Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00060




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 8. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___-Pensionskasse

Wiesenstrasse 15, 8952 Schlieren


Beigeladene


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, Mutter zweier 2001 und 2004 geborener Kinder, arbeitete zuletzt von 1997 bis 2001 als Allrounderin bei der Y.___ Genossenschaft in einem Pensum von 100 %. Nach der Geburt ihres ersten Kindes war sie Mutter und Hausfrau. Unter Hinweis auf einen Arztbericht, wonach sie an einem mehrjährigen Suchtmittelabusus sowie psychischen Beschwerden leide, meldete sie sich am 25. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4).

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten am 3. Oktober 2012 mitgeteilt hatte, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 10/8), klärte sie die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 10/9-10) ab und veranlasste ein polydisziplires Gutachten (Urk. 10/12). Da die Versicherte trotz Hinweis auf die Mitwirkungspflicht wiederholt nicht zur vorgesehenen Begutachtung erschienen war, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. Mai 2013 (Urk. 10/30) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Das in Auftrag gegebene Gutachten wurde schliesslich am 18. Juni 2013 erstattet, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die neurologische und neuropsychologische Teilbegutachtung nie habe durchgeführt werden können (Urk. 10/33). In der Folge auferlegte die IV-Stelle der Versicherten am 10. Juli 2013 als Schadenminderungspflicht eine fachärztliche psychiatrische Therapie sowie einen Alkohol- und Benzodiazepinentzug (Urk. 10/35).

Am 11. April 2014 erliess die IV-Stelle einen weiteren rentenverneinenden Vorbescheid (Urk. 10/52), worauf die Versicherte Einwände (Urk. 10/54) erhob und ein im Auftrag des Bezirksgerichts Z.___ erstelltes polydisziplinäres Gutachten vom 11. März 2014 (Urk. 10/53) einreichte. Die IV-Stelle veranlasste sodann noch eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 25. September 2014 berichtet wurde (Urk. 10/60).

    Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/65, Urk. 10/66, Urk. 10/68) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2015 (Eingang bei der Versicherten bereits am 9. Januar 2015; Urk. 10/72, Urk. 10/77 = Urk. 2) mit Wirkung ab dem 1. März 2013 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 11. Februar 2015 ersetzte die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2015, wobei sie die ahv-rechtlichen Berechnungsgrundlagen und den Auszahlungsbetrag berichtigte bei identischem iv-rechtlichen Verfügungsteil und Ergebnis (Urk. 10/89).

2.    Die Versicherte erhob am 15. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. März 2013 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich zweier Kinderrenten, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurden (Urk. 11). Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 (Urk. 13) wurde sodann die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die Y.___-Pensionskasse, zum Prozess beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 26. Januar 2016 (Urk. 15) auf eine Stellungnahme.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.4    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachginge und die restlichen 50 % auf den Aufgabenbereich entfallen würden (S. 5). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig und im Haushalt zu 28 % eingeschränkt. Ab März 2013 habe sie daher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 6 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin gehe faktisch davon aus, dass sie bei guter Gesundheit mit zwei Kindern in einer 4.5-Zimmerwohnung leben und einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (S. 3 Ziff. 12). Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin bei der Haushaltsabklärung die aktuelle Wohnsituation aufgenommen. Diese Vorgehensweise sei widersprüchlich. Wenn man auf die aktuelle Situation abstelle, hätte sie keine Kinder zu betreuen, was wiederum zur Folge hätte, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig sein müsste (S. 4 Ziff. 13-14). Es müsse deshalb auch im Aufgabenbereich auf die hypothetische Situation im Falle der Gesundheit abgestellt werden, wonach sie eine alleinerziehende Hausfrau wäre, welche zwei Kinder betreuen würde und zu 50 % erwerbstätig wäre. Da sie weder ihre Kinder betreuen, noch eine 4.5-Zimmerwohnung alleine bewältigen könne, liege die Einschränkung im Aufgabenbereich deutlich über 70 % (S. 4 f. Ziff. 17-19). Sodann treffe die Beurteilung im Abklärungsbericht – aus näher genannten Gründen – auch für den konkret bestehenden Haushalt nicht zu und stimme ebenfalls nicht mit dem Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung überein (S. 5 ff. Ziff. 21 ff.). Bei einer korrekten Beurteilung habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 10 Ziff. 44).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage nach der Qualifikation.


3.

3.1    Dr. rer. nat. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, führte mit Schreiben vom 21. September 2012 (Urk. 10/3) folgende Diagnosen auf (S. 1):

- mittelschwere bipolare affektive Störung, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4)

- kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit ausgeprägten Symptomen von depressiven Episoden und Angststörungen (ICD-10 F92)

- amnestisches Syndrom (ICD-10 F11.6)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

    Bei der Beschwerdeführerin sei nach posttraumatischen Belastungsstörungen bereits in der Jugendzeit eine Abhängigkeitsstörung (Heroin, Medikamente) zu verzeichnen gewesen. Aufgrund des mehrjährigen Suchtmittelabusus verzeichne sie bereits somatische Folgeschäden (S. 1). Die Folgestörungen bestünden in ausgeprägten Leistungs- und Verhaltensbeeinträchtigungen, die wahrscheinlich auf eine zerebrale Degeneration zurückzuführen seien. Eine ausführliche neurologische Untersuchung sei noch ausstehend. Aufgrund des komorbiden Störungsbildes sei die Beschwerdeführerin sowohl aktuell wie auch künftig auf dem ersten Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig. Er empfehle eine Teilzeittätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz (S. 2).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, gab mit Bericht vom 6. November 2012 (Urk. 10/10/5-8) an, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2011 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1):

- Persönlichkeitsstörung, Status nach Polytoxikomanie

- Leberzirrhose Child A, Status nach Pankreatitis, Status nach Hepatitis C 1996

    Das psychische Zustandsbild habe sich durch die hepatische Störung verschlechtert. Eine Magnetresonanztomographie habe Hinweise auf eine beginnende zerebrale Atrophie gezeigt (S. 2 Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6).

3.3    Die Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ erstatteten ihr Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie am 18. Juni 2013 (Urk. 10/33). Die neurologische und neuropsychologische Teilbegutachtung habe infolge wiederholten Nichterscheinens der Beschwerdeführerin nie durchgeführt werden können (S. 1). Die Ärzte führten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 15 Ziff. 1.1):

- vormalige Polytoxikomanie, jetzt fortbestehend mit Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F10.2 und F13.2) sowie Missbrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) und Kokain (ICD-10 F 14.1) mit körperlichen und psychischen Folgeschäden im Sinne von Störungen auf dem Gebiet der Stimmungslabilität, bestehend seit der Jugendzeit

- anamnestische Hinweise auf eine vormalige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Status nach möglicherweise auch einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

- Panikstörung, weitgehend unbehandelt (ICD-10 F41.0)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie Folgendes an (S. 16 Ziff. 1.2):

- dysfunktionaler Umgang mit krankheitsbedingten und psychosozialen Symptomen (ICD-10 F54)

- somatische Folgeschäden des Alkoholkonsums

- Lebersteatose mit erhöhter Gammaglutamyltransferase (Gamma-GT) und Transaminasen

- Status nach zweimaliger Pankreatitis 2011 und 2012

- mögliche Hirnatrophie

- anamnestisch Hepatitis C, aktuell Virus load nicht messbar

- Nikotinabusus

    Eine unmittelbare Aufnahme der früher ausgeübten Tätigkeit als Allrounderin bei der Y.___ Genossenschaft sei aktuell kaum vorstellbar. Inwieweit diese Tätigkeit nach erfolgter Durchführung von medizinischen und beruflichen Massnahmen wieder ausgeübt werden könne, sei erst beurteilbar, nachdem das Leistungsvermögen in einer angepassten Verweistätigkeit erzielt worden sei. In einer angepassten Tätigkeit sollte nach entsprechenden medizinischen und beruflichen Massnahmen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können, wenn man das Suchtgeschehen an sich ausblende. Die getroffenen Annahmen würden ab Januar 2011 gelten, mit Ausnahme des stationären Aufenthaltes Ende 2012 sowie den sechs Wochen zuvor und danach. In dieser Zeit habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die medizinischen Massnahmen bestünden in einer Psychopharmakotherapie, einer Psycho- und Soziotherapie sowie in Entzugsmassnahmen (S. 22). Die Teilbegutachtung in den Fachdisziplinen Neurologie und Neuropsychologie wäre zur Festlegung der definitiven Arbeitsfähigkeit dringend notwendig gewesen (S. 18 unten).

3.4    Am 11. März 2014 erstatteten die Ärzte des D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden des Bezirksgerichts Z.___ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie sowie Neuropsychologie (Urk. 10/53). Dabei führten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 7 f. Ziff. 6.1):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

- Polytoxikomanie, gegenwärtiger Substanzengebrauch (ICD-10 F19.25)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

- bipolare affektive Störung (Bipolar II), gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.8)

- Hepatitis C (Erstdiagnose, ED, zirka 1996)

- leichte kognitive Störung

- bei verlangsamter Verarbeitungsgeschwindigkeit, erhöhter Störbarkeit, reduziertem Arbeitsgedächtnis, verminderter mentaler Flexibilität und Umstellfähigkeit (ICD-10 F07.8)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie einen Verdacht auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit abgeschwächtem Achillessehnenreflex rechts sowie anamnestisch rezidivierende Pankreatitiden in den Jahren 2011, 2012 sowie 2014 an (S. 8 Ziff. 6.2). Es bestünden erhebliche und schwerwiegende psychische Störungen. Zudem lägen leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen vor. Der physische Gesundheitszustand sei aufgrund der erhöhten Müdigkeit bei chronischer Hepatitis C sowie aufgrund von Rückenbeschwerden eingeschränkt (S. 10 Ziff. 8.1). Es sei in Abwesenheit der direkten Verbindung zum Konsum von psychoaktiven Substanzen festzustellen, dass eine komplexe Komorbidität bestehe (S. 9 Ziff. 7.1).

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounderin bei der Y.___ Genossenschaft beziehungsweise als Hausfrau mit Betreuung der Kinder sei die Beschwerdeführerin aufgrund des psychischen Zustandsbildes nicht arbeitsfähig. Dieses erlaube derzeit auch keine andere Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits seit mehreren Jahren bestehe, wobei der genaue Beginn nicht festgestellt werden könne (S. 9 Ziff. 7.2-4). Als medizinische Massnahme werde eine regelmässige psychotherapeutische und fachpsychiatrische Therapie empfohlen. Die sehr stark chronifizierten psychischen Störungsbilder seien allerdings einer Behandlung nur schwer zugänglich (S. 9 Ziff. 7.5). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft und bis ins Jahr 2039 keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Es liege eine schlechte Prognose vor (S. 10 Ziff. 8.4).


4.    In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin – der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (Urk. 10/63 S. 2 f., S. 5) – auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 11. März 2014 (Urk. 10/53). Danach leidet die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), an einer Polytoxikomanie mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F19.25), an einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.8), an einer Hepatitis C sowie an einer leichten kognitiven Störung mit verlangsamter Verarbeitungsgeschwindigkeit, erhöhter Störbarkeit, reduziertem Arbeitsgedächtnis, verminderter mentaler Flexibilität und Umstellfähigkeit (S. 7 f. Ziff. 6.1). Es bestehe eine komplexe Komorbidität in Abwesenheit der direkten Verbindung zum Konsum von psychoaktiven Substanzen (S. 9 Ziff. 7.1). Die Beschwerdeführerin sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9 Ziff. 7.2-4).

    Das Gutachten des D.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 21, Urk. 10/54), so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demgegenüber basierte insbesondere das Gutachten der Medas C.___ vom 18. Juni 2013 (Urk. 10/33) auf unvollständigen Abklärungen, wobei die Ärzte selbst angaben, die Arbeitsfähigkeit aufgrund der fehlenden neurologischen sowie neuropsychologischen Begutachtung nicht abschliessend beurteilen zu können (S. 18 unten).


5.

5.1    Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 25. September 2014, worin die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 10/60 S. 9). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 29. September 2014 (Urk. 10/66) geltend, dass sie als Vollerwerbstätige einzustufen beziehungsweise im Haushalt deutlich mehr eingeschränkt sei, als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Anlässlich der Beschwerde gab sie sodann an, dass auch für die Festlegung der Einschränkungen im Aufgabenbereich auf die hypothetische Situation im Falle der Gesundheit abgestellt werden müsse (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 17-19).

5.2    Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilzeiterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die hypothetische Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung beziehungsweise bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

5.3    Dem Haushaltsabklärungsbericht vom 25. September 2014 (Urk. 10/60) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt von 1997 bis 2001 bei der Y.___ Genossenschaft als Allrounderin in einem Pensum von 100 % tätig war. Seit der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2001 war sie Hausfrau und Mutter (S. 2 f. Ziff. 2.2-2.3). Zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Kinder bei guter Gesundheit heute bei ihr leben würden. Sie habe sich seit der Geburt der beiden Söhne immer um sie gekümmert. Aufgrund der Depression und des Alkoholkonsums habe sie die Kinder nach der Trennung von ihrem Ehemann nicht zu sich nehmen können. Sie sei von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt, aber noch nicht geschieden. Ein höheres Pensum als 50 % würde sie nicht erfüllen wollen, da sie nie Schlüsselkinder haben wollte und der Ehemann genug verdienen würde, damit sie mit einem Pensum von 50 % gut leben und trotzdem für die Kinder da sein könnte (S. 4 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige fest (S. 4 Ziff. 2.6). Nach Prüfung der einzelnen Bereiche wurde die Einschränkung im Haushalt sodann mit 28.25 % veranschlagt (S. 9 Ziff. 7).

5.4    Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin stützte sich demnach auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der erfolgten Haushaltsabklärung (vgl. vorstehend E. 5.3). Obgleich derartige im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Angaben praxisgemäss stärker zu gewichten sind, als spätere, anders lautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts I 116/06 vom 24. Juli 2006 E. 5.2.2), kann darauf nicht ohne weiteres abgestellt werden. Bei der vorliegenden Klärung der Statusfrage ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Z.___ vom 11. Juni 2010 (Urk. 8/5) zum Getrenntleben berechtigt erklärt und die beiden Kinder unter die Obhut des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestellt wurden (S. 2 Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Vergungserlasses am 4. Februar 2015 (Urk. 2) waren diese demnach bereits beim Ehemann wohnhaft, weshalb die Annahme der Beschwerdeführerin, dass die Kinder ohne Gesundheitsschaden bei ihr leben würden (vgl. Urk. 10/60 S. 4 Ziff. 2.5), rein spekulativer Art ist. Da die Kinder im massgebenden Zeitpunkt folglich nicht unter der Obhut der Beschwerdeführerin standen, hatte sie keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und wäre ohne Gesundheitsschaden höchstwahrscheinlich gezwungen, für ihren Lebensunterhalt selbständig aufzukommen. Dies tat sie im Übrigen auch vor der Geburt des ersten Kindes in einem Pensum von 100 %.

5.5    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren, weshalb auf den Beweiswert des Haushaltsabklärungsberichtes vom 25. September 2014 (Urk. 10/60) nicht näher einzugehen ist. Da die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet wurde (vgl. vorstehend E. 4), erübrigt sich somit ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG. Der Invaliditätsgrad beträgt 100 %, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Der Beginn des Rentenanspruchs ist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. März 2013 festzusetzen, was auch von den Parteien unbestritten blieb.

    Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. und vom 11. Februar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Y.___-Pensionskasse

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski