Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00061 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 17. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, begann in seinem Heimatland Y.___ die Lehre zum Elektromonteur, welche Ausbildung er jedoch nicht beendete (Urk. 15/5). Er war in der Schweiz als Hilfsarbeiter im Elektro- und Gipsereibereich tätig (vgl. Urk. 15/32), zuletzt seit Mai 1991 als Hilfsmonteur bei der Z.___ AG (Urk. 15/1). Im November 1995 meldete sich X.___ unter Hinweis auf einen Bandscheibenschaden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1). Nach getätigten Abklärungen in medizinischer (Urk. 15/3 und Urk. 15/9) und erwerblicher Hinsicht (Urk. 15/4) sowie einer durchgeführten Eingliederungsabklärung (Urk. 15/5) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. September 1996 mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 15/13; zuzüglich Ehegatten- und Kinderrenten). Dieser Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen verschiedener Revisionsverfahren bestätigt (Verfügung vom 22. April 1997 [Urk. 15/20], Mitteilungen vom 28. Juli 2000 [Urk. 15/38] und vom 25. November 2002 [Urk. 15/45]).
Am 10. Dezember 2007 leitete die IV-Stelle abermals ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 15/49), im Rahmen dessen sie den Versicherten nach Einholung eines hausärztlichen Berichts (Urk. 15/53) durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Gutachten vom 29. August 2008, Urk. 15/58), PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 6. April 2009; Urk. 15/65) sowie Prof. Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, (Gutachten vom 24. Juni 2009; Urk. 15/72) begutachten liess. Gestützt auf die so getätigten Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 23. Juli 2009 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 15/76).
Ende 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und veranlasste eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle D.___ (Medas D.___, vgl. Mitteilungen vom 21. November 2012 [Urk. 15/81] und vom 4. Januar 2013 [Urk. 15/86]). Gestützt auf das entsprechende Gutachten (vom 26. April 2013; Urk. 15/87) sowie nach durchgeführtem Standortgespräch („Eingliederung aus Rente“; Urk. 15/93) und Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (am 28. Februar 2014; in Form von Bereitschaft zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie der Durchführung einer medizinischen Trainingstherapie; Urk. 15/94) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. April 2014 die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Entscheide sowie die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente in Aussicht (Urk. 15/100). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand durch den Versicherten (vom 30. Mai 2014; Urk. 15/109) sowie nach begonnenen, in der Folge jedoch wieder eingestellten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 15/126 ff., insbes. Urk. 15/131) mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 fest und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 15/134 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhebt X.___ hierorts mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (Urk. 1), verbessert durch Eingabe vom 24. Januar 2015 (Urk. 6), Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Weiterausrichtung der bis anhin ausbezahlten ganzen Invalidenrente auch nach dem 1. Februar 2015; in verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Christine Fleisch (Urk. 6 S. 4); mit Eingabe vom 23. Februar 2015 beantragt er zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 10).
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2015 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Gerichtsverfügung vom 15. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christine Fleisch zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt; gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 29. September 2015 liess sich der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist vernehmen (Urk. 21). Die Verwaltung verzichtete am 27. Oktober 2015 auf Stellungnahme (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Die IV-Stelle kann nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2012 vom 23. November 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf – oder herabgesetzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt, sondern deren Schicksal teilt. Vorbehalten bleiben dabei lediglich jene seltenen Fälle, in denen die Revisionsverfügung nichtig ist. Somit ist bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre (vgl. BGE 140 V 514 E. 5.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 19. September 1996 sowie sämtliche darauffolgenden Bescheide (Verfügung vom 22. April 1997 sowie Mitteilungen vom 28. Juli 2000 und vom 25. November 2002) mangels unzureichender Abklärung des Sachverhalts bzw. unklarer Aktenlage zweifellos unrichtig gewesen seien. Auch sei die Mitteilung vom 23. Juli 2009 zweifellos unrichtig, da sie in psychiatrischer Hinsicht - bezogen auf die diagnostizierte Konversionsstörung - nicht nachvollziehbar und überdies die anwendbare (Überwindbarkeits-)Rechtsprechung nicht angewendet worden sei. Gemäss dem eingeholten Gutachten der Medas D.___ vom 26. April 2013 bestehe in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von nurmehr noch 10 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Berufliche Massnahmen seien geprüft, jedoch abgebrochen worden (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache beziehungsweise der diese bestätigenden Verfügungen beziehungsweise Mitteilungen auszugehen sei. Alsdann habe sich der psychische Gesundheitszustand gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten der Medas seit der Begutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 2009 nicht verändert, weshalb auch kein Revisionstatbestand gegeben sei. Schliesslich erweise sich auch die Mitteilung vom 1. Dezember 2014 über den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen nicht als rechtens (Urk. 6).
3.
3.1 Anknüpfungspunkt im vorliegenden Verfahren bildet die letzte Mitteilung vom 23. Juli 2009 (vgl. zur Mitteilung als zeitlicher Referenzpunkt analog einer ordentlichen Verfügung etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2). Diese beruhte auf den umfassenden fachmedizinischen Einschätzungen der Dres. A.___, B.___ und C.___:
3.1.1 In seinem orthopädischen Gutachten vom 29. August 2008 hatte Dr. med. A.___ gestützt auf seine Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 2. Juli und 26. August 2008 folgende Diagnosen gestellt (Urk. 15/58 S. 15):
- Invalidisierende Schmerzen lumbovertebral und der linken unteren Extremität (ICD-10 M54.9) mit:
- Hyposensibilität ganze linke Körperseite
- Fuss-/Zehenheberschwäche links
- ohne morphologisches Korrelat im MRI
Er gab im Wesentlichen an, aus orthopädischer Sicht sei das Schmerzsyndrom des Exploranden nicht erklärbar, man müsse hier an eine Schmerzverarbeitungsstörung oder an etwas anderes aus dem psychiatrischen Formenkreis denken. Initial habe sicher eine Diskushernie links bestanden, welche sich aber zurückgebildet habe, während die Schmerzsituation trotz fehlendem morphologischem Korrelat unverändert geblieben sei. Aus orthopädischer Sicht sei der Versicherte für jede Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig. Zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch wegen der Unfähigkeit, seinen Rücken normal zu gebrauchen, sowie wegen der Situation an der rechten Hand (aktuelle Fräsenverletzung) an eine Arbeit nicht zu denken. Eine psychiatrische Begutachtung sei dringend angezeigt (Urk. 15/58, insbes. S. 14 f.).
3.1.2 Dr. B.___ hatte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. April 2009 ausgeführt, es sei anzunehmen, dass die Beschwerden, die der Versicherte zeige, dem psychiatrischen Formenkreis zuzuordnen seien. Mit Blick auf die neben der massiven körperlichen Schonhaltung beklagte Hypästhesie der linken Körperhälfte sowie der extrem starken Schmerzüberempfindlichkeit der linken Halbseite sei – bevor einer sichere psychiatrische Diagnose gestellt werden könne – eine neurologische Untersuchung zwecks Ausschluss einer neurologischen Krankheit angezeigt. Ausgehend von der Annahme, dass die psychiatrische Genese zutreffe, sei von einer schweren chronischen Konversionsstörung (ICD10 F44.6 und F44.4) auszugehen, wobei anzunehmen sei, dass in einem gewissen Masse auch eine Aggravation bestehe (ICD-10 F68.0). Dabei könne jedoch nicht genau differenziert werden, was Konversion und was Aggravation sei, jedoch sei die chronische Konversionsstörung der entscheidende Faktor bei der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte sei – sollte nicht eine neurologische Ursache gefunden werden – bisher und weiterhin aus psychiatrischen Gründen auf Dauer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig; die psychiatrische Erkrankung reiche als Begründung völlig aus (Urk. 15/65 S. 6 ff.).
3.1.3 In seinem neurologischen Gutachten vom 24. Juni 2009 hatte Prof. Dr. C.___ gestützt auf seine Untersuchung vom 15. Juni 2009 zusammenfassend ausgeführt, dass zur Zeit kein Hinweis für eine organische Verursachung der angegebenen Beschwerden vorhanden sei, sondern dass vielmehr - in Übereinstimmung mit den Gutachten des Orthopäden A.___ und des Psychiaters B.___ - keine klinisch relevante und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende organische Erkrankung der Wirbelsäule bzw. lumbaler Wurzeln bestehe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei sogar anzunehmen, dass auch schon früher, bereits bei der Zusprechung der IV-Rente, keine wirklich relevante organische Läsion in einem IV-relevanten Ausmass vorhanden gewesen sei. Prof. Dr. C.___ diagnostizierte eine chronische Konversionsstörung (ICD-10 F44.6, F44.4) sowie wahrscheinlich Aggravation (ICD-10 F68.0) und gab an, aus neurologischer und wirbelsäulentechnischer Sicht bestehe keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit im früheren Beruf eines Elektromonteurs. Ob aus neurologischer Sicht aufgrund des Status nach Fräsenverletzung an der rechten Hand Einschränkungen bestünden, könne zur Zeit nicht endgültig beurteilt werden; eine IV-relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von Seiten der rechten Hand erscheine unwahrscheinlich, die angegebene Sensibilitätsstörung an den zwei Tastfingern der rechten Hand müsste für eine schlüssige Beurteilung durch eine sensible Neurographie objektiv untersucht werden (Urk. 15/72 S. 15 ff).
3.1.4 RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2009 zusammenfassend fest, dass nie wirklich eine überzeugende Objektivierung der angegebenen Beschwerden durch die bildgebende Untersuchung vorgelegen habe; auch hätten die klinischen Untersuchungsbefunde in den vergangenen Jahren Charakteristika aufgewiesen, wie sie bei einer Schädigung lumbaler Wurzeln nicht vorkämen. Aufgrund der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ und Bestätigung durch Prof. C.___ sei von einer chronischen Konversionsstörung auszugehen, welche seit Jahren die Arbeitsfähigkeit einschränke. Abschliessend könne man von einem stationären Gesundheitszustand und fortbestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgehen (Urk. 15/75 S. 5).
3.2 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2014 liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre (internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische) Gutachten der Medas D.___ vom 26. April 2013 zugrunde. Darin stellten die zuständigen Fachärzte (Dr. med. F.___, Fachärztin und Oberärztin Klinik für Neurologie, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, sowie Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin) folgende Diagnosen (Urk. 15/87 S. 28):
mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
- Neuropathisches Schmerzsyndrom Digitus II rechts mit Bewegungseinschränkung PIP unbekannten Ausmasses bei Status nach Schneideverletzung mit Kondylenfraktur und möglicher Nervenaffektion (ICD-10 G62.9)
ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Diskusaspiration L4/5 (ICD-10 M51.2)
- Leichte Adipositas (BMI 33.3kg/m2) (ICD-10 E66.00)
- Chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die linke untere Extremität ohne Anhalt für organisches Korrelat (ICD-10 R52)
- Verdacht auf Morbus Meulengracht (ICD-10 E80.4)
- Sensibles algogenes Hemisyndrom (ICD-10 R20.1).
Aufgrund einer am 21. Februar 2013 durchgeführten interdisziplinären Besprechung führten die Ärzte in ihrer polydisziplinären Beurteilung an, neurologischer- und orthopädischerseits bestehe für die angestammte Tätigkeit des Elektromonteurs wegen der im Juli 2008 erlittenen Handverletzung eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da der Spitzgriff der dominanten Hand aufgrund der Verletzung von Daumen und Zeigefinger rechts eingeschränkt sei. Demgegenüber bestehe internistischer- und psychiatrischerseits keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit bestehe die vollständige Einschränkung seit etwa Oktober 2008 (10 Wochen nach der erlittenen Verletzung); seither könne jedoch eine angepasste Tätigkeit vollschichtig ausgeübt werden (Urk. 15/87 S. 30).
Mit Blick auf den Gesundheitszustand anlässlich der letzten Revision (vom 23. Juli 2009) führten die Ärzte aus, auch heute bestehe aus polydisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Wirbelsäule. Hingegen müssten wegen der (damals bereits bestehenden, jedoch in der Beurteilung soweit ersichtlich nicht berücksichtigten) Verletzung an der rechten Hand qualitative Anpassungen vorgenommen werden; neu wäre aufgrund dieser Verletzung eine Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr möglich. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes an der rechten Hand könne zwar durch Beüben des betroffenen Fingers geringfügig gebessert werden, doch ergebe sich daraus keine Änderung der Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur. In psychiatrischer Hinsicht liege ein im Wesentlicher unveränderter Gesundheitszustand vor, mithin eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (Urk. 15/87 S. 31 f.).
4.
4.1 Die Verwaltung ist - nachdem gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medas D.___ vom 26. April 2013 von einem bezogen auf den zuletzt hauptsächlich limitierenden psychischen Gesundheitszustand unveränderten Sachverhalt auszugehen war (vgl. dazu E. 3.2 hievor) - wiedererwägungsweise auf die bisherige Rentenzusprache zurückgekommen. Vorliegend ist daher entsprechend dem Vorgehen der Verwaltung zunächst die zweifellose Unrichtigkeit der bisherigen Leistungsausrichtung zu prüfen. Zuletzt hatte die Verwaltung dem Beschwerdeführer nach eingehenden medizinischen Abklärungen mit Mitteilung vom 23. Juli 2009 (Urk. 15/76) den weiteren Anspruch auf die bisherige (ganze) Invalidenrente bestätigt. Damit trat dieser Entscheid an die Stelle der bisherigen Verfügungen bzw. Mitteilungen, welche auch bei einem Rückkommenstitel (Wiedererwägung oder Revision) hinsichtlich der Mitteilung vom 23. Juli 2009 nicht wieder auflebten (vgl. E. 1.3 hievor unter Hinweis auf BGE 140 V 514 E. 5.2). Zu prüfen ist demnach die zweifellose Unrichtigkeit (nur) der Mitteilung vom 23. Juli 2009 beziehungsweise, ob die damalige Einschätzung des medizinischen Sachverhalts als zweifellos unrichtig zu bezeichnen ist.
4.2 Wie aus der Stellungnahme der RAD Ärztin ersichtlich ist (vgl. E. 3.1.4 hievor), stützte sich die Mitteilung vom 23. Juli 2009 zur Hauptsache auf die fachärztliche Beurteilung von Dr. B.___, wonach aus psychiatrischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dabei stand – nachdem den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kein hinreichendes objektivierbares somatisches Korrelat zugeordnet werden konnte - die Konversionsstörung im Vordergrund.
Zu bemerken ist diesbezüglich jedoch, dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung bereits in seinem Urteil vom 12. März 2004 festgehalten hatte, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht genügten; vielmehr müsse im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Dabei bestehe eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, könnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfüge. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliege, entscheide sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund stehe die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein könnten auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen würden, desto eher seien – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen („alte“ Schmerzrechtsprechung BGE 130 V 352).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze wurden in der Folge bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von weiteren, dem nämlichen Syndromenkomplex zugehörigen Beschwerdebildern analog angewendet, unter anderem auch bei der dissoziativen bzw. Konversionsstörung (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5, sowie 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4).
4.3 Wie die Verwaltung im angefochtenen Entscheid zu Recht geltend machte, war die fragliche Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 23. Juli 2009 demnach bereits anzuwenden, weshalb die bei fehlenden objektiven Befunden gestützt auf die - damals neu diagnostizierte - Konversionsstörung attestierte Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Schmerzrechtsprechung hätte beurteilt werden müssen. Die Überwindbarkeitsprüfung erfolgte jedoch entgegen dieser klaren Rechtspraxis nicht, vielmehr stellte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid direkt auf die Angaben namentlich von Dr. B.___ ab (vgl. E. 3.1.4 hievor). Jedoch hätte eine solche Prüfung - wie die Verwaltung im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte (vgl. Urk. 2 S. 5) - zur Überwindbarkeit geführt, nachdem beim Beschwerdeführer weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorlag noch die übrigen rechtsprechungsgemässen Kriterien in einem Umfang und Ausprägung gegeben waren, als dass von der ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit hätte ausgegangen werden müssen. Letzteres wird soweit ersichtlich auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 21). Nachdem in somatischer Hinsicht ein veränderter Gesundheitszustand (Besserung der Bandscheibenproblematik sowie neu aufgetretene Handverletzung) und somit ein Revisionsgrund vorlag, waren die Verhältnisse umfassend zu prüfen. Mit Blick auf die Angaben von Dr. A.___ und Prof. Dr. C.___ war zu schliessen, dass jedenfalls in angepasster Tätigkeit - auch in somatischer Hinsicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden hat, was zu einem rentenausschliessenden Einkommen geführt hätte (vgl. E. 5 hienach). Demnach ist von einer zweifellosen Unrichtigkeit dieser Leistungszusprache auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.4).
4.4 Eine Aufhebung oder Herabsetzung des bisherigen Rentenanspruchs auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt voraus, dass auch seither keine Invalidität eingetreten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.3). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Leistungsaufhebung gestützt auf das Gutachten der Medas D.___ gerechtfertigt erscheint (vgl. E. 1.3 hievor).
4.5 Das polydisziplinäre Gutachten der Medas D.___ vom 26. April 2013 (Urk. 15/87) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). Die Gutachter tätigten sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie unter Bezugnahme auf die Vorakten. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen schlüssig. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu, was - soweit ersichtlich - auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 21 S. 12).
Damit ist gestützt darauf davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar als (Hilfs-)Elektromonteur infolge der Einschränkungen an der dominanten rechten Hand nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne feinmotorisches Handling, die keinen Faustschluss und auch kein bimanuales Arbeiten erfordert (vgl. Urk. 15/87 S. 30 f.), jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeitsunfähigkeit.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
5.2 Die Verwaltung stützte sich für die Bestimmung des Valideneinkommens auf Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (niedrigstes Anforderungsniveau) ab, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden und im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Denn der Beschwerdeführer ist letztmals im Jahr 1996 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (Urk. 15/79/3), weshalb das Anknüpfen an das damals erzielte Einkommen - infolge Zeitablaufs - nicht (mehr) sachgerecht erscheint; denn je länger die letzte Erwerbstätigkeit zurückliegt, umso weniger kann das letzte Einkommen belegen, was ein Versicherter aktuell als Gesunder verdienen würde (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 698/06 vom 4. Juli 2007 E. 4.2.2). Da die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung alsdann – unter Vornahme eines leidensbedingten Abzugs - auch beim Invalideneinkommen vom nämlichen Tabellenwert ausging und damit faktisch einen Prozentvergleich vornahm, kann auf die betragliche Festsetzung der Vergleichseinkommen verzichtet werden.
Der Beschwerdeführer ist gemäss den Schlussfolgerungen im Gutachten der Medas D.___ vom 26. April 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit insoweit eingeschränkt, als dass feinmotorisches Arbeiten und Faustschluss mit der rechten Hand nicht mehr bzw. bimanuales Arbeiten nur eingeschränkt möglich sind (vgl. Urk. 15/87 S. 30). Die Verwaltung hat ihm mit Blick darauf einen Abzug von 10 % zugestanden, was im Rahmen der dem Gericht zustehenden Überprüfungsbefugnis (vgl. zur Voraussetzung einer entsprechenden gerichtlichen Anpassung überhaupt: BGE 137 V 71 E. 5.1) nicht zu beanstanden ist. Ein Abzug von 10 % führt - wie die Verwaltung richtig errechnete - zu einem Invaliditätsgrad von 10 %. Selbst unter Berücksichtigung eines maximal zulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 % beim Invalideneinkommen (dazu BGE 126 V 75) resultierte entsprechend ein Invaliditätsgrad von 25 % und somit kein Rentenanspruch.
5.3 Anzumerken bleibt, dass selbst wenn mit Blick auf die langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Baugewerbe (im Bereich Gipserarbeiten sowie Elektromontage) beim Valideneinkommen von höheren Durchschnittwerten beim Tabellenlohn ausgegangen würde - wobei die Vergleichseinkommen aufgrund der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 zu berechnen wären (vgl. dazu IVRundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014) - der Einkommensvergleich keinen rentenbegründenden Anspruch ergäbe.
Das Valideneinkommen wäre nach Massgabe der LSE 2012 des Kompetenzniveaus 1 zu ermitteln, wobei von einem Zentralwert von monatlich Fr. 5‘430.-- für im Baugewerbe beschäftigte Männer auszugehen wäre (Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, [online abrufbar]). Dies führte unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Baugewerbe von 41.5 Stunden im Jahr 2014 (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen gemäss Bundesamt für Statistik [online abrufbar]) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2014 von 0,7 % für Männer (vgl. Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und Reallöhne, Bundesamt für Statistik [online abrufbar]) zu einem hypothetischen Valideneinkommen von rund Fr. 68‘621.-- pro Jahr.
Für das Invalideneinkommen wäre der Zentralwert des Totals der einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art für Männer massgebend, welcher im Jahr 2012 im privaten Sektor Fr. 5‘210.-- betrug (vgl. wiederum LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1), was wiederum unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von allgemein 41.7 Stunden im Jahr 2014 sowie der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2014 von 0,7 % für Männer ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 66‘158.-- für das Jahr 2014 ergäbe (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008 x 1.007).
Auch bei dieser Gegenüberstellung resultierte selbst bei einem kaum gerechtfertigten maximalen behinderungsbedingten Abzug von 25 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 49‘619.-- führte, ein Invaliditätsgrad von gerundet 28 % und somit kein Rentenanspruch ([Fr. 68‘621.-- - Fr. 49‘619.--] : Fr. 68‘621.-- x 100).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bezog mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 - also während knapp 20 Jahren - eine Invalidenrente. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis, bei welchem die Beschwerdegegnerin vor der Rentenanpassung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prüfen respektive diesbezüglich Hilfeleistungen anzubieten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011).
6.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die IV-Stelle dieser Pflicht nachgelebt und Eingliederungsbemühungen an die Hand genommen hat. So sprach sie dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form von Beratung und Begleitung bei der Stellensuche in Form von Assessment und Suche Trainingsplatz durch Ingeus zu (Urk. 15/126; vgl. auch entsprechende vom Beschwerdeführer unterschriebene Zielvereinbarung mit den darin konkret aufgeführten Massnahmen wie Assessmentphase mit Überprüfung Bewerbungsdossier, Erhebung Eingliederungspotential, Besprechung Vorgehensweise, Suchstrategie (1.), Suche nach Trainingsarbeitsplatz (2.) und Unterstützung bei der Stellensuche (3.) [Urk. 15/128]). Dass die Eingliederungsbemühungen bereits in der ersten (Assessment-)Phase wieder eingestellt wurden, ist dabei nicht zu beanstanden, ergab sich doch während des Assessments, dass sich der Versicherte subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlte und nicht auf die Findung von Jobzielen hatte einlassen können (Urk. 15/130 so ausdrücklich Assessmentbericht S. 2, vgl. auch Urk. 15/132, Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung S. 3 f.). Ausdruck der tatsächlich nicht gegebenen subjektiven Eingliederungsfähigkeit ist denn auch, dass der Beschwerdeführer – der mehrfach auf die Folgen einer allfälligen Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht worden war (vgl. Schreiben vom 28. Februar 2014 [Urk. 15/94] und vom 19. Juni 2014 [Urk. 15/114]; vgl. auch Hinweis in der unterschriebenen Zielvereinbarung [Urk. 15/128]) - im Bewusstsein um die damit verbundenen Folgen den Abbruch der Massnahme selber verlangt hatte unter Hinweis darauf, dass er für den Erhalt der Rente vor Sozialversicherungsgericht gehen möchte, was er so mit seinem (damaligen) Anwalt abgesprochen habe (vgl. wiederum Urk. 15/132, Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung S. 3 f.). Entsprechend hatte er auch nicht innert angemessener Frist gegen die Mitteilung vom 1. Dezember 2014 (betreffend Abschluss der Eingliederungsmassnahmen; Urk. 15/131) opponiert. Jedoch stellt die subjektive Eingliederungsfähigkeit - die Eingliederungsbereitschaft - grundsätzlich Voraussetzung für Eingliederungsmassnahmen dar und machen Eingliederungsleistungen ohne die Eingliederungsbereitschaft keinen Sinn (vgl. etwa Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., S. 185). Der Vorhalt, die Verwaltung habe es unterlassen, den sich nach langjähriger Arbeitsabstinenz vom aktiven Arbeitsleben hilflos fühlenden Beschwerdeführer hinreichend zu unterstützen (Urk. 21 S. 13 f.), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, hatten doch die mit der Zielvereinbarung einvernehmlich vereinbarten Eingliederungsziele und -massnahmen (vgl. wiederum Urk. 15/128) gerade solche Hilfeleistungen zum Gegenstand, wobei den Beschwerdeführer auch eine Mitwirkungspflicht trifft.
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7. Zusammenfassend hat die Verwaltung die Rente des Versicherten zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
8.2 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 8. März 2016 (Urk. 25) machte sie einen Aufwand von 11 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 45.50 geltend (Urk. 25-26). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache nicht angemessen, da der Beschwerdeführer selbst eine hinreichende Beschwerde eingereicht hat (Urk. 6). Zudem hat das Gericht die Rechtsvertreterin mit Gerichtsverfügung vom 15. Juni 2015 auf die massgebenden Grundlagen betreffend die Wiedererwägung und die einschlägige Rechtsprechung im Falle der unterbliebenen Prüfung der Überwindbarkeitsrechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013) hingewiesen und in Aussicht gestellt, dass unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Urk. 16). Die Rechtsvertreterin hat sich in der Replik vom 29. September 2015 (Urk. 21) hiezu überhaupt nicht geäussert; ihre Ausführungen zu den hier gar nicht mehr relevanten Entscheiden aus den Jahren 1996 und 1997 wie auch zu den Revisionsvoraussetzungen gehen weitgehend am Prozessthema vorbei. Die Replik erweist sich daher - abgesehen von den Ausführungen zu den Eingliederungsmassnahmen (Urk. 21 S. 12-14) - als unnötig und ist daher im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nicht vollumfänglich zu entschädigen (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; in BGE 129 V 27 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils B 53/02). Ebenso wenig hat das Gericht für den Kontakt mit im Verfahren nicht beteiligten Dritten (Sozialdienst) einzustehen. Die Rechnungstellung wird nicht entschädigt (§ 22 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren).
Angesichts des notwendigen Kontaktes mit dem Klienten, der zu studierenden knapp 150 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa dreiseitigen Eingabe zur Substantiierung der Bedürftigkeit (Urk. 10) und der zu entschädigenden drei Seiten der Replik (Urk. 21), des notwendigen Kontaktes mit dem Kunden sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Christine Fleisch bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann