglich ein vorübergehendes Leiden beziehungsweise keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie darstellen. Vielmehr läge sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert.

5.6    Die von Dr. C.___ diagnostizierten (emotional instabilen) Persönlichkeitszüge beeinflussen zwar die Lebensbewältigung; sie vermögen jedoch - im Unterschied zu einer Persönlichkeitsstörung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) - keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1).


6.    Nach dem Gesagten besteht die am 5. Januar 2015 verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente) zu Recht. Da die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ausschliesslich über den Rentenanspruch befunden hat, ist betreffend die von der Beschwerdeführerin subeventualiter beantragte Zusprache von Integrationsmassnahmen (Urk. 1 S. 2) mangels Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Es bleibt der Beschwerdeführerin indes unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nachzusuchen.


7.

7.1    Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage von Belegen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf gestellt (Urk. 1 S. 2, Urk. 5-7/2-23). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.

7.2    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Mit Honorarnote vom 3. August 2016 (Urk. 11) machte der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 6 Stunden 40.2 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 61.-- geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Allerdings sind lediglich die im Rahmen dieses Verfahrens getätigten Aufwendungen zu entschädigen, womit der geltend gemachte Aufwand um die im Verwaltungsverfahren getätigten Aufwendungen in der Höhe von Fr. 134.-- (Ergänzung Einwendungen [6.10.14] und Schreiben an IV-Stelle [17.11.14]) zu kürzen ist. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘491.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8 %), weshalb Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Januar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr. 1‘491.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser